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Beschluss

6 A 162/20

Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Az.: 6 A 162/20 5 K 1964/17 SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT Beschluss In der Verwaltungsrechtssache der - Klägerin - - Antragstellerin - prozessbevollmächtigt: gegen die Sächsisch-Thüringische Apothekerversorgung Pillnitzer Landstraße 10, 01326 Dresden - Beklagte - - Antragsgegnerin - wegen Beitragsbescheide 2013 bis 2015 hier: Antrag auf Zulassung der Berufung 2 hat der 6. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dehoust, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Drehwald und den Richter am Oberverwaltungsgericht Groschupp am 13. Juli 2022 beschlossen: Der Antrag der Klägerin, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgericht Leipzig vom 21. November 2019 - 5 K 1964/17 - zuzulassen, wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auf 17.061,00 € festgesetzt. Gründe Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung bleibt ohne Erfolg. Ihr Vorbringen, lässt nicht erkennen, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (1) oder der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (2) gegeben sind. Das Darlegungserfordernis (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) verlangt, dass der jeweilige Antragsteller innerhalb der gesetzlichen Antragsbegründungsfrist einen Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 VwGO bezeichnet und herausarbeitet, aus welchen Gründen die Voraussetzungen des bezeichneten Zulassungsgrunds vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist bei seiner Entscheidung über die Zulassung grundsätzlich darauf beschränkt, das Vorliegen der vom jeweiligen Antragsteller geltend gemachten Zulassungsgründe anhand der von ihm innerhalb der gesetzlichen Begründungsfrist vorgetragenen Gesichtspunkte zu prüfen (SächsOVG, Beschl. v. 24. November 2020 - 1 A 1091/18 -, juris Rn. 2). 1. Der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegt nicht vor. Solche Zweifel bestehen dann, wenn der Antragsteller des Zulassungsverfahrens einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage stellt, dass der Ausgang des Berufungsverfahrens als ungewiss zu beurteilen ist (SächsOVG, Beschl. v. 8. Dezember 2019 - 6 A 740/19 -, juris Rn. 3; st. Rspr.). 1 2 3 3 "Darlegen" i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO bedeutet schon nach allgemeinem Sprachgebrauch mehr als lediglich ein allgemeiner Hinweis; "etwas darlegen" bedeutet vielmehr so viel wie "erläutern", "erklären" oder "näher auf etwas ein-gehen" (BVerwG Beschl. v. 2. November 2017 - 4 B 62.17 -, juris Rn. 9). Eine schlichte, unspezifizierte Behauptung der Unrichtigkeit der angegriffenen Entscheidung genügt hierfür nicht. Die hiernach geforderte Darlegung des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel erfordert eine konkret fallbezogene und hinreichend substantiierte durchdringende Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung; es muss konkret dargelegt werden, dass und weshalb das Verwaltungsgericht entscheidungstragende Rechts- und/oder Tatsachenfragen unrichtig entschieden hat. Erforderlich ist eine Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung, durch die der Streitstoff durchdrungen und aufbereitet wird (BayVGH, Beschl. v. 14. Januar 2022 - 8 ZB 21.2752-, juris Rn. 12; OVG NRW, Beschl. v. 14. August 2020 - 9 A 2999/17 -, juris Rn. 4; NdsOVG, Beschl. v. 8. Janu- ar 2019 - 13 LA 401/18 -, juris Rn. 9). a) Die von der Klägerin im Zulassungsverfahren vorgebrachten Rügen gegen die in der Versorgungssatzung der Beklagten enthaltenen Regelungen zur Erhebung eines Versorgungsbeitrags ziehen das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht ernsthaft in Zweifel. Rechtsgrundlage für die Erhebung von Versorgungsbeiträgen der selbstständig tätigen Apotheker sowie Pächter und Verpächter eines Apothekenbetriebs ist für die hier betroffenen Beitragsjahre § 14 Abs. 1 der Satzung der Sächsisch-Thüringischen Apothekerversorgung vom 11. Dezember 2001 (Pharm. Ztg. 146 [2001] Nr. 51-52 S. 91) in der Fassung der Änderungssatzung vom 14. Dezember 2012 (Pharm. Ztg. 157 [2012] Nr. 51 S. 92; im Folgenden STApV-Satzung). Die Satzungsermächtigung beruht auf § 6 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 4 sowie § 5 Abs. 1 Nr. 9 SächsHKaG, wonach die Kammer für Apotheker durch Satzung zur Versorgung ihrer Mitglieder und deren Familienangehörigen ein Versorgungswerk errichten kann. Das Versorgungswerk Sächsisch-Thüringische Apothekerversorgung ist durch Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen errichtet worden. Der Freistaat Sachsen hat die in § 6 Abs. 1 SächsHKaG geregelte Befugnis durch Staatsvertrag mit dem Freistaat Thüringen auf die Sächsisch- Thüringische Apothekerversorgung (Versorgungswerk) übertragen. Nach Art. 1 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat 4 5 6 7 4 Thüringen über die gemeinsame berufsständische Versorgung der Mitglieder der Sächsischen Landesapothekerkammer und der Mitglieder der Landesapothekerkammer Thüringen vom 15. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1436) i. V. m. Art. 10 Abs. 1 des Staatsvertrags zwischen dem Freistaat Sachsen und dem Freistaat Thüringen über die gemeinsame berufsständische Versorgung der Mitglieder der Sächsischen Landesapothekerkammer und der Mitglieder der Landesapothekerkammer Thüringen vom 15. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1436), im Folgenden STApV, ist die Beklagte befugt, ihre wesentlichen Angelegenheiten durch Satzung zu regeln. Diese muss nach Art. 10 Abs. 2 Nr. 2 STApV Bestimmungen enthalten über Beginn und Ende der Beitragspflicht sowie über die Höhe der Beiträge, deren Fälligkeit, Zahlung und Stundung, Niederschlagung sowie Erlass und über die Erstattung von Beiträgen sowie die Verzinsung der Beitragserstattungsansprüche. Nach § 14 Abs. 1 STApV-Satzung zahlen selbstständig tätige Apotheker - wie die Klägerin - ohne Nachweis ihres beitragspflichtigen Einkommens den Regelbetrag in Höhe des Beitragssatzes von der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze (Ost) in der allgemeinen Rentenversicherung. Auf Antrag zahlen diese Beitragspflichtigen nach § 14 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 STApV-Satzung einen ermäßigten Beitrag in Höhe des für den Regelbeitrag nach § 14 Abs. 1 STApV-Satzung maßgeblichen Beitragssatzes aus dem nachgewiesenen reinen Berufseinkommen, wenn dieses die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) nicht erreicht, mindestens jedoch die Hälfte des Regelbeitrags. Das reine Berufseinkommen ist nach Absatz 2 Satz 2 die Summe der Einkünfte i. S. d. § 2 EStG, die aus dem laufenden Betrieb einer Apotheke oder einer anderen pharmazeutischen Tätigkeit erzielt werden, ausgenommen Einkünfte aus der Veräußerung und Aufgabe des Gewerbebetriebs nach § 16 EStG. Das beitragspflichtige Einkommen ist nach Absatz 2 Satz 3 durch Gewerbesteuermessbescheid oder Einkommensteuerbescheid, Bescheinigung eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers für den für die Beitragserhebung maßgeblichen Zeitraum nachzuweisen. Wird der Nachweis durch die Bescheinigung eines Steuerberaters oder Wirtschaftsprüfers erbracht, so kann das Versorgungswerk diesen nachträglich überprüfen und die Vorlage des Gewerbesteuermessbescheids oder des Einkommensteuerbescheids verlangen (§ 14 Abs. 2 Satz 4 STApV-Satzung). Weist der Antragsteller sein beitragspflichtiges Einkommen trotz Mahnung unter Hinweis auf die Rechtslage binnen angemessener Frist nicht nach, wird der Regelbeitrag gemäß § 14 Abs. 2 Satz 5 STApV-Satzung nach § 14 Abs. 1 festgesetzt. Der Antrag nach § 14 Abs. 2 Satz 1 STApV-Satzung kann nach § 14 Abs. 2 Satz 6 STApV-Satzung für das laufende und für das dem Antragsjahr vorangegangene Kalenderjahr gestellt werden. 8 5 Den berufsständischen Kammern kommt wegen ihrer Selbstverwaltungsautonomie für die Regelung des Beitragsrechts in den Grenzen des Verhältnismäßigkeitsgebots und des Gleichheitssatzes eine weitgehende Gestaltungsfreiheit zu. Sie wird nur durch gesetzliche Leitlinien und die Grundsätze des Gleichheitssatzes und des Äquivalenzprinzips bezüglich der Vorteilshöhe begrenzt. In diesem Rahmen steht es den berufsständischen Kammern daher weitgehend frei, welchen Bezugspunkt sie als Grundlage für die Beitragsbemessung zugrunde legen (vgl. etwa zur Rechtsanwaltsversorgung: SächsOVG, Urt. v. 27. April 2022 - 6 A 589/19 -, Rn. 24 - zur Veröffentlichung vorgesehen; zur Bemessung des Kammerbeitrags in der in der Sächsischen Landesapothekenkammer nach dem Umsatz: SächsOVG, Urt. v. 5. Fe- bruar 2019 - 4 A 29/17 -, juris Rn. 23). Offenlassen kann der Senat im vorliegenden Fall, ob solche Vorschriften den Schutz- bereich der Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG, Art. 28 Abs. 1 SächsVerf) berühren (so BVerwG, Urt. v. 5. Dezember 2000 - 1 C 11.00 -, juris Rn. 11; SächsOVG, Urt. v. 25. Mai 2010 - 4 A 289/09 -, SächsVBl. 2010, 267, 269) oder ob bei der Einführung eines berufsständischen Versorgungswerks mit Zwangsmitgliedschaft und der damit verbundenen Beitragspflicht eine Verletzung der Berufsfreiheit ausscheidet und (nur) ein Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 15 SächsVerf) vorliegt (so BVerfG-K, Beschl. v. 29. Dezember 2004 - 1 BvR 113/03 -, NVwZ-RR, 2005, 297 m. w. N. aus der st. Rspr. d. BVerfG), weil die Mitgliedschaft im Versorgungswerk nicht freiwillig ist und die Beitragspflicht keine berufsregelnde Tendenz hat. Jedenfalls nach den hier vorliegenden Satzungsregelungen würde auch bei einem Eingriff in die Berufsfreiheit nur eine Berufsausübungsregelung vorliegen, die auch nicht einer Berufswahlregelung nahekommt. Sie könnte deshalb - ebenso wie bei einem Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit - mit jeder vernünftigen Erwägung des Gemeinwohls, die zu dem Eingriff nicht außer Verhältnis steht, gerechtfertigt werden. Grundsätzlich kommt der Frage, welche Einkünfte in welchem Umfang für die Beitragszahlung heranzuziehen sind, nur für die Beitragspflicht und damit die Erzielung von Einkommen nach Abzug der Beiträge der Apotheker wesentliche Bedeutung zu, nicht aber für die ausgeübte Tätigkeit selbst und erst recht nicht für die Frage, ob die Tätigkeit ergriffen oder weiter ausgeübt wird (Berufszugang). Sie kann allerdings mittelbar auch für die ausgeübte Tätigkeit selbst von Bedeutung sein, indem sie die Attraktivität der Tätigkeit erhöht oder vermindert. Auch dann hat sie aber keine tätigkeitsregelnde Tendenz. Nur bei unverhältnismäßiger Ausgestaltung kann sie auch tätigkeitsregelnde Tendenz entfalten, indem sie Bewerber von der Aufnahme der Apothekertätigkeit oder Apotheker von der Weiterführung ihrer Tätigkeit 9 10 6 abhält. Eine solche unverhältnismäßige Ausgestaltung scheidet hier aber aus, weil eventuell in Einzelfällen oder auch in bestimmten Fallkonstellationen sich ergebenden Härten durch Anwendung der Härtefallregelung (vgl. § 22 Satz 3 STApV-Satzung, § 36, § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c, Nr. 5 SächsKAG, §§ 163, 227 AO) Rechnung getragen werden kann. Die Anwendung der Härtefallregelungen ist auch dann möglich, wenn nicht nur Einzelfälle, sondern Fallgruppen betroffen sind (vgl. zum Härtefallerlass bei strukturellem Leerstand unter Aufgabe der früheren Rspr. und Anschluss an den BFH: BVerwG, Beschl. v. 24. April 2007 - GmS-OGB 1.07 -, juris, sowie zur Anwendung der Härtefallregelung im BAföG zur Vermeidung eines Gleichheitsverstoßes für eine Fallgruppe: BVerwG, Urt. v. 29. November 2018 - 5 C 10.17 -, juris Rn. 34). Die gerichtliche Prüfung ist vor diesem Hintergrund darauf beschränkt festzustellen, ob der Satzungsgeber die äußersten Grenzen seines Gestaltungsspielraums verlassen hat. Hingegen ist es nicht Aufgabe des Gerichts festzustellen, ob der Satzungsgeber die in jeder Hinsicht zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat. Grundsätzlich gilt, dass Beiträge zu berufsständischen Versorgungswerken unter Beachtung der allgemein für die Erhebung von Beiträgen geltenden Grundsätze (Äquivalenzprinzip, Gleichheitssatz) erhoben werden dürfen. Ihre Höhe darf keinen "erdrosselnden" Charakter haben und bei ihrer Bemessung kann zulässigerweise der Gedanke der Solidarität innerhalb der Versorgungsgemeinschaft berücksichtigt werden (BVerwG, Beschl. v. 25. Oktober 1995 - 1 B 103.95 -, juris Rn. 7; zu Versorgungsbeiträgen zum Rechtsanwaltsversorgungswerk: SächsOVG, Urt. v. 27. April 2022 - 6 A 589/19 -, Rn. 34 zur Veröffentlichung vorgesehen). Pauschalisierungen sind aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung und Verwaltungspraktikabilität zulässig, solange die dadurch entstehende Gleich- oder Ungleichbehandlung noch in einem angemessenen Verhältnis zu den erhebungstechnischen Vorteilen der Typisierung steht (vgl. zu Entwässerungsgebühren: BVerwG, Beschl. v. 28. März 1995 - 8 N 3.93 -, juris Rn. 11). Insbesondere gebietet Bundesrecht dem Landesgesetzgeber nicht, die Beitragslast im berufsständischen Versorgungsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung anzupassen. Es gibt keinen bundesrechtlichen Rechtssatz, der den Landesgesetzgeber verpflichtet, das berufsständische Versorgungsrecht in dieser Weise auszugestalten; namentlich folgt ein derartiges Gebot nicht aus dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Das berufsständische Versorgungsrecht darf sich an den spezifischen Interessen und Bedürfnissen der jeweiligen Berufsgruppe orientieren und eine danach angemessene Versorgung vorsehen. Bundesrechtliche 11 12 7 Grenzen für die nähere Ausgestaltung des Versorgungsrechts ergeben sich insbesondere aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, vor dessen Nichtbeachtung die allgemeine Handlungsfreiheit oder gegebenenfalls die Berufsfreiheit schützt. Demgemäß ist auf schwerwiegende Besonderheiten und unbillige Härten, vor allem auf die wirtschaftliche Belastbarkeit der Versicherten Rücksicht zu nehmen; eine Überversorgung darf nicht aufgezwungen werden (vgl. für alles: BVerwG, Beschl. v. 25. Oktober 1995 - 1 B 103.95 -, juris Rn. 7 f.; Beschl. v. 28. März 1995 - 8 N 3.93 - juris Rn. 8; SächsOVG, Urt. v. 27. April 2022 - 6 A 589/19 -, Rn. 34 - zur Veröffentlichung vorgesehen). aa) Der Einwand der Klägerin, eine gleitende Festsetzung der Beitragshöhe, die sich generell am Einkommen orientiere, sei gegenüber dem in § 14 STApV-Satzung geregelten Verfahren gerechter und daher vorzuziehen, zeigt keine ernstlichen Zweifel auf. Nach Ansicht der Klägerin würde dies dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) im Verhältnis zu den Beitragszahlern in der allgemeinen Rentenversicherung eher entsprechen. Die Ausgestaltung der Beitragsbemessung durch die Beklagte lehnt sich weitgehend an die gesetzliche Rentenversicherung an. Eine Beitragsbemessungsgrenze, d. h. eine Grenze, bis zu welchem Betrag die beitragspflichtigen Einnahmen für die Beitragsberechnung herangezogen werden, sieht auch die gesetzliche Rentenversicherung vor (§§ 157, 159, 228a Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). An diese Beitragsbemessungsgrenze knüpft § 14 Abs. 1 STApV-Satzung an. Eine Festsetzung proportional zum Einkommen sieht die Satzung für Apotheker vor, deren Berufseinkommen die jeweilige Beitragsbemessungsgrenze (Ost) nicht erreicht; allerdings wird ein Mindestbeitrag in Höhe des hälftigen Regelbeitrags erhoben. Zwischen dem Mindestbeitrag und dem Regelbeitrag erfolgt somit die Beitragserhebung proportional zum Einkommen und ist damit - wie von der Klägerin gewünscht - gleitend ausgestaltet. Dass die Festsetzung eines Mindestbeitrags und einer Beitragsbemessungsgrenze den Gestaltungsspielraum des Satzungsgebers überschreitet, legt die Beschwerde nicht dar. bb) Die Rüge der Klägerin, das Antragserfordernis des § 14 Abs. 2 STApV-Satzung benachteilige einkommensschwache Mitglieder der berufsständigen Versorgung unverhältnismäßig und sei daher rechtswidrig, greift ebenfalls nicht durch. Das in § 14 Abs. 2 STApV-Satzung geregelte Antragserfordernis begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Dem Satzungsgeber steht es aufgrund seiner 13 14 15 16 8 Satzungsautonomie frei, die Gewährung einer Ermäßigung aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und -vereinfachung von einem entsprechenden Antrag abhängig zu machen. Da der Nachweis im Ermäßigungsverfahren nach § 14 Abs. 2 Satz 2 STApV-Satzung auf einfache Weise durch Vorlage des Einkommensteuerbescheids, Gewerbesteuermessbescheids oder durch Bescheinigung eines Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters geführt werden kann, ist nicht zu erkennen, weshalb einkommensschwache Mitglieder in der berufsständischen Versorgung durch das Antragserfordernis gegenüber den sonstigen Beitragszahlern übermäßig benachteiligt sein sollten. cc) Ebenso begründet die pauschale Rüge der Klägerin, die Satzung der Sächsisch- Thüringischen Apothekerversorgung enthalte keine wirksame Härtefallregelung zum Erlass von Beitragsforderungen, keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. § 22 Satz 3 STApV-Satzung sieht ausdrücklich eine Ermächtigung zum Erlass rückständiger Beitrags- und Nebenforderungen vor. Danach dürfen rückständige Beitrags- und Nebenforderungen auf entsprechenden Antrag nur erlassen werden, wenn die Vollstreckung für das Mitglied eine besondere Härte darstellen würde, es insbesondere in seiner Existenz akut gefährdet wäre. Die Regelung ist in Anlehnung an §§ 163, 227 AO auszulegen (vgl. zu einer vergleichbaren Regelung des Rechtsanwaltsversorgungswerks: SächsOVG, Urt. v. 4. Mai 2022 - 6 A 804/19 -, juris Rn. 27). Beiträge können folglich niedriger festgesetzt werden, wenn andernfalls die Erhebung der Beiträge nach Lage des Einzelfalls grob unbillig wäre. Dementsprechend ist ein Beitrag zu ermäßigen, wenn die Belastung wegen besonderer sachlicher oder persönlicher Gründe, die in der Beitragssatzung nicht berücksichtigt sind, dem Einzelfall nicht gerecht wird und deshalb unbillig ist. Billigkeitsmaßnahmen sollen ein von der Satzung gedecktes, aber vom Satzungsgeber nicht gewolltes Ergebnis vermeiden (vgl. SächsOVG, Urt. v. 4. Mai 2022 - 6 A 804/19 -, juris Rn. 28 f.). Wie bereits ausgeführt ist die Anwendung der Härtefallregelung auch dann möglich, wenn nicht nur Einzelfälle, sondern Fallgruppen betroffen sind. Vor diesem Hintergrund stellt sich die vom Verwaltungsgericht aufgeworfene Frage, ob § 22 Satz 3 STApV-Satzung bei enger Auslegung möglicherweise unzureichend wäre und inwieweit ggf. daneben auf § 36, § 3 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. c, Nr. 5 SächsKAG, §§ 163, 227 AO zurückgegriffen werden müsste, hier nicht. 17 18 9 b) Es bestehen entgegen dem Zulassungsvorbringen der Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Feststellung des Verwaltungsgerichts, dass die Beklagte den Antrag der Klägerin vom 23. März 2017 auf Gewährung einer Ermäßigung ihres Versorgungsbeitrags für die Jahre 2013 bis 2015 mit Bescheid vom 29. März 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids zu Recht abgelehnt hat. aa) Entgegen dem Zulassungsvorbringen der Klägerin musste ihr von der Beklagten im Hinblick auf den von ihr nach § 14 Abs. 2 Satz 6 STApV-Satzung verspätet gestellten Antrag vom 23. März 2017 auf Ermäßigung ihres Versorgungsbeitrags für die Jahre 2013 bis 2015 auch keine Wiedereinsetzung nach § 32 Abs. 1 Satz 1 VwVfG in die sich aus § 14 Abs. 2 Satz 6 STApV-Satzung ergebende Frist gewährt werden. Zur Begründung trägt die Klägerin vor, die Rechtsanwendung des Verwaltungsgerichts sei falsch, zumal das Verwaltungsgericht die für die Wiedereinsetzung heranzuziehende Vorschrift des § 32 Abs. 1 Satz 1 VwVfG noch nicht einmal erwähnt habe. Auch habe die Beklagte die Fristversäumnis durch Hervorrufen eines Rechtsirrtums zumindest mitverschuldet, weswegen ihr jedenfalls nach § 32 Abs. 3 VwVfG hätte Wiedereinsetzung gewährt werden müssen. Der Senat lässt wie das Verwaltungsgericht offen, ob überhaupt Wiedereinsetzung in die Frist des § 14 Abs. 2 Satz 6 STApV-Satzung gewährt werden kann oder es sich bei der Frist um eine materielle Ausschlussfrist handelt. Richtigerweise würde sich die Wiedereinsetzung nicht nach § 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 32 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, sondern nach den spezielleren Vorschriften § 36, § 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a SächsKAG i. V. m. § 110 Abs. 1 Satz 1 AO richten. War jemand ohne Verschulden verhindert, eine gesetzliche Frist einzuhalten, so ist ihm nach dieser - mit § 32 SächsVwVfG inhaltlich identischen Vorschrift - auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. § 110 Abs. 3 AO (und § 32 Abs. 3 VwVfG) bestimmt ferner, dass nach einem Jahr seit dem Ende der versäumten Frist die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt oder die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden kann, außer wenn dies vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war. Dass das Verwaltungsgericht die einschlägige Vorschrift im Urteilstext nicht anführt, führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Urteils. Denn das Verwaltungsgericht hat seine Prüfung, indem es auf das Verschulden der Klägerin abgehoben hat, ersichtlich an dieser Vorschrift ausgerichtet. 19 20 21 22 23 10 Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, das Versäumnis liege allein in der Sphäre der Klägerin. Sie habe dieses schuldhaft verursacht. Die Beklagte habe die fehlende Antragstellung weder durch Falsch- noch durch Fehlinformationen hervorgerufen oder begünstigt. Zwar habe die Beklagte ihre Verwaltungspraxis geändert, indem sie einen vorgefertigten unterschriftsreifen Antrag auf Beitragsermäßigung zusammen mit der Ermäßigungsinformation nicht mehr versandt habe. Jedoch habe sie die Klägerin bereits mit Schreiben vom 14. Januar 2011 und 16. Januar 2012 darauf und zugleich auf das fortbestehende Erfordernis einer Antragstellung für den Fall hingewiesen, dass eine Ermäßigung beabsichtigt sei. Dieser Hinweis sei auch eindeutig gehalten und hinreichend bestimmt. Auf das in diesen Schreiben von der Beklagten genannte Motiv des Wegfalls der Übersendung des vorgefertigten Ermäßigungsantrags, nämlich einer Verwaltungsvereinfachung aus Sicht der Beklagten, komme es nicht an. Gerade wenn die Klägerin bisher immer einen Ermäßigungsantrag gestellt habe, sei ihr bekannt gewesen, dass sie - wenn auch bislang mittels eines vorgefertigten Antrags geschehen - einen Ermäßigungsantrag stelle müsse. Dies habe sie für die Beitragsjahre 2013 bis 2015 nicht rechtzeitig getan. § 14 STApV-Satzung regele zwar ein Antragserfordernis, nicht jedoch, dass der Antrag von der Beklagten bereitzustellen sei. Zwar ist der Klägerin darin zuzustimmen, dass ein Verfahrensbeteiligter grundsätzlich auf behördlich erteilte Auskünfte vertrauen darf und dass bestimmte, hierauf beruhende Rechtsirrtümer eine Wiedereinsetzung in der Regel zu rechtfertigen vermögen (BVerwG, Gerichtsbesch. v. 30. Juli 1998 - 4 A 1.98 -, juris Rn. 20). Dies ist hier aber nicht der Fall. Weder hat die Behörde der Klägerin in den Schreiben vom 14. Janu- ar 2011 und 16. Januar 2012 einen unrichtigen Hinweis erteilt noch war dieser missverständlich. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass der Inhalt der Schreiben eindeutig war. Die Bestimmtheit beurteilt sich nach den auch im öffentlichen Recht entsprechend heranzuziehenden §§ 133, 157 BGB. Maßgebend ist der geäußerte Wille des Erklärenden, wie er sich dem Empfänger nach dem Wortlaut der Erklärung und den sonstigen Umständen darstellt, die der Empfänger bei Zugang der Erklärung erkennen kann ("objektivierter Empfängerhorizont"). Dieser hat in den Blick zu nehmen, welchen Zweck der Erklärende verfolgt (st. Rspr., BVerwG, Beschl. v. 12. November 2020 - 3 B 36.20 -, juris Rn. 9). Danach musste sich einem Empfänger hier aufdrängen, dass die Beklagte das Ermäßigungsverfahren künftig an § 14 Abs. 2 STApV-Satzung ausrichten wird. Das Schreiben vom 16. Januar 2012 enthielt folgenden Hinweis: „Bitte vormerken! Aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung werden wir zukünftig zu 24 25 26 11 Jahresbeginn den Regelbeitrag festsetzen, wenn Sie nicht erneut Antrag auf Ermäßigung gestellt haben. Der Antrag kann für das laufende und für das dem Antragsjahr vorangegangene Kalenderjahr gestellt werden.“ Schon weil die angekündigte Änderung des Verfahrens dem von § 14 Abs. 2 STApV-Satzung vorgegebenen Verfahren entspricht, musste sich dieser Inhalt der Klägerin aufdrängen. Von einem Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz (Art. 20 Abs. 3 GG) kann entgegen der Ansicht der Klägerin somit keine Rede sein. Zu Unrecht sieht die Klägerin einen Widerspruch zu dem von der Beklagten genannten Motiv für die Umstellung des Ermäßigungsverfahrens darin, dass statt der bis 2014 von der Beklagten praktizierten Übersendung eines vorgefertigten Antrags sie nunmehr jedes Jahr einen Ermäßigungsantrag habe stellen müssen, was die Sache verkompliziert, aber nicht vereinfacht habe. Dabei übersieht sie, dass es der Beklagten ersichtlich um die Verwaltungsvereinfachung aus ihrer Sicht ging und nicht um eine Vereinfachung des Verfahrens für die Klägerin als Antragstellerin. Die von der Beklagten angestrebte Verwaltungsvereinfachung bestand ersichtlich darin, das Ermäßigungsverfahren auf die von § 14 Abs. 2 STApV-Satzung vorgezeichneten Verfahrensschritte zurückzuführen und zu vereinheitlichen. Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin im Zulassungsvorbringen auf höhere Gewalt i. S. v. § 110 Abs. 3 AO. Selbst wenn die Hinweise in den genannten Schreiben unbestimmt wären, könnte sich die Kläger nicht auf „höhere Gewalt“ i. S. v. § 110 Abs. 3 AO berufen. Unter höherer Gewalt wird ein Ereignis verstanden, das unter den gegebenen Umständen auch durch die größte nach den Umständen des gegebenen Falles vernünftigerweise von Betroffenen unter Anlegung subjektiver Maßstäbe - also unter Berücksichtigung der je individuellen Lage, Erfahrung und Bildung - zu erwartende und zumutbare Sorgfalt nicht abgewendet werden konnte (BVerfG, Beschl. v. 24. Okto- ber 2017 - 1 BvR 877/13 -, juris Rn. 32; BVerwG, Urt. v. 29. April 2004 - 3 C 27.03 -, juris Rn. 15), wie etwa unvorhersehbare Naturereignisse. Es handelt sich um Ereignisse, auf die der Betroffene keinen Einfluss haben kann. Diese Voraussetzungen liegen hier aus den oben genannten Gründen offensichtlich nicht vor. c) Anders als die Klägerin unter Verweis auf § 14 Abs. 2 Satz 5 STAp-V-Satzung vorträgt, musste sie von der Beklagten vor der Beitragsfestsetzung nicht zur Vorlage eines Einkommensnachweises gemahnt werden. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, betrifft diese Regelung den Fall, dass der Beitragspflichtige nach Stellung des Ermäßigungsantrags sein Einkommen 27 28 29 30 12 trotz Mahnung nicht nachweist. Eine Verpflichtung der Beklagten, so das Verwaltungsgericht weiter, jeden Beitragspflichtigen vor der Festsetzung des Regelbeitrags zur Mitteilung seines beitragspflichtigen Einkommens zu mahnen, obwohl er keinen Ermäßigungsantrag gestellt habe, wäre widersinnig. Diese Mitteilung sei nur bei einem Ermäßigungsantrag notwendig. Damit setzt sich die Klägerin nicht auseinander. Mit der bloßen Behauptung, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts hätte die Festsetzung des Regelbeitrags erst nach einer Mahnung erfolgen dürfen, wie sich aus § 14 Abs. 2 Satz 5 STApV-Satzung ergebe, genügt die Klägerin nicht dem Darlegungserfordernis nach § 124a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO. d) Entgegen der Ansicht der Klägerin hat das Verwaltungsgericht ihre Klage auch in ihrem Hilfsantrag zu Recht abgewiesen, der als Untätigkeitsklage auf eine Verpflichtung der Beklagten zur Entscheidung über den von ihr im Schreiben vom 30. März 2017 gestellten Härtefallantrag betreffend die Jahre 2013 bis 2015 gerichtet war. Es fehlt hier - wie vom Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt - offensichtlich an einem Härtefall. Voraussetzung für eine sachliche Unbilligkeit ist, dass die Verbeitragung trotz Erfüllung des satzungsmäßigen Tatbestands den Wertungen des Satzungsgebers zuwiderläuft. Härten, die dem Beitragszweck entsprechen und die der Satzungsgeber bei der Ausgestaltung des Tatbestands bewusst in Kauf genommen hat, können einen Billigkeitserlass hingegen nicht rechtfertigen (vgl. SächsOVG, Urt. v. 4. Mai 2022 - 6 A 804/19 -, juris Rn. 29; v. 25. Mai 2010 - 4 B 289/09 -, juris Rn. 50; Beschl. v. 10. März 2010 - 4 A 172/08 -, juris Rn. 5; sowie zum Billigkeitserlass bei Steuer- und Abgabentatbeständen: BFH, Urt. v. 25. September 2013 - VII R 7/12 -, juris Rn. 10; v. 21. Oktober 1987 - X R 29/81 -, juris Rn. 16; v. 23. Mai 1985 - V R 124/79 -, juris Rn. 17; SächsOVG, Urt. v. 19. März 2008 - 5 B 840/05 -, juris Rn. 35). Mit der Antragsfrist in § 14 Abs. 2 Satz 6 STApV-Satzung hat der Satzungsgeber Härten, die sich aus der Anwendung dieser Vorschrift und bei Versäumung der Frist ergeben, bewusst in Kauf genommen. Diese Entscheidung des Satzungsgebers schließt die Anwendung der Härtefallregelung bei Fristversäumnis aus. Dies ist auch nicht unverhältnismäßig, weil der Klägerin die Einhaltung der Fristen unschwer möglich gewesen wäre. Die Klägerin hat auch nichts dafür aufgezeigt, dass sie durch die Zahlungen in eine existentielle Notlage geriete und deshalb die Voraussetzungen einer persönlichen Unbilligkeit vorlägen. 31 32 33 13 2. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wird ebenfalls nicht dargelegt. Eine Rechtssache besitzt grundsätzliche Bedeutung, wenn mit ihr eine grundsätzliche, bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht entschiedene Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung bisher obergerichtlich nicht geklärte Frage von allgemeiner Bedeutung aufgeworfen wird, die sich im erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Die zulässige Geltendmachung der grundsätzlichen Bedeutung erfordert die Bezeichnung einer konkreten Frage, die Darlegung ihrer Entscheidungserheblichkeit sowie einen Hinweis auf deren über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (SächsOVG, Beschl. v. 12. September 2019 - 2 A 1168/19 -, juris Rn. 14). Die von der Klägerin aufgeworfene Frage, ob ein berufsständisches Versorgungswerk eine Verwaltungspraxis ändern darf, ohne seine Mitglieder über die Folgen einer Änderung ausführlich und unmissverständlich zu formulieren, kommt danach keine grundsätzliche Bedeutung zu, da sie sich im vorliegenden Fall nicht stellt, weil sie von der Beklagten über die Änderung des Verfahrens zur Gewährung der Beitragsermäßigung informiert wurde. Die Beklagte hat die Klägerin in seinen Schreiben vom 14. Januar 2011 und 16. Januar 2012 auf die zukünftige, durch § 14 Abs. 2 STApV vorgegebene Verfahrensweise sowie unmissverständlich darauf hingewiesen, dass der Ermäßigungsantrag nur noch für das laufende und das dem Antragsjahr vorangegangene Kalenderjahr gestellt werden kann. Der Klägerin musste folglich klar sein, dass eine Ermäßigung künftig für weiter zurückliegende Zeiträume nicht erfolgreich wird beantragt werden können. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 52 Abs. 3 GKG. Sie folgt der Festsetzung des Verwaltungsgerichts in dessen Beschluss vom 12. Dezember 2019, gegen die die Beteiligten Einwände nicht erhoben haben. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). 34 35 36 37 38 39 14 gez.: Dehoust Drehwald Groschupp