Urteil
IV R 16/10
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. NV: Ein landwirtschaftlicher Betrieb wird regelmäßig aufgegeben, wenn die landwirtschaftlichen Flächen nach dem Tod des Betriebsinhabers auf die Erben aufgeteilt werden . 2. NV: Landwirtschaftliche Flächen, die nach einer Betriebsaufgabe dem Privatvermögen zuzuordnen sind, verlieren diese Eigenschaft nicht, wenn sie einem Dritten unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden . 3. NV: Landwirtschaftliche Flächen eines landwirtschaftlichen Betriebs sind nach dessen Aufgabe dem notwendigen Privatvermögen zuzuordnen, wenn sie fortan einem Dritten nur unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden .
Entscheidungsgründe
1. NV: Ein landwirtschaftlicher Betrieb wird regelmäßig aufgegeben, wenn die landwirtschaftlichen Flächen nach dem Tod des Betriebsinhabers auf die Erben aufgeteilt werden . 2. NV: Landwirtschaftliche Flächen, die nach einer Betriebsaufgabe dem Privatvermögen zuzuordnen sind, verlieren diese Eigenschaft nicht, wenn sie einem Dritten unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden . 3. NV: Landwirtschaftliche Flächen eines landwirtschaftlichen Betriebs sind nach dessen Aufgabe dem notwendigen Privatvermögen zuzuordnen, wenn sie fortan einem Dritten nur unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden . II. Die Revision ist begründet. Der Bescheid über die gesonderte Feststellung des Gewinns 2004 ist insoweit rechtswidrig, als darin ein Gewinn aus der Veräußerung des Grundstücks X als Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft festgestellt worden ist. 1. Der Gewinn aus der Veräußerung des Grundstücks X ist nicht im Rahmen der gesonderten Feststellung 2004 bei den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft festzustellen. Denn das Grundstück X war nicht dem land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen eines landwirtschaftlichen (Verpachtungs-)Betriebs der Klägerin zuzuordnen (dazu a). Es kann dahinstehen, ob das Grundstück X überhaupt jemals dem land- und forstwirtschaftlichen Sonderbetriebsvermögen eines von der Klägerin zusammen mit ihrem Ehemann in der Form einer Ehegatten-Mitunternehmerschaft betriebenen landwirtschaftlichen Tierhaltungsbetriebs in A zuzuordnen war, denn jedenfalls wäre eine dadurch begründete (Sonder-)Betriebsvermögenseigenschaft des Grundstücks X mit der Aufgabe des Betriebs in A wieder verloren gegangen (dazu b). Das Grundstück X gehörte deshalb zum Privatvermögen der Klägerin. Der Veräußerungsgewinn ist daher der nicht steuerbaren privaten Vermögenssphäre zuzuordnen. a) Die Klägerin hat nach den Feststellungen des FG auf den in ihrem Alleineigentum stehenden landwirtschaftlichen Grundstücken, zu denen auch das Grundstück X gehörte, keinen eigenen landwirtschaftlichen Betrieb unterhalten. Das Grundstück X war daher nicht dem Betriebsvermögen eines von der Klägerin selbst bewirtschafteten landwirtschaftlichen Betriebs oder einem landwirtschaftlichen Verpachtungsbetrieb zuzuordnen. aa) Die landwirtschaftlichen Grundstücke gehörten ursprünglich zu dem landwirtschaftlichen Betrieb des Großvaters der Klägerin. Nach den gemäß § 118 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) bindenden Feststellungen des FG wurde das landwirtschaftliche Betriebsvermögen nach dem Tod des Großvaters auf dessen Kinder aufgeteilt. Durch die Aufteilung der landwirtschaftlichen Grundstücke ist der ursprüngliche landwirtschaftliche Betrieb aufgegeben worden (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 16. Dezember 2009 IV R 7/07, BFHE 228, 59, BStBl II 2010, 431). Die Grundstücke haben damit grundsätzlich ihre Eigenschaft als Betriebsvermögen verloren, soweit sie nicht durch entsprechenden Widmungsakt dem Betriebsvermögen der einzelnen Erben zugeordnet worden sind. Eine solche Widmung liegt im Streitfall nicht vor. bb) Die landwirtschaftlichen Grundstücke, die die Mutter der Klägerin im Zuge der Aufteilung erhalten hat, waren dem Privatvermögen der Mutter zuzuordnen. Denn die Mutter hat die landwirtschaftlichen Grundstücke nicht im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs selbst bewirtschaftet. Die Mutter hat nach den Feststellungen des FG die Grundstücke vielmehr Dritten unentgeltlich zur Bewirtschaftung überlassen. Dass die Mutter zunächst einen landwirtschaftlichen Betrieb unterhalten hat und die Grundstücke sodann unter Ausübung des Verpächterwahlrechts weiterhin im landwirtschaftlichen Betriebsvermögen der Mutter geblieben sind, ist demgegenüber vom FG nicht festgestellt worden und wird auch vom FA nicht vorgetragen. cc) Die Eigenschaft der Grundstücke als Privatvermögen hat sich auch in der Person der Klägerin fortgesetzt. Auch insoweit hat das FG festgestellt, dass die Klägerin die Grundstücke, nachdem diese durch Erbfolge auf sie übergegangen sind, Dritten zunächst unentgeltlich überlassen hat. Es kann in diesem Zusammenhang dahinstehen, ob die ursprüngliche Überlassung der Grundstücke nur zur Pflege gleichwohl die Annahme des FG rechtfertigt, dass die Klägerin sich nicht ihres Fruchtziehungsrechts begeben habe. Denn maßgeblich ist in diesem Zusammenhang ausschließlich, dass die Klägerin die landwirtschaftlichen Grundstücke nicht selbst bewirtschaftet, also keinen landwirtschaftlichen Betrieb, der an die Fruchtziehung anknüpft, unterhalten hat. dd) Auch die Bewertung der landwirtschaftlichen Grundstücke als Stückländerei lässt keinen Rückschluss auf die Zuordnung der Grundstücke zu dem Betriebsvermögen der Klägerin zu. Zwar ist die Bewertung einzelner Grundstücksflächen als Stückländereien und damit als Betrieb der Land- und Forstwirtschaft gemäß § 34 Abs. 7 BewG ein objektives Beweisanzeichen dafür, dass (auch) einkommensteuerrechtlich ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft besteht (BFH-Urteile vom 13. Dezember 2001 IV R 86/99, BFHE 197, 468, BStBl II 2002, 80, und vom 5. Mai 2011 IV R 48/08, BFHE 234, 11, BStBl II 2011, 792). Das Beweisanzeichen ist aber erschüttert, wenn es sich um einen Verpachtungsbetrieb handelt, der bei dem Eigentümer zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung führt (BFH-Urteil in BFHE 234, 11, BStBl II 2011, 792). Nichts anderes gilt, wenn, wie im Streitfall, die Grundstücksüberlassung unentgeltlich erfolgt. b) Der Senat hat erhebliche Zweifel, ob die Feststellungen des FG dessen Annahme rechtfertigen, dass die Klägerin und ihr zwischenzeitlich verstorbener Ehemann den ab 1. Januar 1974 auf dem Grundstück G bestehenden landwirtschaftlichen Legehennenbetrieb Y in der Form einer Ehegatten-Mitunternehmerschaft geführt haben und das im Alleineigentum der Klägerin stehende Grundstück X ihrem Sonderbetriebsvermögen bei der Ehegatten-Mitunternehmerschaft zuzuordnen war. Letztlich kommt es auf diese rechtliche Würdigung des FG nicht an, da nach dessen Feststellungen durch die im Jahr 1980 erfolgte Verlegung des landwirtschaftlichen Legehennenbetriebs von A nach C das nicht mehr von der Klägerin landwirtschaftlich genutzte Grundstück X keinesfalls mehr Betriebsvermögen sein konnte und spätestens dadurch zwangsweise in das Privatvermögen überführt worden ist. Nach den Feststellungen des FG ist der landwirtschaftliche Legehennenbetrieb Y im Jahr 1980 nach C verlegt worden und dort auf den von der Klägerin und ihrem Ehemann gemeinsam erworbenen Flächen in mitunternehmerschaftlicher Verbundenheit geführt worden. Sollte das Grundstück X daher tatsächlich zum Sonderbetriebsvermögen der Klägerin in einem mitunternehmerschaftlich geführten Betrieb in A gehört haben, wäre diese Sonderbetriebsvermögenseigenschaft mit der Betriebsverlegung verloren gegangen. Denn nach den weiteren Feststellungen des FG sind die im Eigentum bzw. Miteigentum der Klägerin stehenden landwirtschaftlichen Flächen in A, u.a. auch das hier streitige Grundstück, nach der Betriebsverlegung nicht von ihr und/oder ihrem Ehemann bewirtschaftet worden. Die Eheleute haben die "zurückgebliebenen" Flächen in A unentgeltlich Dritten überlassen. Ob sie das Fruchtziehungsrecht auf Dritte übertragen haben, indem sie diesen die Flächen zum "sauber halten" zur Verfügung gestellt haben, ist unerheblich. Entscheidend ist, dass die Klägerin und ihr Ehemann auf diesen Flächen ihr Fruchtziehungsrecht nicht ausgeübt haben. Diese Flächen konnten daher nicht einem nunmehr eigenen verkleinerten landwirtschaftlichen Betrieb der Klägerin zugeordnet werden. Da die Überlassung der Flächen unentgeltlich erfolgte, konnten die im Allein- oder Miteigentum der Klägerin stehenden Grundstücke in A auch nicht unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zum Verpächterwahlrecht dem Betriebsvermögen eines landwirtschaftlichen Verpachtungsbetriebs der Klägerin zugeordnet werden. Das Verpächterwahlrecht knüpft nämlich zwingend daran an, dass aus dem Verpachtungsbetrieb Pachteinkünfte erzielt werden. Die im Allein- oder Miteigentum der Klägerin stehenden landwirtschaftlichen Flächen in A sind daher mit der Betriebsverlegung in 1980 notwendiges Privatvermögen der Klägerin geworden. 2. Die Sache ist spruchreif. Nach den Feststellungen des FG ist der Gewinn aus dem Verkauf des Grundstücks der nicht steuerbaren privaten Vermögenssphäre zuzuordnen. Die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft 2004 sind danach wie folgt festzustellen: Einkünfte bisher 43.821,92 € abzüglich Veräußerungsgewinn 43.821,92 € festzustellende Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft 2004 0 € zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken