OffeneUrteileSuche
Beschluss

X B 135/12

BFH, Entscheidung vom

3mal zitiert
1Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein kostenfreies Wohnrecht aus einem Vermächtnis kann beim Berechtigten wiederkehrende Bezüge i.S. von § 22 Nr. 1 EStG begründen, soweit dem Verpflichteten nutzungsbedingte Aufwendungen als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG zustehen. • Das spezielle materiell-rechtliche Korrespondenzprinzip bindet Abzugs- und Besteuerungstatbestand bei Vermögensübertragungsverträgen: Nur die vom Verpflichteten materiell-rechtlich abziehbaren Aufwendungen führen beim Empfänger zu steuerpflichtigen wiederkehrenden Bezügen. • Die bloße Berufung auf eine angebliche Divergenz genügt nicht zur Zulassung der Revision; die Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO sind einzuhalten.
Entscheidungsgründe
Steuerbarkeit nutzungsbedingter Aufwendungen bei kostenfreiem Wohnrecht (§22 Nr.1, §10 Abs.1 Nr.1a EStG) • Ein kostenfreies Wohnrecht aus einem Vermächtnis kann beim Berechtigten wiederkehrende Bezüge i.S. von § 22 Nr. 1 EStG begründen, soweit dem Verpflichteten nutzungsbedingte Aufwendungen als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG zustehen. • Das spezielle materiell-rechtliche Korrespondenzprinzip bindet Abzugs- und Besteuerungstatbestand bei Vermögensübertragungsverträgen: Nur die vom Verpflichteten materiell-rechtlich abziehbaren Aufwendungen führen beim Empfänger zu steuerpflichtigen wiederkehrenden Bezügen. • Die bloße Berufung auf eine angebliche Divergenz genügt nicht zur Zulassung der Revision; die Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO sind einzuhalten. Der verstorbene Ehemann vermachte der gemeinsamen Tochter ein Grundstück und belastete es mit dem Vermächtnis, der Klägerin kostenfreies Wohnen zu gewähren. Die Tochter erklärte für 2001 Aufwendungen in Höhe von 26.861,87 DM als Sonderausgaben, ohne Mietwert anzugeben; das Finanzamt akzeptierte dies. Später setzte das Finanzamt gegenüber der Klägerin sonstige Bezüge nach § 22 EStG in Höhe der Aufwendungen an und änderte die Einkommensteuerfestsetzung. Das Finanzgericht wies die Klage der Klägerin ab und führte aus, dass nutzungsbedingte Kosten trotz Wegfalls der Nutzungswertbesteuerung beim Verpflichteten Sonderausgaben und beim Berechtigten als wiederkehrende Bezüge zu erfassen seien. Die Klägerin beantragte die Zulassung der Revision mit der Behauptung, es liege eine Divergenz zu höchstrichterlicher Rechtsprechung vor; das Finanzamt widersprach. • Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO liegt nicht vor, weil die Klägerin die behauptete Divergenz nicht nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO ausreichend dargelegt hat. • In der Sache stellt der Senat fest, dass das FG nicht von einem allgemeinen Korrespondenzprinzip, sondern von einem speziellen materiell-rechtlichen Korrespondenzprinzip ausgeht: Nur soweit der Verpflichtete (die Tochter) materiell-rechtlich zum Abzug von Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG berechtigt ist, liegen beim Berechtigten (der Klägerin) wiederkehrende Bezüge nach § 22 Nr. 1 EStG vor. • Das FG hat damit in Übereinstimmung mit früheren BFH-Entscheidungen entschieden, insbesondere hinsichtlich der Unterscheidung zwischen Mietwert und nutzungsbedingten Aufwendungen nach Wegfall der Nutzungswertbesteuerung. • Die vom Kläger vorgebrachte Auslegung früherer Entscheidungen trifft nicht zu; die angeführten BFH- und BVerfG-Entscheidungen widersprechen nicht der Auffassung des FG, dass nur die nutzungsabhängigen Kosten relevant bleiben. • Ein bloßer materiell-rechtlicher Einwand gegen die Rechtsprechungsanwendung des FG begründet keine Zulassung der Revision; es fehlen Anhaltspunkte für eine greifbare Gesetzeswidrigkeit oder eine objektive Willkür des Urteils. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg. Das FG-Urteil bleibt in voller Höhe bestätigt: Die nutzungsbedingten Aufwendungen der Tochter sind beim Verpflichteten als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG zu behandeln und führen beim Berechtigten zu wiederkehrenden Bezügen nach § 22 Nr. 1 EStG in Höhe der angefallenen Aufwendungen. Eine Revision wird nicht zugelassen, weil die Klägerin die behauptete Divergenz nicht ausreichend dargelegt hat und das Urteil des FG weder greifbar gesetzeswidrig noch willkürlich ist. Die Entscheidung stellt klar, dass der Wegfall der Nutzungswertbesteuerung nicht generell dazu führt, nutzungsbedingte Kosten steuerlich zu verneinen; daher bleibt die Festsetzung der sonstigen Bezüge gegenüber der Klägerin bestehen.