Urteil
V R 17/13
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Widerspruch zwischen nationalem Recht und Unionsrecht sind nationalen Gerichte verpflichtet, unionsrechtswidrige nationale Vorschriften unangewandt zu lassen, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu sichern.
• Ein Leistungsempfänger kann sich auf den Anwendungsvorrang des Unionsrechts berufen und den Vorsteuerabzug nach dem unionsrechtlich maßgeblichen Steuersatz geltend machen, auch wenn nach nationalem Recht ein ermäßigter Steuersatz gilt.
• Die Änderung des Verfahrensgegenstandes (z.B. Eintritt eines Umsatzsteuerjahresbescheids an Stelle eines Vorauszahlungsbescheids) macht das vorangegangene Urteil gegenstandslos und erfordert Aufhebung und Rückverweisung.
• Ob eine Lieferung dem Regel- oder ermäßigten Steuersatz unterliegt, ist unter Beachtung des Unionsrechts zu beurteilen; die Lieferung von Springpferden unterliegt nach Unionsrecht dem Regelsteuersatz.
Entscheidungsgründe
Anwendungsvorrang des Unionsrechts beim Vorsteuerabzug für Lieferungen von Springpferden • Bei Widerspruch zwischen nationalem Recht und Unionsrecht sind nationalen Gerichte verpflichtet, unionsrechtswidrige nationale Vorschriften unangewandt zu lassen, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu sichern. • Ein Leistungsempfänger kann sich auf den Anwendungsvorrang des Unionsrechts berufen und den Vorsteuerabzug nach dem unionsrechtlich maßgeblichen Steuersatz geltend machen, auch wenn nach nationalem Recht ein ermäßigter Steuersatz gilt. • Die Änderung des Verfahrensgegenstandes (z.B. Eintritt eines Umsatzsteuerjahresbescheids an Stelle eines Vorauszahlungsbescheids) macht das vorangegangene Urteil gegenstandslos und erfordert Aufhebung und Rückverweisung. • Ob eine Lieferung dem Regel- oder ermäßigten Steuersatz unterliegt, ist unter Beachtung des Unionsrechts zu beurteilen; die Lieferung von Springpferden unterliegt nach Unionsrecht dem Regelsteuersatz. Der Kläger erwarb per Mietkauf ein Springpferd und machte im Jahr 2011 den Vorsteuerabzug aus der in Rechnung gestellten Umsatzsteuer geltend. Das Finanzamt erkannte zunächst nur den Vorsteuerabzug in Höhe des nach nationalem Recht ermäßigten Steuersatzes an. Das Finanzgericht gab der Klage nicht statt, da es von der Anwendbarkeit des ermäßigten Steuersatzes nach §12 Abs.2 Nr.1 UStG ausging. Während des Revisionsverfahrens erließ das Finanzamt einen Umsatzsteuerjahresbescheid 2011, der Teil des Verfahrens wurde. Der Kläger rügte richtlinienwidrige nationale Regelungen und berief sich auf Unionsrecht, wonach die Lieferung von Springpferden dem Regelsteuersatz unterliegt. Er beantragte die Gewährung des vollen Vorsteuerabzugs; das Finanzamt beantragte Abweisung der Revision. • Verfahrensrechtlich ist das Urteil des FG aufzuheben, weil sich der Verfahrensgegenstand durch den Jahresbescheid geändert hat (§127 FGO und §68 i.V.m. §121 FGO). • Materiell ist der Revision stattzugeben: Nach ständiger EuGH-Rechtsprechung haben nationale Gerichte unionsrechtswidrige nationale Vorschriften unangewandt zu lassen, um die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten; der Anwendungsvorrang gilt auch zugunsten des Leistungsempfängers beim Vorsteuerabzug. • Nach §15 Abs.1 Satz1 Nr.1 UStG setzt der Vorsteuerabzug voraus, dass die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer gesetzlich geschuldet ist; diese Prüfung ist unter Berücksichtigung des Unionsrechts vorzunehmen. • Das nationale Recht (§12 Abs.2 Nr.1 UStG i.V.m. Anlage 2 Nr.1 Buchst. a) wendete im Streitjahr den ermäßigten Steuersatz auf Pferde an, die Unionsrecht (Art.98 MwStSystRL i.V.m. Anhang III Nr.1 und EuGH-Rechtsprechung) aber nur für Tiere zulässt, die gewöhnlich zur Nahrungskette bestimmt sind; Springpferde fallen nicht hierunter und unterliegen danach dem Regelsteuersatz. • Der Kläger kann sich auf den Anwendungsvorrang berufen und gegebenenfalls den Vorsteuerabzug nach dem unionsrechtlich maßgeblichen Regelsteuersatz geltend machen; dass der Lieferer nach nationalem Recht günstiger gestellt wäre oder Steuerschuldner ist, steht dem nicht entgegen. • Das FG hat aufgrund seiner Rechtsansicht zu Recht keine Feststellungen zu weiteren Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs getroffen; in der Sache ist zur weiteren Prüfung an das FG zurückzuverweisen, insbesondere zur Frage, ob durch den Mietkauf bereits im Streitjahr eine Lieferung im umsatzsteuerlichen Sinn erfolgt ist (vgl. §3 Abs.1 UStG und einschlägige EuGH/BFH-Rechtsprechung). Die Revision des Klägers ist erfolgreich; das Urteil des Finanzgerichts wird aufgehoben und die Sache zur sachlichen Entscheidung zurückverwiesen. Verfahrensgegenstand ist während des Revisionsverfahrens durch den Umsatzsteuerjahresbescheid 2011 ersetzt worden, weshalb das angefochtene Urteil gegenstandslos ist. Materiell hat der Kläger Anspruch, den Vorsteuerabzug unter Beachtung des Unionsrechts nach dem Regelsteuersatz prüfen zu lassen, da die Lieferung von Springpferden nach Unionsrecht dem Regelsteuersatz unterliegt. Ob der volle Vorsteuerabzug tatsächlich zu gewähren ist, hängt von den im Rückverweis zu treffenden Feststellungen zu den weiteren Voraussetzungen des §15 Abs.1 Satz1 Nr.1 UStG (insbesondere Vorliegen einer Lieferung im steuerlichen Sinn beim Mietkauf und formelle Rechnungsanforderungen) ab.