Beschluss
X B 237/12
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs durch Beschluss des Finanzgerichts ist nach §128 Abs.2 FGO unanfechtbar und grundsätzlich nicht Gegenstand der Revision.
• Eine Willkür des Beschlusses über die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs kann nur geltend gemacht werden, wenn dieser Beschluss greifbar gesetzwidrig ist.
• Gehörsverletzungen, Unterlassen richterlicher Hinweise und Verfahrensmängel sind nur dann revisionsfähig, wenn sie nicht verzichtbar sind oder zu einer willkürlichen Vorentscheidung geführt haben.
• Das finanzgerichtliche Verfahren folgt der FGO; strafprozessuale Standards begründen keine eigenständigen Verfahrensmängel im Zivilverfahren vor dem FG.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Revision wegen unbegründeter Verfahrensrügen gegen Ablehnung und Verfahrensführung • Die Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs durch Beschluss des Finanzgerichts ist nach §128 Abs.2 FGO unanfechtbar und grundsätzlich nicht Gegenstand der Revision. • Eine Willkür des Beschlusses über die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs kann nur geltend gemacht werden, wenn dieser Beschluss greifbar gesetzwidrig ist. • Gehörsverletzungen, Unterlassen richterlicher Hinweise und Verfahrensmängel sind nur dann revisionsfähig, wenn sie nicht verzichtbar sind oder zu einer willkürlichen Vorentscheidung geführt haben. • Das finanzgerichtliche Verfahren folgt der FGO; strafprozessuale Standards begründen keine eigenständigen Verfahrensmängel im Zivilverfahren vor dem FG. Die Kläger wenden sich gegen ein Urteil des Finanzgerichts, mit dem ihre Klage abgewiesen und Kostenentscheidungen getroffen wurden. Sie rügten unter anderem, dass der von ihnen abgelehnte Berichterstatter als Einzelrichter das Urteil erlassen habe und das Ablehnungsgesuch zu Unrecht zurückgewiesen worden sei. Weiter monierten sie Verletzungen des rechtlichen Gehörs, mangelnde Akteneinsicht, unterlassene richterliche Hinweise, unzureichende Sachaufklärung und Verstöße gegen die Unschuldsvermutung. Die Kläger trugen Beweisanträge vor, etwa zu einem Sachverständigengutachten und Zeugnis eines Finanzbeamten, die nach ihrer Ansicht unbeachtet blieben. Das Finanzgericht wies das Ablehnungsgesuch per Beschluss zurück und entschied die Hauptsache gegen die Kläger. Die Kläger beantragten die Zulassung der Revision mit Bezug auf die behaupteten Verfahrensmängel und fehlerhafte Rechtsanwendung. • Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die Ablehnung des Befangenheitsgesuchs durch Beschluss des FG unanfechtbar ist (§128 Abs.2 FGO) und gemäß §124 Abs.2 FGO vorangegangene unanfechtbare Entscheidungen der Revision grundsätzlich nicht zugänglich sind. • Ausnahmen bestehen nur, wenn die vorangegangene Entscheidung gegen das Willkürverbot verstößt oder ein Verfahrensgrundrecht verletzt wurde; eine derart greifbare Gesetzwidrigkeit ist hier nicht erkennbar. • Das FG hat die vorgebrachten Ablehnungsgründe geprüft und nachvollziehbar entschieden, dass objektiv keine Anhaltspunkte für Voreingenommenheit des Richters bestehen; damit liegt keine willkürliche Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs vor. • Die Rüge der Verletzung der Unschuldsvermutung trifft nicht zu, weil das finanzgerichtliche Verfahren kein Strafverfahren ist und das Gericht im Rahmen der Festsetzungsverjährungsprüfung zu beurteilen hat, ob die Tatbestandsmerkmale einer Steuerhinterziehung objektiv und subjektiv vorliegen; der Grundsatz in dubio pro reo greift nur, solange Zweifel verbleiben. • Behauptete Gehörsverstöße, das Unterlassen von Hinweisen und die Nichterhebung bestimmter Beweise sind überwiegend verzichtbare Verfahrensmängel; die Kläger haben erforderliche Rügen nicht rechtzeitig erhoben oder waren sachkundig vertreten, sodass kein durchgreifender Verfahrensfehler vorliegt. • Die Akteneinsicht wurde nach den Angaben der Kläger gewährt; die Art der Gewährung begründet keine Gehörsverletzung, und das Verhalten einer Gerichtsprüferin ist dem Richter nicht ohne weiteres zurechenbar. • Die Klage scheitert im Wesentlichen an der beanstandeten Rechtsanwendung, die grundsätzlich keine Zulassungsgrund für die Revision bietet; es fehlt an einer darlegbaren greifbaren Rechtsverletzung oder einem grundlegenden Verfahrensgrundrechtsverstoß. Der Beschwerde wird nicht stattgegeben; die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die Entscheidung des Finanzgerichts, das Ablehnungsgesuch zurückzuweisen und die Klage abzuweisen, ist nicht als greifbar gesetzwidrig oder willkürlich anzusehen. Soweit die Kläger Verfahrensverstöße rügen (Befangenheit, Gehörsverletzung, mangelhafte Sachaufklärung, fehlende Akteneinsicht, Verletzung der Unschuldsvermutung), sind diese Rügen nicht hinreichend begründet oder betreffen verzichtbare Mängel, die nicht zur Zulassung der Revision führen. Die Revision ist daher nicht zuzulassen, weil keine Verletzung fundamentaler Verfahrensrechte oder ein willkürlicher Beschluss über das Ablehnungsgesuch nachgewiesen ist.