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Beschluss

X B 245/12

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Offenbare Unrichtigkeiten im Tenor eines Urteils können nach § 107 FGO im Beschwerdeverfahren berichtigt werden. • Zur Darlegung einer Verletzung der Aufklärungs- und Hinweispflicht des Gerichts sind nach § 116 Abs. 3 FGO konkrete Tatsachen und Beweismittel darzulegen; bloße Pauschalvorwürfe genügen nicht. • Die Nichtbeachtung eines angekündigten, aber nicht ausreichend begründeten späteren Erscheinens der Prozessbevollmächtigten rechtfertigt nicht die Verlegung des Verhandlungstermins; ein erheblicher Grund i.S.v. § 155 FGO i.V.m. § 227 ZPO liegt nicht ohne Weiteres vor.
Entscheidungsgründe
Berichtigung offenbarer Tenorirrtümer; Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision abgewiesen • Offenbare Unrichtigkeiten im Tenor eines Urteils können nach § 107 FGO im Beschwerdeverfahren berichtigt werden. • Zur Darlegung einer Verletzung der Aufklärungs- und Hinweispflicht des Gerichts sind nach § 116 Abs. 3 FGO konkrete Tatsachen und Beweismittel darzulegen; bloße Pauschalvorwürfe genügen nicht. • Die Nichtbeachtung eines angekündigten, aber nicht ausreichend begründeten späteren Erscheinens der Prozessbevollmächtigten rechtfertigt nicht die Verlegung des Verhandlungstermins; ein erheblicher Grund i.S.v. § 155 FGO i.V.m. § 227 ZPO liegt nicht ohne Weiteres vor. Der Kläger klagte gegen Einkommensteuerfestsetzungen für 2005 und 2006, nachdem das Finanzamt Einzahlungen auf seinem Konto mangels Herkunftsnachweis als Einnahmen schätzte und Betriebsausgaben pauschal berücksichtigte. Im Verfahren legte der Kläger u.a. einen Darlehensvertrag über 12.000 € und Kontounterlagen zur Rückzahlung vor. Das Finanzgericht forderte gemäß § 79b Abs. 2 FGO Nachweise über streitige Geldzuflüsse und wies die Klagen ab, weil zahlreiche Kontogutschriften nicht geklärt seien und erforderliche Belege fehlten. In den Urteilsgründen verwendete das FG versehentlich eine in einem Beschluss genannte, falsche Darlehenssumme von 11.000 €, während im Tatbestand 12.000 € genannt wurden; daraus ergab sich eine offensichtliche Unrichtigkeit im Tenor. Der Kläger rügte unzureichende Sachaufklärung und fehlende richterliche Hinweise; das FA widersprach. • Das Gericht berichtigt nach § 107 FGO offenbare Unrichtigkeiten; das FG hat in den Urteilsgründen die vom Kläger erläuterten Darlehensrückzahlungen anerkannt, allerdings im Tenor irrtümlich eine um 1.000 € abweichende Zahl zugrunde gelegt, sodass der Tenor zu berichtigen ist. • Die Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision ist teils unzulässig, teils unbegründet und insgesamt unbegründet zurückzuweisen. Eine Aufklärungsrüge nach § 116 Abs. 3 FGO ist unzulässig, weil der Kläger nicht konkret die ermittlungsbedürftigen Tatsachen, die Beweismittel und das zu erwartende Ergebnis der Beweisaufnahme darlegt; pauschale Hinweise auf fehlende Zeugenvernehmungen und Aktenbeiziehungen genügen nicht. • Materielle Rechtsfehler, die der Kläger geltend macht, fallen nicht in den abschließenden Katalog des § 115 Abs. 2 FGO und rechtfertigen keine Zulassung der Revision. • Eine Verletzung der richterlichen Hinweispflichten nach § 76 Abs. 2 FGO liegt nicht vor. Das FG hatte den Kläger angewiesen, Grund und Höhe der streitigen Zahlungen nachzuweisen; bei steuerlich beratenen Parteien reicht dies aus, eine gesonderte Hinweisgabe vor Urteilsfassung nicht vorzunehmen. • Das Nichterscheinen der Prozessbevollmächtigten zur angesetzten Verhandlungszeit begründet keinen erheblichen Grund i.S.v. § 155 FGO i.V.m. § 227 ZPO; die bloße Ankündigung einer verspäteten Ankunft ohne tragfähige Begründung rechtfertigt keine Terminverlegung. Der Senat korrigiert den Tenor des angefochtenen Urteils wegen einer offenbaren Rechen- bzw. Schreibunrichtigkeit und stellt klar, dass die vom Finanzamt und vom FG zugrunde gelegten gewerblichen Einkünfte 9.207,01 € betragen. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wird insgesamt als unbegründet zurückgewiesen. Die vom Kläger gerügten Verletzungen der Aufklärungspflicht und der Hinweispflichten sind nicht substantiiert dargelegt; pauschale Vorwürfe reichen nicht aus, um die Unterlassung einer Beweisaufnahme oder fehlende Hinweise zu begründen. Auch führt die Berichtigung des Tenors nicht dazu, dass im Streitjahr 2006 ein negativer Gesamtbetrag der Einkünfte vorliegt und damit ein Verlustrücktrag nach § 10d EStG in Betracht kommt. Damit bleibt die Steuerfestsetzung in der Sache in der vom FG verfolgten Weise bestätigt, abgesehen von der berichteten Tenorkorrektur.