Beschluss
4 LA 371/19
Schleswig Holsteinisches Oberverwaltungsgericht, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGSH:2022:0517.4LA371.19.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Anträge des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts – 14. Kammer, Einzelrichter – vom 23. Oktober 2019 und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dieses Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt ..., Hamburg, werden abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Gründe A. 1 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen nicht die erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). B. 2 Das Vorbringen des Klägers rechtfertigt nicht die geltend gemachte Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG. Er hat weder das Vorliegen der Voraussetzungen einer nicht vorschriftsmäßigen Besetzung (§ 138 Nr. 1 VwGO - dazu I.) noch die der Versagung rechtlichen Gehörs (§ 138 Nr. 3 VwGO - dazu II.) oder die einer fehlenden Begründung der Entscheidung (§ 138 Nr. 6 VwGO - dazu III.) hinreichend dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG). I. 3 Der Kläger macht sinngemäß geltend, dass das Verwaltungsgericht mit dem erkennenden Einzelrichter nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen sei. Die mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG garantierte Einhaltung des gesetzlichen Richters sei verletzt worden, weil der Einzelrichter die beiden Befangenheitsgesuche vom 20. und 23. September 2019 nicht beschieden habe und auch nicht im Wege einer Selbstentscheidung habe übergehen dürfen. Dieses Vorbringen erfüllt nicht die Darlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG. 4 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist das Gericht nur dann nicht ordnungsgemäß besetzt i.S.d. § 138 Nr. 1 VwGO, wenn ein Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG vorliegt (vgl. etwa Urt. v. 10.11.1999 - 6 C 30.98 -, BVerwGE 110, 40 ff, juris Rn. 21; Urt. v. 21.09.2000 - 2 C 5.99 -, juris Rn. 34, beide m.w.N.; zustimmend jedenfalls für den Fall, dass eine unanfechtbare Zwischenentscheidung für die Besetzung des Gerichts maßgeblich ist: Neumann/Korbmacher in: Sodan/Ziekow, VwGO 5. Aufl. 2018, § 138 Rn. 25). Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet den Beteiligten, dass sie nicht vor einem Richter stehen, dem es an der gebotenen Neutralität und Distanz fehlt. Diese Gewährleistung erfolgt u.a. durch die einfachgesetzlichen Vorschriften über die Ausschließung und Ablehnung von Richtern, wie sie nach § 54 Abs. 1 VwGO mit den §§ 44 ff. ZPO auch im Verwaltungsprozess anzuwenden sind. Allerdings führt nicht jeder Verstoß gegen die Verfahrensvorschriften zu einer Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Um eine solche annehmen zu können, bedarf es der Darlegung eines „qualifizierten Verstoßes“ (Marx, AsylG, 10. Aufl., § 78 Rn. 112), nämlich, dass die Auslegung oder Handhabung dieser Vorschriften willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist oder dass die richterliche Entscheidung Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt (BVerfG, Beschl. v. 21.11.2018 - 1 BvR 436/17 -, NJW 2019, 505 und juris Rn. 17-19 m.w.N.; BVerwG, Beschl. v. 10.05.2006 - 10 B 56.05 -, juris Rn. 8 m.w.N.). Entsprechendes gilt für den Fall, dass der abgelehnte Richter selbst über das Ablehnungsgesuch entscheidet, weil er es für unzulässig bzw. unbeachtlich hält (Kuhlmann in: Wysk, VwGO, 3. Aufl., § 138 Rn. 19 unter Verweis auf BVerwG, Beschl. v. 31.10.1994 - 8 B 112.94 -, Buchholz 310 § 54 VwGO Nr. 51 und juris). In Anbetracht dieser gesteigerten Anforderungen bedarf es einer eingehenden Darlegung des Willkürtatbestandes (Berlit in: GK-AsylG, Stand Dez. 2015, § 78 Rn. 254). Dies leistet der Zulassungsantrag nicht. 5 1. Eine Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ergibt sich nicht schon daraus, dass der Einzelrichter über die Gesuche nicht entschieden hätte. Tatsächlich hat er dem Kläger vor der mündlichen Verhandlung formlos mitgeteilt, dass er die Ablehnung für rechtsmissbräuchlich und damit unbeachtlich einstufe. Nähere Ausführungen zur Begründung dieser Einstufung finden sich in der Sitzungsniederschrift und im Urteil vom 23. September 2019. Hiermit setzt sich das Zulassungsvorbringen weder formal noch inhaltlich auseinander. Insbesondere wird nicht dargelegt, dass der Einzelrichter durch dieses Vorgehen willkürlich gehandelt oder offensichtlich gegen § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 46 Abs. 1 ZPO verstoßen haben sollte (der vorgibt, dass die Entscheidung über das Ablehnungsgesuch durch Beschluss ergeht). 6 2. Zur Einstufung des ersten Ablehnungsgesuchs als unbeachtlich wird geltend gemacht, dass die strengen Anforderungen für eine Selbstentscheidung entgegen § 54 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 45 Abs. 1 ZPO nicht vorgelegen hätten. Der Einzelrichter habe den auf die Verhandlungsunfähigkeit des Klägers gestützten Terminsaufhebungsantrag ohne Begründung abgelehnt, obwohl dies zur Prüfung der Glaubhaftigkeit des klägerischen Vortrags und der gesundheitlichen Situation unter Berücksichtigung der Grundrechte aus Art. 2 und 103 GG geboten gewesen wäre. So habe der Kläger nicht erkennen können, ob für die Ablehnung sachgerechte Gründe vorgelegen hätten; vielmehr habe er annehmen müssen, dass der Einzelrichter die psychische Erkrankung nicht ernst nehme und keinen Wert auf die Teilnahme des Klägers an der mündlichen Verhandlung lege. Dabei sei im Rahmen des Befangenheitsgesuchs darauf hingewiesen worden, dass der Kläger in der ersten mündlichen Verhandlung bereits zusammengebrochen sei und notfallmäßig ins Krankenhaus habe gebracht werden müssen. 7 a. Auch hier fehlt es schon an einer Auseinandersetzung mit der kundgegebenen Auffassung, dass das (erste) Ablehnungsgesuch wegen Rechtsmissbrauchs unbeachtlich sei und zur Selbstentscheidung berechtige. Im Sitzungsprotokoll und in den Urteilsgründen ist ausgeführt, dass der Kläger mit den Ablehnungsgesuchen verfahrensfremde Ziele verfolgt habe, weil es ihm lediglich darum gegangen sei, eine Terminsaufhebung zu erzwingen, die er auf anderem Wege nicht habe erlangen können. Die Befugnis zur Selbstentscheidung durch den abgelehnten Richter sei bei einem derartigen Verhalten in der Rechtsprechung als Ausnahmefall zu § 45 Abs. 1 ZPO anerkannt (vgl. OVG Schleswig, Beschl. v. 22.10.2015 - 3 LA 26/13 - n.v.; OLG Frankfurt, Urt. v. 24.10.2008 - 2 U 155/08 -, juris Rn. 18 m.w.N.). 8 Obwohl ihm diese Erwägungen spätestens mit der Urteilsbegründung bekannt geworden sind, setzt sich der Kläger damit in der Begründung des Zulassungsantrages nicht auseinander. Er legt nicht dar, dass diese Auslegung des § 45 Abs. 1 ZPO willkürlich oder offensichtlich unhaltbar ist oder dass der Einzelrichter damit die Bedeutung und Tragweite der Verfassungsgarantie des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG grundlegend verkennt. Gleiches gilt für die Handhabung dieser Rechtsgrundsätze im konkreten Fall. Der Annahme, dass mit dem Ablehnungsgesuch nach erfolglosem Antrag auf Terminsaufhebung verfahrensfremde Ziele verfolgt worden seien, setzt der Zulassungsantrag nichts Substantiiertes entgegen. Erst recht fehlt die Darlegung, dass diese Annahme auf Willkür oder einem ähnlich schweren Mangel beruht. 9 Allein die Rüge, dass die Ablehnung der beantragten Terminsaufhebung nicht begründet worden sei, genügt hierfür nicht, zumal das Verwaltungsgericht insoweit auf die gegenüber § 227 Abs. 4 Satz 2 ZPO speziellere Vorschrift des § 122 Abs. 2 Satz 1 (Alt. 1) VwGO i. V. m. § 80 AsylG verweist, ohne dass der Kläger dem überzeugend entgegentritt. Insbesondere wird nicht näher erläutert, warum sich trotz dieser einfachgesetzlichen Ausgangslage aus den Grundrechten des Art. 2 und 103 GG eine Begründungspflicht ergeben sollte, die willkürlich verletzt worden wäre. 10 b. Des Weiteren kommt es nicht darauf an, wie der Kläger die ohne Begründung erfolgte Ablehnung des Antrags auf Aufhebung des Termins verstehen musste, sondern darauf, ob der Antrag überhaupt hätte abgelehnt werden dürfen. Die Besorgnis der Befangenheit begründet die Weigerung einer beantragten Terminsänderung im Übrigen nur dann, wenn erhebliche Gründe für eine Terminsänderung offensichtlich vorliegen, die Zurückweisung des Antrags für den betroffenen Beteiligten schlechthin unzumutbar ist und somit dessen Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzt wird oder sich aus der Ablehnung der Terminsaufhebung der Eindruck einer sachwidrigen Benachteiligung eines Beteiligten aufdrängt (BGH, Beschl. v. 06.04.2006 - V ZB 194/05 -, juris Rn. 31; ihm folgend OLG Frankfurt, Urt. v. 24.10.2008 - 2 U 155/08 -, juris Rn. 17). Auch zu diesen Aspekten erfolgen keine zielführenden Ausführungen. 11 Zwar kann bei einer durch Attest belegten Krankheit bzw. Verhandlungsunfähigkeit die Verhinderung eines Beteiligten gesehen werden, wenn die Erkrankung so schwer ist, dass die Wahrnehmung des Termins nicht erwartet werden kann (OVG Münster, Beschl. v. 01.02.2018 – 4 A 10/18.A –, juris Rn. 22 m. w. N.); einen „erheblichen Grund“ bildet dies jedoch nur dann, wenn das persönliche Erscheinen des Beteiligten zur Klärung des Sach- und Streitstoffs notwendig ist, er ein berechtigtes Interesse an der Teilnahme hat oder er nicht anwaltlich vertreten ist (Stackmann in MüKo, ZPO, 6. Aufl. 2020, § 227 Rn. 9). Entsprechend liegt auch eine Verletzung des Grundrechts auf rechtliches Gehör eines anwaltlich vertretenen Beteiligten nur dann vor, wenn gewichtige Gründe substantiiert vorgetragen werden‚ die eine persönliche Anwesenheit in der mündlichen Verhandlung zur Aufklärung des Sachverhalts oder zur effektiven Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erforderlich erscheinen lassen. Dies gilt grundsätzlich auch im Asylprozess; das bloße Anwesenheitsinteresse eines anwaltlich ausreichend vertretenen Beteiligten wird durch den Gehörsanspruch nicht geschützt (OVG Schleswig, Beschl. v. 07.12.2020 – 4 LA 204/18 – juris Rn. 11 f. m. w. N.). 12 Dass derartige Gründe erstinstanzlich ausreichend dargelegt worden wären, wird im Zulassungsantragsantrag nicht geltend gemacht und ergibt sich auch nicht aus der Gerichtsakte. Insbesondere ist im Antrag auf Terminsänderung vom 30. August 2019 nicht vorgebracht worden, dass eine Anwesenheit des Klägers in der mündlichen Verhandlung notwendig gewesen wäre, damit der Einzelrichter sich einen persönlichen Eindruck vom Kläger und dessen Glaubwürdigkeit hätte verschaffen können. Erst mit der auf die Ablehnung der Terminsänderung erfolgten Anhörungsrüge nach § 152a VwGO ist vorgetragen worden, dass die Anwesenheit des Klägers in der mündlichen Verhandlung von entscheidender Bedeutung sei, weil es insbesondere um die glaubhafte Darstellung des im Heimatland erlittenen ernsthaften Schadens (§ 4 Abs. 1 AsylG) gehen werde. Ob auch die Anhörungsrüge zurückgewiesen werden durfte, muss an dieser Stelle nicht entschieden werden, zumal auch der Zulassungsantrag dies nicht substantiiert in Frage stellt. Denn ausweislich des im Urteil in Bezug genommenen angefochtenen Bundesamtsbescheids und den ergänzenden Ausführungen im Urteil selbst stand die Glaubhaftigkeit des geltend gemachten Verfolgungsschicksals tatsächlich nicht im Streit. 13 Gründe dafür, dass der Prozessbevollmächtigte selbst an der Wahrnehmung des Termins verhindert gewesen wäre und dass dies offensichtlich einen erheblichen Grund i.S.d. § 227 Abs. 1 ZPO dargestellt hätte, werden im Zulassungsantrag ebenfalls nicht dargelegt. Im Übrigen ergäbe sich dies auch nicht aus dem Inhalt der Gerichtsakte. Der Prozessbevollmächtigte hatte zwar behauptet, am Verhandlungstag bereits um 17.00 Uhr einen festen Termin zu haben, dies gegenüber dem Verwaltungsgericht aber nicht näher konkretisiert. Grundsätzlich muss der Vortrag im Verlegungsantrag aber so detailliert abgefasst sein, dass dem Gericht eine Prüfung der Erheblichkeit des geltend gemachten Grundes möglich wird. Dies gilt ungeachtet dessen, dass die Gründe für eine Terminsänderung nach § 227 Abs. 2 ZPO erst auf Verlangen des Vorsitzenden glaubhaft zu machen sind (BVerfG, Beschl. v. 10.06.2021 – 1 BvR 1997/18 –, NJW 2021, 3384 = juris Rn. 13). Ohne nähere Ausführungen war dem Antrag jedoch nicht zu entnehmen, worauf die behauptete Verhinderung beruhte. Der Hinweis auf einen anderen festen Termin deutete zwar auf eine Terminskollision hin, doch rechtfertigt dies allein noch keine Terminsänderung (BFH, Beschl. v. 08.01.2014 - X B 245/12 -, juris Rn. 21; Stackmann in: MüKo, ZPO, 6. Aufl. 2020, § 227 Rn. 12 m.w.N.). Notwendig ist die Terminsänderung nur dann, wenn ein Verfahrensbeteiligter alles in seinen Kräften Stehende und nach Lage der Dinge Erforderliche getan hat, um sich durch Wahrnehmung des Verhandlungstermins rechtliches Gehör zu verschaffen, hieran jedoch ohne Verschulden gehindert worden ist. Dies gilt entsprechend, wenn der Verfahrensbeteiligte sich anwaltlich vertreten lassen will und sein Anwalt unverschuldet an der Terminswahrnehmung gehindert ist (BVerwG, Urt. v. 29.09.1994 - 3 C 28.92 -, BVerwGE 96, 368 ff., juris Rn. 48 m.w.N.). Eine derart unverschuldete Verhinderung des klägerischen Prozessbevollmächtigten hat sich aus dem Antrag nicht ergeben. 14 3. Nach alledem führt auch die Selbstentscheidung über das zweite Ablehnungsgesuch nicht zur gerügten Verletzung des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. Zwar bildet eine unzulässige Selbstentscheidung als Fall der Willkür wiederum einen selbständigen Ablehnungsgrund (Vollkommer in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 44 Rn. 19 m.w.N.) und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG schützt auch davor, nicht vor einem Richter stehen zu müssen, über dessen Ablehnung unter Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG entschieden worden ist (BVerfG, Stattg. Kammerbeschl. v. 11.03.2013 - 1 BvR 2853/11 -, juris Rn. 39), doch kann ein solcher Verstoß hier gerade nicht angenommen werden. Aus der vorangehenden Würdigung des klägerischen Vorbringens unter 1. ergibt sich gerade nicht, dass das Übergehen des ersten Ablehnungsgesuchs willkürlich oder offensichtlich unhaltbar gewesen wäre. Folglich kann auch aus dem Übergehen des zweiten Ablehnungsgesuchs nicht darauf geschlossen werden, dass es dem Einzelrichter an der gebotenen Neutralität und Distanz gefehlt hätte. II. 15 Der Kläger macht als weiteren Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG eine Versagung des rechtlichen Gehörs i.S.d. § 138 Nr. 3 VwGO geltend. 16 1. Soweit er diese Rüge auf die trotz Vorlage eines fachärztlichen Attestes erfolgte Ablehnung des Antrags auf Terminsverlegung stützt, die es ihm wiederum nicht ermöglicht habe, persönlich an der Verhandlung teilzunehmen, um noch einmal detaillier und umfangreicher die Umstände seiner Entführung und seine psychische Erkrankung schildern zu können, führt auch dies nicht zur Zulassung der Berufung. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen unter I.2.b) verwiesen, aus denen sich ergibt, dass eine Verletzung des Grundrechts auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) im Ergebnis nicht ausreichend dargelegt ist. Dies gilt auch in Bezug auf die Prüfung und Verneinung der Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Soweit das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang eine nachvollziehbare Erklärung dafür vermisst, dass die geschilderten Erlebnisse auf wirklich Erlebtem beruhen, bezieht sich dies in erster Linie auf das ärztliche Schreiben vom 19. Juli 2019 und die Frage, ob dieses den Mindestanforderungen genügt, die an die Substantiierung eines psychischen Krankheitsbildes zu stellen seien, nicht aber auf die Glaubwürdigkeit des Klägers. Hierauf kam es für das Gericht im Übrigen auch nicht entscheidend an, weil es davon ausgegangen ist, dass psychische Erkrankungen in Afghanistan behandelbar seien. 17 2. Weiter sei dem Kläger rechtliches Gehör auch deshalb versagt worden, weil das Gericht im Rahmen der Prüfung des subsidiären Schutzstatus den individuellen Vortrag des Klägers nicht zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung berücksichtigt habe. Es setze sich weder mit der konkreten Gefahrenlage in Afghanistan noch mit dem individuellen Schicksal des Klägers auseinander. Die Ausführungen des Gerichts brächen auf Seite 7 Mitte des Urteils plötzlich ab und es gebe keine Ausführungen zu dem wesentlichen individuellen Vortrag des Klägers, wonach er in Afghanistan bereits einen ernsthaften Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG erlitten habe, obwohl dieser Vortrag von zentraler Bedeutung sei. Der Verweis auf „die obigen Ausführungen“ führe nicht weiter, da sich dort keinerlei Ausführungen dazu fänden. Der Umstand, dass dieser Vortrag in dem Urteil nicht erwähnt werde, könne nur so verstanden werden, dass das Gericht ihn aus den Augen verloren habe. Auch dies erfüllt im Ergebnis nicht die Anforderungen an die Darlegung eines Gehörsverstoßes. 18 Zutreffend führt der Kläger zwar aus, dass Art. 103 Abs. 1 GG das Gericht verpflichtet, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen, bei der Entscheidungsfindung in Erwägung zu ziehen und die wesentlichen Gründe für ihre Entscheidung anzugeben (BVerwG, Beschl. v. 15.09.2011 - 5 B 23.11 -, juris Rn. 9). Das Gericht ist allerdings nicht verpflichtet, jedes Vorbringen in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden. Denn bei dem entgegengenommenen Vorbringen des Beteiligten ist grundsätzlich davon auszugehen, dass es auch zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidungsfindung erwogen worden ist. Etwas anderes gilt, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass dem tatsächlich nicht so ist (BVerwG a.a.O. und Beschl. v. 04.06.2018 - 1 B 31.18 -, Rn. 7 m.w.N.; BVerfG, Beschl. v. 14.09.2016 - 1 BvR 1304/13 -, juris Rn. 22). Geht das Gericht etwa auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies grundsätzlich auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des erkennenden Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert war (BVerfG, Beschl. v. 27.05.2016 - 1 BvR 1890/15 -, juris Rn.15 m.w.N.). Jedenfalls an dem letztgenannten Erfordernis fehlt es. 19 Allein der Umstand, dass die Urteilsgründe auf Seite 7 am Ende des ersten Absatzes offenkundig abbrechen, belegt noch nicht, dass der individuelle Vortrag des Klägers nicht zur Kenntnis genommen und gewürdigt worden wäre. Der fragliche Absatz enthält lediglich abstrakte Ausführungen zu den Anforderungen subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG (ernsthafter Schaden infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts). Der folgende, in der Zulassungsschrift auch zitierte Absatz subsumiert sodann unter die Frage, ob es individuelle gefahrerhöhende Momente gibt, die in direktem Zusammenhang zum Vorliegen konfliktbedingter willkürlicher Gewalt stehen (offenbar entsprechend der Rspr. des BVerwG, etwa Urt. v. 24.06.2008 - 10 C 43.07 -, juris Rn. 35), verneint dies jedoch mit den Worten: „Für den Kläger erhöht sich die allgemeine Gefahr, ziviles Opfer eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu werden, auch nicht durch individuelle Umstände, so dass die Schwelle einer individuellen Bedrohung überschritten wäre“. 20 Soweit zur näheren Begründung „auf die obigen Ausführungen verwiesen“ wird, bleibt offen, welche damit gemeint sind. Die Nichterwähnung des Beteiligtenvortrags in Tatbestand und Entscheidungsgründen mag insofern zwar ein gewichtiges Indiz dafür liefern, dass das Verwaltungsgericht ihn auch nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat (so Bergmann/Dienelt Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, AsylG § 78 Rn. 30); darüber hinausgehende besondere Umstände, die aufzeigen, dass damit wesentlicher und für die Entscheidung zentraler Vortrag übergangen worden wäre, legt der Kläger im Ergebnis aber nicht hinreichend dar. Er macht zwar geltend, dass sein individuelles Schicksal in Form einer erlittenen Entführung den wesentlichen Kern seines Tatsachenvortrags ausgemacht habe, doch fehlt es an überzeugenden Ausführungen dazu, warum dieser Aspekt für das Verfahren, konkret für die Annahme eines ernsthaften Schadens i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG, von zentraler Bedeutung gewesen sein soll. Hierzu gehört die Darlegung, dass die angegriffene Entscheidung auf dem geltend gemachten Gehörsverstoß auch beruht oder beruhen kann. 21 Für die Zulassung der Berufung in Asylsachen wegen des Vorliegens eines in § 138 VwGO bezeichneten Verfahrensmangels gilt zwar, dass die Feststellung eines solchen Mangels erforderlich, aber auch ausreichend ist und deshalb grundsätzlich nicht zu prüfen ist, ob das Urteil auf dem Fehler beruht oder beruhen kann. Um den Verfahrensmangel der Verletzung des rechtlichen Gehörs festzustellen, kommt es allerdings auf die Auffassung des Verwaltungsgerichts von der Entscheidungserheblichkeit der betreffenden Tatsache an, da rechtliches Gehör nur hinsichtlich (letztlich) entscheidungserheblicher Tatsachen zu gewähren ist (Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, AsylG § 78 Rn. 25). Das in § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG nicht aufgeführte Beruhenserfordernis leitet sich hier aus dem Begriff des rechtlichen Gehörs selbst ab (Funke-Kaiser in: GK AsylG, Stand März 2019, § 78 Rn. 634). Die Darlegung einer Gehörsverletzung erfordert deshalb nicht nur den schlüssigen Vortrag von Tatsachen, aus denen sich die Verletzung des rechtlichen Gehörs ergeben kann, sondern auch, dass das übergangene Vorbringen nach Maßgabe der Rechtsmeinung des erkennenden Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich ist. Dies wiederum bedarf der Sichtung des Streitstoffs und der Auseinandersetzung mit der angegriffenen Entscheidung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.01.2016 - 2 B 34.14 -, juris Rn. 60). 22 Dies leistet das klägerische Vorbringen nicht. Offen bleibt, inwieweit die geltend gemachte Entführung ein gefahrerhöhendes Moment darstellen soll, das in direktem Zusammenhang zum Vorliegen konfliktbedingter willkürlicher Gewalt steht und nach Maßgabe der Rechtsmeinung des erkennenden Verwaltungsgerichts hätte entscheidungserheblich sein müssen. Ausführungen hierzu hätten umso näher gelegen, als dass sich solche individuellen gefahrerhöhenden Umstände insbesondere aus einer Gruppenzugehörigkeit ergeben können, sei es, dass der Betroffene von Berufs wegen – z.B. als Arzt oder Journalist – gezwungen ist, sich nahe der Gefahrenquelle aufzuhalten, sei es, dass er wegen seiner religiösen oder ethnischen Zugehörigkeit zusätzlicher Gefahren ausgesetzt ist (BVerwG, Urt. v. 17.11.2011 - 10 C 13.10 -, juris Rn. 18, Urt. v. 24.06.2008 - 10 C 43.07 -, juris Rn. 35 m.w.N.). Dem folgend ginge der Verweis im Urteil „auf die obigen Ausführungen“ keineswegs ins Leere, sondern bezöge sich auf die Ausführungen ab Seite 4 des Urteils zur Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara, während die vorgetragene Entführung nach Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts an dieser Stelle ohnehin nicht relevant gewesen sein könnte. 23 3. Soweit der Kläger eine Versagung des rechtlichen Gehörs rügt, weil das Gericht im Hinblick auf den umfangreichen und ausreichend substantiierten Vortrag zur Gesundheitssituation des Klägers und der gestellten Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag ein medizinisches Sachverständigengutachten hätte einholen müssen, wenn es die Erkrankung in Frage stellen wollte, ist auch dies nicht zielführend. Denn der Sache rügt er damit keine Versagung des rechtlichen Gehörs, sondern einen Verstoß gegen den Überzeugungsgrundsatz des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO oder den Untersuchungsgrundsatz aus § 86 Abs. 1 VwGO. Ob derartiges geltend gemacht werden soll, kann aber dahinstehen, weil eine dahingehende Kritik grundsätzlich dem sachlichen Recht zuzuordnen ist und von vornherein nicht die Zulassung der Berufung wegen eines Verfahrensmangels gemäß § 78 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 138 VwGO rechtfertigt. Sinn dieser Zulassungsmöglichkeit ist die Kontrolle des Verfahrensganges, nicht aber der Rechtsfindung, zu der wiederum auch die Würdigung des dem Gericht vorliegenden Tatsachenmaterials zählt (OVG Lüneburg, Beschl. v. 25.08.2014 - 8 LA 60/14 -, juris Rn. 8 m.w.N.). In einem Verstoß gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann zwar ausnahmsweise ein Verfahrensfehler i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 oder § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegen (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 12.03.2014 - 5 B 48.13 - juris Rn. 22, Beschl. v. 29.06.2005 - 1 B 185/04 -, juris Rn. 3), es handelt sich aber um keinen in § 138 VwGO aufgeführten Verfahrensmangel und kann daher – selbst wenn er vorläge – nicht zur Berufungszulassung speziell nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG führen (VGH Mannheim, Beschl. v. 28.07.2020 - A 2 S 873/19 -, juris Rn. 19; OVG Münster, Beschl. v. 23.04.2020 - 1 A 2023/19.A -, juris Rn. 21; OVG Lüneburg a.a.O., jeweils m.w.N.; Berlit in: GK AsylG, Stand Dez. 2015, § 78 Rn. 72 ff.). Gleiches gilt für etwaige Aufklärungsmängel (OVG Münster a.a.O. Rn. 30; OVG Bautzen, Beschl. v. 19.07.2016 - 3 A 32/15.A -, juris Rn. 11; Berlit a.a.O. Rn. 68 ff.). 24 4. Ebenso wenig ergibt sich ein Gehörsverstoß aus dem gerügten Umstand, dass das Gericht für seine Aussage, dass psychische Erkrankungen in Afghanistan grundsätzlich behandelbar seien, keinen Beleg angeführt hat. Wenn das Verwaltungsgericht im Urteil nicht explizit die zu einem Themenkomplex spezifisch zugrundliegenden Erkenntnismittel zitiert und damit eine Zuordnung zu den eingeführten Erkenntnismitteln schwierig ist, stellt dies keine Gehörsverletzung, sondern allenfalls einen Begründungsmangel im Sinne des § 138 Nr. 6 VwGO dar (vgl. nur Funke-Kaiser in: GK AsylG, Stand März 2019, § 78 Rn. 335), der von dem Kläger jedoch nicht dargelegt wird. 25 5. Ohne Erfolg macht der Kläger schließlich geltend, dass er in Anbetracht der Ausführungen des Auswärtigen Amtes in dem in die mündliche Verhandlung eingeführten Lagebericht vom 2. September 2019 (zu der nicht in ausreichendem Maße stattfindenden Behandlung von psychischen Erkrankungen in Afghanistan) auch nicht damit habe rechnen müssen, dass das Verwaltungsgericht von einer Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen ausgehen würde. Ein einen Gehörsverstoß begründendes Überraschungsurteil ergibt sich daraus nicht. 26 Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet dem Verfahrensbeteiligten zwar das Recht, sich nicht nur zu dem der Entscheidung zugrundeliegenden Sachverhalt, sondern auch zur Rechtslage zu äußern. Er setzt außerdem voraus, dass der Verfahrensbeteiligte bei Anwendung der von ihm zu verlangenden Sorgfalt zu erkennen vermag, auf welchen Tatsachenvortrag es für die Entscheidung ankommen kann. Eine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht folgt daraus jedoch nicht. Insbesondere muss das Gericht die Beteiligten grundsätzlich nicht vorab auf die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs und auf seine Rechtsauffassung hinweisen. Auch wenn die Rechtslage umstritten oder problematisch ist, muss ein Verfahrensbeteiligter grundsätzlich alle vertretbaren rechtlichen Gesichtspunkte von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einstellen. Erst wenn das Gericht an den Vortrag eines Beteiligten Anforderungen stellt, mit denen auch ein verständiger Prozessbeteiligter selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen aufgrund des bisherigen Verlaufs des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte, ist es zur Vermeidung einer Überraschungsentscheidung gehalten, einen entsprechenden Hinweis zu geben (BVerfG, Beschl. v. 05.03.2018 - 1 BvR 1011/17 -, juris Rn. 16, Beschl. v. 14.10.2010 - 2 BvR 409/09 -, juris Rn. 20, Kammerbeschl. v. 31.05.1995 - 2 BvR 736/95 -, juris Rn. 26 f.; BVerwG, Beschl. v. 24.02.2015 - 5 P 6.14 -, juris Rn. 20 und v. 21.09.2011 - 5 B 11.11 -, juris Rn. 3). 27 Daran gemessen legt der Kläger nicht dar, warum die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Würdigung überraschend gewesen sein soll. Selbst wenn der Kläger und / oder sein Prozessbevollmächtigter in der mündlichen Verhandlung anwesend gewesen wären, hätte es eines entsprechenden Hinweises nicht bedurft. In Anbetracht der vom Kläger selbst geltend gemachten psychischen Erkrankung war es alles andere als fernliegend, dass es auf die Frage der Behandelbarkeit in Afghanistan ankommen könnte. Dies hätte der Kläger auch von sich aus in Betracht ziehen und seinen Vortrag darauf einstellen müssen, indem er z.B. den diesbezüglichen Inhalt der eingeführten Erkenntnisquellen thematisiert und dann ggf. einen Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens stellt. Insofern kann auch nicht angenommen werden, dass das Gericht mit dem bis dahin nicht erörterten oder sonst hervorgetretenen tatsächlichen Gesichtspunkt der Behandelbarkeit psychischer Erkrankungen dem Rechtsstreit eine Wendung gegeben hätte, mit der der Kläger nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht zu rechnen brauchte und sich dazu auch nicht äußern konnte (vgl. dazu BVerwG, Beschl. v. 27.07.2015 - 9 B 33.15 -, juris Rn. 8 m.w.N.). III. 28 Das angegriffene Urteil ist auch nicht deshalb verfahrensfehlerhaft, weil es hinsichtlich der Prüfung des subsidiären Schutzstatus nicht mit Gründen versehen wäre (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG, § 138 Nr. 6 VwGO). Der Kläger thematisiert hierzu nochmals den bereits unter II.2. behandelten Umstand, dass die Urteilsgründe bei den Obersätzen zu § 4 AsylG auf Seite 7 mit dem Halbsatz: „Zu berücksichtigen sind individuell gefahrerhöhende Momente in der Person des Schutzsuchenden, die in direktem Zusammenhang zum Vorliegen konfliktbedingter willkürlicher Gewalt stehen (BVerwG, Urteil vom“ abbrechen und rügt, dass nicht ersichtlich sei, ob das Gericht die von ihm zu berücksichtigenden Obersätze vollständig in das Urteil aufgenommen habe. Auch eine Subsumtion des klägerischen Vortrags und der sich aus den eingeführten Erkenntnisquellen ergebenden tatsächlichen Situation in Afghanistan unter die (teilweise) benannten Obersätze erfolge nicht. 29 Die Rüge, das Gericht habe seine Feststellungen nicht bzw. nicht ausreichend begründet, betrifft die Anforderungen nach § 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Danach sind in dem Urteil diejenigen Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Dem Begründungserfordernis kann allerdings auch durch Verweisungen und Bezugnahmen entsprochen werden, etwa indem das Verwaltungsgericht ausdrücklich feststellt, dass es der Begründung des angefochtenen Verwaltungsakts folgt und insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absieht. In diesen Fällen kommt es darauf an, ob die Begründung des Verwaltungsgerichts zusammen mit den in Bezug genommenen Erwägungen eine formell ausreichende Begründung darstellt (Beschl. d. Senats v. 29.01.2020 - 4 LA 39/18 - n.v.; VGH München, Beschl. v. 15.05.2007 - 1 ZB 07.30247 -, juris Rn. 3). Dies ist vorliegend der Fall. 30 Der Kläger übersieht, dass das Verwaltungsgericht von der gesetzlichen Möglichkeit des § 77 Abs. 2 AsylG ausdrücklich Gebrauch gemacht hat durch eine die Begründung einleitende Bezugnahme auf den angefochtenen Bundesamtsbescheid sowohl in Bezug auf den Hauptantrag als auch bezüglich der beiden Hilfsanträge (Seite 4 des Urteils). Dies berücksichtigend ist das Urteil auch mit Blick auf den angesprochenen Streitgegenstand (subsidiärer Schutz) formell ausreichend begründet. Spekulationen darüber, was das Verwaltungsgericht in dem unvollständigen Absatz noch ausführen wollte und ob es für den Kläger eine allgemeine Gefahr, ziviles Opfer eines innerstaatlichen Konflikts zu werden, annehmen wollte oder nicht, erübrigen sich. Vielmehr vermittelt das Urteil unter Einbeziehung der Ausführungen im Bundesamtsbescheid vom 31. Mai 2017 (dort Seite 3) den Beteiligten ausreichend Kenntnis darüber, welche tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte für die Entscheidung zu § 4 Abs. 1 AsylG maßgebend waren. Im Bescheid wird insbesondere unter Angabe konkreter Zahlen aus dem Jahre 2016 ausgeführt, dass das Risiko, Opfer willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes zu werden, von der Schwelle der beachtlichen Wahrscheinlichkeit weit entfernt sei. Dies gelte nicht nur bei einer Gesamtbetrachtung Afghanistans, sondern auch für Regionen mit hohen Opferzahlen und ebenso für die zur Zentralregion zählende Heimatprovinz des Klägers (M. W.). Ergänzt wird dies im Urteil durch die bereits zitierte Feststellung, dass sich die allgemeine Gefahr, ziviles Opfer eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu werden, für den Kläger auch nicht durch individuelle Umstände erhöhe. 31 Selbst wenn man annähme, dass das Urteil an dieser Stelle trotz oder gerade wegen des Verweises „auf die obigen Ausführungen“ unklar, unvollständig, oberflächlich oder unrichtig sein sollte, führte dies nicht zu einer Verletzung des § 138 Nr. 6 VwGO. Nicht mit Gründen versehen ist eine Entscheidung erst dann, wenn die Begründung vollständig oder zu wesentlichen Teilen des Streitgegenstandes fehlt oder rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder aus sonstigen Gründen derart unbrauchbar ist, dass sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet ist, den Urteilstenor zu tragen (OVG Schleswig, Beschl. v. 29.09.2017 - 2 LA 67/16 -, juris Rn. 13; VGH München Beschl. v. 15.05.2007 - 1 ZB 07.30247 -, juris Rn. 3; zum Revisionsrecht BVerwG, Beschl. v. 11.05.2015 - 7 B 18/14 -, juris Rn. 14, Beschl. v. 16.04.2013 - 2 B 134/11 -, juris Rn. 7, beide m.w.N.). Hiervon ist die Begründung zu § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG weit entfernt. Im Übrigen fordert § 138 Nr. 6 VwGO nicht, dass die Begründung des Urteils ausreichend, schlüssig und überzeugend erscheint (BVerwG, Beschl. v. 20.10.2006 - 2 B 64.06 -, juris Rn. 6). 32 Eine Bezugnahme i.S.d. § 77 Abs. 2 AsylG könnte unter diesen Umständen nur noch dann dem Begründungserfordernis nicht genügen, wenn das Vorbringen des Klägers im gerichtlichen Verfahren, sei es durch schriftliche Klagebegründung, sei es im Rahmen der mündlichen Verhandlung in wesentlicher Hinsicht ergänzt worden und das Gericht hierauf nicht gesondert eingegangen wäre (OVG Münster, Beschl. v. 08.05.2019 - 9 A 1619/19.A -, juris Rn. 5 ff. m.w.N.; Funke-Kaiser in: GK-AsylG, April 2016, § 71a Rn. Rn. 484). Dergleichen ist allerdings nicht dargelegt. IV. 33 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. 34 Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG). 35 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).