Urteil
VI R 61/12
BFH, Entscheidung vom
8mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Aufwendungen für den Einbau eines Treppenlifts können als außergewöhnliche Belastung nach §33 EStG berücksichtigt werden, wenn sie medizinisch indiziert sind.
• Für medizinische Hilfsmittel, die nicht den allgemeinen Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens im Sinne des §33 Abs.1 SGB V entsprechen (z.B. Treppenlift), besteht keine formalisierte Pflicht, die Zwangsläufigkeit durch ein vor Beginn ausgestelltes amtsärztliches Gutachten nach §64 EStDV zu beweisen.
• Wenn die medizinische Indikation streitig ist, hat das Finanzgericht die Indikation im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu prüfen und gegebenenfalls von Amts wegen ein sachverständiges Gutachten einzuholen.
Entscheidungsgründe
Treppenlift als mögliche außergewöhnliche Belastung bei medizinischer Indikation • Aufwendungen für den Einbau eines Treppenlifts können als außergewöhnliche Belastung nach §33 EStG berücksichtigt werden, wenn sie medizinisch indiziert sind. • Für medizinische Hilfsmittel, die nicht den allgemeinen Gebrauchsgegenständen des täglichen Lebens im Sinne des §33 Abs.1 SGB V entsprechen (z.B. Treppenlift), besteht keine formalisierte Pflicht, die Zwangsläufigkeit durch ein vor Beginn ausgestelltes amtsärztliches Gutachten nach §64 EStDV zu beweisen. • Wenn die medizinische Indikation streitig ist, hat das Finanzgericht die Indikation im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu prüfen und gegebenenfalls von Amts wegen ein sachverständiges Gutachten einzuholen. Die Klägerin und ihr 1914 geborener Ehemann ließen Ende 2005 in ihrem selbst genutzten Einfamilienhaus einen Treppenlift einbauen; die Kosten betrugen 18.664,45 €. In der Einkommensteuererklärung für 2005 machten sie diese Kosten als außergewöhnliche Belastung geltend und legten ärztliche Atteste vor, das Finanzamt berücksichtigte die Kosten jedoch nicht. Das Finanzgericht wies die Klage ab mit der Begründung, die Zwangsläufigkeit sei nicht durch ein vor Beginn ausgestelltes amtsärztliches Attest nachgewiesen worden. Der BFH hob im ersten Rechtsgang die Entscheidung auf, verwies zurück und stellte klar, dass eine generelle Pflicht zu amtsärztlichen Gutachten nicht besteht. Im zweiten Rechtsgang begründete das FG die Abweisung erneut mit Verweis auf die seitdem geltende Fassung der EStDV, wonach für bestimmte medizinische Maßnahmen ein vorab formalisierter Nachweis erforderlich sei. Die Klägerin rügte materielle Rechtsverletzung und erklärte Revision. • Rechtsgrundlagen: §33 Abs.1, Abs.2 EStG; §12 Nr.1 EStG; §64 EStDV; §§2,23,31-33 SGB V; §§76,96,126 FGO. • Grundsatz: Krankheitskosten sind aufgrund tatsächlicher Zwangsläufigkeit grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung möglich, jedoch nur solche Aufwendungen, die der Heilung oder Linderung dienen oder die Krankheit erträglicher machen. • Typisierende Berücksichtigung: Heilbehandlungen werden typisierend berücksichtigt, sofern sie medizinisch indiziert sind; medizinische Indikation ist nach dem Stand der Heilkunde und ärztlicher Sorgfalt zu beurteilen. • Formalisierte Nachweisregelungen: §64 EStDV verlangt für bestimmte Arznei-, Heil- und Hilfsmittel bzw. Maßnahmen einen qualifizierten Nachweis (z.B. amtsärztliches Gutachten) vor Beginn; diese Regelung ist auch rückwirkend anzuwenden. • Auslegung von §64 Abs.1 Nr.2 Buchst. e EStDV: Die Vorschrift bezieht sich auf medizinische Hilfsmittel im Sinne des §33 Abs.1 SGB V (trag- oder mitführbare Gebrauchsgegenstände). Ein Treppenlift fällt nicht unter diese Legaldefinition und somit nicht unter die generelle formalisierte Nachweispflicht. • Teleologische und historische Auslegung: Weder Entstehungsgeschichte noch Sinn und Zweck der Norm rechtfertigen eine weitergehende Auslegung, nach der stets ein amtsärztliches Attest vor der Anschaffung erforderlich wäre. • Beweislast und weiteres Vorgehen: Für Hilfsmittel außerhalb der Legaldefinition bleibt es bei der freien Beweiswürdigung; der Steuerpflichtige muss die medizinische Notwendigkeit nachweisen, das FG hat seine Sachaufklärungspflicht wahrzunehmen und kann von Amts wegen ein Gutachten einholen. • Verfahrensfolge: Die Vorentscheidung des FG ist aufzuheben, die Sache zur weiteren Prüfung der medizinischen Indikation und ggf. zur Einholung eines amts- oder gerichtlich beauftragten Gutachtens an das FG zurückzuverweisen. Die Revision ist begründet; das Urteil des Finanzgerichts wird aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen. Der BFH stellt klar, dass ein Treppenlift nicht unter die Legaldefinition der gebrauchsfähigen täglichen Hilfsmittel des §33 Abs.1 SGB V fällt und deshalb nicht automatisch der formalen Nachweispflicht des §64 EStDV unterliegt. Entscheidend bleibt die medizinische Indikation: Sind die Aufwendungen medizinisch indiziert, sind sie typisierend als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen. Das FG hat nunmehr zu prüfen, ob der Einbau des Treppenlifts im Streitjahr aufgrund der gesundheitlichen Beschwerden des Ehemannes medizinisch angezeigt war, und bei Bedarf ein sachverständiges Gutachten von Amts wegen einzuholen. Klägerin kann den Abzug der Kosten erreichen, wenn sie die medizinische Notwendigkeit überzeugend nachweist.