Beschluss
X B 138/13
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. NV: Der aus Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG abzuleitende Anspruch auf ein faires Verfahren beinhaltet auch, dass dem Bürger das Versagen organisatorischer Vorkehrungen, auf die er keinen Einfluss hat, nicht zur Last gelegt werden darf. 2. NV: Selbst wenn beschlagnahmte Originalunterlagen des Steuerpflichtigen im Bereich der Finanzverwaltung irrtümlich während des laufenden Verfahrens vernichtet worden sein sollten, ist ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens ausgeschlossen, wenn dem FG jedenfalls Kopien dieser Unterlagen vorlagen und es sich aufgrund dieser Kopien eine eigene Auffassung vom Vorliegen der Voraussetzungen des Betriebsausgabenabzugs bilden konnte (Abgrenzung vom Senatsbeschluss vom 5. Februar 2014 X B 138/13).
Entscheidungsgründe
1. NV: Der aus Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 20 Abs. 3 GG abzuleitende Anspruch auf ein faires Verfahren beinhaltet auch, dass dem Bürger das Versagen organisatorischer Vorkehrungen, auf die er keinen Einfluss hat, nicht zur Last gelegt werden darf. 2. NV: Selbst wenn beschlagnahmte Originalunterlagen des Steuerpflichtigen im Bereich der Finanzverwaltung irrtümlich während des laufenden Verfahrens vernichtet worden sein sollten, ist ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens ausgeschlossen, wenn dem FG jedenfalls Kopien dieser Unterlagen vorlagen und es sich aufgrund dieser Kopien eine eigene Auffassung vom Vorliegen der Voraussetzungen des Betriebsausgabenabzugs bilden konnte (Abgrenzung vom Senatsbeschluss vom 5. Februar 2014 X B 138/13). II. Die Beschwerden sind unbegründet. Keiner der vom Kläger geltend gemachten Zulassungsgründe ist tatsächlich gegeben. 1. Das FG hat den Anspruch des Klägers auf ein faires Verfahren nicht verletzt. a) Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) leitet in ständiger Rechtsprechung aus Art. 2 Abs. 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip und dem Gebot effektiven Rechtsschutzes den Anspruch auf ein faires Verfahren als "allgemeines Prozessgrundrecht" ab (vgl., auch zum Folgenden, BVerfG-Beschlüsse vom 6. April 1998 1 BvR 2194/97, Neue Juristische Wochenschrift ‑‑NJW‑‑ 1998, 2044, und vom 18. Juli 2013 1 BvR 1623/11, NJW 2014, 205). Danach muss der Richter das Verfahren so gestalten, wie die Parteien bzw. Beteiligten es von ihm erwarten dürfen. Er darf sich nicht widersprüchlich verhalten, insbesondere aber darf er aus eigenen oder ihm zuzurechnenden Fehlern oder Versäumnissen keine Verfahrensnachteile für die Beteiligten ableiten und ist allgemein zur Rücksichtnahme gegenüber den Verfahrensbeteiligten in ihrer konkreten Situation verpflichtet. Dem Bürger darf das Versagen organisatorischer Vorkehrungen, auf die er keinen Einfluss hat, nicht zur Last gelegt werden. Das Gericht hat bei seiner Überzeugungsbildung, sofern die Erklärung des Beteiligten nicht von vornherein unglaubhaft ist, den Umstand in Rechnung zu stellen, dass es dem Beteiligten aus Gründen, die in der Sphäre einer Behörde liegen, auf deren Tätigkeit er keinen Einfluss hat, unmöglich ist, eine Tatsache glaubhaft zu machen, die ohne das behördliche Versagen unschwer aufzuklären wäre. Vor diesem Hintergrund hat der erkennende Senat kürzlich in einem Fall, in dem das FG eine Hinzuschätzung von Betriebseinnahmen auf ‑‑sehr pauschal gehaltene‑‑ Ausführungen in einem Steuerfahndungsbericht gestützt hatte, obwohl es diese Ausführungen nicht mehr überprüfen konnte, weil die beim dortigen Kläger beschlagnahmten Originalunterlagen im Bereich der Finanzverwaltung unberechtigt vorzeitig vernichtet worden waren, einen Verstoß gegen den Anspruch auf ein faires Verfahren bejaht (Beschluss vom 5. Februar 2014 X B 138/13, www.bundesfinanzhof.de/entscheidungen, Datum der Freigabe: 12. März 2014). b) Der prozessuale Sachverhalt im vorliegenden Verfahren liegt jedoch in den entscheidenden Punkten anders als in den Fällen, in denen das BVerfG oder der erkennende Senat eine Verletzung des Anspruchs auf ein faires Verfahren bejaht haben. aa) So lagen dem FG hier die vom Kläger während der Prüfung eingereichten Unterlagen jedenfalls in Kopie vor, so dass das FG sich Kraft eigener Anschauung eine fundierte Auffassung zu der Frage bilden konnte, ob die Leistungsbeschreibungen in den vorgelegten Provisionsabrechnungen so hinreichend konkret waren, dass die betriebliche Veranlassung der Aufwendungen (§ 4 Abs. 4 des Einkommensteuergesetzes) als nachgewiesen angesehen werden konnte. Daher kommt es nicht auf die Frage an, ob und in wessen Verantwortungsbereich die Originale zu diesen Kopien möglicherweise verloren gegangen sind, weil das FG seine Entscheidung nicht auf das Fehlen von Originalen gestützt hat, sondern ‑‑in nachvollziehbarer Weise‑‑ darauf, dass die vorgelegten Belege ihrem Inhalt nach nicht zum Nachweis der Voraussetzungen für den Betriebsausgabenabzug geeignet sind. Demgegenüber konnte das im Verfahren X B 138/13 beklagte FA dem FG trotz einer vorangegangenen Beschlagnahme keinerlei Unterlagen mehr vorlegen, die zum Nachweis der vom FA angesetzten höheren Einnahmen geeignet waren. Hinzu kommt, dass die Feststellungslast für die Erhöhung von Betriebseinnahmen beim FA liegt, während es vorliegend um Betriebsausgaben geht, für deren Vorliegen der Steuerpflichtige die Feststellungslast trägt. bb) Der Kläger hat im vorliegenden Verfahren in seinen Klageschriften erklärt, er könne Unterlagen vorlegen, aus denen sich eindeutig die Existenz der beiden Firmen K und V ergebe. Seine weiteren Ausführungen in den Klageschriften können nur dahingehend verstanden werden, dass das FA die Unterlagen über Provisionszahlungen gerade nicht beschlagnahmt habe; vielmehr habe der Kläger diese Unterlagen vorlegen können, weil sie sich lose in Kisten im Untergeschoss befunden hätten, deren Inhalt von der Beschlagnahme nicht erfasst worden sei. Bei dieser Sachlage spielt die Frage, ob beschlagnahmte Unterlagen im Bereich der Finanzverwaltung während eines noch laufenden Verfahrens unberechtigt vernichtet worden sind, ersichtlich keine Rolle. Denn nach dem eigenen Vorbringen des Klägers waren die Unterlagen über die Provisionszahlungen von der Beschlagnahme niemals umfasst. Der Kläger hat sie vielmehr mehr als ein Jahr nach der Beschlagnahme persönlich dem FA überbracht. Dort sind sie zu den Akten genommen und auf Anforderung ordnungsgemäß dem FG vorgelegt worden. Sie befinden sich bis heute bei den ‑‑auch dem erkennenden Senat vorliegenden‑‑ Akten. Die vom Kläger in seinen Klageschriften angekündigten Unterlagen zur Existenz der Firmen K und V hat er niemals vorgelegt, obwohl diese sich ausweislich seines eigenen Vorbringens auch nach Durchführung der Beschlagnahme noch in seinem Gewahrsam befunden haben müssen. 2. Unzutreffend ist auch die Auffassung des Klägers, das angefochtene Urteil sei i.S. des § 119 Nr. 6 der Finanzgerichtsordnung (FGO) insofern teilweise nicht mit Gründen versehen, als das FG nicht auf die von ihm gerügte Verletzung seiner Rechte auf Akteneinsicht, rechtliches Gehör und effektiven Rechtsschutz eingehe. Aus Sicht des FG kam es auf diese Rügen nicht an, weil die Vorinstanz sich aufgrund der ‑‑jedenfalls in Kopie‑‑ vorliegenden Unterlagen ein eigenes Bild von den Provisionsabrechnungen und Quittungen machen konnte. 3. Aus denselben Gründen hat die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, welche prozessualen Schlussfolgerungen sich aus dem Verlust beschlagnahmter Unterlagen ergeben können, keine grundsätzliche Bedeutung. Im Übrigen wäre diese Frage durch die bereits vorliegende Rechtsprechung des BVerfG und des erkennenden Senats geklärt. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. 5. Von einer weiteren Darstellung des Sachverhalts sowie einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken