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Beschluss

X B 138/13

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Vernichtung von Verwaltungsakten durch die Finanzverwaltung darf das Gericht dem Steuerpflichtigen daraus keine Verfahrensnachteile zuweisen; das Gericht muss in seiner Überzeugungsbildung das behördliche Organisationsversagen berücksichtigen. • Ist wegen Aktenvernichtung eine Sachverhaltsaufklärung nicht möglich, hätte das Gericht das Regelbeweismaß zu modifizieren und erhöhte Anforderungen an die Schätzungsgrundlagen zu stellen. • Fehlerhafte und unzureichend begründete Ausführungen eines Fahndungsberichts genügen nicht als alleinige Grundlage für eine Hinzuschätzung, wenn der Steuerpflichtige wegen fehlender Unterlagen keine Verteidigungsmöglichkeit hat.
Entscheidungsgründe
Aktenvernichtung durch Finanzverwaltung rechtfertigt keine Hinzuschätzung ohne erhöhte Prüfanforderungen • Bei Vernichtung von Verwaltungsakten durch die Finanzverwaltung darf das Gericht dem Steuerpflichtigen daraus keine Verfahrensnachteile zuweisen; das Gericht muss in seiner Überzeugungsbildung das behördliche Organisationsversagen berücksichtigen. • Ist wegen Aktenvernichtung eine Sachverhaltsaufklärung nicht möglich, hätte das Gericht das Regelbeweismaß zu modifizieren und erhöhte Anforderungen an die Schätzungsgrundlagen zu stellen. • Fehlerhafte und unzureichend begründete Ausführungen eines Fahndungsberichts genügen nicht als alleinige Grundlage für eine Hinzuschätzung, wenn der Steuerpflichtige wegen fehlender Unterlagen keine Verteidigungsmöglichkeit hat. Der Kläger, in Deutschland ansässiger Reifenexporteur und Mehrheitsgesellschafter mehrerer französischer Gesellschaften, verkaufte überwiegend an diese verbundenen Firmen. Die Finanzverwaltung führte eine Steuerfahndungsprüfung durch; dabei wurden Unterlagen beschlagnahmt und später Akten bzw. Handakten vernichtet. Der Fahndungsprüfer schätzte Rohgewinnaufschläge und ermittelte einen 45%-Satz, das Finanzamt setzte jedoch geänderte Einkommensteuerbescheide auf Grundlage eines vom Fahndungsbericht abgeleiteten Ergebnisses. Das Finanzgericht setzte stattdessen eine hinzuschätzende Pauschale von 25% nach §162 AO an und senkte die Steuerfestsetzungen. Der Kläger rügte Verfahrensmängel, insbesondere die Folgen der Aktenvernichtung für seine Verteidigung; das Verfahren betrifft die Jahre 1993–1996 (1992 unzulässig). • Zulässigkeit: Die Beschwerde ist für 1993–1996 zulässig; für 1992 unzulässig, weil die Steuer auf 0 DM festgesetzt wurde. • Verfahrensgrundrechtliches Gebot: Aus dem allgemeinen Prozessgrundrecht folgt, dass ein Gericht aus eigenem oder ihm zuzurechnendem Fehlverhalten keine Nachteile für Beteiligte ableiten darf; organisatorisches Versagen einer Behörde darf dem Bürger nicht zugerechnet werden. • Mitwirkungspflicht der Verwaltung: Die Vernichtung von Verwaltungsakten durch die Steuerfahndung ist als Verletzung der Mitwirkungspflichten der Finanzverwaltung zu werten und hat zur Folge, dass das Gericht dessen Auswirkungen bei der Beweiswürdigung berücksichtigen muss. • Modifikation des Beweismaßes: Wenn der Verwaltung zuzurechnendes Organisationsversagen die Sachverhaltsaufklärung unmöglich macht, hätte das Finanzgericht das Regelbeweismaß zu erhöhen und strengere Anforderungen an die Schätzungsgrundlagen zu stellen; eine bloße Übernahme pauschaler Angaben aus dem Fahndungsbericht genügt nicht. • Ungeeignetheit der Fahndungsunterlagen: Tz. 7 des Fahndungsberichts enthält keine hinreichend konkreten Feststellungen zur Ermittlung fehlender oder nicht gebuchter Rechnungen; die vom Prüfer gewählte Methode zur Ermittlung fremdüblicher Aufschläge war grob fehlerhaft. • Keine Verhaltenspflicht des Klägers: Unter den besonderen Umständen (Beschlagnahme, Auslandsaufenthalt, fehlende Prozessvertretung) lag keine Verletzung eigener Mitwirkungspflichten vor; die gerichtliche Fürsorgepflicht gebot, das behördliche Versagen bei der Bewertung zu berücksichtigen. • Ergebnis der Rechtsbehelfskontrolle: Weil das FG die Auswirkungen der Aktenvernichtung nicht ausreichend gewürdigt und die Schätzung nicht auf tragfähigen Grundlagen vorgenommen hat, liegt ein verfahrensrechtlicher Mangel vor, der die Aufhebung des Urteils gebietet. • Weiteres Verfahren: Der Senat verweist zur neuen Verhandlung zurück und gibt Hinweise: erstaufzuklären ist das Ausmaß der der Verwaltung zuzurechnenden Vernichtung (insbesondere ob beschlagnahmte Unterlagen zuvor an den Kläger zurückgegeben wurden) und sodann gegebenenfalls eine nur sehr zurückhaltende, griffweise Schätzung vorzunehmen; Prüfungen nach §1 AStG bleiben denkbar, jedoch nur mit geeigneten Vergleichsgrundlagen. Die Beschwerde war für 1993–1996 begründet: Das Urteil des Finanzgerichts wurde aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen, weil das Finanzgericht die Vernichtung von Verwaltungsakten durch die Steuerfahndung nicht ausreichend berücksichtigt und die von ihm vorgenommene Schätzung nicht auf tragfähigen Grundlagen gestützt hat. Für das weitere Verfahren hat das Finanzgericht zu klären, in welchem Umfang die Vernichtung der Akten der Finanzverwaltung zuzurechnen ist und ob beschlagnahmte Unterlagen vor der Vernichtung an den Kläger zurückgegeben wurden; hiervon hängt die Zulässigkeit und Höhe einer griffweisen Schätzung ab. Die Prüfung nach §1 AStG bleibt möglich, jedoch nur wenn sich belastbare, geeignete Vergleichsdaten finden lassen. Insgesamt hat der Senat betont, dass der Rechtsstaat es nicht hinnehmen darf, dass eine mögliche Steuerfestsetzung allein wegen behördlichen Organisationsversagens zustande kommt, und das Gericht bei seiner Überzeugungsbildung die Nachteile für den Steuerpflichtigen aus der Aktenvernichtung angemessen zu berücksichtigen hat.