Urteil
XI R 9/13
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Entnahme eines Gegenstands aus dem Unternehmensvermögen für private Zwecke ist nach nationalem Recht als umsatzsteuerbarer Vorgang zu behandeln (§§ 1, 3 Abs.1b UStG).
• Für Entnahmen i.S. des § 3 Abs.1b UStG bestimmt § 3f UStG den Ort der Lieferung (Ort der Unternehmensniederlassung); daher liegt der Ort hier in Deutschland.
• Eine Entnahme ist nach nationalem und Unionsrecht keine steuerfreie Ausfuhrlieferung; Art.146 MwStSystRL findet auf Entnahmen für den privaten Bedarf des Unternehmers keine Anwendung.
Entscheidungsgründe
Entnahme aus Unternehmensvermögen ist steuerpflichtig und keine steuerfreie Ausfuhrlieferung • Die Entnahme eines Gegenstands aus dem Unternehmensvermögen für private Zwecke ist nach nationalem Recht als umsatzsteuerbarer Vorgang zu behandeln (§§ 1, 3 Abs.1b UStG). • Für Entnahmen i.S. des § 3 Abs.1b UStG bestimmt § 3f UStG den Ort der Lieferung (Ort der Unternehmensniederlassung); daher liegt der Ort hier in Deutschland. • Eine Entnahme ist nach nationalem und Unionsrecht keine steuerfreie Ausfuhrlieferung; Art.146 MwStSystRL findet auf Entnahmen für den privaten Bedarf des Unternehmers keine Anwendung. Der Kläger war Einzelkaufmann mit inländischem Unternehmen und erwarb im Mai 2008 einen B., den er dem Unternehmensvermögen zuordnete und zum Teil zum Vorsteuerabzug anmeldete. Im November 2008 verlegte er seinen Wohnsitz in die S. Im Februar 2009 entnahm er den Pkw in den privaten Bereich, schätzte den Entnahmewert auf 105.000 € und führte den Wagen im März 2009 in die S. aus, wo Einfuhrabgaben erhoben wurden. Zunächst behandelte der Kläger die Entnahme als steuerpflichtige unentgeltliche Wertabgabe, später meldete er sie als steuerfreie Ausfuhrlieferung und berichtigte die Umsatzsteueranmeldungen. Das Finanzamt lehnte die Steuerfreiheit mit Verweis auf § 6 Abs.5 UStG ab; das FG wies die Klage ab. Der Kläger rügte Verletzung nationaler und unionsrechtlicher Vorschriften und begehrte Festsetzung der Umsatzsteuer entsprechend seiner Auffassung. • Nach nationalem Recht ist die Entnahme umsatzsteuerbar: § 1 Abs.1 Nr.1 UStG erfasst Lieferungen und nach § 3 Abs.1b UStG sind Entnahmen dem Lieferungsbegriff gleichgestellt, sofern Vorsteuerabzug bestand. • Der Ort der fingierten Lieferung bei Entnahmen bestimmt sich nach § 3f Satz 1 UStG und liegt hier in B (Deutschland), weil der K. dort sein Unternehmen betreibt; die allgemeinen Ortsregeln des § 3 Abs.6–8 UStG sind insofern nicht anwendbar. • § 6 Abs.5 UStG schließt die Anwendung der Regelung für Ausfuhrlieferungen (§ 4 Nr.1 Buchst. a UStG i.V.m. § 6 UStG) auf unentgeltliche Wertabgaben aus; damit ist die Entnahme nach nationalem Recht nicht steuerfrei. • Nach Unionsrecht wird die Entnahme durch Art.16 MwStSystRL der Lieferung gleichgestellt und ist daher umsatzsteuerbar; Art.31 und 32 MwStSystRL über Ortbestimmung führen dazu, dass der Ort der fingierten Lieferung in Deutschland liegt. • Art.146 MwStSystRL (Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen) ist auf Entnahmen nicht anwendbar, weil bei einer Entnahme kein Verkäufer im Sinne der Norm vorliegt und die Steuerbefreiung nicht dazu dienen darf, einem Unternehmer beim privaten Entziehen eines zuvor zum Vorsteuerabzug berechtigenden Gegenstands die Mehrwertsteuer zu verschaffen. • Die unions- und nationalrechtliche Auslegung verfolgt den Zweck, die Gleichbehandlung des Unternehmers bei Entnahmen mit dem normalen Endverbraucher sicherzustellen und Steuerentziehungen bei Ausfuhr zu verhindern. • Die Rechtslage ist nach Auffassung des Senats so klar, dass keine Vorabentscheidung des EuGH erforderlich ist. Die Revision des Klägers wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Entnahme des Pkw aus dem Unternehmensvermögen ist sowohl nach deutschem Recht als auch nach Unionsrecht umsatzsteuerbar und nicht als steuerfreie Ausfuhrlieferung zu behandeln. § 6 Abs.5 UStG schließt die Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen bei unentgeltlichen Wertabgaben aus; Art.146 MwStSystRL greift auf Entnahmen für den privaten Bedarf des Unternehmers nicht ein. Damit bleibt der Umsatzsteuerbescheid des Finanzamts in der angefochtenen Fassung bestehen; der Kläger erhält nicht die beantragte Steuerbefreiung.