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Beschluss

V B 60/12

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 86 Abs. 3 FGO setzt voraus, dass das Finanzgericht die Vorlage der betreffenden Unterlagen angeordnet hat und die Behörde dieser Aufforderung aktiv widerspricht. • Die Rückforderung bereits dem Finanzgericht vorliegender Aktenteile durch die Behörde begründet keine Anordnung des Gerichts i.S. des § 86 Abs. 3 FGO und rechtfertigt damit kein Feststellungsverfahren nach dieser Vorschrift. • Ein nach § 86 Abs. 3 FGO unzulässiger Antrag trifft nicht die Interessen der obersten Aufsichtsbehörde, so dass deren Beiladung nicht erforderlich ist. • Das Verfahren nach § 86 Abs. 3 FGO ist ein unselbständiges Zwischenverfahren; es bedarf keiner eigenen Kostenentscheidung.
Entscheidungsgründe
Voraussetzungen des Feststellungsverfahrens nach § 86 Abs. 3 FGO • § 86 Abs. 3 FGO setzt voraus, dass das Finanzgericht die Vorlage der betreffenden Unterlagen angeordnet hat und die Behörde dieser Aufforderung aktiv widerspricht. • Die Rückforderung bereits dem Finanzgericht vorliegender Aktenteile durch die Behörde begründet keine Anordnung des Gerichts i.S. des § 86 Abs. 3 FGO und rechtfertigt damit kein Feststellungsverfahren nach dieser Vorschrift. • Ein nach § 86 Abs. 3 FGO unzulässiger Antrag trifft nicht die Interessen der obersten Aufsichtsbehörde, so dass deren Beiladung nicht erforderlich ist. • Das Verfahren nach § 86 Abs. 3 FGO ist ein unselbständiges Zwischenverfahren; es bedarf keiner eigenen Kostenentscheidung. Der Antragsteller begehrte beim Bundesfinanzhof die Feststellung, dass die Weigerung des Finanzamts, ihm den vollständigen Bericht zum Umsatzsteuerbetrug der Firmengruppe B vom 15. September 2011 vorzulegen, rechtswidrig sei. Der Bericht war dem Finanzgericht irrtümlich zusammen mit angeforderten Handakten übermittelt und nach Hinweis an das Finanzamt zurückgegeben worden; das Finanzgericht hatte erklärt, der Bericht sei nicht Bestandteil der Gerichtsakte. Der Antragsteller machte geltend, § 86 FGO sei auch anwendbar, wenn dem Gericht vorliegende Aktenteile vom Finanzamt zurückgefordert werden. Es ging um die Frage, ob in diesem Fall ein Feststellungsverfahren nach § 86 Abs. 3 FGO zulässig ist. • Rechtliche Grundlage: § 86 FGO regelt die Vorlage von Urkunden und Akten, die Übermittlung elektronischer Dokumente und die Erteilung von Auskünften; Abs. 3 ermöglicht dem BFH auf Antrag die Feststellung der Rechtsmäßigkeit einer Verweigerung ohne mündliche Verhandlung. • Auslegung von § 86 Abs. 3 FGO: Die Vorschrift setzt voraus, dass das Finanzgericht im laufenden Verfahren die Vorlage der betreffenden Unterlagen angeordnet hat und die ersuchte Behörde dieser gerichtlichen Aufforderung aktiv widersprochen hat. • Anwendungsbereich eingeschränkt: Die Norm erfasst nicht Sachverhalte, in denen eine Behörde bereits dem Finanzgericht vorliegende Aktenteile zurückfordert, sodass keine gerichtliche Anordnung der Vorlage fehlt. • Folgen für den vorliegenden Fall: Da das Finanzgericht keine Anordnung zur Vorlage des Berichts getroffen hatte, liegen die Voraussetzungen des § 86 Abs. 3 FGO nicht vor; der Antrag ist daher unzulässig. • Verfahrensrechtliche Nebenfragen: Eine Beiladung der obersten Aufsichtsbehörde war nicht erforderlich, weil das Verfahren unzulässig ist und deren Interessen nicht betroffen sind; ferner ist das Feststellungsverfahren ein unselbständiges Zwischenverfahren, so dass es keiner eigenständigen Kostenentscheidung bedarf. Der Antrag des Klägers wurde als unzulässig abgewiesen. Der BFH stellte fest, dass § 86 Abs. 3 FGO nur anwendbar ist, wenn das Finanzgericht die Vorlage angeordnet und die Behörde diese Aufforderung verweigert hat; eine Rückforderung bereits beim Gericht vorhandener Akten durch die Behörde reicht nicht aus. Mangels gerichtlicher Anordnung lagen die gesetzlichen Voraussetzungen für ein Feststellungsverfahren nicht vor. Eine Beiladung der obersten Aufsichtsbehörde war nicht erforderlich, und es erging keine gesonderte Kostenentscheidung, da es sich um ein unselbständiges Zwischenverfahren handelt.