Urteil
IV R 11/11
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei der Bestimmung der Betriebsgröße nach § 7g Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG ist der Ersatzwirtschaftswert im Beitrittsgebiet an die Eigentumsverhältnisse anzupassen.
• Bei zugepachteten Flächen sind die Ertragswerte der zugepachteten Flächen vollständig aus dem Ersatzwirtschaftswert auszuscheiden; eine pauschale Teilzuordnung nach Wertanteilen (z. B. 73,5 %) ist unzutreffend.
• Zur Vermeidung einer Benachteiligung gegenüber Betrieben in den alten Bundesländern ist eine flächenbezogene Kürzung des Ersatzwirtschaftswerts sachgerecht; mangels ausreichender Feststellungen zur weiteren Anwendbarkeit des § 7g EStG ist die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Anpassung des Ersatzwirtschaftswerts bei Zupacht: vollständiger Ausschluss der zugepachteten Flächen • Bei der Bestimmung der Betriebsgröße nach § 7g Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG ist der Ersatzwirtschaftswert im Beitrittsgebiet an die Eigentumsverhältnisse anzupassen. • Bei zugepachteten Flächen sind die Ertragswerte der zugepachteten Flächen vollständig aus dem Ersatzwirtschaftswert auszuscheiden; eine pauschale Teilzuordnung nach Wertanteilen (z. B. 73,5 %) ist unzutreffend. • Zur Vermeidung einer Benachteiligung gegenüber Betrieben in den alten Bundesländern ist eine flächenbezogene Kürzung des Ersatzwirtschaftswerts sachgerecht; mangels ausreichender Feststellungen zur weiteren Anwendbarkeit des § 7g EStG ist die Sache zur erneuten Verhandlung zurückzuverweisen. Kläger betreibt in den Streitjahren 1998 und 1999 in den neuen Bundesländern einen landwirtschaftlichen Betrieb ohne Viehhaltung; Teile der Nutzflächen sind Eigentum, erhebliche Flächen sind zugepachtet. Der Ersatzwirtschaftswert des Betriebs betrug 980.200 DM. Der Kläger teilte den Ersatzwirtschaftswert anteilig nach Flächenverhältnis auf und kam so auf einen ihm günstigen, unter der Grenze des § 7g Abs. 2 EStG liegenden Wert für 1998/1999. Das Finanzamt und das FG rechneten anderweitig: sie zogen Gebäudewerte und Betriebsmittel, die im Eigentum des Klägers stehen, dem Ersatzwirtschaftswert zu und verwendeten für die Kürzung Verwaltungserlasse, wodurch die Betriebsgrößengrenze überschritten wurde. Der Kläger rügte, nur die dem Betriebsinhaber gehörenden Vermögensgegenstände seien zu berücksichtigen; er focht die Änderung der Steuerbescheide an. Der BFH hat über die Revision zu entscheiden. • Rechtsgrundlagen: § 7g EStG (Betriebsgrößenmerkmale), § 57 Abs. 3 EStG (Ersatzwirtschaftswert im Beitrittsgebiet), §§ 125 ff., insbesondere § 126 Abs. 2 BewG (Aufteilung Ersatzwirtschaftswert), Grundsatz der Einheitsbewertung (§§ 2, 33 BewG) und Zweck der Regelungen. • Anpassungspflicht: Der Ersatzwirtschaftswert ist für Zwecke des § 7g Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG an die Eigentumsverhältnisse anzupassen, weil sonst Betriebe im Beitrittsgebiet gegenüber Betrieben in den alten Bundesländern ungerechtfertigt benachteiligt würden. • Rechtsauslegung: § 57 Abs. 3 EStG verweist auf den Ersatzwirtschaftswert und umfasst nach Wortlaut, Systematik, Gesetzesmaterialien und Sinn und Zweck auch die Möglichkeit einer anteiligen Kürzung nach Eigentumsverhältnissen; eine Heranziehung von begleitenden Regelungen des BewG (z. B. § 126 Abs. 2) ist zulässig. • Fehler des FG: Das FG hat zwar eine Anpassung anerkannt, aber die Ertragswerte der zugepachteten Flächen nicht vollständig ausgeschieden und stattdessen eine Teilzuordnung unter Heranziehung pauschaler Prozentsätze zugelassen. Dies führt zu einer Ungleichbehandlung zulasten des Pächters im Beitrittsgebiet, weil dem Betriebsinhaber Anteile an fremdem Eigentum zugerechnet würden. • Erforderliches Vorgehen: Sachgerecht ist die Aufteilung nach dem Flächenschlüssel, d. h. die Ertragswerte der zugepachteten Flächen sind vollständig auszuscheiden; zusätzliche Zuschläge nach § 41 BewG sind für den Ersatzwirtschaftswert ausgeschlossen, da der Gesetzgeber diese Regelungen bewusst nicht anwendbar gemacht hat. • Verfahrensfolge: Das Urteil des FG verletzt Bundesrecht; da das FG keine ausreichenden Feststellungen zu den sonstigen Voraussetzungen des § 7g EStG getroffen hat, kann der Senat nicht selbst entscheiden und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurück. Die Revision des Klägers ist begründet. Der BFH hebt das Urteil des Finanzgerichts auf und verweist die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück. Der BFH stellt klar, dass bei der Bestimmung der Betriebsgröße nach § 7g Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b EStG im Beitrittsgebiet der Ersatzwirtschaftswert an die Eigentumsverhältnisse anzupassen ist und die Ertragswerte der zugepachteten Flächen vollständig auszuscheiden sind; pauschale Teilzuordnungen wie die vom FG angewandte Heranziehung von 73,5 % sind nicht sachgerecht. Weil das FG keine ausreichenden Feststellungen zu den übrigen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der steuerlichen Vergünstigungen nach § 7g EStG getroffen hat, bedarf es einer neuen Entscheidung durch das FG über die weitere Anwendbarkeit der Norm auf den Streitfall.