Beschluss
V B 47/13
BFH, Entscheidung vom
1mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 3 Normen
Leitsätze
• Die Beschwerde der Klägerin ist unbegründet; die Frage der Vereinbarkeit von §13c UStG mit Unionsrecht ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung, weil der BFH die Vereinbarkeit bereits bejaht hat.
• Ein Umsatzsteuer-Haftungsbescheid für einen von einem Jahresumsatzsteuerbescheid erfassten Voranmeldungszeitraum kann ergehen, wenn die Haftungsvoraussetzungen für die Vorauszahlungen vorliegen.
• Zur Annahme grundsätzlicher Bedeutung ist in der Beschwerdebegründung schlüssig darzulegen, weshalb die Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und inwiefern sie tatsächlich streitig ist.
Entscheidungsgründe
Haftungsbescheid nach Umsatzsteuer-Jahresbescheid möglich; keine grundsätzliche Bedeutung • Die Beschwerde der Klägerin ist unbegründet; die Frage der Vereinbarkeit von §13c UStG mit Unionsrecht ist nicht von grundsätzlicher Bedeutung, weil der BFH die Vereinbarkeit bereits bejaht hat. • Ein Umsatzsteuer-Haftungsbescheid für einen von einem Jahresumsatzsteuerbescheid erfassten Voranmeldungszeitraum kann ergehen, wenn die Haftungsvoraussetzungen für die Vorauszahlungen vorliegen. • Zur Annahme grundsätzlicher Bedeutung ist in der Beschwerdebegründung schlüssig darzulegen, weshalb die Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und inwiefern sie tatsächlich streitig ist. Die Klägerin rügte die Rechtmäßigkeit eines Haftungsbescheids des Finanzamts für Umsatzsteuer-Vorauszahlungszeiträume, die bereits durch einen Umsatzsteuer-Jahresbescheid erfasst waren. Sie erhob Beschwerde mit der Begründung, es bestehe grundsätzliche Bedeutung insbesondere hinsichtlich der Vereinbarkeit der Haftungsnorm des §13c UStG mit Unionsrecht und der Frage, ob nach Erlass eines Jahresbescheids noch Haftungsbescheide für Voranmeldungszeiträume ergehen können. Das Finanzamt wies diese Einwände zurück und verwies auf BFH-Rechtsprechung, die die Zulässigkeit solcher Haftungsbescheide bejaht. Der BFH prüfte, ob die vorgelegten Fragen grundsätzliche Bedeutung haben und ob die Beschwerdebegründung substantiiert darlegt, dass die Fragen in Rechtsprechung und Literatur streitig wären. Die Klägerin verwies zudem auf neuere BFH-Entscheidungen zur Erledigung von Vorauszahlungsbescheiden durch Jahresbescheide, gab aber keine hinreichende Auseinandersetzung mit bestehenden Entscheidungen an. Der BFH stellte fest, dass die entscheidungserhebliche Rechtslage bereits geklärt ist und die Beschwerde daher keinen Erfolg hat. • Die behauptete grundsätzliche Bedeutung im Sinne des §115 Abs.2 Nr.1 FGO liegt nicht vor; die Vereinbarkeit von §13c UStG mit Unionsrecht ist vom BFH bereits bejaht (BFH-Urteile vom 20.03.2013 und 21.11.2013). • Zur Annahme grundsätzlicher Bedeutung muss die Beschwerde konkret eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage darstellen und in der Begründung schlüssig und substantiiert unter Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Schrifttum darlegen, weshalb die Frage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und streitig ist (§116 Abs.3 Satz3 FGO und ständige Rechtsprechung). • Der BFH hat bereits entschieden, dass ein Haftungsschuldner nach Ergehen des Jahresbescheids durch Haftungsbescheid für rückständige Umsatzsteuer-Vorauszahlungen in Anspruch genommen werden kann, wenn die Haftungsvoraussetzungen hinsichtlich der Vorauszahlungen vorliegen (BFH-Urteil vom 12.10.1999). • Die verfahrensrechtliche Erledigung von Vorauszahlungsfestsetzungen durch den Jahresbescheid steht dem nicht entgegen, weil die Haftung als solche von der Höhe der Jahressteuerschuld unabhängig sein kann und die Vorauszahlungsansprüche unter auflösender Bedingung stehen, bestätigt durch die Jahresfestsetzung. • Hinweise auf neuere BFH-Entscheidungen zur Erledigung von Vorauszahlungsbescheiden begründen keinen weitergehenden Klärungsbedarf im Sinne der erforderlichen Darlegung der Streitlage. Die Beschwerde der Klägerin hatte keinen Erfolg. Der BFH verneint die erforderliche grundsätzliche Bedeutung der vorgelegten Fragen und bestätigt, dass Haftungsbescheide für Umsatzsteuer-Vorauszahlungszeiträume auch nach Erlass eines Jahresumsatzsteuerbescheids ergehen können, sofern die Haftungsvoraussetzungen für die Vorauszahlungen vorliegen. Die Klägerin hat in der Beschwerdebegründung nicht schlüssig und substantiiert dargelegt, dass die Frage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und in Rechtsprechung oder Literatur in relevantem Umfang strittig ist. Somit bleiben die vorangegangenen Entscheidungen des BFH maßgeblich und die angefochtene Maßnahme des Finanzamts ist nicht zu beanstanden.