Urteil
VI R 56/12
BFH, Entscheidung vom
26mal zitiert
4Normen
Zitationsnetzwerk
26 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Aufwendungen für Hausanschlussleitungen auf öffentlichem Straßenland können unter den Voraussetzungen des § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG als steuerbegünstigte Handwerkerleistungen gelten.
• Erforderlich ist, dass die Leistungen in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt stehen und diesem dienen, etwa bei Anschluss an das öffentliche Versorgungsnetz.
• Die öffentliche Hand oder ein Zweckverband kann solche Leistungen erbringen; entscheidend ist die tatsächliche Inanspruchnahme von handwerklichen Arbeitsleistungen, nicht die Rechtsform des Leistungserbringers.
• Sind Kosten aufzuteilen, ist eine schätzungsweise Festlegung des Anteils der Arbeitskosten möglich und vom Finanzgericht zu prüfen; bloße Rügen gegen die Bewertung genügen nicht ohne konkrete Anhaltspunkte.
Entscheidungsgründe
Hausanschlusskosten auf öffentlichem Grund als steuerbegünstigte Handwerkerleistungen (§ 35a Abs.2 EStG) • Aufwendungen für Hausanschlussleitungen auf öffentlichem Straßenland können unter den Voraussetzungen des § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG als steuerbegünstigte Handwerkerleistungen gelten. • Erforderlich ist, dass die Leistungen in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt stehen und diesem dienen, etwa bei Anschluss an das öffentliche Versorgungsnetz. • Die öffentliche Hand oder ein Zweckverband kann solche Leistungen erbringen; entscheidend ist die tatsächliche Inanspruchnahme von handwerklichen Arbeitsleistungen, nicht die Rechtsform des Leistungserbringers. • Sind Kosten aufzuteilen, ist eine schätzungsweise Festlegung des Anteils der Arbeitskosten möglich und vom Finanzgericht zu prüfen; bloße Rügen gegen die Bewertung genügen nicht ohne konkrete Anhaltspunkte. Eheleute erwarben ein Grundstück und errichteten darauf ein Einfamilienhaus, das sie selbst bewohnen. Anfangs versorgten sie das Haus mit Brunnenwasser und entsorgten Abwasser in einer Grube. 2005 schloss ein kommunaler Zweckverband das Grundstück an die zentrale Trinkwasser- und Abwasserentsorgung an. Der Zweckverband stellte Kostenersatzbescheide für die Herstellung der Hausanschlüsse aus; die Kläger zahlten diese Beträge sowie eine Rechnung für einen Wasserzähler im Jahr 2007. Die Kläger machten diese Aufwendungen in ihrer Einkommensteuererklärung 2007 als Handwerkerleistungen nach § 35a EStG geltend; das Finanzamt lehnte ab. Das Finanzgericht gab den Klägern Recht; das Finanzamt legte Revision ein. • Rechtliche Grundlage ist § 35a Abs. 2 S. 2 und S. 3 EStG; die Steuerermäßigung bezieht sich auf Arbeitskosten für Handwerkerleistungen in einem inländischen Haushalt. • Handwerkerleistungen umfassen einfache und qualifizierte handwerkliche Tätigkeiten; begünstigt sind Arbeiten am Wohnhaus, zugehörigen Grundstücksflächen und Installationen. • Die Identität des Leistungserbringers ist nicht entscheidend: auch juristische Personen des öffentlichen Rechts oder Zweckverbände können begünstigte Handwerkerleistungen erbringen, insbesondere wenn sie gegen Kostenerstattung unternehmerisch tätig werden. • Der Begriff ‚im Haushalt‘ ist räumlich-funktional auszulegen; er überschreitet die Grundstücksgrenzen, wenn Leistungen in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt stehen und diesem dienen, wie beim Anschluss an das öffentliche Versorgungsnetz. • Hausanschlüsse sind zwar Betriebsanlagen des Versorgungsunternehmens, dienen aber als notwendige Voraussetzung der Haushaltsversorgung und sind deshalb insgesamt zum Haushalt i.S. des § 35a Abs. 2 S. 2 EStG zu zählen, auch soweit sie auf öffentlichem Grund liegen. • Folglich sind Aufwendungen für Herstellung des Hausanschlusses in vollem Umfang begünstigt, nicht nur anteilig auf das Privatgrundstück beschränkt. • Das Finanzgericht durfte die Arbeitskosten schätzen und als überwiegenden Teil der Gesamtkosten feststellen; die Feststellung (60 % Arbeitskosten) war revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, da keine Verstöße gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze vorliegen. Die Revision des Finanzamts wird zurückgewiesen. Die Kläger erhalten die Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG für die gezahlten Kosten des Wasser‑ und Abwasserhausanschlusses einschließlich der auf öffentlichem Straßenland erbrachten Leistungen, da diese in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt stehen und diesem dienen. Es kommt nicht auf die Rechtsform des Leistungserbringers an; auch ein Zweckverband kann begünstigte Handwerkerleistungen erbringen. Die vom Finanzgericht vorgenommene Schätzung der anteiligen Arbeitskosten (60 %) ist nicht zu beanstanden, sodass die Steuerermäßigung auf dieser Grundlage zu gewähren ist.