Urteil
6 K 164/16.F
VG Frankfurt 6. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGFFM:2017:0518.6k164.16.0A
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Tenor
Das Verfahren wird hinsichtlich der Klägerin zu 2. eingestellt.
Die Klage des Klägers zu 1. wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin zu 2. zu 1/6 und der Kläger zu 1. zu 5/6 zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Berufung und die Revision werden zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird hinsichtlich der Klägerin zu 2. eingestellt. Die Klage des Klägers zu 1. wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben die Klägerin zu 2. zu 1/6 und der Kläger zu 1. zu 5/6 zu tragen. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet. Die Berufung und die Revision werden zugelassen. Nachdem die Klägerin zu 2. ihre Klage zurückgenommen hat, ist das Verfahren insoweit nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Die Anfechtungsklage des Klägers zu 1. ist zulässig, aber nicht begründet. Der Heranziehungsbescheid ist nicht rechtswidrig und bewirkt deshalb auch keine Rechtsverletzung des Klägers (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Die Ermächtigungsgrundlage für Straßenbeiträge ist in Hessen § 11 des Gesetzes über kommunale Abgaben (KAG). Nach dieser Vorschrift können Gemeinden zur Deckung ihres Aufwands für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen Beiträge erheben (Abs. 1 Satz 1). Handelt es sich dabei um Straßen, Wege und Plätze (Verkehrsanlagen), s o l l e n die Gemeinden für deren Umbau und Ausbau, der über die laufende Unterhaltung und Instandsetzung hinausgeht, Beiträge erheben (Abs. 1 Satz 2). Die Beiträge werden von den Grundstückseigentümern erhoben, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Einrichtungen nicht nur vorübergehende Vorteile bietet (Abs. 1 Satz 4). Mehrere Beitragspflichtige haften als Gesamtschuldner (Abs. 7 Satz 4). Die Beiträge sind nach den Vorteilen zu bemessen (Abs. 5 Satz 1). Dabei bleiben mindestens 25 Prozent des Aufwands außer Ansatz, wenn die betreffende Straße überwiegend dem Anliegerverkehr dient, mindestens 50 Prozent, wenn sie überwiegend dem innerörtlichen Durchgangsverkehr dient, und mindestens 75 Prozent, wenn sie überwiegend dem überörtlichen Durchgangsverkehr dient (Abs. 4 Satz 1). Die Beitragspflicht entsteht grundsätzlich mit der Fertigstellung der Einrichtung (Abs. 8 Satz 1). Vorausleistungen können jedoch schon ab Beginn der beitragsfähigen Maßnahme bis zur Höhe des voraussichtlichen endgültigen Beitrags verlangt werden (Abs. 10 Satz 1). Den gesetzgeberischen Auftrag zur Heranziehung ihrer Bürgerinnen und Bürger zu den Kosten der sie begünstigenden Verkehrsanlagen hat die Beklagte durch ihre Straßenbeitragssatzung vom 18. Februar 2014 (StrBS) entsprechend den gesetzlichen Vorgaben umgesetzt. Die streitgegenständliche Vorausleistungspflicht beruht dabei auf den §§ 15, 17 Abs. 2 StrBS. Als Auferlegung einer Geldleistungspflicht stellt die Erhebung von Straßenbeiträgen - wie der Kläger richtigerweise vorträgt - einen Eingriff in die persönliche Freiheitsentfaltung im vermögensrechtlichen Bereich dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Januar 2014 - 1 BvR 1656/09 -, juris Rn. 44 m. w. N.). Sie kann in der Tat die von finanziellen Ressourcen abhängige private Lebensgestaltung vorübergehend erheblich beeinträchtigen. Der Eingriff begegnet allerdings zur Überzeugung der Kammer keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Vielmehr stellen die obengenannten Vorschriften zulässige Inhalts- und Schrankenbestimmungen der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie dar (Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl., § 1 Rn. 21), die weder gegen das Sozialstaatsprinzip noch gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Art. 20 Abs. 1 und 3 GG) verstoßen, sondern zur verfassungsmäßigen Ordnung zählen, welche die allgemeine Handlungsfreiheit von Bürgern auch in Bezug auf die Verwendung ihres Einkommens und Vermögens einschränkt (Art. 2 Abs. 1 GG). Sie werden auch den im Abgabenrecht zu stellenden Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) gerecht, an den der Gesetzgeber wie an alle anderen Verfassungsnormen gebunden ist, wenn er Inhalt und Schranken der als Eigentum grundrechtlich geschützten Rechtspositionen bestimmt (BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 1 BvR 242/91 -, juris Rn. 44). Die vom Kläger angeregte Aussetzung des Verfahrens zwecks Vorlage an das Bundesverfassungsgericht kam deshalb nicht in Betracht (vgl. Art. 100 Abs. 1 GG). 1.1 Die Heranziehung zu Straßenbeiträgen nach Maßgabe des § 11 KAG verstößt nicht gegen das Grundrecht auf Gleichbehandlung des Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Gebot der Belastungsgleichheit. Dieses vermittelt keinen Anspruch darauf, dass Ortsstraßen ausschließlich über Steuern finanziert werden. Denn Straßenbeiträge zählen zu den nichtsteuerlichen Abgaben mit Gegenleistungscharakter und genügen als solche den Anforderungen, welche die Schutz- und Begrenzungsfunktion der Finanzverfassung an derartige Abgaben stellt (BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668/10 -, BVerfGE 137, 1-29, juris Rn. 38, 42). Bei der Auswahl von Abgabengegenständen sowie bei der Bestimmung von Beitragsmaßstäben und Abgabensätzen hat der Gesetzgeber einen weitreichenden Gestaltungsspielraum (BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014, a. a. O., Rn. 49, m. w. N.). Wer eine nichtsteuerliche Abgabe schuldet, ist allerdings regelmäßig zugleich steuerpflichtig und wird insofern bereits zur Finanzierung der die Gemeinschaft treffenden Lasten herangezogen. Neben dieser steuerlichen Inanspruchnahme bedürfen nichtsteuerliche Abgaben, die den Einzelnen zu einer weiteren Finanzleistung heranziehen, zur Wahrung der Belastungsgleichheit der Abgabepflichtigen einer über den Zweck der Einnahmeerzielung hinausgehenden besonderen sachlichen Rechtfertigung. Als sachliche Gründe, die die Erhebung nichtsteuerlicher Abgaben rechtfertigen können, sind neben dem Zweck der Kostendeckung, der Verhaltenslenkung oder sozialer Zwecke insbesondere auch Zwecke des Vorteilsausgleichs anerkannt (BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014, a. a. O., Rn. 49 m. w. N.). Abgaben, die einen Sondervorteil ausgleichen sollen, sind als Vorzugslasten zulässig. Darunter fallen Gebühren und Beiträge (BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014, a. a. O., Rn. 42 m. w. N.). Während jedoch Gebühren dem Gebührenschuldner aus Anlass individuell zurechenbarer Leistungen auferlegt werden und dazu bestimmt sind, in Anknüpfung an diese Leistung deren Kosten ganz oder teilweise zu decken, werden im Unterschied dazu Beiträge schon für die potentielle Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung oder Leistung erhoben. Denn wenn das Gemeinwesen in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe eine besondere Einrichtung zur Verfügung stellt, so sollen sowohl diejenigen, die daraus besonderen wirtschaftlichen Nutzen ziehen, als auch jene, die diesen Nutzen daraus ziehen können, zu den Kosten ihrer Errichtung und Unterhaltung beitragen (BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014, a. a. O., Rn. 52). Dieser Ausgleich von Vorteilen und Lasten und somit der Gedanke der Gegenleistung ist der den Beitrag im abgabenrechtlichen Sinn legitimierende Gesichtspunkt (BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014, a. a. O., Rn. 43 m. w. N.). Beiträge für Verkehrsanlagen werden dementsprechend nicht zur Finanzierung allgemeiner Staatsaufgaben erhoben, sondern speziell zur Finanzierung des Straßenbaus, der nicht nur für die Allgemeinheit Vorteile mit sich bringt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014, a. a. O., Rn. 44 m. w. N.). Dieser Zusammenhang ist in der gesetzlichen Regelung des Abgabentatbestandes hinreichend verankert, der die Deckung des Aufwands für den Um- und Ausbau von Straßen als Beitragszweck benennt und die Beitragserhebung vorteilsbezogen ausgestaltet. Zu einem Beitrag herangezogen werden nur Grundstückseigentümer, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme der jeweiligen Straße nicht nur vorübergehende Vorteile bietet, wobei die Beiträge nach diesen Vorteilen zu bemessen sind. Der Vorteil, den diese Eigentümer aus der Nutzungsmöglichkeit schöpfen können, muss sich nach dem Grundsatz der abgabenrechtlichen Belastungsgleichheit von dem der Allgemeinheit der Straßennutzer unterscheiden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014, a. a. O., Rn. 51). Der Sondervorteil des Klägers löst sich vorliegend nicht dadurch auf, dass er - wie er annimmt - als Beitragspflichtiger keinen größeren Vorteil aus der potentiellen Inanspruchnahme der A-Straße ziehen kann als die nicht beitragspflichtige Allgemeinheit. Vielmehr lässt sich die für die Kostentragungspflicht für öffentliche Einrichtungen erforderliche individuelle Zurechenbarkeit aus der rechtlichen oder tatsächlichen Sachherrschaft oder -nähe und der damit verbundenen Möglichkeit herleiten, aus der Sache konkrete wirtschaftliche Vorteile oder Nutzen zu ziehen (BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014, a. a. O., Rn. 52 m. w. N.). Der die Erhebung grundstücksbezogener Straßenbeiträge rechtfertigende grundstücksbezogene Sondervorteil liegt hier in einer Erhöhung des Gebrauchswertes des Grundstücks durch die Belegenheit in einem verkehrsmäßig erschlossenen Gebiet und einer Verbesserung des Wohnumfelds durch die Erneuerung der Straße. Eine Steigerung des Verkehrswertes ist nicht erforderlich (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014, a. a. O., Rn. 53 m. w. N.). Das Bundesverfassungsgericht hat einen Sondervorteil der Beitragspflichtigen selbst bei der Erhebung wiederkehrender Straßenbeiträge (vgl. § 11a KAG) festgestellt. Dazu werden nicht nur die Anlieger der gerade sanierten Straßen, sondern alle Grundstückseigentümer im Abrechnungsgebiet herangezogen. Im entschiedenen Fall aus Rheinland-Pfalz sah das Landesrecht vor, dass das Abrechnungsgebiet aus dem gesamten Gemeindegebiet oder einzelnen, voneinander abgrenzbaren Gebietsteilen gebildet wird. Der Erste Senat hat dazu entschieden, dass trotz der räumlichen Ausdehnung eines Abrechnungsgebiets und der deshalb möglichen erheblichen räumlichen Distanz zwischen den Ausbauarbeiten und den mit einem Ausbaubeitrag belasteten Grundstücken die Existenz eines funktionalen Zusammenhangs zwischen den erneuerten Verkehrsanlagen und diesen Grundstücken verfassungsrechtlich nicht geboten sei. Der für die Beitragserhebung erforderliche Sondervorteil der Beitragspflichtigen liegt danach bereits in der Möglichkeit des Zugangs von ihren Grundstücken zu einem Gesamtsystem an Verkehrsanlagen, das eine einheitliche öffentliche Einrichtung bildet. Der durch den Ausbau einzelner Verkehrsanlagen innerhalb dieser Einrichtung bedingte Sondervorteil ist sämtlichen Abgabepflichtigen des Abrechnungsgebiets hinreichend individuell zurechenbar. In beitragsrelevanter Weise vorteilhaft ist die bessere Erreichbarkeit der beitragspflichtigen Grundstücke und die bessere Nutzbarkeit des Gesamtverkehrssystems sowie dessen Aufrechterhaltung und Verbesserung; dies ist geeignet, den Gebrauchswert der Grundstücke positiv zu beeinflussen. Mit dem Ausbaubeitrag wird folglich nicht die schlichte - auch der Allgemeinheit zustehende - Straßenbenutzungsmöglichkeit entgolten, sondern die einem Grundstück mit Baulandqualität zugutekommende Erhaltung der wegemäßigen Erschließung als Anbindung an das inner- und überörtliche Verkehrsnetz. Durch den Straßenausbau wird die Zugänglichkeit des Grundstücks gesichert und damit der Fortbestand der qualifizierten Nutzbarkeit (BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014, a. a. O., Rn. 55 ff. m. w. N.). Infolgedessen kann erst recht kein Zweifel an dem erforderlichen Sondervorteil der mit einem einmaligen Straßenbeitrag belasteten Anlieger an bestimmten, von Aus- oder Umbaumaßnahmen direkt betroffenen Straßen bestehen. Folgerichtig hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof auch die Verfassungsmäßigkeit derartiger Straßenbeiträge bejaht (BayVGH, Beschluss vom 3. November 2016 - 6 ZB 15.2805 -, juris Rn. 5 ff.). Dem Umstand, dass Straßen auch von der Allgemeinheit genutzt werden können, haben der hessische Landesgesetzgeber und die Beklagte als Satzungsgeberin durch die Kostenquotelung in § 11 Abs. 4 Satz 1 KAG und § 4 Abs. 1 StrBS angemessen Rechnung getragen. Diese Bestimmungen sehen u. a. bei Verkehrsanlagen, die überwiegend dem innerörtlichen Durchgangsverkehr dienen, eine (mindestens) hälftige Beteiligung der Kommune am Ausbauaufwand vor. Wie sich aus § 11 Abs. 4 Satz 2 KAG ergibt, soll damit der Vorteil der Allgemeinheit berücksichtigt werden. Anhaltspunkte dafür, dass der festgesetzte kommunale Anteil der Höhe nach verfassungsrechtlich zu beanstanden wäre, bestehen nicht, zumal der kommunale Mindestanteil im Erschließungsbeitragsrecht mit 10 Prozent des beitragsfähigen Erschließungsaufwands (§ 129 Abs. 1 Satz 3 BauGB) wesentlich geringer ausfällt, im Ausbaubeitragsrecht also dem Interesse der Allgemeinheit ein erheblich höheres Gewicht beigemessen wird. Dem Gesetz- oder Satzungsgeber steht ein weiter Spielraum für eine Ausgestaltung der Beitragsverpflichtung zu, der erst dann überschritten ist, wenn (Sonder-)Vorteile und Kostenanteile erkennbar außer Verhältnis stehen und dadurch der Grundsatz der Belastungsgleichheit verletzt ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014, a. a. O., Rn. 47, 54 m. w. N.), wovon hier nicht ausgegangen werden kann. 1.2 Aus dem Eigentumsgrundrecht des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ergibt sich ebenso wenig etwas anderes wie aus dem ohnehin nur subsidiär anwendbaren Art. 2 Abs. 1 GG. 1.2.1 Der Eigentumsgarantie kommt im Gesamtgefüge der Grundrechte die Aufgabe zu, dem Träger des Grundrechts einen Freiheitsraum im vermögensrechtlichen Bereich zu sichern und ihm damit eine eigenverantwortliche Gestaltung des Lebens zu ermöglichen (stRspr; vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 2006, - 2 BvR 2194/99 -, BVerfGE 115, 97-118 , juris Rn. 33 m. w. N.). Unter den Schutz der Eigentumsgarantie fallen grundsätzlich alle vermögenswerten Rechte, die dem Berechtigten von der Rechtsordnung in der Weise zugeordnet sind, dass er die damit verbundenen Befugnisse nach eigener Entscheidung zu seinem privaten Nutzen ausüben darf. Der verfassungsrechtliche Eigentumsschutz bleibt aber an Rechtspositionen gebunden. Kein Eigentum im Sinn von Art. 14 Abs. 1 GG ist daher das Vermögen, das selber kein Recht, sondern den Inbegriff aller geldwerten Güter einer Person darstellt. Daraus folgt, dass Art. 14 Abs. 1 GG nicht vor der staatlichen Auferlegung von Geldleistungspflichten schützt (stRspr; BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 2006, a. a. O., Rn. 37 m. w. N., und Urteil vom 24. Juli 1962 - 2 BvL 15/61 -, BVerfGE 14, 221-244, juris Rn. 79 m. w. N.). Denn diese sind nicht mittels eines bestimmten Eigentumsobjekts zu erfüllen, sondern werden aus dem fluktuierenden Vermögen bestritten. 1.2.2 Abgesehen davon hat das Bundesverfassungsgericht den Gedanken des Vorteilsausgleichs bei der Finanzierung von Infrastruktur auch in Bezug auf das Eigentumsgrundrecht fruchtbar gemacht. Der Erste Senat hat für das Erschließungsbeitragsrecht entschieden, dass die verfassungsrechtliche Legitimation für die Überwälzung der der Gemeinde entstehenden Erschließungskosten darin zu sehen ist, dass die gemeindliche Tätigkeit dem Grundeigentümer einen Wertzuwachs in Gestalt eines erschlossenen und meist baureifen Grundstücks verschafft, der ihm unberechtigterweise zuflösse, wenn er nicht zu den Kosten herangezogen würde. Aus der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie kann danach nicht der Anspruch hergeleitet werden, dass rechtliche und wirtschaftliche Vorteile, die durch diese öffentlichen Maßnahmen entstehen, dem Eigentümer zufließen, die hierbei entstehenden Kosten dagegen von der Allgemeinheit getragen werden (BVerfG, Beschluss vom 8. November 1972 - 1 BvL 15/68 -, juris Rn. 22). So wie der Erschließungsbeitrag im Grunde nichts anderes ist, als die "Beteiligung" des Grundstücks an den Kosten der Maßnahmen, die seine bauliche oder gewerbliche Ausnutzung erst ermöglichen (BVerfG, Beschluss vom 8. November 1972, a. a. O., Rn. 18), "beteiligt" sich das erschlossene Grundstück u. a. durch den Straßenbeitrag an den Kosten der Sanierung der alternden und im Laufe der Jahre verschlissenen Erschließungsanlagen, die die ungestörte Fortführung der baulichen oder gewerblichen Nutzung möglich macht. Dass die Entrichtung eines Erschließungsbeitrags für die erstmalige Herstellung einer Straße die spätere Heranziehung zu einem Straßenbeitrag nicht ausschließt, sondern diese Kehrseite des Erschließungsvorteils ist, der nur durch Sanierungsmaßnahmen in größeren zeitlichen Abständen auf Dauer aufrechterhalten werden kann, verstößt schon aus diesem Grund nicht gegen das auch Art. 14 GG innewohnende Übermaßverbot. 1.2.3 Bei der Bestimmung der Schranken der Eigentumsgarantie zu beachtende Verhältnismäßigkeitsgrundsätze (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18. Januar 2006, a. a. O., Rn. 40, 43 f., und vom 16. Februar 2000, a. a. O., Rn. 44, juris ) sind vom Gesetzgeber und der Satzungsgeberin auch nicht deshalb verletzt worden, weil die Beitragspflicht keine betragsmäßig oder relativ zum Grundstückswert festgelegte Obergrenze kennt. Eine Ausnahme von dem oben dargelegten Grundsatz, dass Art. 14 Abs. 1 GG nicht vor der staatlichen Auferlegung von Geldleistungspflichten schützt, kommt zwar dann in Betracht, wenn die Geldleistungspflichten den Betroffenen übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse so grundlegend beeinträchtigen, dass sie eine erdrosselnde Wirkung haben (stRspr; vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. April 1997 - 1 BvR 48/94 -, BVerfGE 95, 267-322, Rn. 130 f. m. w. N.). Eine solche liegt aber nicht schon vor, wenn die Geldleistungspflicht einzelne Abgabenpflichtige aufgrund ihrer besonderen Lage unzumutbar hart trifft. Sie muss diese Wirkung als Regel haben, den Effekt also bei ihrer Anwendung regelmäßig hervorrufen, ehe von der Verfassungswidrigkeit der Vorschrift als solcher ausgegangen werden kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. April 1997, a. a. O., Rn. 133). Die Schwelle der erdrosselnden Wirkung wird von Straßenbeiträgen im Regelfall nicht erreicht. Der Kläger übersieht bei seinem Vergleich der Straßenbeiträge mit dem Durchschnittseinkommen, dass in diesen statistischen Pro-Kopf-Wert auch die Einkommenssituation zahlreicher Menschen ohne Einkünfte bzw. mit geringen Arbeitslöhnen einfließt, die sich kein Wohneigentum leisten können. Dementsprechend räumt der Kläger selbst ein, dass er und seine Ehefrau durch die Begleichung ihrer Beitragsschuld nicht in eine Notlage geraten werden. Auch weitere 110 der 117 beitragspflichtigen Anlieger der A-Straße haben keine Veranlassung gesehen, von der Möglichkeit einer Stundung der Beitragsschuld Gebrauch zu machen, um Zahlungsschwierigkeiten zu begegnen. Einen ebenfalls denkbaren Antrag auf einen - und sei es nur teilweisen - Erlass der Vorausleistung aus finanzieller Bedrängnis hat niemand aus dem Kreis der Betroffenen bei der Beklagten gestellt. Dass dies nicht ausschließt, dass andernorts im Einzelfall ein Straßenbeitrag zur Folge haben könnte, dass ein Beitragsschuldner unzumutbare Folgen hinzunehmen hätte, gar sein Existenzminimum, das ein menschenwürdiges Dasein ausmacht, durch die Zahlungsverpflichtung nicht mehr gewährleistet sein könnte, und dadurch auch - wie vom Kläger gerügt - das Sozialstaatsprinzip tangiert wäre, lassen die Beitragsregelungen noch nicht als verfassungswidrig erscheinen. Denn dabei ist zu berücksichtigen, dass Abgabengesetze in der Regel Massenvorgänge des Wirtschaftslebens betreffen. Sie müssen, um praktikabel zu sein, Sachverhalte, an die sie dieselben abgabenrechtlichen Folgen knüpfen, typisieren und können dabei die Besonderheiten des einzelnen Falles vernachlässigen. Es ist zudem ein legitimes Anliegen des Gesetzgebers, die Erhebung von Abgaben - insbesondere sofern sie auf der Grundlage von kommunalen Satzungen erfolgt - so auszugestalten, dass sie praktikabel bleibt, und sie von übermäßigen, mit Rechtsunsicherheit verbundenen Differenzierungsanforderungen zu entlasten (BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014, a. a. O., Rn. 50). Der Abgabentatbestand ist so zu normieren, dass er im typischen Fall die schutzwürdigen Interessen aller Beteiligten in einen gerechten Ausgleich und ein ausgewogenes Verhältnis bringt (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18. Januar 2006, a. a. O, Rn. 42, und vom 16. Februar 2000 - 1 BvR 242/91 -, juris). Unverhältnismäßigen Auswirkungen von Abgaben in Sonderfällen, seien sie sachlicher oder persönlicher Art, kann dagegen durch Härtefallvorschriften begegnet werden; notfalls sind die allgemeinen Erlassregelungen des Abgabenrechts heranzuziehen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Mai 1986 - 1 BvR 99/85 -, BVerfGE 72, 175-200, juris Rn. 57; BVerwG, Urteile vom 3. März 1989 - 8 C 98/85, 8 C 119/86 -, juris Rn. 60 jeweils). Vorliegend enthält das Regelungssystem, in das die Straßenbeiträge eingebettet sind, sowohl für den Regelfall als auch für Ausnahmefälle hinreichende Vorkehrungen gegen unzumutbare wirtschaftliche Auswirkungen. Dass die finanzielle Belastung durch Straßenbeiträge für die weitaus meisten Beitragspflichtigen tragbar ist, obwohl die Kosten der Straßensanierung, wie der Kläger zutreffend vorbringt, beträchtlich sein können und nicht sicher vorhersehbar sind, verdankt sich einer Reihe von Regelungen, die das Risiko einer individuellen wirtschaftlichen Überforderung so weit begrenzen, dass die Beitragserhebung als generelle Regelung eines angemessenen Interessenausgleichs verfassungsrechtlich Bestand hat. So ist eine reine Straßensanierung, an deren Kosten die Anlieger beteiligt werden sollen, nur zulässig, wenn sie erforderlich ist, was aufgrund der jahrzehntelangen Nutzungsdauer von Straßen eine zu häufige Inanspruchnahme der Anlieger ausschließt. Die Erforderlichkeit erstreckt sich dabei auch auf den Kostenaufwand (Driehaus, a. a. O., § 33 Rn. 44). Dies verhindert ebenso eine "Luxussanierung" auf Kosten der Beitragspflichtigen wie die ihnen geschuldete Transparenz hinsichtlich der Beitragskalkulation und Aufwandsermittlung (§ 11 Abs. 9 Satz 2 KAG) und die Pflicht zur "Cent-genauen" Abrechnung. Unzulässig wäre ferner eine "Flucht in die Verbesserung", um etwa infolge eines Reparaturstaus notwendige Sanierungsmaßnahmen nach kurzer Nutzungsdauer über Beiträge finanzieren zu können (Driehaus, a. a. O., § 32 Rn. 50). Aber auch der zwingende Eigenanteil der Kommune an den Aufwendungen (§§ 11 Abs. 4 Satz 1 KAG, 4 StrBS) in Verbindung mit dem Grundsatz der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung und der damit einhergehenden Ausschreibungspflicht sorgt für ein Interesse der beitragserhebenden Gemeinde, keine zu häufigen und aufwendigen Maßnahmen ins Werk zu setzen. Dass sich ferner die zu leistenden Beiträge nach den von den Anliegern aus den Um- oder Ausbaumaßnahmen gezogenen Vorteilen bemessen, bewirkt zum einen, dass diese meist in Korrelation zu deren wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit stehen, und hat zum anderen zur Folge, dass die Größenordnung der Belastung für den potentiell Beitragspflichtigen an Vorhersehbarkeit gewinnt. Die Flächen und die planungsrechtliche Bebaubarkeit oder Nutzbarkeit oder tatsächliche Bebauung oder Nutzung der Grundstücke bilden die Verteilungsmaßstäbe nach § 11 Abs. 6 KAG, die in §§ 7 ff. StrBS umgesetzt wurden. Der Eigentümer eines großen und hoch ausnutzbaren Grundstücks muss daher davon ausgehen, dass er einen nicht unerheblichen Anteil der Sanierungskosten zu tragen haben wird. Zugleich ist er - nicht zuletzt aufgrund der Straßenanbindung - im Besitz besonders wertvollen Grundeigentums, in den er durch dementsprechende Vermögensverhältnisse geraten ist oder der es ihm zumindest erleichtern wird, den Straßenbeitrag abzuführen. Denn von einem Eigentümer, der nicht in der Lage ist, den auf ihn entfallenden Beitrag aufzubringen, wird erwartet, dass er einen Kredit aufnimmt bzw. seinen Grundbesitz beleiht oder bei entsprechender Größe parzelliert und einen Teil der Fläche zur Beitragsfinanzierung verkauft (Driehaus, a. a. O., § 26 Rn. 5,16; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 1 BvR 242/91 -, juris Rn. 56 ff., zur Altlastensanierung, wonach es zumutbar sein kann, den Zustandsverantwortlichen mit Sanierungskosten bis zur Höhe des Verkehrswertes des sanierten Grundstücks zu belasten). Dies ist bei den Straßenbeiträgen vor allem deshalb zumutbar, weil der Ausfall an sich Beitragsverpflichteter dazu führt, dass andere Bürgerinnen und Bürger stärker belastet werden, während jene ohne Gegenleistung an den Vorteilen partizipieren, was den Grundsatz der Belastungsgleichheit tangiert. Dagegen kann - wie der Kläger zu Recht einwendet - die Grenze der Zumutbarkeit überschritten sein, wenn der Eigentümer eines Eigenheims unter Berücksichtigung seiner wirtschaftlichen Lage das ganze Grundstück, das den wesentlichen Teil seines Vermögens bildet und die Grundlage seiner privaten Lebensführung einschließlich seiner Familie darstellt, aufgrund der Beitragsbelastung nicht mehr halten kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Februar 2000, a. a. O., Rn. 58). Für diesen und ähnliche Fälle sieht zunächst § 11 Abs. 12 und 13 KAG eine Stundung vor, die sich wie vorliegend bei einer Kombination von Vorausleistung und endgültigem (Rest-)Beitrag auf deutlich mehr als fünf Jahre erstrecken kann. Anders als der Kläger meint, kann diese bei Zahlungsschwierigkeiten stets bestehende Möglichkeit gerade für Beitragspflichtige mit geringerem Einkommen eine spürbare Zahlungserleichterung bedeuten, wenn sie den Gesamtbetrag über mehrere Jahre verteilt ansparen können. Nicht außer Acht gelassen werden kann in diesem Zusammenhang auch, dass Straßensanierungen nicht über Nacht in Angriff genommen werden. Sie erfordern einen längeren planerischen und verwaltungstechnischen Vorlauf. Entsprechende Planungen werden von den Kommunen gegenüber den betroffenen Anliegern meist frühzeitig kommuniziert. Außerdem bleiben auch den Beitragspflichtigen selbst das Alter ihrer Straße und ihr Zustand nicht verborgen. Sie hätten deswegen allen Anlass, schon lange vor einem Vorausleistungs- oder Beitragsbescheid Rücklagen für die früher oder später anstehende Straßenerneuerung zu bilden, wie sie dies auch - eine vorausschauende Lebens- und Finanzplanung vorausgesetzt - für zu erwartende Sanierungsmaßnahmen an ihrem in die Jahre kommenden Anwesen fraglos tun würden. Sollte sich dennoch der Zahlungsaufschub nach § 11 Abs. 12 und 13 KAG in besonders gelagerten Fällen als nicht ausreichend erweisen, um verfassungswidrigen Härten zu begegnen, existieren durch den Verweis in § 4 Abs. 1 Nr. 5a KAG auf die §§ 222, 227 der Abgabenordnung (AO) weitergehende Stundungsmöglichkeiten bis hin zu einem - teilweisen oder vollständigen - Beitragserlass aus Billigkeitsgründen und damit Instrumente, um allen denkbaren Belastungssituationen gerecht werden zu können. 2. Die Rechtsanwendung begegnet im vorliegenden Fall ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. 2.1 Die Erneuerungsbedürftigkeit der A-Straße steht für die Kammer außer Frage. Der Kläger verwahrte sich in der mündlichen Verhandlung gegen die Pflicht, zu den Kosten ihrer Erneuerung beizutragen, lediglich mit der Begründung, die Verantwortung für den schlechten Zustand im Jahre 2013 treffe die Beklagte. Diese habe sie seit Jahren systematisch verrotten lassen, da ohnehin eine Kanalsanierung bzw. ein Ausbau der Kanalisation vorgesehen gewesen sei (vgl. auch Bl. 14 BA). Zutreffend an dieser Argumentation ist, dass eine Kommune eine Straße nicht zu Lasten der Grundstückseigentümer erneuern darf, solange eine laufende Unterhaltung und Instandsetzung das gebotene Mittel ist. Ist jedoch die übliche Nutzungsdauer einer Straße, die in der Rechtsprechung meist mit 20 bis 25 Jahren angenommen wird, abgelaufen, spielt die Ursache der Verschlissenheit der Straße keine Rolle mehr, d. h. es ist unerheblich, ob die Abgenutztheit darauf zurückzuführen ist, dass die Kommune die erforderliche Unterhaltung und Instandsetzung unterlassen oder vernachlässigt hatte. In einer solchen Situation hat vielmehr die Kommune nach ihrem Ermessen darüber zu befinden, ob sie eine Erneuerung vornehmen oder weitere Instandsetzungs- und Unterhaltungsmaßnahmen ausführen will (Driehaus, a. a. O., § 32 Rn. 22 m. w. N.). Da vorliegend die A-Straße bereits eine Nutzungsdauer von 47 Jahren aufzuweisen hatte, als sie erneuert werden sollte, bewegte sich die Entscheidung der Beklagten zu ihrer Erneuerung in jedem Fall im Rahmen des rechtlich Vertretbaren unabhängig von der Frage, inwieweit die Beklagte bei der Straßensanierung auch Verbesserungsmaßnahmen umgesetzt hat, deren Beitragspflichtigkeit ihre Rechtfertigung bereits in einem positiven Effekt für die Benutzbarkeit der Verkehrsanlage finden würde, ohne dass es auf den vorherigen Straßenzustand und dessen Genese ankommen würde (vgl. Driehaus, a. a. O., Rn. 24). 2.2 Soweit der Kläger die Art der Berechnung des voraussichtlichen Anteils der Stadtwerke an den zu erwartenden Gesamtkosten beanstandet (vgl. Bl. 2 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung), teilt die Kammer seine rechtlichen Bedenken nicht. Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit der zur Berechnung der Vorausleistung erfolgten Kostenschätzung ist nicht die Deckungsgleichheit mit dem erst nach Abschluss der Bauarbeiten feststellbaren Sanierungsaufwand, sondern die - richtige - Anwendung einer sachgerechten Schätzungsgrundlage (Driehaus, a. a. O., § 21 Rn. 33, Fn. 94; HessVGH, Beschluss vom 16. Februar 2005 - 5 TG 3906/04 -; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. September 1993 - 2 S 462/92 -, juris). Da zum Zeitpunkt der Bescheidung nach der Erinnerung der Anwohner noch nicht einmal der erste Bauabschnitt fertiggestellt und mit den beiden weiteren Abschnitten noch nicht begonnen worden war (vgl. Bl. 3 der Niederschrift der mündlichen Verhandlung), oder allenfalls der zweite Bauabschnitt gerade realisiert wurde (vgl. die Fotos Bl. 8 f. der Gerichtsakten - GA, die vor Haus Nr. 25 im zweiten Bauabschnitt entstanden sein sollen) und selbst im Zeitpunkt des Ergehens der Widerspruchsentscheidung noch Bauarbeiten ausstanden, konnten die Kosten zwangsläufig - anders als in dem vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof entschiedenen und vom Kläger angeführten Fall (Beschluss vom 24. Februar 1998 - 5 TG 3143/97 -, juris) - noch nicht (vollständig) auf der Basis der tatsächlichen Aushubbreiten ermittelt werden. Stattdessen legten die Planer einheitlich die geplanten Aufbruchsflächen zugrunde (Bl. 15 GA), eine Vorgehensweise, die der Kammer sachgerecht erscheint, da auch die Berechnung nur vorläufigen Charakter hat (vgl. HessVGH, Beschluss vom 16. Februar 2005, a. a. O., zur Zulässigkeit der Kostenermittlung für Vorausleistungen nach Einheitssätzen, obwohl für die Endabrechnung die tatsächlichen Kosten maßgeblich waren). Über die dafür notwendigen Daten verfügten sie, weil ihnen von den Stadtwerken auch die Planung der Kanalarbeiten übertragen worden war. Die Feststellung der realen Kosten des abgeschlossenen Teils der Baumaßnahmen, der damals noch nicht abgerechnet war, wäre dagegen nicht praktikabel gewesen und hätte zu einer weiteren Verzögerung des Widerspruchsverfahrens geführt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. September 1993, a. a. O., Rn. 24). Bei der Übermittlung der vorläufigen Berechnung des Anteils der Stadtwerke wiesen die Planer dementsprechend darauf hin, dass die exakten Flächen erst nach Abschluss aller Bauabschnitte ermittelt werden könnten (Bl. 2 des 4. Hefters im Kapitel 6 LO). Hinweise, dass bei der Kostenschätzung nicht alle erbrachten oder noch zu erbringenden Leistungen Berücksichtigung fanden, deren Kosten von den Versorgern anteilig zu tragen sind, liegen nicht vor. Insbesondere wurden entgegen der Annahme der Kläger die Hausanschlüsse einbezogen, was sich daran erkennen lässt, dass in der Kalkulation in allen drei Bauabschnitten neben dem Asphalt der Fahrbahn auch Betonsteinplatten bzw. Betonsteinpflaster oder Gehwegasphalt sowie Hochbordsteine und Regenrinnen enthalten sind. Allein der Umstand, dass der Kläger eine eigene Berechnung vorgelegt hat, die zu einem anderen Ergebnis kommt, bietet nicht genügend Anhaltspunkte dafür, dass die Kalkulation des von der Beklagten beauftragten Planungsbüros nicht sachgerecht oder nicht plausibel ist. Die Divergenz verwundert schon deshalb nicht, weil der Kläger für seine Berechnung einen anderen Ansatz gewählt hat. Letztlich ist auch sie nur eine, wie der Kläger einräumt, - grobe - Schätzung, die während der Bauphase erstellt wurde und deshalb nicht auf eine vollständige Datenbasis zurückgreifen konnte. Sie unterscheidet sich von der Kostenermittlung der Beklagten vor allem dadurch, dass die an einer Stelle im zweiten Bauabschnitt vorgefundene tatsächliche Ausschachtungsbreite in die Berechnung Eingang fand und dieses Maß als Durchschnittsbreite unterstellt wurde, eine Methode, die ebenfalls mit Unsicherheiten behaftet ist und deshalb bei einer noch im Bau befindlichen Maßnahme nicht rechtlich vorzugswürdig ist. So wird im Widerspruchsbescheid ausgeführt, dass die Trassenbreiten der beteiligten Versorgungsträger im Verlauf der A-Straße unterschiedlich gewesen seien (Bl. 13 GA), wovon auch der Kläger ausgeht (Bl. 6 GA). Das Rechenwerk des Klägers berücksichtigt zudem nicht wie das Planungsbüro die spezifischen Kosten im Bereich der Leitungen, sondern setzt die Gesamtkosten ins Verhältnis zu der Gesamtstraßenfläche, woraus ein durchschnittlicher Quadratmeterpreis abgeleitet und mit den für die Leitungsarbeiten benötigten Flächen multipliziert wird. So sind darin etwa auch die Kosten der Straßenbeleuchtung in Höhe von rund 78.000 € enthalten (Bl. 1 des 3. Hefters im Kapitel 6 LO), an denen sich die Versorger nicht zu beteiligen haben. Der Kläger ist auch nicht bei der Beklagten vorstellig geworden, um sich von ihren Planern die Planungsunterlagen zeigen und die Rechenschritte erläutern zu lassen, so dass ihre Berechnung für ihn im Einzelnen nachvollziehbar geworden wäre oder von ihm substantiiert hätte angegriffen werden können (vgl. zu den Anforderungen an die Substantiierung von Angriffen gegen eine Prognose im Planfeststellungsverfahren: BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2010 - 9 A 20/08 -, juris Rn. 93). Die Schätzung des Klägers vermag deswegen das - vorläufige - Berechnungsergebnis des Planungsbüros der Beklagten nicht in Frage zu stellen. 2.3 Das Vorbringen des Klägers, die A-Straße werde nicht nur von Anliegern rege befahren, sondern nehme in erheblichem Umfang Durchgangsverkehr zu mehreren öffentlichen Einrichtungen auf, vermag ihre Einstufung nicht erfolgreich in Zweifel zu ziehen. Denn sie wurde nicht als Anliegerstraße bewertet, sondern - zutreffend, weil die genannten Einrichtungen alle im Stadtgebiet liegen - als überwiegend dem innerörtlichen Durchgangsverkehr dienend, so dass der angerechnete städtische Kostenanteil von 50 Prozent nicht zu beanstanden ist (vgl. § 4 Abs. 1b StrBS). Da lediglich die nahe gelegene B-Straße (B 519) auch dem überörtlichen Durchgangsverkehr in diesem Gebiet dient (Bl. 2 BA), war eine für den Kläger kostengünstigere Bewertung des Charakters der Straße nicht möglich. 2.4 Der angefochtene Bescheid leidet schlussendlich auch nicht deshalb an einem rechtlichen Mangel, weil ihm keine Bescheinigung über den Anteil der Arbeitskosten an den geschätzten Handwerkerkosten beigefügt war. Der rechtlich notwendige Inhalt eines Vorausleistungsbescheids ergibt sich aus § 4 Abs. 1 Nr. 3b KAG i. V. m. den §§ 121 Abs. 1, 157 Abs. 1 und 2 AO. Demnach ist der Bescheid mit einer Begründung zu versehen, soweit dies zu seinem Verständnis erforderlich ist. Anzugeben sind neben dem Beitragsschuldner insbesondere die Art der Beitragsforderung und ihr Betrag sowie die wesentlichen Berechnungsgrundlagen. Belege für die abgerechneten Kosten oder gar eine Steuerbescheinigung müssen nicht beigelegt werden. Für die Geltendmachung der Handwerkerleistungen nach § 35 a Abs. 3 EStG gegenüber dem Finanzamt benötigt der Beitragsschuldner ohnehin weder Kopien der Handwerkerrechnungen noch eine Aufschlüsselung nach Arbeits- und Materialkosten. Nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes genügt die Vorlage des Heranziehungsbescheids, auf dessen Grundlage die Arbeitskosten geschätzt werden dürfen (BFH, Urteil vom 20. März 2014 - VI R 56/12 -, juris, vorgehend FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15. August 2012 - 7 K 7310/10 -, juris; vgl. zur - umstrittenen - Steuerermäßigung für Kosten der Straßenerneuerung bzw. des Straßenausbaus FG Nürnberg, Urteil vom 24. Juni 2015 - 7 K 1356/14 -, juris, und FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. April 2015 - 11 K 11018/15 -, juris). 3. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2, 159 VwGO i. V. m. § 100 ZPO und berücksichtigt den der Klägerin durch ihre Klagerücknahme entstandenen Kostenvorteil. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung und die (Sprung-)Revision werden zugelassen, weil die Kammer die Rechtssache für grundsätzlich bedeutsam erachtet (§§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3, 134 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Zwar hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 25. Juni 2014 - 1 BvR 668/10 - wiederkehrende Straßenbeiträge, bei denen jährlich ein Beitrag in moderater Höhe zu entrichten ist (vgl. § 11a KAG), als verfassungsgemäß angesehen, doch macht der Kläger - und mit ihm andere Anlieger der A-Straße in bei der Kammer anhängigen parallelen Verfahren - geltend, dass gerade die besonders hohe Belastung durch einen Einmalbeitrag verfassungswidrig sei. Diese spezielle Problematik ist höchstrichterlich noch nicht entschieden. Sie betrifft eine Vielzahl von Straßenanliegern und zahlreiche Kommunen, in denen dieser Aspekt der Straßenbeiträge kontrovers diskutiert wird. Die Kläger wenden sich als Eheleute gegen die Heranziehung zu einer Vorausleistung auf einen Straßenbeitrag. Sie sind mit einem Anteil von 157/1.000 Miteigentümer des mit Eigentumswohnungen bebauten Grundstücks A-Straße im Stadtgebiet der Beklagten (Gemarkung XXX, Flur XX, Flurstück XXX), das eine Fläche von 875 m 2 aufweist und - entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplanes - zwei Vollgeschosse. Die Beklagte beschloss 2013 die im Jahre 1966 hergestellte A-Straße grundhaft zu erneuern und teilweise umzugestalten. Die Stadtwerke entschieden sich daraufhin, die Sanierung der dort verlaufenden Versorgungsleitungen vorzuziehen, um durch die zeitgleiche Bauausführung die Kosten beider Maßnahmen zu mindern. Mit den Arbeiten wurde im Sommer 2013 begonnen. Sie sind seit Herbst 2016 abgeschlossen, jedoch mit den bauausführenden Unternehmen noch nicht endgültig abgerechnet. Mit Bescheid vom 23. Oktober 2014 forderte die Beklagte vom Kläger zu 1. als Gesamtschuldner eine Vorausleistung in Höhe von 1.700 € und damit knapp 50 Prozent des von ihr ermittelten voraussichtlichen Straßenbeitrages, der aufgrund ihrer Straßenbeitragssatzung (StrBS) vom 18. Februar 2014 von den Klägern als Anliegern der A-Straße zu erheben ist. Ausgehend von geschätzten Gesamtkosten der Umbaumaßnahme von 2.828.000 €, abzüglich eines Kostenanteils der Stadtwerke in Höhe von 140.000 € und eines von der Stadt zu tragenden Anteils der Allgemeinheit in Höhe von 50 Prozent des verbleibenden Betrages ergab sich ein umlagefähiger Aufwand von 1.344.000 €. Verteilt auf die von der A-Straße erschlossenen Grundstücke mit einer Gesamtfläche von 52.904 m 2 und unter Berücksichtigung der Art und des Maßes ihrer Nutzung (Gesamtveranlagungsfläche danach 67.373 m 2 ) betrug der Aufwand je Quadratmeter veredelter Grundstücksfläche 19,9486 €. Für das Grundstück der Kläger errechnete sich bei einem Nutzungsfaktor von 1,25 für die zweigeschossige Bebaubarkeit eine veredelte Fläche von 1.094 € und somit ein Straßenbeitrag von voraussichtlich 21.823,76 €, von dem 3.426,33 € auf ihren Miteigentumsanteil entfiel. Die Kläger legten beide gegen die Heranziehung des Klägers zu 1. mit Schreiben vom 10. November 2014 einen vornehmlich mit verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Straßenbeitragssatzung und deren gesetzliche Ermächtigungsgrundlage, aber u. a. auch mit Zweifeln an der Erforderlichkeit der Maßnahme und Vorbehalten hinsichtlich der Berechnung des Vorschusses begründeten Widerspruch ein. Diesen wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 28. Dezember 2015 zurück, in dem sie neben der Erläuterung der von ihr für verfassungsgemäß erachteten Rechtsgrundlagen u. a. ausführte, dass der Verschleiß der Verkehrsanlage nach jahrzehntelanger Nutzung so weit fortgeschritten gewesen sei, dass reine Unterhaltungsmaßnahmen nicht mehr ausgereicht hätten, um die Straße in einen gebrauchsfähigen Zustand zu versetzen. Durch die Sanierung trete zu dem bisherigen Gebrauchsvorteil der Anlieger eine Verbesserung des Wohnumfelds. Bei der Kostenberechnung sei zugunsten der Anlieger anstelle der Kosten für eine fiktive Wiederherstellung des Straßenkörpers der voraussichtliche tatsächliche Aufwand für den Umbau der Straße anhand der geplanten Aufbruchsflächen angesetzt worden. Das mit der Kostenschätzung verbundene Risiko für die Anlieger habe mit der Beschränkung der angeforderten Vorausleistung auf die Hälfte des gesetzlich zulässigen Betrags gering gehalten werden sollen. Um die Belastung des Einzelnen zu mildern, sehe überdies § 11 Abs. 12 KAG eine Stundungsmöglichkeit vor. Mit der Anforderung einer Vorausleistung und einer Endabrechnung voraussichtlich im Jahr 2017 könne vorliegend ein Gesamtstundungszeitraum von acht Jahren erreicht werden. Am 21. Januar 2016 haben die Kläger dagegen gemeinsam Klage erhoben, wobei die Klägerin zu 2. sodann ihre Klage in der mündlichen Verhandlung wieder zurückgenommen hat, weil sie nicht Adressatin des angefochtenen Bescheids war. Der Kläger zu 1. vertritt hingegen weiter die Auffassung, die Erhebung von Straßenbeiträgen verstoße gegen die verfassungsrechtliche Eigentumsgarantie, das Sozialstaatsprinzip und den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Straßen seien ein öffentliches Gut, das allen zur Benutzung zur Verfügung stehe, und müssten deshalb aus Steuermitteln finanziert werden. Kommunen ohne defizitären Haushalt verzichteten dementsprechend auf eine Straßenbeitragssatzung. Die A-Straße diene nicht nur den Anliegern, sondern sei vielbefahren, weil hier eine Buslinie verkehre und sie zudem den Verkehr zu zwei Kirchen, zwei Kindergärten, zwei Schulen und einer Behinderteneinrichtung aufnehmen müsse. Der zur Begründung der Beiträge angeführte Sondervorteil der Anlieger sei bloße Fiktion und wirtschaftlich nicht messbar. Darüber hinaus brächten (einmalige) Straßenbeiträge unkalkulierbare finanzielle Risiken für Straßenanlieger mit unverhältnismäßiger, existenzbedrohender Wirkung mit sich. Dies gelte vor allem für alte Menschen mit geringer Rente und junge Familien mit durch einen Hauskauf ausgeschöpftem Kreditrahmen. Aber auch alle Übrigen schränkten sie unzulässig in ihrer wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit und der damit verbundenen Lebensgestaltung ein, auch wenn sie dadurch nicht in eine Notlage geraten würden. Denn die Kosten für eine Straßenerneuerung, die in zeitlicher Hinsicht nicht vorhersehbar sei, hingen von vielerlei Faktoren ab, wie etwa der Beschaffenheit des Untergrunds, der Breite sowie der Ausstattung der Straße, und könnten sich zu exorbitanten Beträgen summieren. Vorliegend erreichten die endgültigen Beiträge eine Höhe von mehr als 20.000 € für ein Einfamilienhaus-Grundstück mit einer in der A-Straße üblichen Größe von 800 m 2 . Andernorts seien sogar Beitragsbelastungen von rund 150.000 € für ein einziges Grundstück vorgekommen, während das Durchschnittseinkommen im Bundesgebiet nur 33.400 € brutto p. a. betrage, bzw. netto nur 1.345 € monatlich verfügbar seien. Angesichts dieser Relationen sei die unzulässige knebelnde Wirkung offensichtlich. Das Sozialstaatsprinzip begründe hingegen eine Pflicht der Kommune, bei der Bemessung von Abgaben die Leistungsfähigkeit der Abgabenschuldner nicht aus dem Blick zu verlieren. Auch aus der Eigentumsgarantie folge, dass eine Geldleistungspflicht den Pflichtigen nicht übermäßig belasten und seine Vermögensverhältnisse nicht grundlegend beeinträchtigen dürfe. Es müssten Vorkehrungen gegen unverhältnismäßige Belastungen getroffen werden. Beitragspflichtige dürften sich nicht nach dem Motto "Straße saniert, Bürger ruiniert" zum Verkauf ihres Anwesens genötigt sehen, um die Beiträge tilgen zu können. Gleichwohl sei es versäumt worden, eine Obergrenze für die Beitragshöhe festzulegen und dem Übermaßverbot Rechnung zu tragen, indem eine zweimalige Heranziehung innerhalb eines Menschenlebens erst zu Erschließungs- und in der Folgezeit zu Straßenbeiträgen ausgeschlossen werde. Die Stundungsmöglichkeit nach § 11 Abs. 12 und 13 KAG ändere nichts an der Problematik, da sie nicht allen zugutekomme, sondern ein berechtigtes Interesse nachgewiesen werden müsse, und nur Kreditkosten entfallen lasse, während die Zahlungspflicht in voller Höhe bestehen bleibe. Hinzu komme, dass die Berechnung des Vorschusses fehlerhaft sei. Der die Beitragspflichtigen entlastende Kostenanteil der Versorger (Stadtwerke) sei zu niedrig angesetzt worden. Bereits eine grobe Kostenschätzung der Kläger (Kostenanteil der Versorger danach 400.625,70 €) zeige, dass offenbar falsche Berechnungsparameter zur Anwendung gekommen seien. Rechtswidrig sei der Vorausleistungsbescheid aber auch deshalb, weil er unvollständig sei. Denn es sei ihm keine Steuerbescheinigung über den Anteil der Arbeitskosten an den für die Straßensanierung in Rechnung gestellten Handwerkerleistungen beigefügt gewesen, welche die Kläger benötigten, um beim Finanzamt die ihnen zustehende Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG geltend machen zu können. Der Kläger zu 1. beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 23. Oktober 2014 - XXX - und den Widerspruchsbescheid vom 28. Dezember 2015 - XXX - aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt sie Bezug auf ihr vorgerichtliches Schreiben an die Kläger vom 30. März 2015 und die Begründung des angefochtenen Widerspruchsbescheids und führt ergänzend u. a. aus, die verfassungsrechtlichen Bedenken der Kläger teile sie nicht. Den zum Teil hohen finanziellen Belastungen stünden entsprechende Grundstückswerte gegenüber. Bei einer durchschnittlichen Größe des Grundstücks von 705 m 2 liege dessen Wert bei mehr als einer halben Million Euro. Die Redensart "wer viel hat, muss auch viel zahlen" sei Ausdruck der Sozialbindung des Eigentums nach Art. 14 Abs. 2 GG. "Härtefällen" trage § 11 Abs. 12 KAG Rechnung. Sämtlichen Empfängern der Beitragsbescheide sei eine Stundungsregelung angeboten worden, doch nur sechs von 117 Zahlungspflichtigen hätten einen Stundungsantrag gestellt. Wegen des Sach- und Streitstands im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll der mündlichen Verhandlung sowie den Inhalt der beigezogenen Behördenakten (1 Hefter [BA] sowie 1 Leitzordner [LO]) Bezug genommen.