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Beschluss

I B 21/13

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Zulassungsgründe nach §115 Abs.2 FGO nicht hinreichend dargetan sind. • Zur Darlegung einer Divergenz (§115 Abs.2 Nr.2 FGO) sind gegenüberzustellende, tragende abstrakte Rechtssätze und die Darlegung der Vergleichbarkeit der Sachverhalte erforderlich. • Ein bloßes Aufzeigen von Fehlern des Finanzgerichts begründet keine Divergenz; auch die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs oder der Pflicht zur Sachaufklärung muss konkret und substantiiert vorgetragen werden.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde mangels substantiierten Darlegens von Zulassungsgründen • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Zulassungsgründe nach §115 Abs.2 FGO nicht hinreichend dargetan sind. • Zur Darlegung einer Divergenz (§115 Abs.2 Nr.2 FGO) sind gegenüberzustellende, tragende abstrakte Rechtssätze und die Darlegung der Vergleichbarkeit der Sachverhalte erforderlich. • Ein bloßes Aufzeigen von Fehlern des Finanzgerichts begründet keine Divergenz; auch die behauptete Verletzung des rechtlichen Gehörs oder der Pflicht zur Sachaufklärung muss konkret und substantiiert vorgetragen werden. Die Klägerin, Rechtsnachfolgerin der G-GmbH, focht die Nichtanerkennung von in 2007 und 2008 gebildeten Rückstellungen aus Aufhebungsverträgen mit zwei leitenden Angestellten durch das Finanzamt an. In den Aufhebungsverträgen waren Freistellungen und Pauschalzahlungen für die verbleibende Vertragslaufzeit geregelt. Das Finanzgericht Bremen wies die Klage ohne mündliche Verhandlung als unbegründet ab und ließ die Revision nicht zu. Die Klägerin erhob Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesfinanzhof. Zwischenzeitlich erfolgte ein Wechsel der sachlich zuständigen Finanzamtsbehörde durch Organisationsakt; dieser trat während der Rechtshängigkeit in Kraft. Die Beschwerde wurde mit der Begründung zurückgewiesen, die Zulassungsgründe für die Revision seien nicht hinreichend dargelegt. • Zuständigkeit: Der Organisationsakt führte kraft gesetzlichen Beteiligtenwechsels zum Eintritt des anderen Finanzamts in die Verfahrensbeteiligung, weil die Rechtshängigkeit während der Wirksamkeit des Akts bestand (§66 FGO). • Formelle Zulässigkeit: Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die in §115 Abs.2 FGO normierten Zulassungsgründe nicht gemäß §116 Abs.3 Satz3 FGO substantiiert dargetan wurden. • Divergenz (§115 Abs.2 Nr.2 FGO): Es fehlte an Gegenüberstellung tragender abstrakter Rechtssätze aus dem angefochtenen Urteil und der behaupteten divergenten Entscheidung sowie an Ausführungen zur Sachverhaltsgleichheit; reine Kritik an der FG-Entscheidung genügt nicht. • Verfahrensfehler (§115 Abs.2 Nr.3 FGO): Die Rügen der Klägerin (Verletzung rechtlichen Gehörs, mangelhafte Sachaufklärung) wurden nicht konkretisiert. Es wurde nicht dargelegt, welcher neue rechtliche oder tatsächliche Gesichtspunkt das Urteil stützte oder welche konkreten Beweiserhebungen erforderlich gewesen wären. • Rechtsprechungspraxis: Scheinbar fallbezogene Ausführungen des FG können abstrakte Rechtssätze enthalten, aber die Klägerin hat keinen solchen abstrakten Rechtssatz herausgearbeitet und gegenübergestellt. • Beweisrüge: Die Beschwerde nennt weder konkrete Zeugen noch erklärt sie, warum ein Beweisantrag im FG unzumutbar gewesen wäre und inwiefern unterlassene Beweisaufnahme zu einer anderen Entscheidung geführt hätte. • Kostenfolgen: Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens nach §135 Abs.2 FGO. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wurde verworfen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach §115 Abs.2 FGO nicht ausreichend begründet waren. Insbesondere wurde keine zulässige Divergenz zu Entscheidungen des BFH dargelegt und behauptete Verfahrensfehler nicht konkretisiert. Der gesetzliche Wechsel der beteiligten Finanzbehörde hatte keine prozessrechtliche Wirkung auf die Unzulässigkeit der Beschwerde. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten nach §135 Abs.2 FGO. Damit bleibt das Urteil des Finanzgerichts in der Sache bestehen, weil die formellen Voraussetzungen für eine Revision nicht erfüllt wurden.