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Urteil

11 K 1365/23

Hessisches Finanzgericht 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGHE:2024:0422.11K1365.23.00
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Leitsätze
Zum Fehlen der Beschwer einer gegen eine Zwangsgeldfestsetzung erhobenen Anfechtungsklage
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zum Fehlen der Beschwer einer gegen eine Zwangsgeldfestsetzung erhobenen Anfechtungsklage Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen. I. Der nicht mit einem Rechtsmittel angegriffene und damit rechtskräftige Verweisungsbeschluss des VG ist für das Hessische Finanzgericht hinsichtlich des Rechtswegs bindend (§ 155 S. 1 FGO i.V.m. § 17a Abs. 2 S. 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes – GVG –), da keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Verweisung objektiv willkürlich ist. Mit Eingang der Gerichtsakte des VG am 27.12.2023 ist der Rechtsstreit beim Hessischen Finanzgericht anhängig geworden, wobei die Wirkungen der Rechtshängigkeit bestehen geblieben sind (§ 155 S. 1 FGO i.V.m. § 17b Abs. 1 GVG). II. Entgegen der Auffassung des Klägers entscheidet das Gericht allein darüber, ob der angefochtene Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist (§ 100 Abs. 1 S. 1 FGO), nicht aber – davon losgelöst – über die „Identifizierung der Verantwortlichen in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten“, über die „Verantwortlichkeit“ für die Zwangsgeldfestsetzung mit Bescheid vom 10.10.2023 oder über Fragen der Unterschrift der Amtsträger des Beklagten. III. Seit dem 01.03.2024 ist infolge eines gesetzlichen Beteiligtenwechsels aufseiten der Finanzverwaltung das Finanzamt Y der Beklagte. 1. Nach der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung kommt es dann zu einem gesetzlichen Beteiligtenwechsel, wenn nach Erhebung der Klage statt der beklagten eine andere Finanzbehörde für den Streitfall zuständig wird und der entsprechende Zuständigkeitswechsel auf einem Organisationsakt der Verwaltung beruht; in diesem Fall tritt die zuständig gewordene Behörde an Stelle des bisherigen Beklagten in den an- bzw. rechtshängigen (vgl. § 66 Satz 1 FGO) Rechtsstreit ein (vgl. nur Bundesfinanzhof – BFH –, Urteil vom 03.04.2008 – IV R 54/04, BStBl II 2008, 742; BFH-Beschlüsse vom 30.09.2013 – XI B 57/13, BFH/NV 2014, 61; vom 02.04.2014 – I B 21/13, BFH/NV 2014, 1216, jeweils m.w.N.). 2. Nach diesen Maßstäben ist es vorliegend zu einem gesetzlichen Beteiligtenwechsel aufseiten der Finanzbehörde gekommen. Denn zum einen ist das vorliegende Verfahren seit dem 07.11.2023 rechtshängig (arg. e § 155 S. 1 FGO i.V.m. § 17b Abs. 1 S. 2 GVG). Zum anderen ist gemäß § 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten der hessischen Finanzämter vom 16. September 2019 (HessFAZuVO 2019) (Gesetzes- und Verordnungsblatt für das Land Hessen – GVBl. – 2019, 249) i.d.F. des Art. 1 der Vierten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten der hessischen Finanzämter vom 04.11.2021 (GVBl. 2021, 708) i.V.m. § 2 Nr. 8 HessFAZuVO 2019 i.d.F. des Art. 1 Nr. 2 lit. a der Neunten Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Zuständigkeiten der hessischen Finanzämter vom 22.02.2024 (Neunte ÄndVO) (GVBl. 2024, Nr. 5) das (neue) Finanzamt Y zuständig geworden, da vorliegend § 3 HessFAZuVO 2019 i.d.F. der Neunten ÄndVO nicht einschlägig ist; diese Zuständigkeitsänderung ist am 01.03.2024 in Kraft getreten (vgl. Art. 2 der Neunten ÄndVO). IV. Die vom Kläger erhobene (Sprung )Anfechtungsklage war abzuweisen, weil sie unzulässig ist. 1. Zunächst fehlt der vom Kläger erhobenen Anfechtungsklage bereits von vorherein die Beschwer. a) Denn zum einen war das festgesetzte Zwangsgeld im Zeitpunkt der Erfüllung der den Kläger treffenden Handlungspflicht (zur Abgabe der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2021) am 25.10.2023 noch nicht vollzogen worden, d.h. noch nicht entrichtet, vereinnahmt oder beigetrieben worden (vielmehr bezahlte der Kläger das festgesetzte Zwangsgeld erst am 09.11.2023); zum anderen wurde der Vollzug des Zwangsverfahrens ebenfalls bereits am 25.10.2023 gemäß § 335 AO eingestellt. Folglich war der Kläger durch den angefochtenen Bescheid über die Zwangsgeldfestsetzung vom 10.10.2023 – für den Unwirksamkeit keine Anhaltspunkte ersichtlich sind – bereits bei Klageerhebung am 07.11.2023 nicht mehr beschwert; damit war die Klage mit dem Antrag, diesen Bescheid aufzuheben, bereits von Anfang an unzulässig (vgl. allgemein zum Wegfall der Beschwer nach Klageerhebung nur BFH-Urteil vom 09.03.1993 – VII R 98/91, BFH/NV 1993, 486; BFH-Beschluss vom 27.09.2011 – VII B 84/11, BFH/NV 2012, 57; Hohmann in Gosch, AO/FGO, § 335 AO Rn. 17). b) Der Kläger hat vorliegend auch weder die Klage zurückgenommen noch den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt oder seinen Aufhebungsantrag in einen Feststellungsantrag umgestellt (sog. Fortsetzungsfeststellungsklage – da sich die Zwangsgeldfestsetzung vorliegend schon vor Klageerhebung am 07.11.2023 erledigt hat – entsprechend § 100 Abs. 1 S. 4 FGO [vgl. allgemein dazu statt aller nur die Rechtsprechungsnachweise bei Stapperfend in Gräber, FGO, 9. Aufl. 2019, § 100 Rn. 85]). 2. Darüber hinaus ist die vorliegende Anfechtungsklage auch deshalb unzulässig, weil entgegen § 44 Abs. 1 FGO das Vorverfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf nicht erfolglos geblieben ist und keine Ausnahme gemäß § 45 oder § 46 FGO greift. a) Entgegen § 44 Abs. 1 FGO ist das Vorverfahren über den außergerichtlichen Rechtsbehelf schon deshalb nicht erfolglos geblieben, weil der Kläger entgegen der dem Bescheid über die Zwangsgeldfestsetzung vom 10.10.2023 beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung keinen Einspruch gegen diesen Verwaltungsakt einlegte. b) Da der Kläger vorliegend keinen Einspruch gegen den Bescheid über die Zwangsgeldfestsetzung vom 10.10.2023 einlegte, kommt vorliegend auch keine Untätigkeitsklage gemäß § 46 Abs. 1 S. 1 FGO in Betracht. c) Schließlich liegt in Ermangelung der erforderlichen Zustimmung des Beklagten gemäß § 45 Abs. 1 S. 1 FGO auch keine Sprunganfechtungsklage i.S. dieser Vorschrift vor. Ungeachtet dessen war die vorliegende Klage auch nicht gemäß § 45 Abs. 3 FGO als außergerichtlicher Rechtsbehelf zu behandeln. aa) Denn zum einen greift diese Vorschrift nur dann, wenn die Sprungklage ausschließlich an der fehlenden Zustimmung der Finanzbehörde (§ 45 Abs. 1 FGO) oder an der Abgabe durch das Gericht (§ 45 Abs. 2 FGO) scheitert, nicht aber dann, wenn die Klage – wie vorliegend [s. oben 1.] – aus anderen Gründen unzulässig ist (vgl. v. Beckerath in Gosch, AO/FGO, § 45 FGO Rn. 108; Neu in FGO – eKommentar, § 45 Rn. 29; vgl. auch Bartone, AO-StB 2010, 275 [278]) bzw. wenn es – wie vorliegend ebenfalls der Fall – an einer allgemeinen Sachentscheidungsvoraussetzung fehlt (vgl. Teller in Gräber, FGO, 9. Aufl. 2019, § 45 Rn. 35 i.V.m. Rn. 5; Dumke in Schwarz/Pahlke/Keß, AO/FGO, § 45 FGO Rn. 3 a.E.). Mit anderen Worten: Eine verspätet oder sonst unzulässig erhobene Sprungklage löst die Rechtsfolgen des § 45 Abs. 3 FGO nicht aus (vgl. BFH-Beschluss vom 11.08.1999 – VIII B 113/98, juris); denn die Vorschrift des § 45 FGO befreit unter den dort genannten Voraussetzungen lediglich von dem Erfordernis eines außergerichtlichen Vorverfahrens (§ 44 FGO), nicht aber von den übrigen Sachentscheidungsvoraussetzungen des finanzgerichtlichen Verfahrens (vgl. BFH-Beschlüsse vom 11.08.1999 – VIII B 113/98, juris; vom 06.12.2002 – IV B 144/01, BFH/NV 2003, 629). bb) Zum anderen ist eine Umwandlung in einen außergerichtlichen Rechtsbehelf, der ebenfalls als unzulässig zu verwerfen wäre, von § 45 Abs. 3 FGO nicht gefordert (vgl. v. Beckerath in Gosch, AO/FGO, § 45 FGO Rn. 108; vgl. auch Neu in FGO – eKommentar, § 45 Rn. 29; Bartone, AO-StB 2010, 275 [278]). Vorliegend fehlte aber auch einem etwaigen Einspruch aus den oben unter 1.a) genannten Gründen die Beschwer (vgl. allgemein zum Fehlen der Beschwer im Einspruchsverfahren nur Hohmann in Gosch, AO/FGO, § 335 AO Rn. 17, m.w.N.; vgl. auch Becker, StBp 2002, 317, 319 und 320). V. Die einheitliche, gemischt-rechtliche Kostenentscheidung beruht zum Teil auf § 135 Abs. 1 FGO (Unterliegen hinsichtlich der Zwangsgeldfestsetzung) und zum Teil auf § 17b Abs. 2 S. 1 GVG (Kosten nach Verweisung des Rechtsstreits). Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer Zwangsgeldfestsetzung. Der Kläger erzielte im Veranlagungszeitraum 2021 Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus freiberuflicher Tätigkeit. Mit maschinell erstelltem Schreiben des Finanzamts A (FA) vom 24.02.2023 wurde der Kläger (unter anderem) daran erinnert, die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2021 bis zum 15.03.2023 abzugeben. Mit maschinell erstelltem Bescheid des FA vom 04.09.2023 wurde der Kläger (unter anderem) aufgefordert, die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2021 bis zum 21.09.2023 abzugeben; zugleich wurde dem Kläger unter Hinweis auf die Möglichkeit der Ersatzzwangshaft im Hinblick auf die Aufforderung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2021 ein Zwangsgeld i.H.v. 480 € angedroht; wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 04.09.2023 verwiesen [Bl. 27 der Einkommensteuerakten]. Mit maschinell erstelltem Bescheid des FA vom 10.10.2023, auf welchen wegen der Einzelheiten verwiesen wird [Bl. 35 der Einkommensteuerakten], wurde das angedrohte Zwangsgeld i.H.v. 480 € festgesetzt. Am 25.10.2023 ging die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2021 elektronisch beim FA ein [Bl. 24 und 130 d.A.]. Am selben Tag wurde hinsichtlich des Zwangsverfahrens der Vollzug eingestellt [Bl. 130 d.A.]. Am 07.11.2023 hat der Kläger gegen die Zwangsgeldfestsetzung vom 10.10.2023 beim Verwaltungsgericht Z (VG) Klage erhoben, mit welcher er im Wege der Anfechtungsklage zunächst begehrt hat, den Bescheid vom 10.10.2023 über die Zwangsgeldfestsetzung einschließlich der „Androhung von Wirtschaftssanktionen und Zwangsinhaftierung“ für ungültig zu erklären, sowie ihm das aus seiner Sicht zu Unrecht erhobene Zwangsgeld i.H.v. 480 € zu erstatten. Am 09.11.2023 bezahlte der Kläger das festgesetzte Zwangsgeld freiwillig [Bl. 132 d.A.]. Mit Bescheid vom 17.11.2023 widerrief das FA die Zwangsgeldfestsetzung vom 10.10.2023. Am 14.11.2023 wurde dem Kläger das Zwangsgeld erstattet [Bl. 108 d.A.]. Mit Schriftsatz vom 20.11.2023 hat der Kläger das VG gebeten, „die Klage an das zuständige Finanzgericht weiter zu leiten“ [sic!]. Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2021 vom 24.11.2023 wurde die Einkommensteuer erklärungsgemäß auf … € festgesetzt. Nachdem das FA das Zwangsgeld i.H.v. 480 € erstattet hatte, begehrt der Kläger nunmehr im Wege der Anfechtungsklage nur noch, den Bescheid vom 10.10.2023 über die Zwangsgeldfestsetzung einschließlich der „Androhung von Wirtschaftssanktionen und Zwangsinhaftierung“ für ungültig zu erklären. Der Kläger beanstandet die maschinelle Erstellung des Bescheids vom 10.10.2023 und ist der Auffassung, die Begründung dieses Bescheids sei falsch, da die Steuererklärung bereits am 17.08.2023 beim Beklagten eingereicht worden sei. Außerdem meint der Kläger, der Bescheid wahre nicht die Bestimmtheit und Form i.S.d. § 119 der Abgabenordnung (AO). Überdies sei die Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes unverhältnismäßig. Insoweit fehle es auch an einer Darlegung der Berechnungsgrundlage. Ferner müsse bei einer Ermessensentscheidung die Möglichkeit bestehen, dass individuelle Umstände des Falles berücksichtigt werden; dies sei vorliegend aber wegen der maschinellen Erstellung des Bescheids nicht der Fall. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Klageschriftsatz vom 07.11.2023 verwiesen [Bl. 14 ff. d.A.]. Schließlich moniert der Kläger, dass der Bescheid des Beklagten über den Widerruf der Zwangsgeldfestsetzung vom 17.11.2023 (nur) mit einer Paraphe unterschrieben sei; insoweit sei der Urheber der Paraphe über der Namensnennung festzustellen. Mit den Beteiligten jeweils am 07.12.2023 zugestellten [Bl. 74 ff. d.A.] Beschluss vom 23.11.2023 hat das VG nach Anhörung der Beteiligten beschlossen, dass der Verwaltungsrechtsweg unzulässig ist und der Rechtsstreit an das Hessische Finanzgericht in Kassel verwiesen wird [Bl. 69 ff. d.A.]. Gegen diesen Beschluss ist keine Beschwerde eingelegt worden. Am 27.12.2023 ist die Gerichtsakte des VG beim Hessischen Finanzgericht eingegangen. Mit Eingangsverfügung des Hessischen Finanzgerichts vom 29.12.2023 ist vom Vorsitzenden Richter unter anderem darauf hingewiesen worden, dass sich der Rechtsstreit (nach Klageerhebung) bereits in der Hauptsache erledigt haben dürfte und dass Zweifel an der Wirksamkeit des Widerrufbescheids vom 17.11.2023 nach seiner vorläufigen Einschätzung nicht bestünden. Dem ist der Kläger mit Schriftsatz vom 17.01.2024 entgegengetreten. Eine Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache sei keinesfalls festzustellen. Vielmehr betreffe die Hauptsache der Klage die Identifizierung der Verantwortlichen in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten. Überdies vertieft der Kläger – unter Vorlage einer „Handschriftanalyse der vorliegenden Signierungen“ [sic!] aus diversen Schreiben des Beklagten – seine Ausführungen zur Unterschrift bzw. Paraphe im Bescheid des Beklagten über den Widerruf der Zwangsgeldfestsetzung vom 17.11.2023. Allerdings habe auch er, der Kläger, keine Zweifel an der Wirksamkeit des Widerrufs. Jedoch sei die Verantwortlichkeit für die Zwangsgeldfestsetzung mit Bescheid vom 10.10.2023 zu klären. Auch sei der Bescheid über die Zwangsgeldfestsetzung vom 10.10.2023 nicht für ungültig erklärt worden. Schließlich ist der Kläger „immer noch“ der Auffassung, dass das VG zuständig sei. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Schriftsatz vom 17.01.2024 verwiesen [Bl. 105 ff. d.A.]. Der Kläger beantragt, den Bescheid über die Zwangsgeldfestsetzung vom 10.10.2023 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Auffassung, dass die Klage unzulässig ist, weil entgegen § 44 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kein Vorverfahren durchgeführt worden sei. Überdies sei die Klage mangels Beschwer und Rechtsschutzbedürfnis unzulässig, da die Zwangsgeldfestsetzung sich bereits vor Klageerhebung erledigt habe. Außerdem weist der Beklagte darauf hin, dass die vom Kläger eingereichten Belege lediglich die zum Zeitpunkt der Aufforderung vom 04.09.2023 bereits eingereichten betrieblichen Steuererklärungen betrafen, nicht aber die Einkommensteuererklärung für das Jahr 2021. Vor diesem Hintergrund sei diese Aufforderung mangels Erklärungseingangs weiterhin rechtmäßig gewesen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 17.01.2024 verwiesen [Bl. 129 ff. d.A.]. Mit Beschluss vom 29.01.2024 ist der Rechtsstreit gemäß den §§ 5 Abs. 3 S. 1 und 6 Abs. 1 FGO dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden. Dem Gericht haben ein Band Einkommensteuerakten und die Gerichtsakte des VG vorgelegen.