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Beschluss

XI B 16/14

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Umsätze aus dem Betrieb von Sommerrodelbahnen sind keine Beförderungsleistungen i.S. des § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG a.F. und unterliegen nicht dem ermäßigten Steuersatz. • Die Vorlage eines Revisionszulassungsgrundes erfordert die konkrete Darlegung, in welcher abstrakten Rechtsfrage das FG von anderer Rechtsprechung abweicht. • Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn weder neue, gewichtige Argumente gegen die bisherige BFH-Rechtsprechung vorgebracht noch konkrete Divergenzen dargelegt werden.
Entscheidungsgründe
Sommerrodelbahnen: keine Beförderungsleistung im umsatzsteuerrechtlichen Sinne • Umsätze aus dem Betrieb von Sommerrodelbahnen sind keine Beförderungsleistungen i.S. des § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG a.F. und unterliegen nicht dem ermäßigten Steuersatz. • Die Vorlage eines Revisionszulassungsgrundes erfordert die konkrete Darlegung, in welcher abstrakten Rechtsfrage das FG von anderer Rechtsprechung abweicht. • Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn weder neue, gewichtige Argumente gegen die bisherige BFH-Rechtsprechung vorgebracht noch konkrete Divergenzen dargelegt werden. Die Klägerin betrieb 2008 Sommerrodelbahnen, bei denen Fahrgäste in metallenen Schlitten mittels Drahtseil zum Scheitel gezogen werden und nach Auskoppelung talwärts fahren. Das Finanzamt hielt diese Umsätze für dem Regelsteuersatz unterliegend und nicht für begünstigte Beförderungsleistungen nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG a.F. Die Klägerin erklärte zunächst die Umsätze mit Regelsteuersatz, beantragte später jedoch eine Änderung zugunsten des ermäßigten Steuersatzes. Das Finanzamt lehnte ab; Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das Finanzgericht bestätigte, dass es sich nicht um Beförderungsleistungen handelt. Die Klägerin richtete daraufhin eine Nichtzulassungsbeschwerde an den BFH mit dem Ziel, die Frage bundesrechtlich zu klären. • Die Beschwerde war unzulässig nach § 116 Abs. 5 FGO, weil die Klägerin keinen Revisionszulassungsgrund nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO konkret dargelegt hat. • Zur Begründung wurde ausgeführt, dass zur Darlegung einer Divergenz konkret ersichtlich sein muss, in welcher abstrakten Rechtsfrage das FG von anderer Rechtsprechung abweicht; dies hat die Klägerin nicht getan. • Die BFH-Rechtsprechung hatte bereits entschieden, dass Umsätze aus Coaster-Bahnen keine Beförderungsleistungen im Sinne des ermäßigten Steuersatzes sind; dies gilt ebenso für Sommerrodelbahnen mit schlittenartigen Metallmulden. • Die Abgrenzung zwischen Beförderungsleistungen und sonstigen Leistungen eigener Art ist eine vom FG vorzunehmende tatsächliche Würdigung, an die der BFH grundsätzlich gebunden ist; das FG hat hier die Bergfahrt als nicht eigenständige Leistung gewürdigt, was sachlich nicht zu beanstanden ist, insbesondere weil Aussteigen technisch nicht möglich ist. • Es wurden keine neuen oder gewichtigen Argumente vorgetragen, die eine Abweichung von der bisherigen BFH-Rechtsprechung nahelegen oder eine Rechtsfortbildung rechtfertigen würden. • Mangels Darlegung neuer Gesichtspunkte ist die Nichtzulassungsbeschwerde zu verwerfen; der Senat verzichtet auf weitere Begründung gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wurde als unzulässig zurückgewiesen. Der BFH bestätigt, dass Umsätze aus dem Betrieb von Sommerrodelbahnen keine Beförderungsleistungen i.S. des § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchst. b UStG a.F. sind und daher nicht dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen. Die Klägerin hat weder eine konkret darlegte Divergenz zu anderer Rechtsprechung noch neue, gewichtige Argumente vorgetragen, die eine Revision begründen könnten. Deshalb bestand kein Zulassungsgrund nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO und die Beschwerde ist zu verwerfen; die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.