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Urteil

3 K 506/13

Thüringer Finanzgericht 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGTH:2013:1211.3K506.13.0A
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Leitsätze
1. Die Umsätze aus dem Betrieb von Sommerrodelbahnen, wobei die Passagiere über eine Aufstiegshilfe zum Scheitelpunkt der Anlage gezogen und anschließend auf Schlitten in einer Metallmulde die Talfahrt durchführen, unterliegen dem Regelsteuersatz (Rn.20) . Der Unternehmer erbringt keine steuerbegünstigte Beförderungsleistung (Rn.22) . Die Bergauffahrt ist lediglich eine unselbständige Nebenleistung zur Talfahrt (Rn.20) . 2. Durch die Einführung des § 12 Abs. 2 Nr. 10b UStG im JStG 2008 hat der Gesetzgeber seine Entscheidung, ortsfeste Fahrgeschäfte aller Art von der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auszunehmen, nicht geändert (Rn.25) . 3. Der Grundsatz der Gleichbehandlung, der im Mehrwertsteuerrecht im Grundsatz der steuerlichen Neutralität zum Ausdruck kommt, ist nicht verletzt (Rn.27) . 4. Gemäß Art. 19 MwStSystRL können u.a. ermäßigte Mehrwertsteuersätze für die Beförderung von Personen und des mitgeführte Gepäcks angewandt werden. Eine Anwendung auf den Betrieb von Sommerrodelbahnen lässt sich hieraus nicht entnehmen. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist auch eine selektive Anwendung der Ermächtigung zur Einführung eines ermäßigten Steuersatzes erlaubt, wenn die nationale Regelung insoweit den in der Richtlinie vorgegebenen Rahmen nicht überschreitet (Rn.26) . 5. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: XI B 16/14).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Umsätze aus dem Betrieb von Sommerrodelbahnen, wobei die Passagiere über eine Aufstiegshilfe zum Scheitelpunkt der Anlage gezogen und anschließend auf Schlitten in einer Metallmulde die Talfahrt durchführen, unterliegen dem Regelsteuersatz (Rn.20) . Der Unternehmer erbringt keine steuerbegünstigte Beförderungsleistung (Rn.22) . Die Bergauffahrt ist lediglich eine unselbständige Nebenleistung zur Talfahrt (Rn.20) . 2. Durch die Einführung des § 12 Abs. 2 Nr. 10b UStG im JStG 2008 hat der Gesetzgeber seine Entscheidung, ortsfeste Fahrgeschäfte aller Art von der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auszunehmen, nicht geändert (Rn.25) . 3. Der Grundsatz der Gleichbehandlung, der im Mehrwertsteuerrecht im Grundsatz der steuerlichen Neutralität zum Ausdruck kommt, ist nicht verletzt (Rn.27) . 4. Gemäß Art. 19 MwStSystRL können u.a. ermäßigte Mehrwertsteuersätze für die Beförderung von Personen und des mitgeführte Gepäcks angewandt werden. Eine Anwendung auf den Betrieb von Sommerrodelbahnen lässt sich hieraus nicht entnehmen. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist auch eine selektive Anwendung der Ermächtigung zur Einführung eines ermäßigten Steuersatzes erlaubt, wenn die nationale Regelung insoweit den in der Richtlinie vorgegebenen Rahmen nicht überschreitet (Rn.26) . 5. Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt (Az. des BFH: XI B 16/14). Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Beklagte hat zu Recht die Änderung des Umsatzsteuerbescheides 2008 abgelehnt. Die Umsätze aus den Sommerrodelbahnen unterliegen nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe b des Umsatzsteuergesetzes in der im Streitjahr 2008 geltenden Fassung (UStG). Die Klägerin erbringt keine Beförderungsleistung, sondern sie stellt den schienengebundenen Schlitten zur Verfügung. Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG unterliegen der Umsatzsteuer die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Steuer beträgt dabei gemäß § 12 Abs. 1 UStG für jeden steuerpflichtigen Umsatz 19 % der Bemessungsgrundlage, bei den in § 12 Abs. 2 UStG genannten Umsätzen ermäßigt sich die Steuer auf 7 %. Gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe b UStG ermäßigt sich die Umsatzsteuer für die Beförderung von Personen mit Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen aller Art auf 7%. Die Gesetzesänderung erfolgte mit Wirkung zum 1. Januar 2008 durch Artikel 8 des Jahressteuergesetzes 2008 vom 20.12.2007 (BGBl I 2007, 3150). Umsätze aus dem Betrieb einer Sommerrodelbahn unterfallen jedoch nicht der vorgenannten Neuregelung des § 12 Abs. 2 Nr. 10 b UStG. Es handelt sich bei der Bergauffahrt bereits nicht um eine Beförderung. Zudem ist diese Bergauffahrt lediglich unselbständige Nebenleistung zur Talfahrt. Zwar ist der Klägerin zuzustimmen, dass der Einordnung als Beförderungsleistung nicht entgegensteht, wenn das Motiv für die Inanspruchnahme der Leistung nicht in der wirtschaftlichen Nutzung einer Beförderung zu sehen ist, sondern in der sportlichen Betätigung oder in anderen Gründen der Freizeitgestaltung oder des Tourismus (BFH-Urteil vom 20.02.2013 XI R 12/11, BFHE 241, 72, BStBl II 2013, 645). Jedoch handelt es sich nicht um eine Beförderungsleistung. Bereits nach dem Wortlaut des § 12 Abs. 2 Nr. 10 b UStG handelt es sich nicht um eine Beförderung. Der Begriff der Beförderung ist erfüllt, wenn eine der Raumüberwindung dienende Tätigkeit entfaltet wird (BFH-Urteil vom 20.02.2013 XI R 12/11, BFHE 241, 72, BStBl II 2013, 645); das verlangt nach dem allgemeinen Wortverständnis eine Ortsveränderung von „A" nach „B". Bereits hieran fehlt es bei einer Sommerrodelbahn, bei welcher der Benutzer, ähnlich wie bei einer Achterbahn oder Wildwasserbahn im Rahmen der planmäßigen Benutzung stets wieder am Ausgangspunkt der Fahrt ankommt. So hat die Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung selbst bestätigt, dass die Benutzer während der Fahrt nicht aussteigen könnten, auch nicht am Scheitelpunkt der Anlage. Die Sommerrodelbahn dient nicht dafür, zielgerichtet einen Höhenunterschied zu überwinden. Vielmehr wird sie zu dem Zweck betrieben, dem Kunden das Erlebnis der „Abfahrt" in der Bahn zu ermöglichen. Deshalb greift auch der Verweis der Klägerin auf einen Skilift nicht. Bei einem Skilift wird der Benutzer mit der mechanischen Anlage nach oben gezogen und hat dann die Wahl, ob er außerhalb der Anlage auf verschiedenen Strecken wieder zu Tal fährt oder auch für die Talfahrt den Skilift verwendet. Bei einer Sommerrodelbahn hingegen findet sowohl das Hochziehen als auch die Abfahrt innerhalb der mechanischen Anlage statt. Keine Beförderungsleistung liegt schließlich vor, wenn ein Beförderungsmittel bemannt oder unbemannt zur Verfügung gestellt wird (BFH-Urteil vom 20.02.2013 XI R 12/11, BFHE 241, 72, BStBl II 2013, 645 m. w. N.). So hat der BFH die Überlassung von Draisinen nicht als Beförderung angesehen (BFH-Urteil vom 06.12.2012 V R 36/11, BFH/NV 2013, 994). Unter Anwendung dieser Grundsätze ist jedenfalls die Abfahrt nicht als Beförderung anzusehen. Aus der Entstehungsgeschichte der Norm lässt sich ebenfalls entnehmen, dass Sommerrodelbahnen nicht begünstigt sein sollten. Bis zum 31.12.2007 war die Beförderung von Personen mit Bergbahnen von der Begünstigung allgemein ausgenommen. § 12 Abs. 2 Nr. 10b UStG a.F. begünstigte „... die Beförderung von Personen im Schienenbahnverkehr mit Ausnahme der Bergbahnen, im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen, im genehmigten Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen, im Verkehr mit Taxen ...". Dies wurde in der Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrates zum Regierungsentwurf des UStG 1980 (BT-Ds 8/1779 vom 05.05.1978, S. 56) wie folgt begründet: „Die Umsatzsteuer ist eine allgemeine Verbrauchssteuer. Steuervergünstigungen werden deshalb grundsätzlich nur im Interesse der Letztverbraucher gewährt und grundsätzlich auch nur dann, wenn dies zur Vermeidung sozialer Härten erforderlich ist. Eine solche Ausnahmesituation wird auf dem Verkehrssektor nur für den öffentlichen Personennahverkehr (Schienenbahnverkehr, Liniennahverkehr mit Kraftfahrzeugen, Kraftdroschkennahverkehr, Fährverkehr) anerkannt, nicht jedoch für die Bergbahnen, Seilbahnen, Sessellifte, Schlepp- und Skilifte, die weit überwiegend der Touristik dienen.“ Durch das Jahressteuergesetz 2008 vom 20.12.2007 (BStBl I 2007, 3150) wurde die Begünstigung zwar auf die Beförderung mit Bergbahnen, Drahtseilbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen ausgedehnt. In der Gesetzesbegründung (BT-Ds 16/6739) heißt es hierzu: „ Die Personenbeförderung mit Bergbahnen und sonstigen mechanischen Aufstiegshilfen ist nach dem geltenden § 12 Abs. 2 Nr. 10 b UStG von der Besteuerung mit dem ermäßigten Steuersatz ausgenommen, während andere Personenbeförderungsleistungen im Nahverkehr mit dem ermäßigten Steuersatz besteuert werden. Im Hinblick auf die soziale Bedeutung der Personenbeförderung mit Bergbahnen und sonstigen Aufstiegshilfen in den Gebirgsregionen ist eine sachgerechte Gleichbehandlung zur Personenbeförderung im Nahverkehr notwendig, zumal alternative Aufstiegsmöglichkeiten durch Individualverkehre ausscheiden. Die Besteuerung mit dem Regelsteuersatz in Höhe von 19% führt bei den betroffenen Betrieben der Fremdenverkehrswirtschaft zu erheblichen Wettbewerbsnachteilen gegenüber entsprechenden Betrieben im benachbarten Ausland. Diesen ist es möglich, wesentlich niedrigere Beförderungspreise anzubieten, weil dort ein ermäßigter Steuersatz gilt, der regelmäßig erheblich niedriger ist, als der deutsche Regelsteuersatz. So werden insbesondere im Nachbarland Österreich diese Beförderungsleistungen mit einem ermäßigten Umsatzsteuersatz von nur 10% besteuert. Um die Konkurrenzfähigkeit und Leistungsfähigkeit dieser die Attraktivität der Bundesrepublik Deutschland als Reiseland mitbestimmenden Einrichtungen zu erhalten und die Gleichbehandlung mit dem übrigen öffentlichen Personennahverkehr herzustellen, ist daher die Einbeziehung dieser Einrichtungen in den ermäßigten Umsatzsteuersatz erforderlich." Der genannte Bezug zum öffentlichen Nahverkehr ist vorliegend nicht gegeben. Denn die in der Gesetzesbegrünung genannten Aufstiegshilfen dienen nicht ausschließlich zur Skiabfahrt, sondern auch zur isolierten Auffahrt auf den Berg mit alternativen Folgezielen, wodurch ein Bezug zum öffentlichen Personennahverkehr besteht (Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 19.08.2010 16 K 332/09, EFG 2011, 83). Auch die Systematik des Gesetzes steht einer Begünstigung entgegen. Da die Umsatzsteuer i.S. einer Verbrauchssteuer vom Unternehmer an den Endverbraucher „weitergereicht" wird, hat sie erhebliche Auswirkungen auf die Verbraucherpreise. Um diese Auswirkungen in bestimmten Bereichen aus sozialpolitischen oder ähnlichen Gründen möglichst gering zu halten, gibt es neben dem Regelsteuersatz (§ 12 Abs. 1 UStG) einen ermäßigten Steuersatz (§ 12 Abs. 2 UStG). Dabei ist zu beachten, dass die Tatbestände des § 12 Abs. 2 UStG Ausnahmeregelungen sind und deshalb eng auszulegen sind (Bunjes/Geist, 9. Auflage 2009, UStG, § 12 Allg., Rn. 5). Der Gesetzgeber hat in Kenntnis der Existenz feststehender Anlagen zur Freizeitgestaltung bisher keine Notwendigkeit gesehen, für deren Betrieb den ermäßigten Steuersatz zur Anwendung zu bringen. Vielmehr hat er bewusst in § 12 Abs. 2 Nr. 7d UStG, soweit hier von Interesse, lediglich die Leistungen „aus der Tätigkeit als Schausteller" dem ermäßigten Steuersatz unterworfen. Schausteller sind nur Unternehmer, die ein Reisegewerbe betreiben, also von Ort zu Ort ziehen, und ihre der Unterhaltung dienenden Leistungen auf Jahrmärkten, Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen erbringen (§ 30 UStDV, vgl. Abschn. 169 Abs. 2 S. 1 UStR 2008). Zu den begünstigten Leistungen gehören auch die Leistungen der Fahrgeschäfte aller Art, wie z.B. Karussells, Schiffschaukeln, Achterbahnen. Ortsgebundene Schaustellungsunternehmen - wie z.B. Vergnügungsparks - sind jedoch mit ihren Leistungen nicht begünstigt (vgl. BFH-Urteil vom 25.11.1993 V R 59/91, BFHE 173, 249, BStBl II 1994, 336). Durch die Einführung des § 12 Abs. 2 Nr. 10 b UStG sollte die bewusste Entscheidung des Gesetzgebers, ortsfeste Fahrgeschäfte aller Art von der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auszunehmen, nicht geändert werden. Anderenfalls hätte sich dies eindeutig ableiten lassen müssen. Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem (MwStSystRL) gibt den Mitgliedstaaten lediglich einen Rahmen vor, den diese nicht überschreiten dürfen. Gemäß Art. 98 MWStSystRL in Verbindung mit Anhang III Nr. 5 können u.a. ermäßigte Mehrwertsteuersätze für die Beförderung von Personen und des mitgeführten Gepäcks angewandt werden. Eine Anwendung auf den Betrieb von Sommerrodelbahnen lässt sich hieraus nicht entnehmen. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) ist auch eine selektive Anwendung der Ermächtigung zur Einführung eines ermäßigten Steuersatzes erlaubt (EuGH-Urteile vom 08.05.2003 C-384/01 - Kommission/ Frankreich -, Slg. 2003, I-4395, BFH/NV Beilage 2003, 161, Rz 27; vom 06.05.2010 C-94/09 - Kommission/Frankreich -, Slg. 2010, I-4261, UR 2010, 454), wenn die nationale Regelung insoweit den in der Richtlinie vorgegebenen Rahmen nicht überschreitet. Schließlich sind nach der Rechtsprechung des EuGH die Bestimmungen zur Anwendung des ermäßigten Steuersatzes als Ausnahmeregelung eng auszulegen (vgl. z.B. EuGH-Urteile vom 03.03.2011 C-41/09 - Kommission/ Niederlande -, HFR 2011, 492, UR 2012, 114; vom 17.01.2013 C-360/11 - Kommission/Spanien -, HFR 2013, 269; BFH-Urteil vom 20.02.2013 XI R 12/11, BFHE 241, 72, BStBl II 2013, 645). Anders als die Klägerin meint, ist der der Grundsatz der Gleichbehandlung, der im Mehrwertsteuerbereich im Grundsatz der steuerlichen Neutralität zum Ausdruck kommt, nicht verletzt. Dieser Grundsatz verbietet es, gleichartige und deshalb miteinander in Wettbewerb stehende Dienstleistungen hinsichtlich der Mehrwertsteuer unterschiedlich zu behandeln (Urteile des EuGH vom 17.02.2005 - C- 453/02 und C-462/02, DStR 2005, 371; vom 15.11.2012 C-174/11, DStRE 2013, 423). Gleichartig sind Waren oder Dienstleistungen, die in den Augen des Verbrauchers die gleichen Eigenschaften haben und den gleichen Bedürfnissen dienen. Auf solche Waren oder Dienstleistungen soll nach dem Grundsatz der steuerlichen Neutralität ein einheitlicher Steuersatz anzuwenden sein, welcher ein ermäßigter ist, wenn dieser bereits für gleichartige Dienstleistungen gilt. Ortsfeste Fahrgeschäfte zur Freizeitgestaltung (Regelsteuersatz) - wie Sommerrodelbahnen - auf der einen Seite und die der Personenbeförderung dienenden Drahtseilbahnen und mechanischen Aufstiegshilfen (ermäßigter Steuersatz) auf der anderen Seite dienen in den Augen der Verbraucher unterschiedlichen Bedürfnissen und haben andere Eigenschaften, so dass der Grundsatz der steuerlichen Neutralität hier nicht verletzt ist. Sie stellen auch keine gleichartige (und damit eine im Wettbewerb stehende) Leistung dar, weil der Steuersatzunterschied nicht der Grund für die Entscheidung des Endverbrauchers ist, die eine oder andere Leistung in Anspruch zu nehmen (vgl. Urteil des EuGH vom 03.05.2001 - C-481/98, UR 2001, 352). Selbst wenn man - wie die Klägerin - in der Bergauffahrt eine Beförderungsleistung erblicken wollte, so stellt diese jedoch keine eigenständige Leistung dar. Die Bergauffahrt ist ausschließlich Mittel zum Zweck der für die Benutzer im Vordergrund stehenden Abfahrt mit dem Schlitten (vergleichbar der Fall eines Skiliftes in einer Skihalle, BFH-Beschluss vom 28.06.2011 XI B 87/10, BFH/NV 2011, 2128). Umsatzsteuerrechtlich dürfen einheitliche wirtschaftliche Vorgänge grundsätzlich nicht in mehrere selbständige Leistungen zerlegt werden, wenn sie wirtschaftlich zusammengehören und ein unteilbares Ganzes bilden. Entscheidend ist hierfür der wirtschaftliche Gehalt der erbrachten Leistung. Eine einheitliche Leistung liegt nicht nur dann vor, wenn eine Leistung als Hauptleistung und andere Leistungen als Nebenleistungen zu beurteilen sind, sondern auch dann, wenn zwei oder mehr Handlungen oder Einzelleistungen des Steuerpflichtigen für den Leistungsempfänger so eng miteinander verbunden sind, dass sie objektiv einen einzigen untrennbaren wirtschaftlichen Vorgang bilden, dessen Aufspaltung - aus der maßgeblichen Sicht eines Durchschnittsverbrauchers - wirklichkeitsfremd wäre (vgl. BFH-Beschlüsse vom 29.09.2011 V B 23/10, BFH/NV 2012, 75; vom 29.10.2013 V B 58/13, Juris). Ob aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers eine einheitliche Leistung vorliegt, ist im Wesentlichen das Ergebnis einer tatsächlichen Würdigung durch das FG (BFH-Beschluss vom 29.10.2013 V B 58/13, Juris). Bei einer umsatzsteuerrechtlich einheitlichen Leistung kann nur ein einheitlicher Steuersatz zur Anwendung kommen. Mit der von der Klägerin betriebenen Sommerrodelbahn können Personen auf zur Anlage gehörenden Schlitten innerhalb einer Bahn nach unten fahren. Zu diesem Zweck wird der Schlitten zunächst durch einen Seilaufzug nach oben gezogen und am höchsten Punkt von diesem ausgeklinkt. Der Schlitten bewegt sich dabei frei in der Bahn, d.h. er ist nicht an Seilen oder auf einer Schiene befestigt. Der Passagier kann selbst auf die Geschwindigkeit Einfluss nehmen. Er gelangt am Ende der Fahrt aber immer an den Ausgangspunk zurück. Ein Aussteigen am „höchsten Punkt" oder während der Abfahrt ist unstreitig nicht möglich. Die von der Klägerin angebotene Leistung besteht mithin darin, dem Nutzer eine Fahrt in seiner Bahn zu ermöglichen. Dieser bezahlt für das Erlebnis der Talfahrt, die nur durch die hierfür zur Verfügung gestellte technische Anlage möglich ist. Die Abfahrt selbst fällt jedoch - was unter den Beteiligten auch nicht streitig ist - nicht unter die Regelung des § 12 Abs. 2 Nr. 10b UStG. Dass der Passagier, um in den Genuss der Abfahrt zu kommen, zunächst den Berg heraufgezogen werden muss, ist somit Bestandteil einer einheitlichen Leistung. Unter Berücksichtigung vorstehender Ausführungen wurden die Umsätze aus dem Betrieb der Sommerrodelbahn zu Recht dem Regelsteuersatz gemäß § 12 Abs. 1 UStG unterworfen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Für eine Zulassung der Revision sah der Senat keinen Anlass, nachdem der BFH in seiner Entscheidung vom 28.06.2011 (XI B 87/10, BFH/NV 2011, 2128) einen vergleichbaren Fall entschieden hat. Wesentliche Abweichungen hierzu vermag der Senat nicht zu erkennen. Streitig ist, ob Umsätze der Klägerin aus dem Betrieb zweier Sommerrodelbahnen dem ermäßigten oder dem vollen Steuersatz unterliegen. Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG, die im Kalenderjahr 2008 aus dem Betreiben eines Hotel- und Restaurationsbetriebes mit Sommerrodelbahn umsatzsteuerpflichtige Erlöse erzielte. Die Sommerrodelbahnen befinden sich in A-Stadt (Thüringen) und B-Stadt (Mecklenburg-Vorpommern). Die Passagiere werden in Schlitten, welche auf Rädern laufen, über ein Drahtseil in einer vorgefertigten Metallmulde bis zum Scheitelpunkt der Anlage gezogen. Nachdem das Zugseil ausgekoppelt worden ist, starten sie zur Talfahrt. Die Schlitten bewegen sich in der Metallmulde talwärts zum Schlittenbahnhof, an dem die Passagiere den Schlitten verlassen. Am 24.03.2009 führte der Beklagte bei der Klägerin eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung für die Umsatzsteuervoranmeldungszeiträume Januar - Dezember 2008 durch. Dabei kam er zu dem Ergebnis, dass die Erlöse aus dem Betrieb der Sommerrodelbahn nicht dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG, sondern dem Regelsteuersatz gemäß § 12 Abs. 1 UStG unterliegen würden. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Prüfungsbericht vom 08.05.2009 verwiesen (Bl. 34ff. Umsatzsteuerakte). Die Korrektur für den gesamten Zeitraum erfolgte aus Vereinfachungsgründen im Monat Dezember 2008. Gegen den geänderten Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid für 12/2008 vom 22.06.2009 erhob die Klägerin Einspruch, mit dem sie sich gegen die Anwendung des Regelsteuersatzes auf die Umsätze aus dem Betrieb der Sommerrodelbahn wandte. Nach umfangreichen Schriftverkehr nahm sie den Einspruch mit Schreiben vom 21.10.2009 jedoch zurück. Am 22.01.2010 reichte die Klägerin sodann die Umsatzsteuerjahreserklärung für 2008 ein. In dieser wurden die Umsätze der Sommerrodelbahn entsprechend den Feststellungen der Umsatzsteuer- Sonderprüfung dem Regelsteuersatz unterworfen. Mit Schreiben vom 14.12.2012 beantragte sie die Änderung der Umsatzsteuerjahreserklärung gemäß § 164 Abs. 2 AO dahingehend, dass die Umsätze der Sommerrodelbahn dem ermäßigten Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG unterliegen würden. Zur näheren Begründung verwies sie auf den umfangreichen Schriftverkehr im Zusammenhang mit dem Umsatzsteuervorauszahlungsbescheid für 12/2008 und auf ein beim Hessischen Finanzgericht unter dem Az. 1 K 1222/11 anhängiges Klageverfahren und begehrte bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Hessischen Finanzgerichtes das Ruhen des Verfahrens (Bl. 39ff. Umsatzsteuerakte). Den Antrag auf Änderung lehnte der Beklagte mit Schreiben vom 17.01.2013 ab. Er verwies auf das im Rahmen der Einspruchsbearbeitung gegen den Umsatzsteuer-vorauszahlungsbescheid 12/2008 ergangene umfassende rechtliche Gehör vom 07.10.2009. Den Antrag auf Ruhen des Verfahrens lehnte er ebenfalls ab. Hiergegen legte die Klägerin am 21.01.2013 Einspruch ein. Nach Erteilung einer Einspruchsentscheidung werde sie selber ein Klageverfahren vor dem Thüringer Finanzgericht anstrengen (Bl. 58 Umsatzsteuerakte). Mit Einspruchsentscheidung vom 31.05.2013 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück (Bl. 4ff. d. A.). Wegen der Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung verwiesen. Hiergegen richtet sich die Klage, mit welcher die Klägerin weiterhin die Besteuerung der Umsätze aus den Sommerrodelbahnen mit dem ermäßigten Steuersatz begehrt. Die Klägerin ist der Ansicht, es handele sich um „sonstige mechanische Aufstiegshilfen aller Art“ im Sinne von § 12 Abs. 2 Nr. 10 Buchstabe b UStG. Aus der Gesetzessystematik ergäbe sich nicht, dass eine Beförderung im Zusammenhang mit einer Freizeitgestaltung die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ausschließen würde. Entscheidend sei, ob die Transportmittel der Beförderung dienten. Im Falle des Bergauftransports liege eine Beförderung von Personen vor. Die Klägerin fordert eine Gleichbehandlung mit Skiliften. Nach dem Abkoppeln des Schlittens würden die Nutzer auf einer eigens dafür hergerichteten Bergabstrecke (Metallmulde) abwärts fahren. Das sei mit den Skiliften vergleichbar. In beiden Fällen würden Personen mit einer mechanischen Anlage bergauf befördert, die anschließend aus sportlichen Gründen oder zu ihrer Freizeitgestaltung wieder bergabwärts fahren. Die Unterschiede zwischen Skifahrer und Sommerrodler würden sich nicht auf den Transportvorgang erstrecken. Sie seien vielmehr dem Transportereignis nachgelagert, ohne dass sich der Beförderungscharakter ändere. Dass der Abfahrt in der Sommerrodelbahn keine freie Streckenführung zugrunde liege, sei – anders als der Beklagte meint – nicht maßgeblich. Die Klägerin verweist in diesem Zusammenhang auf die vorgegebenen Langlaufspuren. Zudem würden vielfach Liftanlagen, die für Sommerrodelbahnen zur Verfügung stehen, im Winter von Rodlern oder Skifahrern genutzt. Für diese Beförderungsleistungen halte die Finanzverwaltung den ermäßigten Steuersatz für anwendbar. Dadurch würden Unternehmer, die ihre Aufstiegsanlagen flexibel im Winter als Ski-/Rodellifte und in der warmen Jahreszeit als Sommerrodelbahnen einsetzen, begünstigt. Diese unterschiedliche Behandlung widerspreche dem Grundsatz der Neutralität der Umsatzsteuer. Soweit der Beklagte auf die Entscheidung des BFH vom 20.02.2013 („Coaster-Bahn“ XI R 12/11) verweise, sei der dortige Sachverhalt nicht vergleichbar. Im dort entschiedenen Fall seien den Benutzern lediglich die Schlitten zur Verfügung gestellt worden, ohne dass der betreffende Unternehmer zuvor eine Beförderungsleistung mit einer mechanischen Aufstiegshilfe (Bergfahrt) erbracht hatte. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 11.12.2013 ergänzte die Klägerin, man könne während der Fahrt nicht aussteigen, auch nicht am Scheitelpunkt. Man müsse unten aussteigen und sich wieder neu anstellen, sollte man eine weitere Fahrt beabsichtigen. Die Klägerin beantragt, die Umsatzsteuerabrechnung für das Jahr 2008 vom 09.02.2010 dahingehend abzuändern, dass eine abzurechnende Umsatzsteuer von 17.869,60 EUR (bisher 50.126,78 EUR) festgesetzt wird; die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären; hilfsweise: die Revision zuzulassen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte verweist auf die Einspruchsentscheidung. Ergänzend trägt er vor: Die Bergfahrt sei Mittel zum Zweck der Talfahrt. Eine Loslösung der Bergfahrt von der Talfahrt komme wegen der Einheitlichkeit der Leistung nicht in Betracht. Die Bergfahrt sei eine Nebenleistung der Hauptleistung „Talfahrt“. Eine Gleichstellung der Sommerrodelbahn mit einem Skilift sieht der Beklagte nicht. Die Beförderung mit einem Skilift gestalte sich so, dass die Personen mit einer mechanischen Anlage bergauf befördert werden, sich jedoch dann von ihr trennen und individuell mit ihren Sportgeräten ins Tal fahren würden. Bei der Sommerrodelbahn würden die Personen bergauf und bergab in der mechanischen Anlage fahren. Hinsichtlich des von der Klägerin erwähnten Grundsatzes der Neutralität der Umsatzsteuer vertritt der Beklagte die Auffassung, dass die alleinige Bergfahrt im Winter als Beförderung dem ermäßigten Steuersatz unterliege und die komplette Berg- und Talfahrt im Sommer mit dem Regelsteuersatz zu berücksichtigen sei. Der Beklagte verweist auf die Entscheidung des BFH vom 20.02.2013 (XI R 12/11).