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Beschluss

III B 85/13

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

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Leitsätze
NV: Es entspricht ständiger Rechtsprechung und ist daher nicht klärungsbedürftig, dass sich im Steuerrecht die Dreitagesfrist zwischen der Aufgabe eines Verwaltungsakts zur Post und seiner Bekanntgabe bis zum folgenden Werktag verlängert, wenn das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt. Hieran hat sich trotz des zum sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren ergangenen Urteil des BSG vom 6. Mai 2010 B 14 AS 12/09 R (NJW 2011, 1099) nichts geändert.
Entscheidungsgründe
NV: Es entspricht ständiger Rechtsprechung und ist daher nicht klärungsbedürftig, dass sich im Steuerrecht die Dreitagesfrist zwischen der Aufgabe eines Verwaltungsakts zur Post und seiner Bekanntgabe bis zum folgenden Werktag verlängert, wenn das Fristende auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt. Hieran hat sich trotz des zum sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren ergangenen Urteil des BSG vom 6. Mai 2010 B 14 AS 12/09 R (NJW 2011, 1099) nichts geändert. II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet und wird durch Beschluss zurückgewiesen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). Die von den Klägern vorgebrachten Zulassungsgründe liegen nicht vor. 1. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO). a) Die Kläger halten die Rechtsfrage für grundsätzlich bedeutsam, ob sich die Dreitagesfrist des § 122 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) nach § 108 Abs. 3 AO verlängert, wenn der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt. aa) Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn eine für bedeutsam gehaltene Rechtsfrage im Allgemeininteresse klärungsbedürftig und im Streitfall klärbar ist. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es, wenn die Rechtsfrage anhand der gesetzlichen Grundlagen und der bereits vorliegenden Rechtsprechung beantwortet werden kann und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung der Rechtsfrage durch den BFH geboten erscheinen lassen (ständige Rechtsprechung, z.B. Senatsbeschluss vom 8. Dezember 2011 III B 72/11, BFH/NV 2012, 379). bb) Die von den Klägern herausgestellte Rechtsfrage ist bereits geklärt. In der Rechtsprechung des BFH ist für den Bereich des Steuerrechts seit dem Urteil in BFHE 203, 26, BStBl II 2003, 898 anerkannt, dass die Dreitagesfrist nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO in den Fällen des § 108 Abs. 3 AO verlängert wird (s. BFH-Urteile vom 4. November 2003 IX R 4/01, BFH/NV 2004, 159; vom 17. Dezember 2003 I R 4/03, BFH/NV 2004, 758; vom 6. Oktober 2004 IX R 60/03, BFH/NV 2005, 327; vom 11. März 2004 VII R 13/03, BFH/NV 2004, 1065, und vom 19. November 2009 IV R 89/06, BFH/NV 2010, 818; BFH-Beschlüsse vom 30. November 2006 XI B 13/06, BFH/NV 2007, 389; vom 5. August 2011 III B 76/11, BFH/NV 2011, 1845). Insoweit besteht kein Klärungsbedarf. cc) Klärungsbedarf ist auch nicht dadurch entstanden, dass das BSG in dem Urteil in NJW 2011, 1099 für den Bereich des Sozialrechts zu § 37 Abs. 2 Satz 1 und zu § 26 Abs. 3 Satz 1 des Zehnten Buchs Sozialgesetzbuch entschieden hat, dass sich an der Zugangsvermutung nichts ändert, wenn der Tag, für den der Zugang eines Bescheids unterstellt wird, ein Samstag, Sonntag oder gesetzlicher Feiertag ist. Das BSG war der Ansicht, es weiche nicht von der BFH-Rechtsprechung ab, da der BFH auf die von der finanzgerichtlichen Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an die Erschütterung der Zugangsvermutung abgestellt habe sowie auf die besondere Situation im Steuerrecht mit der dort üblichen Vertretung durch Bevollmächtigte steuerberatender Berufe, die ihre Postfächer an Samstagen generell nicht leerten. Wegen der bewussten Abgrenzung des BSG hat der BFH keinen Anlass, seine Rechtsauffassung zu überdenken. Aufgrund der generellen Anwendbarkeit des § 108 Abs. 3 AO in den Fällen, in denen der Bekanntgabezeitpunkt nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO vermutet wird, kann es im Einzelfall auch keinen Unterschied machen, ob ein Steuerpflichtiger durch einen Bevollmächtigten vertreten wird oder nicht. b) Auch hinsichtlich der Rechtsfrage, ob sich die Rechtsprechung des BFH zur Verlängerung der Dreitagesfrist in den Fällen des § 108 Abs. 3 AO zu Lasten von Steuerpflichtigen auswirken kann, besteht kein Klärungsbedarf. Ist die Vorschrift anwendbar, so folgt daraus zwangsläufig, dass sie auch dann gilt, wenn sie sich für einen Steuerpflichtigen nachteilig auswirkt. 2. Die Revision ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. a) Der Zulassungsgrund der Rechtsfortbildung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO ist ein Unterfall des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung (s. Senatsbeschluss vom 22. August 2011 III B 192/10, BFH/NV 2011, 2043). Die Rechtssache hat jedoch ‑‑wie ausgeführt‑‑ keine grundsätzliche Bedeutung. b) Das FG ist auch nicht von einem im BSG-Urteil in NJW 2011, 1099 enthaltenen Rechtssatz abgewichen (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO). Das BSG hat zu den § 122 Abs. 2 Nr. 1, § 108 Abs. 3 AO keinen Rechtssatz aufgestellt, vielmehr hat es sich ‑‑wie oben dargelegt‑‑ bewusst von der hierzu ergangenen BFH-Rechtsprechung abgegrenzt. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 143 Abs. 1, § 135 Abs. 2 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken