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Urteil

B 14 AS 12/09 R

BSG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Übermittlung eines schriftlichen Verwaltungsakts durch die deutsche Post gilt nach § 37 Abs. 2 SGB X der in der Vorschrift bezeichnete dritte Tag nach Aufgabe zur Post als Bekanntgabe, auch wenn dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt. • § 37 Abs. 2 SGB X regelt keine Frist im Sinne des § 26 Abs. 3 SGB X bzw. § 64 Abs. 3 SGG; eine Verschiebung des vermuteten Bekanntgabe- bzw. Fristbeginns auf den nächsten Werktag kommt daher nicht in Betracht. • Die Zugangsfiktion des § 37 Abs. 2 SGB X dient der Rechtssicherheit und Verwaltungsvereinfachung; eine analoge Anwendung der Vorschrift zur Fristverschiebung ist nicht erforderlich und wäre auch sachlich nicht geboten. • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 SGG ist ausgeschlossen, wenn der Vertreterverschulden trifft; ein Rechtsirrtum des Bevollmächtigten ist der Klägerin zuzurechnen.
Entscheidungsgründe
Bekanntgabefiktion des § 37 Abs. 2 SGB X gilt auch bei Wochenend-/Feiertag als wirksamer Zugang • Bei der Übermittlung eines schriftlichen Verwaltungsakts durch die deutsche Post gilt nach § 37 Abs. 2 SGB X der in der Vorschrift bezeichnete dritte Tag nach Aufgabe zur Post als Bekanntgabe, auch wenn dieser Tag auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt. • § 37 Abs. 2 SGB X regelt keine Frist im Sinne des § 26 Abs. 3 SGB X bzw. § 64 Abs. 3 SGG; eine Verschiebung des vermuteten Bekanntgabe- bzw. Fristbeginns auf den nächsten Werktag kommt daher nicht in Betracht. • Die Zugangsfiktion des § 37 Abs. 2 SGB X dient der Rechtssicherheit und Verwaltungsvereinfachung; eine analoge Anwendung der Vorschrift zur Fristverschiebung ist nicht erforderlich und wäre auch sachlich nicht geboten. • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 SGG ist ausgeschlossen, wenn der Vertreterverschulden trifft; ein Rechtsirrtum des Bevollmächtigten ist der Klägerin zuzurechnen. Die Klägerin beantragte Leistungen nach dem SGB II; die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 7.5.2007 ab. Auf Widerspruch erließ die Beklagte einen teilweisen Bewilligungsbescheid und wies den übrigen Widerspruch mit Bescheid vom 26.9.2007 zurück. Der Widerspruchsbescheid wurde am 26.9.2007 zur Post gegeben und am 28.9.2007 tatsächlich dem Bevollmächtigten der Klägerin zugegangen. Die Rechtsbehelfsbelehrung verwies auf die Vermutung der Bekanntgabe drei Tage nach Aufgabe zur Post (§ 37 Abs. 2 SGB X). Die Klägerin erhob am 31.10.2007 Klage. Sozialgericht und Landessozialgericht hielten die Klage für unzulässig, weil die Klagefrist ab dem nach § 37 Abs. 2 SGB X vermuteten Bekanntgabetag (29.9.2007, ein Samstag) lief und damit am 29.10.2007 endete. Die Klägerin rügte die Unzulässigkeit der Fristberechnung und berief sich auf eine Verschiebung des Fristendes bei Wochenendfall gemäß § 64 Abs. 3 SGG bzw. Analogien zum Steuerrecht. • Die Revision war zulässig, aber unbegründet; die Instanzgerichte haben die Klage wegen Fristversäumnis zu Recht als unzulässig verworfen. • Rechtsgrund: § 87 SGG bestimmt die Monatsfrist für die Klage; bei Vorverfahren beginnt sie mit Bekanntgabe des Widerspruchsbescheids (§ 87 Abs. 2 SGG). Maßgeblicher Bekanntgabetag war nach § 37 Abs. 2 SGB X der dritte Tag nach Aufgabe zur Post. Nach § 187 Abs. 1 BGB ist der Aufgabe-Tag nicht mitzuzählen, somit war der 29.9.2007 (Samstag) bekanntgabe- bzw. fristbegründender Tag. • § 37 Abs. 2 SGB X enthält keine Einschränkung für Wochenend- oder Feiertage; die Fiktion greift unabhängig vom Wochentag. Vorschriften wie § 26 Abs. 3 SGB X oder § 64 Abs. 3 SGG regeln das Ende von Fristen und sind auf die in § 37 SGB X bestimmte Vermutung nicht anwendbar, weil dort kein Zeitraum, sondern ein konkreter Zeitpunkt der (vermeintlichen) Bekanntgabe festgelegt wird. • Eine analoge Anwendung der Werktagsverschiebung erscheint nicht geboten: § 37 Abs. 2 SGB X verfolgt Zweck der Vereinfachung und Rechtssicherheit im Massenverfahren; eine Verschiebung würde die Behörde zu zusätzlichen Einzelfeststellungen zwingen und die Verwaltungsvereinfachung unterlaufen. • Die Belastung des Adressaten ist nicht unzumutbar, weil die Rechtswirkung der Bekanntgabe nur eine Kenntnisfiktion setzt und die Vorschrift Ausnahmen zulässt, wenn der tatsächliche Zugang später erfolgt; die Behörde trägt im Zweifel den Nachweis des Zugangszeitpunkts. • Wiedereinsetzung nach § 67 SGG war nicht möglich, da kein unverschuldeter Fristversäumnis vorlag; das Verschulden des Bevollmächtigten ist der Klägerin zuzurechnen. Die Revision der Klägerin wurde zurückgewiesen; die Klage war unzulässig, weil die Monatsfrist gemäß § 87 SGG mit dem nach § 37 Abs. 2 SGB X vermuteten Bekanntgabezeitpunkt begonnen hat und die Klage erst nach Fristablauf erhoben wurde. Eine Anwendung von § 26 Abs. 3 SGB X bzw. § 64 Abs. 3 SGG zur Verschiebung des Fristbeginns auf den nächsten Werktag kommt nicht in Betracht. Die Klägerin kann keine Wiedereinsetzung nach § 67 SGG beanspruchen, weil ein Rechtsirrtum des Bevollmächtigten ihr zuzurechnen ist. Folge: die angefochtenen Urteile des LSG und SG bleiben in Kraft und der Bescheid der Beklagten wird nicht aufgehoben.