Beschluss
VII B 41/13
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Steuerberaterkammer entscheidet nach § 18 Abs. 1 Satz 4 DVStB, ob Aufsichtsarbeiten anonymisiert werden; diese Regelung ist verfassungsgemäß.
• Der prüfungsrechtliche Grundsatz der Chancengleichheit gebietet nicht generell ein Kennzahlensystem für Prüfungsarbeiten.
• Bei prüfungsspezifischen Bewertungen ist die gerichtliche Kontrolle eingeschränkt; das Finanzgericht hat die Benotung der Aufsichtsarbeit Ertragsteuer umfassend geprüft und keine Bewertungsfehler festgestellt.
Entscheidungsgründe
Keine Verpflichtung zur Anonymisierung von Steuerberaterprüfungsarbeiten • Die Steuerberaterkammer entscheidet nach § 18 Abs. 1 Satz 4 DVStB, ob Aufsichtsarbeiten anonymisiert werden; diese Regelung ist verfassungsgemäß. • Der prüfungsrechtliche Grundsatz der Chancengleichheit gebietet nicht generell ein Kennzahlensystem für Prüfungsarbeiten. • Bei prüfungsspezifischen Bewertungen ist die gerichtliche Kontrolle eingeschränkt; das Finanzgericht hat die Benotung der Aufsichtsarbeit Ertragsteuer umfassend geprüft und keine Bewertungsfehler festgestellt. Der Kläger nahm an der Steuerberaterprüfung 2009 teil und scheiterte in den schriftlichen Aufsichtsarbeiten mit der Gesamtnote 5,0, wodurch er nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen wurde. Drei Aufsichtsarbeiten in Verfahrensrecht, Ertragsteuerrecht und Buchführung waren jeweils mit der Note 5,0 bewertet. Im Klageverfahren forderte der Kläger durch ein Gutachten bessere Bewertungen (jeweils 4,5); es erfolgten zwei verwaltungsinterne Überdenkungen, die lediglich die Note im Verfahrensrecht auf 4,5 änderten. Das Finanzgericht wies die Klage ab und bestätigte insbesondere die Bewertung in Ertragsteuer als rechtsfehlerfrei. Der Kläger rügte vor dem Bundesfinanzhof die Nichtanonymisierung der Arbeiten und berief sich auf grundsätzliche Bedeutung der Frage der Chancengleichheit. • Zuständigkeit der Steuerberaterkammer: Nach § 18 Abs. 1 Satz 4 DVStB kann die Kammer bestimmen, ob Aufsichtsarbeiten mit Anschrift/Unterschrift oder mit Kennzahl versehen werden; diese Regelung steht mit höherrangigem Recht im Einklang. • Chancengleichheit und Kennzahlen: Das Steuerberatungsgesetz schreibt Kennzahlen nicht vor. Die höchstrichterliche Rechtsprechung stellt klar, dass der aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete prüfungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nicht generell ein Kennzahlensystem verlangt; bei einheitlicher Durchführung (anonymisiert oder nicht) ist die Chancengleichheit gewahrt. • Gefahr von Befangenheit: Die bloße Nennung des Namens der Prüflinge begründet keine erhebliche Gefährdung der Objektivität; ein Kennzahlensystem würde bei Besorgnis über Befangenheit nichts grundlegend ändern, da Prüfer auch ohne Namen mögliche Konkurrenz vermuten können. • Rechtsbehelf bei konkreter Besorgnis: Wenn konkrete Anhaltspunkte für Befangenheit bestehen, kann der Prüfling den betreffenden Prüfer nach § 164a Abs. 1 StBerG i.V.m. §§ 83, 84 AO ablehnen. • Eingeschränkte gerichtliche Kontrolle: Bewertungsfragen bei Prüfungen unterliegen einer begrenzten gerichtlichen Überprüfung; das Finanzgericht hat die Ertragsteuer-Bewertung anhand der Einwendungen geprüft und keine Bewertungsfehler festgestellt, sodass die Klage abzuweisen war. • Zulassungsgründe für Revision: Es liegen keine klärungsbedürftigen grundsätzlichen Rechtsfragen vor, daher ist die Nichtzulassungsbeschwerde unbegründet. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers hatte keinen Erfolg; die Entscheidung des Finanzgerichts bleibt bestehen. Die Kammerentscheidung, Aufsichtsarbeiten nicht zu anonymisieren, ist mit höherrangigem Recht vereinbar und verletzt den prüfungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nicht, solange das Verfahren einheitlich angewendet wird. Soweit Bewertungsfragen gerügt wurden, hat das Finanzgericht die Ertragsteuer-Bewertung innerhalb der eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle geprüft und keine Rechtsfehler festgestellt. Mangels klärungsbedürftiger Rechtsfragen ist die Revision nicht zuzulassen; die Kostenentscheidung erfolgte nach § 135 Abs. 2 FGO.