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Beschluss

IV B 109/13

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. NV: Gegen dieselbe Entscheidung kann nicht mehrfach Anhörungsrüge erhoben werden. 2. NV: Gegen den Beschluss, mit dem über eine Anhörungsrüge entschieden wird, kann weder wiederum Anhörungsrüge noch Gegenvorstellung noch außerordentliche Beschwerde erhoben werden.
Entscheidungsgründe
1. NV: Gegen dieselbe Entscheidung kann nicht mehrfach Anhörungsrüge erhoben werden. 2. NV: Gegen den Beschluss, mit dem über eine Anhörungsrüge entschieden wird, kann weder wiederum Anhörungsrüge noch Gegenvorstellung noch außerordentliche Beschwerde erhoben werden. II. Die Rüge ist unzulässig und war deshalb zu verwerfen (§ 133a Abs. 4 Satz 1 FGO). 1. Es kann dahinstehen, ob die Rüge ihrer ausdrücklichen Bezeichnung entsprechend als eine erneute Anhörungsrüge gegen den BFH-Beschluss vom 13. Februar 2014 IV B 109/13 über die Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde oder im Wege der Auslegung als eine Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 19. März 2014 IV S 6/14 über die Verwerfung der Anhörungsrüge zu verstehen ist. In beiden Fällen ist die jetzt erhobene Anhörungsrüge unzulässig. a) Soweit die Rüge als gegen den BFH-Beschluss vom 13. Februar 2014 IV B 109/13 gerichtet zu verstehen sein sollte, ist sie insbesondere nicht fristgerecht erhoben worden. Nach § 133a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 FGO ist die Anhörungsrüge innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben. Kenntnis davon, dass der Senat mit der Entscheidung das rechtliche Gehör der Klägerin verletzt hat ‑‑wie sie meint‑‑, hätte die Klägerin mit Bekanntgabe des Beschlusses gehabt. Die Frist von zwei Wochen seit Bekanntgabe des Beschlusses war bei Erhebung der jetzt am 11. April 2014 eingelegten Rüge ersichtlich verstrichen. Soweit die Klägerin sich auf die Jahresfrist in § 133a Abs. 2 Satz 2 FGO bezieht, ist diese nur eine Ausschlussfrist für den Fall, dass die Entscheidung nicht begründet oder nicht wirksam bekanntgegeben worden ist (Bergkemper in Hübschmann/Hepp/ Spitaler ‑‑HHSp‑‑, § 133a FGO Rz 15). Der Beschluss vom 13. Februar 2014 IV B 109/13 ist der Klägerin aber bekanntgegeben worden und war auch begründet. Einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat die Klägerin nicht gestellt; Gründe für eine Wiedereinsetzung sind auch nicht ersichtlich. Darüber hinaus genügt die Rüge aber auch unter Berücksichtigung der jetzigen Begründung nicht den Anforderungen, die an eine ordnungsgemäße Darlegung der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu stellen sind. Die Rüge muss das Vorliegen der in § 133a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FGO genannten Voraussetzungen, also die entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs des Beteiligten auf rechtliches Gehör durch das Gericht, darlegen (§ 133a Abs. 2 Satz 5 FGO). Mit dem Hinweis darauf, der BFH habe nicht zu der Rückstellung für Aufbewahrungskosten und dem gerügten Verfahrensfehler wegen Anspruchs auf Terminverlegung Stellung genommen, legt sie keine Gehörsverletzung dar. Die Klägerin hätte ausführen müssen, worin sie die Verletzung des rechtlichen Gehörs in Bezug auf eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage erblickt. Daran fehlt es aber, weil die Ausführungen der Klägerin sich auf den Hinweis beschränken, der BFH habe zu beiden Fragen nicht Stellung genommen. Warum das rechtliche Gehör der Klägerin ‑‑wie sie vorträgt nach ihrem "Rechtsempfinden"‑‑ durch die Nichterwähnung in entscheidungserheblicher Weise verletzt sein sollte, wird nicht erklärt. Im Übrigen hat der BFH zu der Frage des im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde gerügten Verfahrensfehlers durch Ablehnung des Antrags auf Terminverlegung im Beschluss vom 13. Februar 2014 IV B 109/13 ausdrücklich Stellung genommen. Schließlich ist die Rüge auch deshalb unzulässig, weil gegen dieselbe Entscheidung nicht mehrfach Anhörungsrüge erhoben werden kann (BFH-Beschluss vom 2. Juni 2008 VII S 19/08, BFH/NV 2008, 1687). b) Soweit die Rüge ‑‑bei Achtung des Gebots rechtsschutzgewährender Auslegung von Prozesserklärungen (Bundesverfassungsgericht, Kammerbeschluss vom 25. Januar 2014 1 BvR 1126/11, Neue Juristische Wochenschrift 2014, 991)‑‑ als gegen den BFH-Beschluss vom 19. März 2014 IV S 6/14 gerichtet zu verstehen sein sollte, ist sie unstatthaft und schon deshalb unzulässig. Nach § 133a Abs. 4 Satz 3 FGO ergeht die Entscheidung über die Rüge durch unanfechtbaren Beschluss. Ein ordentlicher Rechtsbehelf gegen diese Entscheidung ist nicht gegeben. Auch kann gegen den Beschluss, mit dem über eine Anhörungsrüge entschieden wird, weder wiederum Anhörungsrüge noch Gegenvorstellung noch außerordentliche Beschwerde erhoben werden (Bergkemper in HHSp, § 133a FGO Rz 23; zur Unzulässigkeit einer Gegenvorstellung und außerordentlichen Beschwerde gegen eine andere nicht abänderbare Entscheidung des BFH vgl. BFH-Beschluss vom 14. Februar 2012 IV S 1/12, BFH/NV 2012, 967). Darüber hinaus erfüllen die Ausführungen der Klägerin auch insoweit nicht die Anforderungen an die Darlegung der Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäß § 133a Abs. 2 Satz 5 FGO, als die Klägerin geltend macht, mit der Entscheidung über die Anhörungsrüge sei ihr das rechtliche Gehör versagt worden. Insbesondere legt die Klägerin nicht dar, inwieweit das rechtliche Gehör bei der Entscheidung des Senats über den Antrag auf Akteneinsicht verletzt worden sein soll. Der Senat hat sich vielmehr mit dem Antrag auseinandergesetzt und begründet, warum die Klägerin keinen Anspruch auf Akteneinsicht hatte. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken