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Urteil

X R 49/11

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein häusliches Arbeitszimmer ist nur dann in voller Höhe abziehbar, wenn es Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit ist. • Bei mehreren Erwerbstätigkeiten bestimmt sich der Mittelpunkt der Gesamttätigkeit durch qualitative Schwerpunktbildung der einzelnen Tätigkeiten und anschließende Gesamtwürdigung. • Ist für eine Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz vorhanden, begründet dies nur den grundsätzlichen, aber nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG auf 1.250 € begrenzten Abzug; diese Grenze ist nicht für jede Einkunftsart mehrfach zu gewähren.
Entscheidungsgründe
Arbeitszimmer: Mittelpunkt der Gesamttätigkeit und einmaliger Höchstbetrag • Ein häusliches Arbeitszimmer ist nur dann in voller Höhe abziehbar, wenn es Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit ist. • Bei mehreren Erwerbstätigkeiten bestimmt sich der Mittelpunkt der Gesamttätigkeit durch qualitative Schwerpunktbildung der einzelnen Tätigkeiten und anschließende Gesamtwürdigung. • Ist für eine Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz vorhanden, begründet dies nur den grundsätzlichen, aber nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG auf 1.250 € begrenzten Abzug; diese Grenze ist nicht für jede Einkunftsart mehrfach zu gewähren. Die Kläger sind zusammen veranlagt; der Ehemann erzielte 2007 umfangreiche Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb mit Verkaufsstätte und aus selbständiger Arbeit. Er unterhielt ein häusliches Arbeitszimmer mit Aufwendungen von 7.859,04 €. In der Steuererklärung ordneten die Kläger diese Kosten anteilig den drei Einkunftsarten zu; das Finanzamt berücksichtigte zunächst nur 1.250 € im Rahmen der selbständigen Tätigkeit. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Die Kläger rügten unter anderem, das Arbeitszimmer sei Mittelpunkt ihrer Gesamttätigkeit und alternativ aufgrund Zwangsläufigkeit bzw. als mehrfacher Bedarf für mehrere Tätigkeiten sei der Höchstbetrag zu vervielfältigen. • Rechtliche Einordnung: Für 2007 galt teleologisch die Rechtslage, dass bei Mittelpunkt der gesamten Tätigkeit der Abzug unbeschränkt möglich ist; ansonsten besteht bei Fehlen eines anderen Arbeitsplatzes ein Abzug nur bis 1.250 € (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG i.V.m. § 52 Abs. 12 Satz 9 EStG). • Begriff des Mittelpunkts: Der BFH hält an der seit 1996 entwickelten qualitativen Schwerpunktbetrachtung fest; maßgeblich sind die prägenden, typischen Tätigkeiten (qualitativer Schwerpunkt), das zeitliche Element ist nur sekundär und indiziell. • Anwendung auf mehrere Tätigkeiten: Zunächst sind die Mittelpunkte der einzelnen Tätigkeiten zu ermitteln; der Mittelpunkt der Gesamttätigkeit ergibt sich aus der wertenden Gewichtung dieser Einzelmittelpunkte unter Berücksichtigung von Umsatz, Zeitaufwand und Verkehrsauffassung. • Tatsächliche Würdigung: Das FG hat zutreffend festgestellt, dass der Mittelpunkt der nichtselbständigen Tätigkeit beim Arbeitgeber und der Mittelpunkt des Gewerbebetriebs in der Verkaufsstätte liegt; die selbständigen Tätigkeiten waren zeitlich und wirtschaftlich nachrangig. • Zwangsläufigkeit: Die bloße Notwendigkeit des Arbeitszimmers zur Koordinierung verschiedener Tätigkeiten rechtfertigt nicht den unbeschränkten Abzug; allenfalls steht dann der nach Satz 2/3 begrenzte Abzug zu. • Höchstbetrag und Vervielfältigung: Der gesetzliche Höchstbetrag von 1.250 € ist objektbezogen und einmalig; eine mehrfach einkunftsartenbezogene Gewährung kommt nicht in Betracht, Aufwendungen sind nach tatsächlicher Nutzung anteilig aufzuteilen. Die Revision ist unbegründet. Den Klägern wurden keine weiteren Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer über den bereits berücksichtigten Betrag von 1.250 € hinaus zuerkannt, weil das Arbeitszimmer nicht Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit war. Der BFH bestätigt die vom Finanzgericht vorgenommene qualitative Schwerpunktwürdigung der einzelnen Tätigkeiten und die Gesamtwürdigung, die den Mittelpunkt außerhalb des Arbeitszimmers ergeben hat. Die Zwangsläufigkeit der Nutzung begründet keinen unbeschränkten Abzug. Der gesetzliche Höchstbetrag von 1.250 € kann bei mehreren Einkunftsarten nicht vervielfältigt werden; die Aufwendungen sind vielmehr entsprechend den tatsächlichen Nutzungsanteilen aufzuteilen.