OffeneUrteileSuche
Urteil

III R 10/14

BFH, Entscheidung vom

36mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

36 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Für den steuerrechtlichen Wohnsitzbegriff nach § 8 AO kommt es auf die tatsächliche Nutzung und Verfügbarkeit der Wohnung an; bloße familiär begründete Kurzaufenthalte reichen nicht aus. • Bei mehrjährigen Auslandsaufenthalten zum Studium behalten Kinder ihren Wohnsitz bei den Eltern nur, wenn sie die ausbildungsfreien Zeiten überwiegend im Inland verbringen und diese Aufenthalte Wohncharakter haben. • Fehlende finanzielle Mittel des Kindes für Heimreisen sind für die Beurteilung des Wohnsitzes unerheblich; entscheidend sind die objektiven tatsächlichen Verhältnisse.
Entscheidungsgründe
Wohnsitzbeibehaltung bei Auslandsstudium erfordert überwiegende Nutzung der Elternwohnung • Für den steuerrechtlichen Wohnsitzbegriff nach § 8 AO kommt es auf die tatsächliche Nutzung und Verfügbarkeit der Wohnung an; bloße familiär begründete Kurzaufenthalte reichen nicht aus. • Bei mehrjährigen Auslandsaufenthalten zum Studium behalten Kinder ihren Wohnsitz bei den Eltern nur, wenn sie die ausbildungsfreien Zeiten überwiegend im Inland verbringen und diese Aufenthalte Wohncharakter haben. • Fehlende finanzielle Mittel des Kindes für Heimreisen sind für die Beurteilung des Wohnsitzes unerheblich; entscheidend sind die objektiven tatsächlichen Verhältnisse. Die Tochter des Klägers absolvierte ab August 2008 ein Au‑Pair‑Jahr in den USA und begann im September 2009 ein Studium in New York. Der Kläger erhielt zunächst Kindergeld; die Familienkasse setzte dies ab Januar 2009 wegen angeblich fehlendem inländischem Wohnsitz der Tochter außer. Die Tochter nutzte ihr ehemaliges Kinderzimmer im Elternhaus zeitweise, hielt sich aber in den Streitjahren nur kurzzeitig in Deutschland auf (z. B. 2009: rund zwei Wochen; 2010: vier Tage; 2011 mehrfach längere Aufenthalte). Das Finanzgericht nahm auf Grundlage dieser Umstände an, die Tochter habe ihren Wohnsitz im Inland beibehalten; die Familienkasse legte Revision ein. Streitgegenstand ist, ob für den Zeitraum Januar 2009 bis August 2011 ein inländischer Wohnsitz der Tochter im Sinne des EStG/AO vorlag und damit Anspruch auf Kindergeld bestand. • Anwendbare Normen: § 8 AO (Wohnsitz), § 63 Abs. 1 S. 3 EStG (Kindergeldanspruchsvoraussetzungen). • Wohnsitzbegriff nach § 8 AO knüpft an tatsächliche Verfügbarkeit und Nutzung der Wohnung an; erforderlich ist mehr als bloße Besuche oder kurzfristige Aufenthalte. • Bei Auslandsaufenthalten ausbildungsbedingt ist zusätzlich erforderlich, dass eine Beziehung zur elterlichen Wohnung über familiäre Bindungen hinaus besteht und die ausbildungsfreien Zeiten überwiegend im Inland verbracht werden; allgemeine Mindestzeiten sind nicht festlegbar, aber kurze jährliche Besuche (zwei bis drei Wochen) genügen regelmäßig nicht. • Fehlende finanzielle Mittel für Heimreisen sind bei der Prüfung des objektiven "Innehabens" der Wohnung unbeachtlich; maßgeblich sind die tatsächlichen Verhältnisse ohne Rücksicht auf subjektive Motive. • Das FG hat unzureichend festgestellt, wie die ausbildungsfreien Zeiten der Tochter verteilt waren und ob bzw. in welchem Zeitpunkt ggf. die Absicht einer Rückkehr innerhalb eines Jahres aufgegeben wurde; daher fehlt eine tragfähige Tatsachengrundlage. • Folge: Das Urteil des FG ist aufzuheben und die Sache an das FG zur ergänzenden Feststellung und erneuten Entscheidung zurückzuverweisen; die Würdigung des FG war trotz eingeschränkter Prüfungsreife fehlerhaft. Die Revision der Familienkasse ist erfolgreich; das FG‑Urteil wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen. Das Gericht stellt klar, dass für den Erhalt von Kindergeld bei längerem Auslandsaufenthalt die objektive Nutzung der Elternwohnung maßgeblich ist und kurzzeitige Besuchsaufenthalte sowie finanzielle Gründe für nicht stattgefundene Heimreisen die Beibehaltung des Wohnsitzes nicht begründen. Da das FG die erforderlichen Feststellungen zu den ausbildungsfreien Zeiten, zur Nutzung der Elternwohnung und zum Zeitpunkt einer möglichen Aufgabe des Wohnsitzes nicht hinreichend getroffen hat, sind diese nachzuholen. Die Kostenentscheidung wird dem Finanzgericht übertragen.