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Urteil

11 K 341/23

Finanzgericht Baden-Württemberg 11. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGBW:2024:1217.11K341.23.00
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Leitsätze
1. Ein im Ausland lebender Angehöriger kann im Inland keinen (Familien-)Wohnsitz begründen, ohne sich dort jemals aufgehalten zu haben.(Rn.50) 2. Die erstmalige Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts an einem bestimmten Ort setzt stets die dortige körperliche Anwesenheit der natürlichen Person voraus.(Rn.53) (Rn.59) 3. Ein im Ausland geborenes Kind kann den inländischen (Familien-)Wohnsitz nur dann bereits von Geburt an teilen, wenn es den Wohnsitz seiner Eltern im Inland aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nur kurzfristig nicht aufsuchen kann.(Rn.51) Ein Zeitraum von acht Monaten, den ein Kind nach seiner Geburt im Ausland verbringt, bevor es erstmalig ins Inland gebracht wird, kann nicht mehr als ein nur kurzfristiger Aufenthalt im Ausland betrachtet werden.(Rn.58)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein im Ausland lebender Angehöriger kann im Inland keinen (Familien-)Wohnsitz begründen, ohne sich dort jemals aufgehalten zu haben.(Rn.50) 2. Die erstmalige Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts an einem bestimmten Ort setzt stets die dortige körperliche Anwesenheit der natürlichen Person voraus.(Rn.53) (Rn.59) 3. Ein im Ausland geborenes Kind kann den inländischen (Familien-)Wohnsitz nur dann bereits von Geburt an teilen, wenn es den Wohnsitz seiner Eltern im Inland aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nur kurzfristig nicht aufsuchen kann.(Rn.51) Ein Zeitraum von acht Monaten, den ein Kind nach seiner Geburt im Ausland verbringt, bevor es erstmalig ins Inland gebracht wird, kann nicht mehr als ein nur kurzfristiger Aufenthalt im Ausland betrachtet werden.(Rn.58) 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 1. Die Klägerin hat für den Streitzeitraum (August 2022 bis März 2023) keinen Anspruch auf Kindergeld für ihren Sohn Kind A. 2. Für Kinder im Sinne des § 63 EStG hat – soweit für den Streitfall relevant – Anspruch auf Kindergeld nach dem EStG, wer im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (§ 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt (§ 63 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 32 Abs. 3 EStG). Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, haben, werden nicht berücksichtigt, es sei denn, sie leben im Haushalt eines Berechtigten im Sinne des § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a (§ 63 Abs. 1 Satz 6 EStG). Das Existenzminimum dieser Kinder wird nur durch die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG von der Besteuerung freigestellt, die keine unbeschränkte Steuerpflicht des Kindes voraussetzen (vgl. § 32 Abs. 1 und 6 EStG). a) Nach § 8 AO hat jemand einen Wohnsitz dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Nach der Rechtsprechung des BFH ist es erforderlich, dass der Steuerpflichtige tatsächlich über die Wohnräume verfügen kann und sie als Bleibe entweder ständig benutzt oder sie doch mit einer gewissen Regelmäßigkeit – wenn auch in größeren Zeitabständen – aufsucht (BFH-Urteile vom 23. November 1988 – II R 139/87, Bundessteuerblatt – BStBl – II 1989, 182 mit weiteren Nachweisen – m.w.N.; vom 22. April 1994 – III R 22/92, BStBl II 1994, 887; vom 17. Mai 1995 – I R 8/94, BStBl II 1996, 2 und vom 23. November 2000 – VI R 107/99, BStBl II 2001, 294). Minderjährige Kinder teilen nach der Rechtsprechung des BFH zwar grundsätzlich den Wohnsitz ihrer Eltern, weil sie über ihre Haushaltszugehörigkeit eine abgeleitete Nutzungsmöglichkeit besitzen und damit zugleich die elterliche Wohnung im Sinne des § 8 AO innehaben (BFH-Beschluss vom 20. Dezember 2001 – VI B 123/00, juris; BFH-Urteil vom 7. April 2011 – III R 77/09, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH – BFH/NV – 2011, 1351). Dies ist jedoch nicht zwingend der Fall, sondern hängt wiederum maßgeblich von den objektiven Umständen des Einzelfalls ab. Auch teilen minderjährige Kinder nicht stets – gleichsam automatisch – sämtliche Wohnsitze ihrer Eltern, wenn diese über mehrere Wohnsitze verfügen (BFH-Beschlüsse vom 15. Mai 2009 – III B 209/08, BFH/NV 2009, 1630, und vom 27. August 2010 – III B 30/09, BFH/NV 2010, 2272). Dies ergibt sich bereits aus der Unterscheidung im EStG zwischen dem Wohnsitz des Kindes (§ 63 Abs. 1 Satz 3 EStG) und dem des Kindergeldberechtigten (§ 62 Abs. 1 EStG) als Voraussetzung für den Kindergeldanspruch, so dass der Wohnsitz von Kind und Eltern durchaus auseinanderfallen kann (BFH-Urteil vom 7. April 2011 – III R 77/09, Rn. 14, BFH/NV 2011, 1351). Soweit die Rechtsprechung (z.B. BFH-Urteil vom 11. April 1984 I R 230/80, juris, m.w.N.) davon ausgeht, dass über das Rechtsinstitut des Familienwohnsitzes das „Innehaben einer Wohnung" durch einen Familienangehörigen vermittelt werden kann, gilt dies uneingeschränkt nur für das „Beibehalten" eines bereits vorhandenen Wohnsitzes. Dagegen kann ein im Ausland lebender Angehöriger im Inland grundsätzlich keinen Wohnsitz begründen, ohne sich hier aufgehalten zu haben (BFH-Urteil vom 3. März 1978 – VI R 195/75, BStBl II 1978, 372; BFH-Urteil vom 7. April 2011 – III R 77/09, BFH/NV 2011, 1351). Ausnahmsweise kann nach der Rechtsprechung des BFH ein im Ausland geborenes Kind aber bereits von Geburt an den inländischen (Familien-)Wohnsitz teilen. Dies gilt aber nur, wenn das Kind den Wohnsitz seiner Eltern im Inland aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nur kurzfristig nicht aufsuchen kann. Insgesamt muss die tatsächliche Gestaltung dafür sprechen, dass das Kind bereits mit seiner Geburt im Ausland seinen Wohnsitz in der elterlichen Wohnung im Inland begründet, weil es diese über seine Eltern innehat und Umstände vorliegen, die auf eine Nutzung der Wohnung auch durch das Kind schließen lassen (BFH-Urteil vom 20. November 2008 – III R 53/05, BFH/NV 2009, 564; BFH-Urteil vom 7. April 2011 – III R 77/09, BFH/NV 2011, 1351). b) Gemäß § 9 Satz 1 AO hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Ein „Aufhalten" im Sinne dieser Regelung erfordert nach der Rechtsprechung des BFH bereits nach dem Wortlaut die körperliche Anwesenheit an einem bestimmten Ort. Daraus folgt, dass die erstmalige Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts an einem bestimmten Ort stets die dortige körperliche Anwesenheit der natürlichen Person voraussetzt (BFH-Urteil vom 18. Juli 1990 – I R 109/88, Sammlung der Entscheidungen des BFH – BFHE – 161, 482; BFH-Urteil vom 7. April 2011 – III R 77/09, BFH/NV 2011, 1351). 2. Ausgehend von diesen Grundsätzen, denen der erkennende Senat folgt, sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 63 Abs. 1 Satz 6 EStG für einen inländischen Kindergeldanspruch der Klägerin für ihren Sohn Kind A im Streitzeitraum nicht erfüllt. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin für diesen Zeitraum die Voraussetzungen des § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG (Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Inland) erfüllt, da jedenfalls die ihren Sohn betreffenden Voraussetzungen des § 63 Abs. 1 Satz 6 EStG nicht gegeben sind. a) Der Sohn Kind A der Klägerin hatte im Streitzeitraum (noch) keinen Wohnsitz in Inland im Sinne des § 63 Abs. 1 Satz 6 EStG in Verbindung mit § 8 AO. Da er erst nach Ablauf des Streitzeitraums – nämlich im April 2023 – erstmals ins Inland gebracht wurde, könnte nach der dargestellten Rechtsprechung des BFH, der der erkennende Senat folgt, ein Wohnsitz des Sohnes im Inland grundsätzlich nur angenommen werden, wenn er im Streitzeitraum bereits den behaupteten Wohnsitz der Klägerin im Inland geteilt hätte. Dies kann nach der dargestellten Rechtsprechung des BFH nur ausnahmsweise der Fall sein, nämlich, wenn er den inländischen Wohnsitz seiner Eltern aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nur kurzfristig nicht aufsuchen konnte. Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht erfüllt. Der Zeitraum von acht Monaten, den der Sohn der Klägerin nach seiner Geburt in [Nicht-EU und Nicht-EWR-Staat] verbrachte, bevor er erstmals ins Inland gebracht wurde, kann nach der Überzeugung des erkennenden Senats nicht mehr als nur kurzfristiger Aufenthalt im Ausland betrachtet werden. Diese Beurteilung ergibt sich neben der nicht unerheblichen Zeitdauer von acht Monaten auch aus dem Umstand, dass sich der Sohn der Klägerin in dieser Zeit an dem von der Klägerin und dem Kindsvater unterhaltenen (weiteren) Wohnsitz in [Nicht-EU und Nicht-EWR-Staat] aufgehalten hat, den die Klägerin und der Kindsvater – nach dem eigenen Vortrag der Klägerin – dort innehaben und den sie in nicht unerheblichem Umfang nutzen, zumal ihre weiteren X Kinder – wie die Klägerin mit ihren E-Mails an die Beklagte vom 20. Dezember 2022 und vom 24. Dezember 2022 selbst vorgetragen hat – dort Bildungseinrichtungen besuchen. b) Der Sohn Kind A der Klägerin hatte im Streitzeitraum auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG in Verbindung mit § 9 AO nicht im Inland. Da das Bestehen eines solchen gewöhnlichen Aufenthalts die tatsächliche Anwesenheit der betreffenden Person im Inland voraussetzt, der Sohn der Klägerin aber nicht im Streitzeitraum (August 2022 bis März 2023), sondern im April 2023 erstmals ins Inland gebracht wurde, scheidet nach der dargestellten BFH-Rechtsprechung, der der erkennende Senat folgt, die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts im Inland während des Streitzeitraums aus. c) Im Hinblick auf die von der Klägerin dargestellte berufliche Tätigkeit des Kindsvaters sowie im Hinblick auf ihre eigenen Arbeitsverhältnisse (Angestellte bei der Firma E sowie beim Einzelunternehmen des Kindsvaters) sind auch die Voraussetzungen des § 63 Abs. 1 Satz 6 in Verbindung mit § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a EStG (Leben im Haushalt eines Berechtigten, der nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig behandelt wird) unzweifelhaft nicht erfüllt. Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat die Klägerin auch nicht behauptet. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). III. Die Revision war mangels Vorliegens von Gründen im Sinne des § 115 Abs. 2 FGO nicht zuzulassen. Die für die Beurteilung des Streitfalls maßgeblichen Rechtsfragen sind durch die Rechtsprechung des BFH geklärt. Streitig ist, ob die Klägerin für ihren in [Nicht-EU und Nicht-EWR-Staat] geborenen Sohn Kind A einen Anspruch auf Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) bereits ab seiner Geburt oder erst ab dem Monat seiner Einreise ins Inland hat. Die Klägerin ist die Mutter des am XX. August 2022 in der Stadt B [Nicht-EU und Nicht-EWR-Staat] geborenen Kind A. Der Vater des Kindes ist Herr C. Dieser betrieb nach seinen eigenen Angaben im Streitzeitraum in der Stadt D (Deutschland) ein Einzelunternehmen, in dessen Rahmen er (...). Ausweislich eines im Klageverfahren vorgelegten Mietvertrags hat der Kindsvater seit April 2018 eine „X Zimmer Küche inkl. EBK, Bad mit WC, Keller und Stellplatz“ angemietet. An welcher Adresse (und ggf. in welchem Stockwerk) die Wohnung belegen ist und die Größe der Wohnung ist dem Mietvertrag nicht zu entnehmen. Als Adresse des Mieters bei Vertragsabschluss ist die a Straße 1 in der Stadt D (Deutschland) angegeben. Das Mietverhältnis bestand nach Angaben der Klägerin auch während des gesamten Streitzeitraums. In welchen Zeiträumen sich die Klägerin mit ihren Kindern dort tatsächlich aufgehalten hat, ist unklar, da die älteren Kinder in [Nicht-EU und Nicht-EWR-Staat] zur Schule gehen und sich allenfalls in den Schulferien in Deutschland aufhalten konnten. Bis zur Geburt ihres Sohnes war die Klägerin bei der Firma E nichtselbständig beschäftigt. Inwieweit sie tatsächlich gearbeitet hat und inwieweit sie bereits zuvor im Anschluss an die Mutterschutzfristen Elternzeit nach den Geburten ihrer X älteren Kinder genommen hat, ist unklar. Nach der Geburt ihres Sohnes trat sie eine dreijährige Elternzeit an. Am 18. November 2022 beantragte sie bei der Beklagten die Festsetzung von Kindergeld nach dem EStG für ihren Sohn ab dessen Geburt. Mit Bescheid vom 12. Dezember 2022 lehnte die Beklagte die Festsetzung von Kindergeld für den Sohn der Klägerin für die Zeit ab August 2022 unter Bezugnahme auf § 63 Abs. 1 Satz 6 EStG ab, da er weder einen Wohnsitz noch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung finde, habe. Mit E-Mail vom 20. Dezember 2022 legte die Klägerin Einspruch ein. Zur Begründung führte sie aus, sie und der Kindsvater seien Deutsche mit zwei Wohnsitzen und seien in der Stadt D (Deutschland) berufstätig und in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig. Daher seien sie auch kindergeldberechtigt. Auch wenn ihr Sohn im Ausland zur Welt gekommen sei, werde er in absehbarer Zeit deutscher Staatsbürger sein. Die Dokumente befänden sich bereits in Bearbeitung. Mit Schreiben an die Klägerin vom 22. Dezember 2022 bestätigte die Beklagte den Eingang des Einspruchs und bat die Klägerin um Mitteilung, ob ihr Sohn in [Nicht-EU und Nicht-EWR-Staat] bei Verwandten oder in einer Einrichtung lebe. Zugleich forderte die Beklagte die Klägerin im Hinblick auf deren Mitteilung, dass sie und der Kindsvater zwei Wohnsitze hätten, auf, Lohnnachweise von sich und des Kindsvaters einzureichen. Für den Fall, dass die Klägerin sich in Elternzeit befinde, bat die Beklagte um Zusendung des Elterngeldbescheids. Der Kindsvater übersandte der Beklagten daraufhin die betriebswirtschaftliche Auswertung seines Betriebs für November 2022. Die Klägerin reichte mit E-Mail vom 11. Januar 2023 ein Schreiben ihrer Arbeitgeberin, der Firma E, vom 28. November 2022 ein, mit dem bestätigt wurde, dass die Klägerin mit Schreiben vom 22. November 2022 einen Antrag auf eine dreijährige Elternzeit gestellt habe und sich vom XX. August 2022 bis zum XX. August 2025 in Elternzeit befinden werde. Zugleich teilte die Klägerin sinngemäß mit, sie habe noch keinen Antrag auf Elterngeld stellen können, da sie in [Nicht-EU und Nicht-EWR-Staat] die Internetseite der Bank nicht habe öffnen können. Außerdem sei sie gerade damit beschäftigt, den Kinderreisepass für ihren Sohn zu beantragen, damit sie mit ihm nach Deutschland einreisen könne. Weiter teilte der Kindsvater der Beklagten mit E-Mail vom 23. Januar 2023 mit, dass der Sohn Kind A in [Nicht-EU und Nicht-EWR-Staat] nicht bei Verwandten wohne, sondern immer in Begleitung der Klägerin sei. Da sich diese in Elternzeit befinde, aber dennoch in Stadt D (Deutschland) gemeldet und im Inland steuerpflichtig sei, könne sie ihre Arbeitszeit sowohl in der Stadt D (Deutschland) als auch in der Stadt B [Nicht-EU und Nicht-EWR-Staat] absolvieren. Zugleich legte der Kindsvater die Gewerbeummeldung vom XX.XX.XXXX wegen einer Betriebsverlegung seines Einzelunternehmens innerhalb der Gemeinde bzw. des Meldebezirks, nämlich an die Adresse der Wohnung in der a Straße 1 in der Stadt D (Deutschland), den Vorauszahlungsbescheid des Finanzamts Stadt D-… (Deutschland) vom 2. August 2022 über Einkommensteuer, Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag sowie – nochmals – die betriebswirtschaftliche Auswertung seines Betriebs für November 2022 vor. Mit Einspruchsentscheidung vom 25. Januar 2023 hat die Beklagte den Einspruch der Klägerin als unbegründet zurückgewiesen. Zur Begründung argumentierte sie wiederum, dass der Sohn der Klägerin im Streitzeitraum mangels Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltshalts im Inland oder in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den europäischen Wirtschaftsraum Anwendung finde, und weil er im Streitzeitraum auch nicht im Haushalt eines Berechtigten im Sinne des § 62 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe a EStG gelebt habe, die Voraussetzungen des § 63 Abs. 1 Satz 6 EStG nicht erfülle. Der Sohn der Klägerin habe seinen Wohnsitz im Streitzeitraum vielmehr in [Nicht-EU und Nicht-EWR-Staat] gehabt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Ausführungen der Beklagten in ihrer Einspruchsentscheidung Bezug genommen. Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 9. Februar 2023 erhob die Klägerin Klage, mit der sie zunächst die Festsetzung von Kindergeld für ihren Sohn für die Zeit von August 2022 bis Februar 2023 begehrte. Die Klage wurde beim Finanzgericht unter dem Aktenzeichen 11 K 341/23 erfasst. Zur Begründung lässt die Klägerin zunächst im Wesentlichen ausführen, sie sei deutsche Staatsangehörige und habe ihren ersten Wohnsitz in der Stadt D (Deutschland), wo sie gemeinsam mit dem Kindsvater eine voll eingerichtete und von der Familie benutzte ca. XXX qm große Wohnung in der a Straße 1 in der Stadt D (Deutschland) unterhalte. Außerdem habe sie ein versicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis in der Stadt D (Deutschland), befinde sich aber derzeit aufgrund der Geburt ihres Sohnes in Elternzeit. In diesem Zusammenhang verweist sie auf das von ihr vorgelegte Schreiben der Firma E vom 28. November 2022. Weiter lässt sie vortragen, sie sei im Sommer 2022 nach [Nicht-EU und Nicht-EWR-Staat] gereist. Dort sei ihr Sohn zur Welt gekommen. Seit August 2022 habe sie sich um einen Reisepass für ihren Sohn bemüht, um gemeinsam mit ihm von [Nicht-EU und Nicht-EWR-Staat] nach Deutschland ausreisen zu können. Sie habe aber bislang noch keine deutsche Geburtsurkunde für ihn erhalten. In [Nicht-EU und Nicht-EWR-Staat] sei zwar die Geburt ihres Sohnes bescheinigt worden. Diese Bescheinigung reiche jedoch der deutschen Botschaft in der Stadt F [Nicht-EU und Nicht-EWR-Staat] nicht aus, um einen Pass für ihn auszustellen. Die deutsche Botschaft verlange vielmehr die Vorlage einer deutschen Geburtsurkunde. Das Standesamt in der Stadt D (Deutschland) weigere sich aufgrund der Geburtsbescheinigung [aus einem Nicht-EU und Nicht-EWR-Staat] aber, eine deutsche Geburtsurkunde auszustellen, da ihr Sohn nicht in Deutschland geboren worden sei und sich im Moment auch nicht in Deutschland aufhalte. Ohne gültigen Reisepass für das Kind könne sie das Land aber nicht verlassen. Aufgrund der deutschen Staatsangehörigkeit beider Elternteile habe der Sohn der Klägerin ebenfalls die deutsche Staatsangehörigkeit. Er habe daher keinen Anspruch auf Ausweispapiere des [Nicht-EU und Nicht-EWR-Staates], da auch nach dortigem Recht die Staatsangehörigkeit über die Abstammung und nicht über den Geburtsort vermittelt werde. In rechtlicher Hinsicht lässt die Klägerin vortragen, der inländische Wohnsitz eines Kindes im Sinne des § 8 der Abgabenordnung (AO) könne grundsätzlich (weiter) angenommen werden, wenn sein Auslandsaufenthalt vorübergehender Natur sei, d.h. zeitlich begrenzt sei (bis zu einem Jahr) und die Rückkehr ins Inland möglich und beabsichtigt sei, die Rückkehrabsicht also innerhalb eines Jahres nicht aufgegeben werde. Ihr Sohn habe deshalb ab dem Zeitpunkt seiner Geburt einen von seiner Mutter – der Klägerin – abgeleiteten Wohnsitz in der Stadt D (Deutschland), da er sich nicht aufgrund deren Entscheidung oder der Entscheidung beider Elternteile in [Nicht-EU und Nicht-EWR-Staat] aufhalte, sondern dort „zufällig" geboren worden sei. Er werde auch zukünftig im Haushalt der Klägerin und des Kindsvaters in der Stadt D (Deutschland) wohnen, sobald ihm die Ausreise mit Passdokumenten möglich sei. Im Streitfall gehe es nicht darum, dass das Kind vorübergehend zu Schul- oder Ausbildungszwecken ins Ausland gegangen sei und beabsichtige, nach Abschluss seines Vorhabens, das kürzer als ein Jahr sein müsse, nach Deutschland zurückzukehren. Es sei vielmehr so, dass die Eltern beabsichtigten, ihren Sohn sofort nach Deutschland zu bringen, sobald gültige Reisedokumente vorlägen und damit eine Verbringung des Sohnes nach Deutschland möglich sei. Er befinde sich daher – wie bereits ausgeführt – nicht freiwillig und nur vorübergehend in [Nicht-EU und Nicht-EWR-Staat], da ihm objektiv die Ausreise nach Deutschland an den Wohnort seiner Mutter – der Klägerin – unmöglich sei. Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 26. April 2023 lässt die Klägerin weiter vortragen, in der vergangenen Woche habe sie über die deutsche Botschaft in der Stadt F [Nicht-EU und Nicht-EWR-Staat] einen deutschen Reisepass für ihren Sohn erhalten und legte eine Kopie des Reisepasses als Anlage K3 vor. Damit sei es ihr nun möglich gewesen, in die Stadt D (Deutschland) zurückzukehren. Sie befinde sich deshalb seit dem 24. April 2023 wieder in der Stadt D (Deutschland) und habe ihren Sohn bei der Meldebehörde der Stadt D (Deutschland) angemeldet. Eine Kopie der Anmeldebestätigung legte sie als Anlage K4, eine Kopie der Geburtsurkunde ihres Sohnes mit Übersetzung legte sie als Anlage K5 vor. In rechtlicher Hinsicht lässt sie weiter ausführen, das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 7. April 2011 – III R 77/09 – sei im Streitfall nicht einschlägig. Dort werde für die Begründung eines inländischen Wohnsitzes durch ein im Ausland geborenes Kind vorausgesetzt, dass das Kind bereits ins Inland gebracht worden sei oder das Kind den elterlichen Wohnsitz im Inland lediglich nur kurzfristig nicht aufsuchen könne. Werde ein Kind im Ausland geboren, so billigten Verwaltung sowie Teile der Literatur dem Kind allerdings unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise einen Wohnsitz im Inland bereits ab seiner Geburt zu, sofern sich die Mutter nur kurzfristig, lediglich vorübergehend zum Zeitpunkt der Geburt bzw. lediglich zur Entbindung im Ausland aufgehalten habe und das Kind alsbald bzw. innerhalb angemessener Zeit nach Deutschland gebracht werde. Insgesamt müsse die tatsächliche Gestaltung dafür sprechen, dass das Kind bereits mit seiner Geburt im Ausland seinen Wohnsitz in der elterlichen Wohnung im Inland begründe, weil es diese über seine Eltern innehabe und Umstände vorlägen, die auf eine Nutzung der Wohnung auch durch das Kind schließen ließen. Die Klägerin habe ihren Lebensmittelpunkt in der Stadt D (Deutschland). Ihre Eltern, die Eheleute G und H, wohnten in demselben Mehrfamilienhaus in der a Straße 1 in der Stadt D (Deutschland) und zwar auf demselben Stockwerk, auf dem sich die von der Klägerin und dem Kindsvater bewohnte Wohnung befinde. Auch der Bruder der Klägerin, Herr J, wohne in einer – auf einem anderen Stockwerk befindlichen – Wohnung in der a Straße 1 in der Stadt D (Deutschland). Die Mutter des Kindsvaters und ein Bruder wohnten in der Stadt D-Stadtteil K (Deutschland). Die Klägerin und der Kindsvater besäßen für [Nicht-EU und Nicht-EWR-Staat] lediglich auf ein Jahr befristete Visa, die sie berechtigten, jederzeit ein- und auszureisen. Ein unbefristeter Aufenthaltstitel [aus einem Nicht-EU und Nicht-EWR-Staat] verpflichte den Ausländer dagegen, an mindestens 183 Tagen im Jahr in [Nicht-EU und Nicht-EWR-Staat] zu leben. Im Fall des BFH-Urteils vom 7. April 2011 – III R 77/09 – sei die Kindesmutter seit Mai 2004 in der Wohnung ihres späteren Ehemannes gemeldet gewesen. Sie habe Deutschland im August 2004 verlassen, sei in die Ukraine gereist und mit ihrem im Januar 2005 in der Ukraine geborenen Kind erst im Januar 2006 nach Deutschland zurückgekehrt. Im Unterschied zum vorliegenden Streitfall könne im dortigen Fall nicht von der tatsächlichen Begründung eines Wohnsitzes des Kindes im Inland ausgegangen werden, in dem die Klägerin – eine Ukrainerin – nur von Mai bis August 2004 im Inland gelebt und sich in der Wohnung ihres Freundes und späteren Ehemannes polizeilich gemeldet gehabt habe. Weitere Anknüpfungspunkte für einen inländischen Wohnsitz des Kindes im Sinne des § 8 AO würden im BFH-Urteil vom 7. April 2011 – III R 77/09 – zumindest nicht genannt. Die Klägerin im vorliegenden Streitfall habe dagegen ihren Wohnsitz gemäß § 8 AO in der Stadt D (Deutschland) und damit im Inland. Hier sei sie nicht-versicherungspflichtig angestellt. Sie bewohne ihre Wohnung in der Stadt D (Deutschland) mit unmittelbarem Bezug zu ihren Eltern und ihrem Bruder ständig. Der Kindsvater unterhalte seit vielen Jahren einen (...)betrieb in der Stadt D (Deutschland), der seine regelmäßige Anwesenheit erfordere. Ebenso halte sich die Klägerin in der Stadt D (Deutschland) auf. Da die Begründung eines Wohnsitzes im Sinne des § 8 AO durch tatsächliches Handeln erfolge, sei die tatsächliche Gestaltung der Verhältnisse, also der objektive Zustand, von ausschlaggebender Bedeutung. Der BFH habe in der zitierten Entscheidung zu Recht angenommen, dass ein im Ausland geborenes Kind unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise einen Wohnsitz im Inland ab seiner Geburt habe, sofern sich die Mutter nur kurzfristig, lediglich vorübergehend zum Zeitpunkt der Geburt bzw. lediglich zur Entbindung vorübergehend im Ausland aufgehalten habe und das Kind alsbald bzw. innerhalb angemessener Zeit nach Deutschland gebracht werde. Im Streitfall sei dieser Ausnahmetatbestand erfüllt, da sich die Klägerin nur kurzfristig in [Nicht-EU und Nicht-EWR-Staat] aufgehalten habe, als ihr Sohn am XX. August 2022 zur Welt gekommen sei. Sie habe unmittelbar nach der Geburt bereits die notwendigen Papiere für das Kind (Geburtsurkunde, Vaterschaftsanerkennung, Pass) beantragt. Wäre das Kind im EU-Ausland geboren worden, hätte die Klägerin – ohne Pass- und Einreisekontrolle – sofort mit dem Kind einreisen können. Da das Kind jedoch in [Nicht-EU und Nicht-EWR-Staat] geboren worden sei, habe die Klägerin unverzüglich (also schneller als alsbald) die Papiere für das Kind zur Ausreise beantragt und Übersetzungen etc. in Auftrag gegeben. Der Reisepass für das Kind sei am 11. April 2023 ausgestellt worden. Einige Tage später habe ihn die Klägerin erhalten. Der Aufenthalt in [Nicht-EU und Nicht-EWR-Staat] sei daher nicht freiwillig in dem Sinne gewesen, dass die Klägerin dort einen Wohnsitz habe begründen wollen. Er sei vielmehr erzwungen worden, da sie mit dem Kind – ohne Papiere – nicht habe ausreisen können. Nach Ausstellung des Reisepasses für ihren Sohn sei sie mit ihm innerhalb einer Woche, also „alsbald“, in die Stadt D (Deutschland) zurückgekehrt. Ihren dortigen Wohnsitz habe sie nie aufgegeben. Ihr Sohn teile diesen Wohnsitz. Die Klägerin habe nur über ein für ein Jahr befristetes Visum für [Nicht-EU und Nicht-EWR-Staat] verfügt und dort keinen Wohnsitz innegehabt. Mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 1. Juni 2023 schränkte die Klägerin ihr Klagebegehren, das ursprünglich den Anspruch auf Kindergeld für ihren Sohn für die Zeit von August 2022 bis Februar 2023 zum Gegenstand hatte, im Hinblick auf die Unzulässigkeit der Klage für diesen Monat dahingehend ein, dass sie mit ihrer Klage vom 9. Februar 2023 nur noch Kindergeld für ihren Sohn für die Zeit von August 2022 bis Januar 2022 geltend macht. Nachdem die Beklagte den für die Zeit nach Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung (ab Februar 2023) vom 25. Januar 2023 gestellten Antrag auf Festsetzung von Kindergeld für den Sohn der Klägerin mit Bescheid vom 26. Mai 2023 abgelehnt und den von der Klägerin eingelegten Einspruch mit Einspruchsentscheidung vom 14. August 2023 als unbegründet zurückgewiesen hatte, erhob die Klägerin mit Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 13. September 2023 auch Klage wegen Kindergelds für ihren Sohn für die Zeit von Februar 2023 bis April 2023. Dieses Klageverfahren wurde daraufhin beim Finanzgericht Baden-Württemberg unter dem Aktenzeichen 11 K 1845/23 geführt. Mit Bescheid vom 26. November 2024 setzte die Beklagte dann auch Kindergeld für den Sohn der Klägerin für April 2023 fest und half damit der Klage insoweit ab. Auf Antrag der Klägerin wurden die Klageverfahren 11 K 341/23 und 11 K 1845/23 nach Anhörung der Beklagten mit Senatsbeschluss vom 28. November 2024 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Kindergeldablehnungsbescheids vom 12. Dezember 2022 und der Einspruchsentscheidung vom 25. Januar 2023 sowie unter Abänderung des Kindergeldablehnungsbescheids vom 26. Mai 2023 und der Einspruchsentscheidung vom 14. August 2023 in Gestalt des Bescheides vom 26. November 2024 zu verpflichten, gegenüber der Klägerin zusätzlich von August 2022 bis März 2023 Kindergeld für ihren Sohn Kind A festzusetzen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Erwiderung auf die Gründe ihrer Einspruchsentscheidung und führt ergänzend aus, der Sohn der Klägerin erfülle für den Streitzeitraum die Voraussetzungen des § 63 Abs. 1 Satz 6 EStG nicht, da er seit seiner in der Republik [Nicht-EU und Nicht-EWR-Staat] erfolgten Geburt nicht in Deutschland gewesen sei. Es müsse auch nicht geprüft werden, ob die Klägerin im Streitzeitraum tatsächlich einen Wohnsitz in Deutschland gehabt habe, da ihr Sohn einen Wohnsitz in Deutschland auch nicht von ihr ableiten könne. Der BFH habe u.a. in seinem Urteil vom 7. April 2011 – III R 77/09 – entschieden, dass ein im Ausland geborenes Kind nur dann bereits von Geburt an den inländischen (Familien-)Wohnsitz teile, wenn das Kind diesen lediglich nur kurzfristig nicht aufsuchen könne. Nach Ansicht der Beklagten habe der Sohn der Klägerin den inländischen Wohnsitz aber nicht nur kurzfristig nach seiner Geburt in [Nicht-EU und Nicht-EWR-Staat] nicht aufgesucht. Er sei nämlich erst im April 2023 und somit über sieben Monate nach seiner Geburt am XX. August 2022 nach Deutschland eingereist. Auf die Gründe für den Auslandsaufenthalt komme es nach der Rechtsprechung nicht an. Außerdem habe der BFH in seinem Urteil vom 7. April 2011 – III R 77/09 – entschieden, dass das „Innehaben einer Wohnung" durch einen Familienangehörigen über das Rechtsinstitut des Familienwohnsitzes uneingeschränkt nur für das „Beibehalten" eines bereits vorhandenen Wohnsitzes vermittelt werden könne. Nach § 9 Satz 2 AO werde von einem gewöhnlichen Aufenthalt ausgegangen, wenn eine Person sich mehr als sechs Monate zusammenhängend an einem Ort aufhalte, wobei kurzfristige Unterbrechungen unberücksichtigt blieben. Nach dieser Systematik könnten sechs Monate nicht mehr als kurzfristig angesehen werden, da diese bereits für einen gewöhnlichen Aufenthalt genügten. Auch aus anderen Entscheidungen des BFH zum Thema „Beibehalten des inländischen Wohnsitzes“ sei zu entnehmen, dass das Kriterium „kurzzeitig“ lediglich einige Wochen meine (z.B. BFH-Urteil vom 25. September 2014 – III R 10/14, juris, Rn. 20 u. 24). Dort werde von zwei bis drei Wochen gesprochen. Auch dem o.g. Urteil vom 7. April 2011, juris, Rn. 16 und 17, sei zu entnehmen, dass es sich bei einem kurzfristigen Aufenthalt im Ausland nur um einige Wochen und nicht um Monate handeln solle, wenn z.B. der Aufenthalt lediglich vorübergehend zur Entbindung erfolge. Vor dem Hintergrund, dass das Kind im hiesigen Streitfall erst über sieben Monate nach seiner Geburt nach Deutschland eingereist sei, habe es auch frühestens zu diesem Zeitpunkt einen Wohnsitz in Deutschland begründet und vorher die Voraussetzungen des § 63 Abs. 1 Satz 6 EStG nicht erfüllt. Der Berichterstatter hat am 15. Mai 2023 einen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten durchgeführt. Wegen des Ablaufs des Termins wird auf das Terminsprotokoll vom 17. Mai 2023 Bezug genommen. In der mündlichen Verhandlung vom 17. Dezember 2024 wurde das Verfahren wegen Kindergelds für den Sohn Kind A der Klägerin für Februar 2023 (insoweit gegebene Unzulässigkeit der mit Schriftsatz vom 9. Februar 2023 eingereichten Klage) und für April 2023 (Abhilfe durch die Beklagte) abgetrennt und – nach übereinstimmender Erklärung der Erledigung der Hauptsache durch die Beteiligten – unter dem Aktenzeichen 11 K 2477/24 abgeschlossen.