Beschluss
V S 28/14 (PKH)
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein selbst gestellter PKH-Antrag einer inländischen GmbH ist zulässig, ein Vertretungszwang besteht nicht.
• Für die Bewilligung von PKH hat eine juristische Person die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft und der wirtschaftlich Beteiligten darzulegen; bloße Behauptung der Mittellosigkeit genügt nicht.
• PKH wird nur gewährt, wenn die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und die Unterlassung der Rechtsverfolgung nicht allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde.
• Fehlen die erforderlichen Erklärungen innerhalb der Frist, ist der PKH-Antrag unbegründet abzulehnen.
Entscheidungsgründe
PKH-Antrag einer GmbH ohne Nachweis der wirtschaftlichen Verhältnisse ist unbegründet • Ein selbst gestellter PKH-Antrag einer inländischen GmbH ist zulässig, ein Vertretungszwang besteht nicht. • Für die Bewilligung von PKH hat eine juristische Person die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft und der wirtschaftlich Beteiligten darzulegen; bloße Behauptung der Mittellosigkeit genügt nicht. • PKH wird nur gewährt, wenn die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat und die Unterlassung der Rechtsverfolgung nicht allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. • Fehlen die erforderlichen Erklärungen innerhalb der Frist, ist der PKH-Antrag unbegründet abzulehnen. Die Klägerin ist eine GmbH, die in ihrer Umsatzsteuererklärung für 2006 einen Vorsteuerabzug geltend machte. Das Finanzamt berücksichtigte nur einen geringeren Vorsteuerbetrag und setzte die Umsatzsteuer für 2006 auf 0 Euro. Das Finanzgericht wies die Klage der GmbH als unbegründet ab und ließ die Revision nicht zu. Gegen die Nichtzulassung legte die nicht vertretene GmbH fristgerecht Beschwerde beim BFH ein und beantragte gleichzeitig Prozesskostenhilfe (PKH). Die GmbH reichte keine Angaben zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen ein und legte auch keine Erklärungen der am Rechtsstreit wirtschaftlich Beteiligten vor. • Zulässigkeit: Der selbst gestellte PKH-Antrag der GmbH ist zulässig; für juristische Personen besteht kein genereller Vertretungszwang. • Rechtliche Voraussetzungen: Nach §142 Abs.1 FGO i.V.m. §§114,116 ZPO erhält eine juristische Person PKH nur, wenn Kosten weder von ihr noch von den wirtschaftlich Beteiligten getragen werden können und die Unterlassung der Rechtsverfolgung nicht allgemeinen Interessen zuwiderläuft. • Erfolgsaussichtserfordernis: PKH setzt zudem hinreichende Aussicht auf Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung voraus. • Form- und Darlegungspflichten: Gemäß §142 Abs.1 FGO i.V.m. §117 ZPO muss die juristische Person eine Erklärung über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse beifügen; eine bloße Behauptung der Mittellosigkeit genügt nicht. • Ergänzungspflicht: Es müssen auch Erklärungen der am Rechtsstreit wirtschaftlich Beteiligten (hier der Gesellschafter) vorgelegt werden. • Fristversäumnis/Unvollständigkeit: Die Klägerin hat innerhalb der Frist keine vereinfachte, aber hinreichende Darlegung vorgelegt und damit die gesetzlichen Voraussetzungen für PKH nicht erfüllt. • Kostenentscheidung: Wegen der Ablehnung des PKH-Antrags sind keine Gerichtsgebühren entstanden und es wurde keine Kostenentscheidung getroffen. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe der Klägerin (GmbH) ist zulässig, aber unbegründet und wird abgelehnt, weil die GmbH keine Angaben zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen und keine Erklärungen der wirtschaftlich Beteiligten vorgelegt hat. Zudem hat sie nicht dargelegt, dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde, und es fehlt an einer Darstellung hinreichender Erfolgsaussichten der Beschwerde. Daher sind die Voraussetzungen des §142 FGO i.V.m. §§114,116 ZPO nicht erfüllt. Eine Kostenentscheidung wird nicht getroffen, Gerichtsgebühren sind nicht entstanden.