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Beschluss

4 E 444/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0211.4E444.15.00
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Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 16.4.2015 wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 17.3.2015 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen beabsichtigten Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 16.4.2015 wird abgelehnt. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 17.3.2015 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e : 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für einen noch zu stellenden Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 16.4.2015 hat keinen Erfolg. Eine inländische juristische Person oder beteiligtenfähige Vereinigung - wie die Klägerin ‑ erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn - neben der hinreichenden Erfolgsaussicht und fehlenden Mutwilligkeit der beabsichtigten Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung (§ 166 VwGO i. V. m. §§ 116 Satz 2, 114 Absatz 1 Satz 1 letzter Halbsatz ZPO) ‑ die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde (§ 166 VwGO i. V. m. § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die (letztgenannte) Einschränkung ist erforderlich, um zu verhindern, dass eine juristische Person oder eine parteifähige Vereinigung mit einem nur begrenzt vorhandenen oder haftenden Vermögen und nur einer begrenzten Möglichkeit des Rückgriffs auf das Vermögen der Mitglieder, Hintermänner oder Gesellschafter auf Staatskosten prozessiert, nur um private, wirtschaftliche Interessen wahrzunehmen. Vgl. Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 73. Auflage 2015, § 116, Rn. 19. Eine juristische Person oder eine ihr gleichgestellte beteiligtenfähige Vereinigung hat grundsätzlich nur dann eine von der Prozessordnung anerkannte Existenzberechtigung, wenn sie ihre Aufgaben und Ziele, einschließlich der prozessualen, aus eigener Kraft verfolgen kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.1.2013 - 16 E 128/12 ‑, juris, Rn. 4, m. w. N. Die Unterlassung einer Rechtsverfolgung läuft daher allgemeinen Interessen regelmäßig nur dann zuwider, wenn es sich um eine Entscheidung handelt, die größere Kreise der Bevölkerung oder des Wirtschaftslebens anspricht und soziale Wirkungen nach sich ziehen kann. Dabei ist insbesondere an die Fälle zu denken, in denen ein Beteiligter anderenfalls gehindert wäre, der Allgemeinheit dienende Aufgaben zu erfüllen, oder in denen vom Ausgang des Rechtsstreits das Schicksal einer größeren Anzahl von Angestellten eines Unternehmens abhängt oder die Gefahr der Schädigung einer Vielzahl von (Klein-)Gläubigern besteht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.1.2013 - 16 E 128/12 ‑, juris, Rn. 6, m. w. N.; BGH, Beschluss vom 24.6.2010 - III ZR 48/10 ‑, GuT 2010, 367 = juris, Rn. 3; Fischer, in: Musielak/Voit, ZPO, 12. Auflage 2015, § 116, Rn. 17; Der Gesichtspunkt der Existenzsicherung eines Unternehmens greift jedoch nicht durch, wenn das Unternehmen seinen Geschäftsbetrieb bereits eingestellt und Arbeitnehmer entlassen hat. Vgl. BGH, Beschluss vom 10.2.2011 - IX ZB 145/09 ‑, NJW 2011,1595 = juris, Rn. 10; LSG NRW, Beschluss vom 27.8.2012 - L 8 R 384/12 B ‑, juris, Rn. 8; Geimer, in: Zöller, ZPO, 29. Auflage 2012, § 116, Rn. 26, m. w. N. Ferner reicht das allgemeine Interesse an der richtigen Entscheidung eines Prozesses grundsätzlich ebenso wenig aus wie der Umstand, dass im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens Rechtsfragen von allgemeinem Interesse zu beantworten wären. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.1.2013 - 16 E 128/12 ‑, juris, Rn. 6, m. w. N. Hiervon ausgehend liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe jedenfalls deshalb nicht vor, weil nicht feststellbar ist, dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung seitens der Klägerin allgemeinen Interessen zuwiderliefe. Streitgegenständlich ist zwar die Rückforderung einer Zuwendung für das Projekt „M1. -P1. “ (M. -P. -Arbeit), das die Arbeitsmarktintegration und Wiedereingliederung von 100 arbeitslosen Erwachsenen mit Behinderung unterstützen sollte (vgl. Antrag der Klägerin auf Bewilligung einer Zuwendung vom 17./18.11.2010) und wofür die Beklagte mit Bescheid vom 12.4.2011 (in der Gestalt des Änderungsbescheids vom 19.12.2011) Fördermittel u. a. auf der Grundlage der Förderrichtlinie des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales zum ESF-Programm „IdA - Integration durch Austausch“ vom 9.9.2010 bewilligt hat, das (auch) Interessen der Allgemeinheit gedient hat. Mit der Klage strebt die Klägerin jedoch nicht an, dieses Projekt im allgemeinen Interesse fortführen zu können. Es geht ihr lediglich noch um die Existenzsicherung eines Unternehmens, nachdem der Geschäftsbetrieb bereits eingestellt und Arbeitnehmer entlassen worden sind. Die Klägerin hat bereits mit Schriftsatz vom 7.11.2013 erklärt, dass das Unternehmen keine Einnahmen und Beschäftigten mehr habe und der Geschäftsführer sein Amt ohne Vergütung ausübe. Sie habe ihre gesamte Liquidität verwenden müssen, um eine Insolvenz des Unternehmens abzuwenden. Am 21.1.2015 lag dem Amtsgericht Osnabrück - Registergericht ‑ eine Gewerbeabmeldung vor. Bei dieser Sachlage besteht ein allgemeines Interesse an der Rechtsverfolgung der Klägerin nicht mit Blick darauf, dass drei ehemalige Mitarbeiter im Projekt „M1. -P1.“ noch einen Vergütungsanspruch gegen die Klägerin geltend machen. Auch ihr Einwand, ohne „Chance der Klärung“ werde das Unternehmen Insolvenz anmelden, wovon eine Vielzahl von Kleingläubigern, nämlich über 25 Unternehmen und Personen betroffen seien, begründet kein allgemeines Interesse an der Rechtsverfolgung. Abgesehen davon, dass das Handelsgewerbe der Klägerin ohnehin bereits eingestellt sein dürfte und damit (selbst) eine erfolgreiche Abwehr des streitgegenständlichen Rückforderungsanspruchs der Beklagten in Höhe von 394.636,72 EUR nicht mehr zum Erhalt des Unternehmens beitragen dürfte, ist die Gesamtsumme der noch offenen Forderungen der (Klein-) Gläubiger der Klägerin ausweislich der von ihr vorgelegten Belege zu vernachlässigen. Es ist nicht ersichtlich, dass mit dem Forderungsausfall über auch nach Einschätzung der Klägerin nicht „große Beträge“ wirtschaftlich erhebliche Folgen für die Gläubiger verbunden sind. Vor diesem Hintergrund kommt es im Weiteren nicht mehr entscheidend darauf an, ob die Kosten der Prozessführung weder von der Klägerin noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten - bei einer GmbH sind dies regelmäßig die Gesellschafter ‑, vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.3.2011 - 9 B 10.11 u. a. ‑, Buchholz 303 § 116 ZPO Nr. 2 = juris, Rn. 4.; BFH, Beschluss vom 13.10.2014 - V S 28/14 (PKH), BFH/NV 2015, 218 = juris, Rn. 8, aufgebracht werden können. Ebenso kann auf sich beruhen, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hätte und der Klägerin wegen Versäumung der Rechtsmittelfrist gemäß § 60 Abs. 1 und 2 VwGO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könnte, mithin, ob sie innerhalb der - Ende Mai 2015 abgelaufenen - Rechtsmittelfrist des § 124 a Abs. 4 Satz 1 VwGO ein vollständiges Prozesskostenhilfegesuch mit allen dazugehörigen Unterlagen eingereicht hat, vgl. BVerwG, Beschluss vom 30.4.2010 - 8 PKH 5.09 u. a. -, juris, Rn. 5, m. w. N., bzw. ob sie hinsichtlich der Einreichung der PKH-Unterlagen ohne Verschulden an der Einhaltung dieser Frist gehindert war und ihr mit Blick auf die am 9.6.2015 bei Gericht eingegangenen (weiteren) PKH-Unterlagen auch insoweit gemäß § 60 Abs. 1 und 2 VwGO Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zu gewähren wäre. 2. Aus den Gründen zu 1. bleibt auch die Beschwerde der Klägerin gegen die Ablehnung ihres Prozesskostenhilfegesuchs im erstinstanzlichen Klageverfahren ohne Erfolg. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO. Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.