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Urteil

X R 13/13

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für Zwecke des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG ist bei gewerblich tätigen Unternehmern der Ort, an dem die geschuldete Leistung erbracht wird, als Betriebsstätte anzusehen; damit kann der Betrieb des Auftraggebers Betriebsstätte des Unternehmers sein. • Die vom Betriebsstättenbegriff des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG anzulegende Auslegung bleibt normspezifisch und weicht vom allgemeinen Betriebsstättenbegriff des § 12 AO ab; die Ausnahmen der VI. Senate für Arbeitnehmer sind nicht ohne Weiteres auf Gewinneinkünfte übertragbar. • Die Entscheidung hängt in der Regel davon ab, ob zusätzlich die häuslich genutzten Räume des Steuerpflichtigen als eigene Betriebsstätte anzusehen sind; ist dies der Fall, liegen Fahrten zwischen zwei Betriebsstätten vor und die Beschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG greift nicht.
Entscheidungsgründe
Betriebsstättenbegriff bei Unternehmern: Auftraggeberbetrieb kann Betriebsstätte sein • Für Zwecke des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG ist bei gewerblich tätigen Unternehmern der Ort, an dem die geschuldete Leistung erbracht wird, als Betriebsstätte anzusehen; damit kann der Betrieb des Auftraggebers Betriebsstätte des Unternehmers sein. • Die vom Betriebsstättenbegriff des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG anzulegende Auslegung bleibt normspezifisch und weicht vom allgemeinen Betriebsstättenbegriff des § 12 AO ab; die Ausnahmen der VI. Senate für Arbeitnehmer sind nicht ohne Weiteres auf Gewinneinkünfte übertragbar. • Die Entscheidung hängt in der Regel davon ab, ob zusätzlich die häuslich genutzten Räume des Steuerpflichtigen als eigene Betriebsstätte anzusehen sind; ist dies der Fall, liegen Fahrten zwischen zwei Betriebsstätten vor und die Beschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG greift nicht. Der Kläger, Einzelunternehmer mit Einkünften aus Gewerbebetrieb, hatte 2008 nur einen Auftraggeber und betreute diesen vier- bis fünfmal wöchentlich vor Ort. Weitere betriebliche Tätigkeiten verrichtete er in Räumen im Obergeschoss seines gemeinsam mit der Lebensgefährtin genutzten Einfamilienhauses. In seiner Gewinnermittlung setzte er die Pkw-Kosten vollständig als Betriebsausgaben an; das Finanzamt berücksichtigte nur die Entfernungspauschale und erhöhte den Gewinn. Das Finanzgericht gab der Klage statt, weil es die Anwendung der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG verneinte, da keine eigene Betriebsstätte beim Auftraggeber vorgelegen habe. Der BFH hat auf Revision entschieden, dass der Betrieb des Auftraggebers nach ständiger Rechtsprechung als Betriebsstätte des Unternehmers zu werten sein kann, die Sache jedoch zur weiteren Feststellung an das Finanzgericht zurückverwiesen wird, weil offen blieb, ob die häuslichen Räume des Klägers selbst als Betriebsstätte anzusehen sind. • Rechtsgrundlagen: § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG i.V.m. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG; Auslegung des Betriebsstättenbegriffs ist normspezifisch. • Ständige BFH-Rechtsprechung: Bei Unternehmern, die im Wege eines Dienstvertrags am Kundenort tätig sind, ist der Ort der Leistungserbringung in der Regel als Betriebsstätte im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG anzusehen; damit kann der Betrieb des Auftraggebers Betriebsstätte des Unternehmers sein. • Abgrenzung zu § 12 AO: Der für § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG geltende Betriebsstättenbegriff unterscheidet sich vom allgemeinen Begriff des § 12 AO, weil er dem Zweck dient, Gewinneinkünfte den Arbeitnehmern hinsichtlich regelmäßiger Fahrten gleichzustellen. • Unterschied zur Rechtsprechung des VI. Senats: Die für Arbeitnehmer entwickelte Einschränkung, wonach nur betriebliche Einrichtungen des Arbeitgebers regelmäßige Arbeitsstätten sein sollen, ist nicht ohne weiteres auf Gewinneinkünfte übertragbar; das typische Dreiecksverhältnis Arbeitgeber–Arbeitnehmer–Kunde fehlt bei Unternehmern. • Sachrelevanz der häuslichen Räume: Es ist entscheidend, ob die im Wohnhaus genutzten Räume selbst eine Betriebsstätte darstellen. Wenn ja, liegen Fahrten zwischen zwei Betriebsstätten vor und die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG greift nicht; wenn die Räume als häusliches Arbeitszimmer einzustufen sind, handelt es sich um Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte und die Beschränkung ist anzuwenden. • Verfahrensfolge: Das Finanzgericht hat die Frage, ob die häuslichen Räume Betriebsstätte sind, offen gelassen; deshalb ist die Sache nicht spruchreif und zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 FGO). Die Revision des Finanzamts ist teilweise erfolgreich: Der BFH hebt das Urteil des Finanzgerichts auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung zurück. Entscheidend ist, dass nach ständiger BFH-Rechtsprechung der Betrieb des einzigen Auftraggebers als Betriebsstätte des Unternehmers gelten kann, sodass die vom Finanzamt angenommene Anwendung der Entfernungspauschale nicht ohne weiteres folgen muss. Gleichzeitig fehlt eine abschließende Entscheidung, weil das Finanzgericht nicht festgestellt hat, ob die im Einfamilienhaus genutzten Räume eine eigene Betriebsstätte sind; diese Feststellung ist für die Frage der Abzugsfähigkeit der Fahrtkosten maßgeblich. Daher ist das Verfahren zurückzuverweisen, damit das Finanzgericht die Tatsachenlage zur häuslichen Betriebsstätte klärt und darauf basierend neu entscheidet.