OffeneUrteileSuche
Beschluss

V S 30/14

BFH, Entscheidung vom

6mal zitiert
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Für Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision ist der Streitwert nach §52 Abs.3 i.V.m. §47 GKG zu bestimmen, wobei das Klägerinteresse maßgeblich ist. • Bei Verpflichtungsklagen auf Kindergeld ist für den Streitwert nur das bis zur Einspruchsentscheidung streitige Kindergeld relevant. • Der Streitwert bemisst sich nach der Höhe des Kindergelds im geltenden Zeitraum (§66 Abs.1 Satz1 EStG) und erhöht sich nicht wegen objektiver Klagehäufung.
Entscheidungsgründe
Streitwertfestsetzung bei Nichtzulassungsbeschwerde in Kindergeldsachen • Für Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision ist der Streitwert nach §52 Abs.3 i.V.m. §47 GKG zu bestimmen, wobei das Klägerinteresse maßgeblich ist. • Bei Verpflichtungsklagen auf Kindergeld ist für den Streitwert nur das bis zur Einspruchsentscheidung streitige Kindergeld relevant. • Der Streitwert bemisst sich nach der Höhe des Kindergelds im geltenden Zeitraum (§66 Abs.1 Satz1 EStG) und erhöht sich nicht wegen objektiver Klagehäufung. Der Kläger beantragte im Oktober 2010 Festsetzung von Kindergeld für vier in der Türkei lebende minderjährige Kinder. Die Familienkasse lehnte ab; der Kläger erhob Klage beim Finanzgericht und begehrte Festsetzung des Kindergelds für den Zeitraum Oktober 2010 bis Januar 2011. Das FG wies die Klage ab; die Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Versagung der Revision blieb erfolglos. Im Kostenverfahren stellte die Kostenstelle des BFH einen Streitwert von 3.092 € fest; der Kläger beantragte hingegen einen höheren Streitwert. Der Kläger berief sich auf ältere BFH-Rechtsprechung zur Streitwertbemessung in Kindergeldsachen. • Antrag auf Erhöhung des Streitwerts ist zulässig, aber unbegründet; maßgeblich ist das Klägerinteresse im Beschwerdeverfahren nach §52 Abs.3 i.V.m. §47 GKG. • Im Verfahren gegen die Nichtzulassung der Revision bestimmt sich der Streitwert nach dem für das Rechtsmittelverfahren maßgeblichen Wert (§47 Abs.1, §47 Abs.3 GKG). Fehlen Sachanträge, ist die Beschwer maßgebend. • Die Beschwer ergibt sich aus dem vollen Umfang des Unterliegens in der Vorinstanz; bei unverändertem Streitgegenstand ist der Streitwert des Rechtsmittelverfahrens mit dem des ersten Rechtszugs identisch. • Der Streitwert des ersten Rechtszugs bemisst sich nach §52 Abs.3 GKG, wenn der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung bzw. einen entsprechenden Verwaltungsakt betrifft. • Bei Verpflichtungsklagen auf Kindergeld ist nur das bis zur Einspruchsentscheidung streitige Kindergeld (zeitlicher Regelungsumfang) für den Streitwert zu berücksichtigen. • Die für den Streitzeitraum geltenden Kindergeldsätze nach §66 Abs.1 Satz1 EStG sind maßgeblich: 184 € (1. und 2. Kind), 190 € (3. Kind), 215 € (4. Kind). • Für vier Kinder über vier Monate ergibt sich ein streitiger Betrag von 773 € monatlich × 4 Monate = 3.092 €; eine Mehrfachansetzung des Mindeststreitwerts bei objektiver Klagehäufung kommt nicht in Betracht. • Gerichtsgebühren für die Streitwertfestsetzung fallen nicht an, weil kein entsprechender Gebührentatbestand im GKG besteht. Die Beschwerde war unbegründet; der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wegen Nichtzulassung der Revision wird auf 3.092 € festgesetzt. Maßgeblich sind die im Streitzeitraum streitigen Kindergeldansprüche und die für diesen Zeitraum geltenden Kindergeldsätze nach §66 Abs.1 Satz1 EStG. Eine Erhöhung des Streitwerts nach älterer Rechtsprechung kommt nicht mehr in Betracht, ebenso wenig eine Vervielfachung wegen objektiver Klagehäufung. Der Beschluss ist unanfechtbar.