Urteil
IV R 47/11
BFH, Entscheidung vom
27mal zitiert
5Normen
Zitationsnetzwerk
27 Entscheidungen · 5 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Gewinnhinzurechnung nach § 15a Abs. 3 EStG ist im Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gesondert festzustellen.
• § 15a Abs. 3 EStG findet keine Anwendung, wenn die behauptete Haftungs- oder Einlageminderung auf dem Ausscheiden des Kommanditisten aus der Gesellschaft beruht; die Korrektur erfolgt nach § 52 Abs. 33 EStG bei der Altgesellschaft.
• Eine Übertragung der Korrekturmöglichkeit nach § 15a Abs. 3 EStG auf eine andere Kommanditbeteiligung oder andere Einkunftsquelle des Mitunternehmers ist ausgeschlossen.
Entscheidungsgründe
Keine Hinzurechnung nach § 15a Abs.3 EStG bei Realteilung/Ausscheiden • Die Gewinnhinzurechnung nach § 15a Abs. 3 EStG ist im Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gesondert festzustellen. • § 15a Abs. 3 EStG findet keine Anwendung, wenn die behauptete Haftungs- oder Einlageminderung auf dem Ausscheiden des Kommanditisten aus der Gesellschaft beruht; die Korrektur erfolgt nach § 52 Abs. 33 EStG bei der Altgesellschaft. • Eine Übertragung der Korrekturmöglichkeit nach § 15a Abs. 3 EStG auf eine andere Kommanditbeteiligung oder andere Einkunftsquelle des Mitunternehmers ist ausgeschlossen. Drei Geschwister (Kläger) waren Kommanditisten der P-GmbH bzw. nach Umwandlung der P-KG und hielten hohe Einlagen. Im November/Dezember 1998 schieden die Kläger aus der P-KG aus; Vermögenswerte wurden im Rahmen einer erfolgsneutralen Realteilung auf die neu gegründete F-KG übertragen, an der die Kläger als Kommanditisten beteiligt wurden. Bei der P-KG waren für frühere Jahre ausgleichsfähige Verluste festgestellt worden. Das Finanzamt nahm in einem Änderungsbescheid für die F-KG für 1998 Gewinnhinzurechnungen nach § 15a Abs. 3 EStG wegen angeblicher Haftungsminderung vor und stellte verrechenbare Verluste fest. Die Kläger klagten gegen diese Hinzurechnung. Das Finanzgericht wies die Klage ab; der BFH hob das Urteil auf und entschied zugunsten der Kläger. • Klageauslegung: Der Senat wertet die Klage so, dass sie gegen die gesonderte Feststellung der Gewinnhinzurechnung nach § 15a Abs. 3 EStG gerichtet ist; diese gehört zu den gesondert und einheitlich festzustellenden Besteuerungsgrundlagen (§§ 179,180 AO). • Abgrenzung der Bescheide: Feststellung des verrechenbaren Verlusts (§ 15a Abs.4 EStG) und Feststellung der Gewinnhinzurechnung (§ 15a Abs.3 EStG) sind zwar berechnungs- und hintereinander liegend, aber rechtlich gesonderte Verwaltungsakte und daher selbstständig anfechtbar. • Tatbestandliche Anwendungsvoraussetzungen: § 15a Abs.3 EStG setzt eine Einlageminderung oder Haftungsminderung bei der jeweiligen Gesellschaft voraus; für die F-KG lagen solche Minderungen nicht vor, sodass eine Hinzurechnung dort nicht vorgenommen werden durfte. • Sonderregel bei Ausscheiden: Änderungen des Kapitalkontos oder Haftungsbetrags, die auf dem Ausscheiden des Kommanditisten beruhen, sind nicht über § 15a Abs.3 EStG zu korrigieren, sondern nach § 52 Abs.33 EStG zu behandeln; die Korrektur hat bei der Altgesellschaft durch Aufstockung des Veräußerungsgewinns zu erfolgen. • Keine Übertragbarkeit: Die Möglichkeit zur Gewinnhinzurechnung nach § 15a Abs.3 EStG kann nicht auf eine andere Kommanditbeteiligung oder Einkunftsquelle des Mitunternehmers übertragen werden und wird durch Buchwertfortführung nicht begründet. • Rechtsfolge: Da im Rahmen der Gewinnfeststellung der F-KG keine Hinzurechnung nach § 15a Abs.3 EStG möglich war, ist der gesonderte und einheitliche Feststellungsbescheid insoweit rechtswidrig und zu ändern. Der Revision der Kläger wurde stattgegeben. Das Urteil des Finanzgerichts wurde aufgehoben und der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen für 1998 dahin geändert, dass nach § 15a Abs. 3 EStG hinzuzurechnende Beträge nicht festgestellt werden. Der Senat stellte fest, dass eine Gewinnhinzurechnung bei der F-KG nicht in Betracht kommt, weil die behaupteten Einlage- bzw. Haftungsminderungen auf dem Ausscheiden aus der P-KG beruhten und nach § 52 Abs. 33 EStG bei der Altgesellschaft zu korrigieren sind. Die Kosten des Verfahrens trägt das Finanzamt; die Beigeladenen haben ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.