Urteil
X R 36/12
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Umlaufvermögen ist eine Teilwertabschreibung nach § 6 Abs.1 Nr.2 EStG möglich; der Steuerpflichtige trägt Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen.
• Grundsatz der Einzelbewertung gilt auch für Teilwertermittlungen; Ausnahmen (Gruppen- oder Pauschalbewertung) sind nur in begründeten Einzelfällen zulässig.
• Zur Bestimmung des Teilwerts kommen sowohl eine an Wiederbeschaffungskosten orientierte progressive Methode als auch eine an Absatzmarkt orientierte retrograde Methode in Betracht; Schätzungen sind auf betriebliche Tatsachen zu stützen.
• Fehlende Feststellungen des FG zur Repräsentativität verkaufter Waren für den Lagerbestand erfordern Zurückverweisung zur weiteren Tatsachenfeststellung und gegebenenfalls zur Einholung eines Sachverständigengutachtens.
Entscheidungsgründe
Teilwertabschreibung von Warenbestand; Einzelbewertungspflicht und Ausnahmen (Teppichhandel) • Bei Umlaufvermögen ist eine Teilwertabschreibung nach § 6 Abs.1 Nr.2 EStG möglich; der Steuerpflichtige trägt Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen. • Grundsatz der Einzelbewertung gilt auch für Teilwertermittlungen; Ausnahmen (Gruppen- oder Pauschalbewertung) sind nur in begründeten Einzelfällen zulässig. • Zur Bestimmung des Teilwerts kommen sowohl eine an Wiederbeschaffungskosten orientierte progressive Methode als auch eine an Absatzmarkt orientierte retrograde Methode in Betracht; Schätzungen sind auf betriebliche Tatsachen zu stützen. • Fehlende Feststellungen des FG zur Repräsentativität verkaufter Waren für den Lagerbestand erfordern Zurückverweisung zur weiteren Tatsachenfeststellung und gegebenenfalls zur Einholung eines Sachverständigengutachtens. Der Kläger betreibt Handel mit Orientteppichen und ermittelte seinen Gewinn per Betriebsvermögensvergleich auf Basis handschriftlicher Aufzeichnungen. Er kaufte Teppiche partienweise und verteilte die Gesamtkosten schätzungsweise auf die einzelnen, im Warenkonto einzeln geführten Teppiche. Nach starken Umsatzrückgängen 2000/2001 nahm er zum 31.12.2000 eine Abschreibung von 25 % auf den gesamten Lagerbestand vor. Das Finanzamt beanstandete die pauschale Bewertung und verlangte Einzelnachweise; ein Prüfer überprüfte Verkäufe einzelner Teppiche und hob den Bewertungsabschlag großteils auf, woraufhin der Kläger erfolglos klagte. Das FG wies die Klage ab mit der Begründung, es sei keine dauerhafte Teilwertminderung für jedes einzelne Gut nachgewiesen; eine pauschale Abschreibung verstoße gegen den Grundsatz der Einzelbewertung. Der Kläger rügte materielle Fehler und Verfahrensmängel und erhob Revision. • Revisionsgericht hebt das FG-Urteil auf und verweist die Sache nach § 126 Abs.3 Nr.2 FGO zurück, weil erforderliche materiell-rechtliche Feststellungen fehlen. • Rechtliche Grundlage: § 6 Abs.1 Nr.2 EStG (Teilwertabschreibung bei Umlaufvermögen) i.V.m. § 6 Abs.1 Nr.1 EStG (Teilwertbegriff) und den handelsrechtlichen Grundsätzen der Einzelbewertung; Steuerpflichtiger trägt Darlegungs- und Feststellungslast. • Teilwertbestimmung: Es bestehen zwei Methoden: progressive (an Beschaffungs-/Wiederbeschaffungskosten orientiert) und retrograde (an Absatz-/Veräußerungspreisen orientiert). Beide erfordern konkrete, betriebliche Schätzungen zu voraussichtlichen Veräußerungserlösen, Selbstkosten und durchschnittlichem Unternehmergewinn. • Grundsatz: Bewertung ist grundsätzlich für jedes einzelne Wirtschaftsgut vorzunehmen; gesetzliche Ausnahmen (Gruppenbewertung, pauschale Vereinfachungen) zulässig nur wenn individuelle Bewertung unmöglich oder unverhältnismäßig ist und der Steuerpflichtige die hierfür tragenden Tatsachen darlegt. • Im vorliegenden Fall hat das FG unzureichend festgehalten, ob die Verkaufspreise der im Folgejahr verkauften Teppiche repräsentativ für den verbliebenen Lagerbestand sind; auch die Voraussetzungen und Berechnung der retrograden Methode wurden nicht hinreichend festgestellt. • Folge: Mangels ausreichender Feststellungen kann der Senat materiell nicht entscheiden; das Finanzgericht muss im zweiten Rechtsgang die konkreten Tatsachen feststellen und ggf. ein Sachverständigengutachten einholen; trifft der Kläger die Feststellungslast nicht, geht dies zu seinen Lasten. • Kostenentscheidung: Übertragung der Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens an das Finanzgericht gemäß § 143 Abs.2 FGO. Die Revision des Klägers wird teilweise erfolgreich; das Urteil des Finanzgerichts Köln wird aufgehoben und die Sache zur weiteren Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Das Revisionsgericht kann mangels hinreichender Feststellungen zur materiellen Berechtigung der beantragten Teilwertabschreibung nicht selbst entscheiden. Das Finanzgericht hat im weiteren Verfahren festzustellen, ob die vom Kläger vorgelegten Verkaufs- und Lagerdaten sowie mögliche Sachverständigengutachten eine pauschale oder individuelle Teilwertminderung rechtfertigen, insbesondere ob die verkauften Teppiche repräsentativ für den Restbestand sind. Trifft der Kläger die erforderlichen Darlegungs- und Nachweispflichten nicht, bleibt die beantragte Abschreibung unberücksichtigt. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens wird dem Finanzgericht übertragen.