Urteil
5 K 51/24
FG Hamburg 5. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:FGHH:2025:0911.5K51.24.00
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Leitsätze
1. Wird eine Beteiligung in eine (gewerblich geprägte) Personengesellschaft eingebracht, obwohl die Beteiligung für die Gesellschaft keinen erkennbaren wirtschaftlichen Nutzen hat, sondern (allein) der Steuerersparnis der Gesellschafter dienen soll, wird sie nicht (notwendiges) Betriebsvermögen der Gesellschaft.
2. Bei dem Erlass einer Darlehensforderung durch den Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft kann es sich um ein Scheingeschäft i.S. des § 41 Abs. 2 Satz 1 AO handeln, wenn der Darlehensgeber der Gesellschaft in Wahrheit nicht dauerhaft Eigenkapital zur freien Verfügung überlassen, sondern aus steuerlichen Gründen den Schein einer verdeckten Einlage produzieren will. Hierfür spricht u.a., dass der Darlehensgeber den zum Schein eingelegten Betrag selbst nur darlehensweise erhalten hat, seinerseits zu einer kurzfristigen Rückzahlung verpflichtet ist und sich die scheinbar geleistete Einlage daher kurzfristig wieder auszahlen lässt.
3. Wurde der Erlass hingegen zivilrechtlich wirksam und nicht nur zum Schein vereinbart, liegt unter den Umständen des Streitfalls ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten vor (kurzfristige, unterjährige Rückgewähr der verdeckten Einlage, um eine nach DBA steuerfreie, fiktive Gewinnausschüttung nach § 27 Abs. 8 Satz 9 KStG zu bewirken). Wird die Beteiligung zu dem durch diese Gestaltung produzierten, über dem Teilwert liegenden Buchwert in eine Personengesellschaft eingebracht, ist es unter den Umständen des Streitfalls zulässig, die steuerlichen Folgen aus § 42 AO bei den Gesellschaftern der Personengesellschaft als Dritten zu ziehen.
4. § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG ist entsprechend auf Wirtschaftsgüter mit stillen Lasten anwendbar, wegen der daher geltenden zwingenden Buchwertfortführung und nach dem Sinn und Zweck der Sperrfristregelung gemäß § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG aber mit der Folge, dass eine Teilwertabschreibung im Wirtschaftsjahr der Einbringung des Wirtschaftsgutes wegen der in diesem Zeitpunkt vorhandenen stillen Lasten ausgeschlossen ist, wenn diese nicht durch Erstellung einer Ergänzungsbilanz dem übertragenden Gesellschafter zugeordnet wurden.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird eine Beteiligung in eine (gewerblich geprägte) Personengesellschaft eingebracht, obwohl die Beteiligung für die Gesellschaft keinen erkennbaren wirtschaftlichen Nutzen hat, sondern (allein) der Steuerersparnis der Gesellschafter dienen soll, wird sie nicht (notwendiges) Betriebsvermögen der Gesellschaft. 2. Bei dem Erlass einer Darlehensforderung durch den Gesellschafter gegenüber der Gesellschaft kann es sich um ein Scheingeschäft i.S. des § 41 Abs. 2 Satz 1 AO handeln, wenn der Darlehensgeber der Gesellschaft in Wahrheit nicht dauerhaft Eigenkapital zur freien Verfügung überlassen, sondern aus steuerlichen Gründen den Schein einer verdeckten Einlage produzieren will. Hierfür spricht u.a., dass der Darlehensgeber den zum Schein eingelegten Betrag selbst nur darlehensweise erhalten hat, seinerseits zu einer kurzfristigen Rückzahlung verpflichtet ist und sich die scheinbar geleistete Einlage daher kurzfristig wieder auszahlen lässt. 3. Wurde der Erlass hingegen zivilrechtlich wirksam und nicht nur zum Schein vereinbart, liegt unter den Umständen des Streitfalls ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten vor (kurzfristige, unterjährige Rückgewähr der verdeckten Einlage, um eine nach DBA steuerfreie, fiktive Gewinnausschüttung nach § 27 Abs. 8 Satz 9 KStG zu bewirken). Wird die Beteiligung zu dem durch diese Gestaltung produzierten, über dem Teilwert liegenden Buchwert in eine Personengesellschaft eingebracht, ist es unter den Umständen des Streitfalls zulässig, die steuerlichen Folgen aus § 42 AO bei den Gesellschaftern der Personengesellschaft als Dritten zu ziehen. 4. § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG ist entsprechend auf Wirtschaftsgüter mit stillen Lasten anwendbar, wegen der daher geltenden zwingenden Buchwertfortführung und nach dem Sinn und Zweck der Sperrfristregelung gemäß § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG aber mit der Folge, dass eine Teilwertabschreibung im Wirtschaftsjahr der Einbringung des Wirtschaftsgutes wegen der in diesem Zeitpunkt vorhandenen stillen Lasten ausgeschlossen ist, wenn diese nicht durch Erstellung einer Ergänzungsbilanz dem übertragenden Gesellschafter zugeordnet wurden. Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Die Klage richtet sich gemäß § 68 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gegen den Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2019 vom 17. Juni 2025, mit dem der Bescheid vom 19. Juli 2021 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 28. Februar 2024 während des Klageverfahrens geändert worden ist. Dieser Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 Satz 1 FGO). Der Beklagte hat die Einkünfte der Mitunternehmer aus den Ergänzungsbilanzen zu Recht nicht um die von der Klägerin geltend gemachte Teilwertabschreibung auf die Beteiligung an der A1 gemindert. 1. Eine Teilwertabschreibung auf die Beteiligung an der A1 ist schon deshalb nicht möglich, weil diese Beteiligung nicht in das Betriebsvermögen der Klägerin gelangt ist. a) aa) Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG sind nicht der Abnutzung unterliegende Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder dem an ihre Stelle tretenden Wert anzusetzen. Ist der Teilwert niedriger, so kann dieser angesetzt werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG). Teilwert der Beteiligung ist der Betrag, den ein Erwerber des ganzen Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für die Beteiligung ansetzen würde (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 EStG). Dabei ist davon auszugehen, dass der Erwerber den Betrieb fortführt. Die Abschreibung einer Beteiligung auf den niedrigeren Teilwert setzt deshalb voraus, dass der innere Wert der Beteiligung gesunken ist (BFH, Beschluss vom 9. März 2000, X B 106/99, BFH/NV 2000, 1184), etwa weil der Wert der Beteiligung aufgrund einer Gewinnausschüttung unter den Buchwert gesunken ist (BFH, Beschluss vom 22. Dezember 1999, I B 158/98, BFH/NV 2000, 710). Der Steuerpflichtige trägt die Feststellungslast für die Voraussetzungen einer Teilwertabschreibung (BFH, Urteil vom 21. September 2016, X R 58/14, BFH/NV 2017, 275). bb) Während handelsrechtlich eine Pflicht zur Teilwertabschreibung besteht (§ 253 Abs. 3 Satz 5 des Handelsgesetzbuchs -HGB-), hat der Steuerpflichtige auch bei der Gewinnermittlung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG ein Wahlrecht (BFH, Urteil vom 9. Dezember 2014, X R 36/12, BFH/NV 2015, 821). Die von der Handelsbilanz abweichende Ausübung eines Wahlrechts setzt nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG voraus, dass das betreffende Wirtschaftsgut in ein besonderes, laufend zu führendes Verzeichnis aufgenommen wird. Wird das Verzeichnis nicht geführt, ist die Ausübung des Wahlrechts unwirksam, d.h. es kommen die Regeln zum Tragen, die bei Fehlen eines steuerlichen Wahlrechts gelten (Krumm in Brandis/Heuermann, EStG/KStG, § 5 EStG Rn. 203a, Stand Dezember 2021). b) aa) Notwendiges Betriebsvermögen eines Gewerbebetriebs sind die Wirtschaftsgüter, die dem Betrieb dergestalt unmittelbar dienen, dass sie objektiv erkennbar zum unmittelbaren Einsatz im Betrieb selbst bestimmt sind (BFH, Urteil vom 15. Januar 2019, X R 34/17, BFH/NV 2019, 530). Es bedarf dazu einer nach Art und Einsatz im Betrieb besonders engen betrieblichen Beziehung (BFH, Urteil vom 10. Oktober 2017, X R 1/16, BStBl II 2018, 181). bb) Wirtschaftsgüter, die weder notwendiges Betriebsvermögen noch notwendiges Privatvermögen sind, können als sog. gewillkürtes Betriebsvermögen berücksichtigt werden, wenn sie objektiv geeignet und vom Betriebsinhaber erkennbar dazu bestimmt sind, den Betrieb zu fördern (BFH, Urteile vom 10. Oktober 2017, X R 1/16, BStBl II 2018, 181; vom 23. September 2009, IV R 5/07, BFH/NV 2010, 612). Die Anforderungen an die Feststellung der objektiven Eignung des Wirtschaftsguts zur Förderung des Betriebs steigen umso mehr, je weiter Art und Inhalt des Geschäfts von der Haupttätigkeit des Unternehmens entfernt sind (BFH, Urteil vom 23. September 2009, IV R 5/07, BFH/NV 2010, 612; Beschluss vom 2. Mai 2001, X B 10/01, juris). Der Steuerpflichtige muss darlegen, welche Beziehung das Wirtschaftsgut zum Betrieb hat und welche vernünftigen wirtschaftlichen Überlegungen ihn veranlasst haben, das Wirtschaftsgut als Betriebsvermögen zu behandeln (BFH, Beschluss vom 29. Januar 2009, III B 123/07, BFH/NV 2009, 916; Urteil vom 24. Februar 2000, IV R 6/99, BStBl II 2000, 297). Eine objektive Förderungsmöglichkeit für den Betrieb fehlt, wenn bereits beim Erwerb erkennbar ist, dass das Wirtschaftsgut dem Betrieb keinen Nutzen bringt oder bringen kann (BFH, Urteile vom 2. Oktober 2003, IV R 13/03, BStBl II 2004, 985; vom 19. Februar 1997, XI R 1/96, BStBl II 1997, 399). Eine Beteiligung, die in erster Linie der Steuerersparnis dienen soll, kann in der Regel nicht dem Betriebsvermögen zugeordnet werden (BFH, Urteile vom 6. Oktober 2004, X R 36/03, BFH/NV 2005, 682; vom 20. Juni 1985, IV R 36/83, BStBl II 1985, 654, für Beteiligungen an Abschreibungsgesellschaften). cc) Wirtschaftsgüter, die zivilrechtlich und/oder wirtschaftlich zum Gesamthandsvermögen einer Personenhandelsgesellschaft mit Gewerbebetrieb gehören, sind, wie die Klägerin zutreffend geltend macht, grundsätzlich notwendiges Betriebsvermögen; gewillkürtes Betriebsvermögen gibt es bei einer Personengesellschaft nicht (BFH, Beschlüsse vom 20. Mai 1994, VIII B 115/93, BFH/NV 1995, 101, m.w.N.; vom 27. April 1990, X B 11/89, BFH/NV 1990, 769; a.A. BFH, Urteil vom 20. April 1999, VIII R 63/96, BStBl II 1999, 466). Das gilt auch für eine gewerblich geprägte Personengesellschaft (Wacker in Schmidt, EStG, 44. Aufl. 2025, § 15 Rn. 482). Maßgebend ist aber auch dann, ob ein Zusammenhang mit dem Gesellschaftszweck besteht (BFH, Urteil vom 5. März 1981, IV R 94/78, BStBl II 1981, 658). Nicht zum Betriebsvermögen gehören Wirtschaftsgüter, deren Zugehörigkeit zum Gesamthandsvermögen nicht betrieblich, sondern privat veranlasst ist, z.B. weil es der Personengesellschaft keinen Nutzen, sondern nur Nachteile bringen kann (BFH, Urteil vom 15. November 1978, I R 57/76, BStBl II 1979, 2579) bzw. weil die Übernahme des Geschäfts durch die Gesellschaft auf außerbetrieblichen Erwägungen beruht (BFH, Urteil vom 5. März 1981, IV R 94/78, BStBl II 1981, 658). Derartige Wirtschaftsgüter gehören zwar weiter zum Gesamthandsvermögen, sind aber als Entnahme zu behandeln, die allen Gesellschaftern anteilig unter Minderung ihrer Kapitalkonten zuzurechnen ist (BFH, Urteil vom 9. Mai 1996, IV R 64/93, BStBl II 1996, 642). c) Bei der Beteiligung an der A1 handelt es sich nicht um (notwendiges) Betriebsvermögen der Klägerin, sodass eine Teilwertabschreibung hierauf nicht in Betracht kommt. aa) Vorliegend ist eine betriebliche Veranlassung für die Einlage der Beteiligung an der A1 in die Klägerin nicht erkennbar. Die Klägerin hat nicht dargelegt, welche Beziehung die Beteiligung zu ihrem Betrieb hat und welche vernünftigen wirtschaftlichen Überlegungen sie veranlasst haben, die Beteiligung als Betriebsvermögen zu behandeln. Soweit die Klägerin im Verwaltungsverfahren erklärt hat, die Einlage habe ihrer, der Klägerin, beabsichtigten künftigen Nutzung als Zwischenholding für in- und ausländische Beteiligungen gedient, so ist der erkennende Senat nicht davon überzeugt, dass die Gesellschafter der Klägerin eine derartige Änderung des Gesellschaftszwecks vereinbart haben. Ein entsprechender Gesellschafterbeschluss bzw. ein geänderter Gesellschaftsvertrag befindet sich in den vorliegenden Akten jedenfalls nicht und ist von der Klägerin auch im Klageverfahren nicht vorgelegt worden. Ferner hat der Geschäftsführer der Komplementärin der Klägerin im Erörterungstermin am 5. September 2024 erklärt, dass die Klägerin nach dem Verkauf ihres einzigen Grundstücks im Streitjahr keine neue Geschäftstätigkeit aufgenommen und keine weiteren Beteiligungen oder Grundstücke erworben habe. bb) Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, dass die Beteiligung an der A1 einem derartigen neuen Gesellschaftszweck förderlich gewesen wäre. So hat die Klägerin im Einspruchsverfahren selbst vorgetragen, dass der Teilwert der Beteiligung in 2020 -... € betragen habe und die A1 nicht beabsichtigte, das Volumen des Wertpapierhandels zu erweitern. Dass und welche Tätigkeiten die A1 ab 2019 wieder aufgenommen hätte, wie die Klägerin behauptet, und dass hierdurch ein Gewinn für sie zu erwarten wäre, hat sie nicht im Einzelnen dargelegt. In 2022 wurde die Beteiligung offenbar vielmehr auf einen Erinnerungswert von 1 € abgeschrieben (...). Vor allem aber sollte die Einlage der Beteiligung an der A1 in die Klägerin ersichtlich nur der Steuerersparnis für ihre Gesellschafter dienen; mit den darin nach Auffassung der Klägerin enthaltenen stillen Lasten in Höhe von über ... € (nach Anwendung des Teileinkünfteverfahrens von rund ... €) sollte der im Streitjahr erzielte Gewinn aus der Veräußerung sämtlichen Grundvermögens in Höhe von rund ... € ausgeglichen werden. Eine Beteiligung, die erkennbar (nur) zu einem steuerlichen Verlust in dieser Größenordnung führen wird bzw. soll, der durch Erträge nie ausgeglichen werden kann, ist nicht geeignet, den Betrieb zu fördern, und seine Einlage in das Gesamthandsvermögen ist privat veranlasst. 2. Teilwertabschreibungen in den Ergänzungsbilanzen der Gesellschafter wären aber auch dann nicht vorzunehmen, wenn die Beteiligung an der A1 ein Wirtschaftsgut des Betriebsvermögens der Klägerin geworden wäre. Denn dann wäre der Buchwert der Beteiligung nicht höher als ihr Teilwert. Ungeachtet der Frage, ob die Voraussetzungen für eine Buchwertfortführung bei den späteren Übertragungen der Beteiligung vorlagen oder nicht, ist der Buchwert bereits bei der A2-GmbH nicht durch nachträgliche Anschaffungskosten auf einen den Teilwert übersteigenden Wert erhöht worden. a) aa) Verdeckte Einlagen in eine Kapitalgesellschaft führen zu nachträglichen Anschaffungskosten der Beteiligung (BFH, Urteil vom 29. Juli 2015, X R 37/13, BFH/NV 2016, 536; Kulosa in Schmidt, EStG, 44. Aufl. 2025, § 6 Rn. 605). Eine verdeckte Einlage liegt vor, wenn ein Gesellschafter oder eine ihm nahestehende Person der Kapitalgesellschaft, ohne dass der Gesellschafter hierfür neue Gesellschaftsanteile erhält, einen einlagefähigen Vermögensvorteil zuwendet und diese Zuwendung ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis hat. Letztere Voraussetzung ist gegeben, wenn ein Nichtgesellschafter der Gesellschaft den Vermögensvorteil bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht eingeräumt hätte (BFH, Urteil vom 20. Juli 2005, X R 22/02, BStBl II 2006, 457). bb) Der durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Erlass einer Gesellschafterforderung gegenüber der Gesellschaft führt aus der Sicht der Gesellschaft zum Erlöschen einer Verbindlichkeit und damit zu einer Gewinnerhöhung, die als Einlage außerhalb der Bilanz zu neutralisieren ist, soweit die Forderung werthaltig war (BFH, Beschluss vom 9. Juni 1997, GrS 1/94, BStBl II 1998, 307; Urteil vom 31. Mai 2005, I R 35/04, BStBl II 2006, 132). Durch eine derartige verdeckte Einlage erhöhen sich gemäß § 6 Abs. 6 Satz 2 EStG nachträglich die Anschaffungskosten des Gesellschafters auf die Beteiligung um den Teilwert der verdeckten Einlage (BFH, Urteil vom 29. Juli 2015, X R 37/13, BFH/NV 2016, 536). b) Die A2-GmbH hat der A1 mit Vertrag vom ... November 2013 die Forderung aus dem der A1 mit dem Rahmendarlehensvertrag vom ... September / ... Oktober 2013 gewährten Darlehen in Höhe von ... € zwar erlassen. Hierdurch haben sich die Anschaffungskosten der A2-GmbH auf die Beteiligung an der A1 jedoch nicht erhöht, weil es sich bei dem Erlassvertrag um einen steuerlich nicht anzuerkennenden Scheinvertrag handelte. aa) (1) Scheingeschäfte sind nach § 41 Abs. 2 Satz 1 AO für die Besteuerung unerheblich. Der Begriff des Scheingeschäfts entspricht der Definition in § 117 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (-BGB-; BFH, Beschluss vom 31. Januar 2002, V B 108/01, BStBl II 2004, 622). Ein Scheingeschäft liegt danach vor, wenn die Vertragspartner einverständlich nur den äußeren Schein eines Rechtsgeschäfts hervorrufen, die mit diesem Rechtsgeschäft verbundenen Rechtswirkungen aber nicht eintreten lassen wollen (BFH, Urteil vom 29. September 2022, V R 29/20, BStBl II 2023, 986; Bundesgerichtshof -BGH-, Beschluss vom 20. März 2002, 5 StR 448/01, HFR 2002, 844). Maßgeblich ist, ob sich aus der Zusammenschau des Inhalts des Vertrages und den tatsächlichen bzw. wirtschaftlichen Auswirkungen oder der unterbliebenen Verwirklichung der getroffenen Vereinbarung feststellen lässt, dass die Parteien das von ihnen vereinbarte Geschäft in Wirklichkeit nicht schließen wollten (Schlücke in Gosch, AO/FGO, § 41 AO Rn. 78, Stand Mai 2022; Drüen in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 41 AO Rn. 66, Stand Juli 2022). Ein Indiz für ein Scheingeschäft kann sein, dass die Parteien die Folgerungen aus dem Vertrag bewusst nicht ziehen oder nicht ziehen können (Fischer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 41 AO Rn. 214, Stand Januar 2025). So kann ein Mietverhältnis ein Scheingeschäft sein, wenn der Mieter wirtschaftlich nicht oder nur schwer in der Lage ist, die Miete aufzubringen (BFH, Urteil vom 19. November 2014, VIII R 23/11, juris), und ein Darlehensverhältnis, wenn der Darlehensnehmer Zins- und/oder Tilgungsleistungen nicht erbringen kann (BFH, Urteil vom 7. November 2006, IX R 4/[0]6, BStBl II 2007, 372). (2) Kein Scheingeschäft liegt vor, wenn der von den Parteien bezweckte Erfolg gerade die Gültigkeit des Geschäfts voraussetzt (BGH, Urteil vom 20. Juli 2006, IX ZR 226/03, NJW-RR 2006, 1555, 1556). Ein Scheingeschäft kann daher insbesondere dann nicht angenommen werden, wenn die von den Parteien mit dem Geschäft angestrebten steuerlichen Vorteile die Wirksamkeit des Geschäfts voraussetzen, da eine vertragliche Regelung nicht gleichzeitig steuerlich gewollt und zivilrechtlich nicht gewollt sein kann (BGH, Urteil vom 2. März 2009, II ZR 264/07, DB 2009, 1117). So wollen die Beteiligten bei einem nach den - nur alternativ anzuwendenden - Grundsätzen des § 42 AO zu beurteilenden Umgehungsgeschäft gerade den Eintritt der mit der Erklärung verbundenen Rechtsfolgen, um das angestrebte Ziel zu erreichen (BFH, Urteil vom 21. Oktober 1988, III R 194/84, BStBl II 1989, 216; Drüen in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 41 AO Rn 74, Stand Juli 2022). Wollen die Parteien die steuerlichen Vorteile dagegen lediglich durch Vortäuschung einer entsprechenden Vereinbarung gegenüber den Finanzbehörden erreichen, ist die zivilrechtliche Regelung nicht ernsthaft gewollt und es liegt ein Scheingeschäft, ggf. mit dem Ziel der Steuerhinterziehung, vor (BGH, Urteile vom 20. Juli 2006, IX ZR 226/03, NJW-RR 2006, 1555; vom 2. November 2005, IV ZR 57/05, NJW-RR 2006, 283; Arnold in Erman, BGB, 17. Auflage 2023, § 117 BGB Rn. 6). Entscheidend ist für die Abgrenzung somit, ob die Parteien zur Erreichung des erstrebten Erfolges ein Scheingeschäft für genügend oder ein ernstgemeintes Rechtsgeschäft für notwendig erachtet haben (Bundesarbeitsgericht -BAG-, Urteil vom 18. September 2014, 6 AZR 145/13, DB 2015, 499; BGH, Urteil vom 26. Juli 2012, 1 StR 492/11, wistra 2012, 477; Beschluss vom 20. März 2002, 5 StR 448/01, NJW 2002, 1963, BFH, Urteil vom 21. Oktober 1988, III R 194/84, BStBl II 1989, 216). bb) Danach handelt es sich bei dem zwischen der A2-GmbH und der A1 geschlossenen Erlassvertrag vom ... November 2013 um ein Scheingeschäft i.S. des § 41 Abs. 2 Satz 1 AO. Tatsächlich sollte der A1 die Verpflichtung zur Rückzahlung der aufgrund des Rahmendarlehensvertrages vom ... September / ... Oktober 2013 erhaltenen Beträge nicht erlassen werden; vielmehr sollte lediglich der Schein eines Erlassvertrages und der damit verbundenen verdeckten Einlage der Rückforderung in das Vermögen der A1 hervorgerufen werden. Der erkennende Senat geht mit hinreichender Sicherheit davon aus, dass die Vertragsparteien den äußeren Schein der Wirksamkeit der Vereinbarungen als ausreichend erachtet haben und es für sie genügte, eine (verdeckte) Einlage und anschließende Gewinnausschüttung nur "auf dem Papier" zu produzieren, während es nach ihrem wahren und zivilrechtlich allein bindenden Willen bei dem ursprünglich geschlossenen Darlehensvertrag bleiben sollte. (1) Zwar soll nach dem Addendum zu dem Rahmendarlehensvertrag vom ... September / ... Oktober 2013 zwischen der A2-GmbH und der A1 die Absicht bestanden haben, der A1 Eigen- und nicht Fremdkapital zur Verfügung zu stellen. Für einen derartigen Parteiwillen gibt es jedoch keinen tatsächlichen Anhaltspunkt. Der Zeuge J, der damalige Geschäftsführer der A2-GmbH, hat in seiner Vernehmung zu dem Hintergrund für den vereinbarten Erlass lediglich erklärt, das habe auf rechtlichen Gründen beruht und er, der Zeuge, habe das damals auf eine steuerrechtliche Empfehlung hin so gestaltet. (2) Dass die Summe von insgesamt ... € der A1 nicht dauerhaft als Eigenkapital und damit zur freien Verfügung überlassen, sondern von vornherein kurzfristig wieder zurückgezahlt werden sollte, wird v.a. daran deutlich, dass am 4. November 2013 und am 9. Dezember 2013 tatsächlich Rückzahlungen in Höhe von jeweils rund ... € geleistet wurden. Dies geschah zwar im formalen Rechtskleid einer Gewinnausschüttung, doch handelt es sich bei dem Ausschüttungsbeschluss vom ... November 2013 ebenfalls um ein nach § 42 Abs. 2 Satz 1 AO unbeachtliches Scheingeschäft. Zivilrechtliche Rechtsgrundlage für die Rückzahlungen sollte nach dem wahren Willen der Parteien weiterhin das im Rahmendarlehensvertrag vereinbarte Darlehen sein. (3) Dass die Vertragsparteien inhaltlich an dem Rahmendarlehensvertrag festhalten wollten, ergibt sich zudem daraus, dass sie am ... / ... Dezember 2013 und damit nach dem angeblichen Erlassvertrag noch einen Nachtrag bzgl. der Zinsen zu dem Rahmendarlehensvertrag vereinbart haben. Wäre die Rückzahlung der beiden ausgezahlten Darlehenstranchen aber tatsächlich erlassen worden, wäre diese Vereinbarung ins Leere gegangen, da eine weitere Tranche nicht ausgezahlt wurde und ersichtlich nicht geplant war. (4) Die Gewährung des Darlehens (anstelle von Eigenkapital) entspricht ferner dem ursprünglichen Geschäftsgegenstand der A2-GmbH, der insbesondere die ... umfasste. (5) Vor allem hätte die A2-GmbH es sich finanziell nicht leisten können, auf die Rückforderung von ... € zu verzichten und die A1 in dieser Höhe dauerhaft mit Eigenkapital auszustatten. Denn die A2-GmbH musste zur Finanzierung der beiden Zahlungen an die A1 nach dem Vortrag der Klägerin ihrerseits Darlehen in Höhe von jeweils ... € bei der M AG aufnehmen und offenbar unmittelbar nach dem Ablauf der GROI-Anlagen durch die A1 wieder zurückführen, um den Zinslauf so schnell wie möglich zu beenden. Zu dieser Tilgung wäre die A2-GmbH, die ausweislich der Übertragungsbilanz zum 18. Dezember 2013 ohne die Beteiligung an der A1 nur über Aktivvermögen in Höhe von insgesamt ... € verfügte, ohne die Rückgewähr der Darlehensbeträge durch die A1 nicht in der Lage gewesen. Ein jederzeit kündbares Darlehen in Eigenkapital umzuwandeln, hatte vor diesem Hintergrund keinen erkennbaren wirtschaftlichen Sinn und war nur möglich, weil die A2-GmbH als Alleingesellschafterin der A1 eine umgehende Gewinnausschüttung in Höhe der an sich geschuldeten Darlehensbeträge beschließen konnte. Dementsprechend wurden die Darlehen durch die A1 auch tatsächlich jeweils kurzfristig zurückgezahlt; die Vertragsparteien haben die wirtschaftlichen Folgen aus der Umwandlung des Darlehens in Eigenkapital mithin nicht gezogen. (6) Dass die A1 möglicherweise ein größeres Interesse an einer (dauerhaften) Ausstattung mit Eigen- statt mit Fremdkapital gehabt hätte, spielt dabei keine entscheidende Rolle, weil sie gegen ihre Alleingesellschafterin, die A2-GmbH, keinen maßgeblichen Willen ausbilden konnte. Haftungsrechtlich war die A1 im Übrigen dadurch abgesichert, dass sie nach dem Rahmendarlehensvertrag für den Erfolg der Kapitalanlagen über ihr Nettovermögen hinaus nicht haften sollte und die A2-GmbH sich verpflichtete, dafür Sorge zu tragen, dass die A1 auch gegenüber Dritten ihren gegenwärtigen und absehbaren Verpflichtungen würde nachkommen können. (7) Nach alledem hatte der vermeintliche Erlass der Darlehensforderungen gegenüber der A1 allein das steuerliche Ziel, den Buchwert der Beteiligung um ... € zu steigern. Der erkennende Senat ist davon überzeugt, dass die Vertragsparteien den äußeren Schein eines Erlassvertrages zur Erreichung dieses Ziels für ausreichend und die zivilrechtliche Wirksamkeit nicht für erforderlich hielten. 3. Aber auch wenn dies anders zu beurteilen wäre und die A2-GmbH und die A1 den Erlassvertrag zivilrechtlich wirksam hätten schließen wollen und geschlossen hätten, hätte sich der Buchwert der Beteiligung an der A1 zum Zeitpunkt der Übertragung der Beteiligung auf die N-KG nicht auf ... €, sondern nur auf die ursprünglichen Anschaffungskosten belaufen. Die verdeckte Einlage dieses Betrages in die A1 durch den Erlass der Darlehensforderung und die anschließende Gewinnausschüttung in entsprechender Höhe wären dann als Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten gemäß § 42 AO zu beurteilen, weil nur die Darlehensgewährung wirtschaftlich angemessen gewesen wäre. a) aa) (1) Nicht auf das Nennkapital geleistete Einlagen werden nach § 27 KStG in einem gesonderten Einlagekonto erfasst. Das gilt auch für verdeckte Einlagen (Roser in Gosch, KStG, 4. Aufl. 2020, § 8 Rn. 108). Die Rückgewähr einer nicht in das Nennkapital geleisteten (verdeckten) Einlage an den Gesellschafter (§ 27 Abs. 1 Satz 3 KStG) wird nicht besteuert (Bauschatz in Gosch, KStG, 4. Aufl. 2020, § 27 Rn. 10) und mindert den Buchwert der Beteiligung im Betriebsvermögen des Gesellschafters entsprechend (BFH, Urteil vom 30. Juni 2022, IV R 19/18, BStBl II 2023, 136). (2) Nach § 27 Abs. 8 Satz 1 KStG können auch Körperschaften oder Personenvereinigungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen, eine Einlagenrückgewähr erbringen, wenn sie Leistungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 9 EStG gewähren können. Der als Leistung im Sinne des Satzes 1 zu berücksichtigende Betrag wird auf Antrag der Körperschaft oder Personenvereinigung für den jeweiligen Veranlagungszeitraum gesondert festgestellt (Satz 3). Soweit Leistungen nach Satz 1 nicht gesondert festgestellt worden sind, gelten sie als Gewinnausschüttung, die beim Anteilseigner zu Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 9 EStG führen (Satz 9). (3) Da die Feststellung des steuerlichen Einlagekontos zum Ende des vorangegangenen Veranlagungszeitraums vorgenommen wird, stehen unterjährige Einlagen im laufenden Veranlagungszeitraum für eine Einlagenrückgewähr nicht zur Verfügung (BFH, Urteile vom 19. Juli 2017, I R 96/15, BFH/NV 2018, 237; vom 30. Januar 2013, I R 35/11, BStBl II 2013, 560); ihre Rückzahlung im laufenden Veranlagungszeitraum führt zu einer (fiktiven) Gewinnausschüttung nach dieser Vorschrift. bb) Die A2-GmbH wollte sich diese Regelung zunutze machen, indem sie in demselben Veranlagungszeitraum, in dem die (vermeintliche) verdeckte Einlage durch den Erlass der Darlehensforderung gegenüber der A1, die als S.à r.l. mit einer deutschen GmbH vergleichbar ist (vgl. BFH, Urteil vom 18. Dezember 2024, I R 12-13/21, BFH/NV 2025, 930) und in Luxemburg der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegt, geleistet wurde, unterjährig eine Gewinnausschüttung in entsprechender Höhe beschloss. Es sollte sich gemäß § 20 Abs. 8 Satz 9 KStG nicht um eine den Buchwert der Beteiligung mindernde Einlagenrückgewähr, sondern um eine (fiktive) Gewinnausschüttung handeln. Diese Gewinnausschüttung unterlag nach Auffassung der A2-GmbH, der das zuständige Finanzamt Hamburg- ... ausweislich des Körperschaftsteuerbescheides für die A2-GmbH für 2013 vom 28. Dezember 2016 gefolgt ist, nach dem Schachtelprivileg gemäß Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 2 Satz 3 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Großherzogtum Luxemburg zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts- und Rechtshilfe auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern in der in 2013 noch gültigen Fassung vom 23. August 1958 (BGBl II 1959, 1270, BStBl I 1959, 1023), zuletzt geändert durch das Protokoll vom 11. Dezember 2009 (BStBl I 2011, 838; -DBA-Luxemburg 1958/2009-; vor Geltung des am 1. Januar 2014 in Kraft getretenen DBA Luxemburg vom 23. April 2012, BGBl II 2012, 1402), nicht der inländischen Besteuerung. Die durch die Gewinnausschüttung bewirkte Minderung des - zunächst durch die (vermeintliche) verdeckte Einlage entsprechend erhöhten - Buchwerts der Beteiligung hätte sich nach der Konzeption der A2-GmbH dagegen im Wege einer Teilwertabschreibung oder im Fall einer Veräußerung steuermindernd ausgewirkt, weil die A2-GmbH ihren Geschäftsgegenstand ab dem 21. Dezember 2012 in den ... geändert hat, um über § 8b Abs. 7 Satz 2 KStG in der seinerzeit geltenden Fassung die Nichtanwendung des § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG zu erreichen (vgl. FG Hamburg, Urteil vom 30. Juni 2022, 6 K 182/20, EFG 2022, 1868). b) aa) (1) Nach § 42 Abs. 1 AO kann das Steuergesetz durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts nicht umgangen werden (Satz 1). Ist der Tatbestand der Regelung in einem Einzelsteuergesetz erfüllt, die der Verhinderung von Steuerumgehungen dient, so bestimmen sich die Rechtsfolgen nach jener Vorschrift (Satz 2). Anderenfalls entsteht nach § 42 Abs. 1 Satz 3 AO der Steueranspruch beim Vorliegen eines Missbrauchs i.S. des § 42 Abs. 2 AO so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht (Satz 3). § 42 Abs. 2 AO bestimmt, dass ein Missbrauch vorliegt, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt (Satz 1). Dies gilt nicht, wenn der Steuerpflichtige für die gewählte Gestaltung außersteuerliche Gründe nachweist, die nach dem Gesamtbild der Verhältnisse beachtlich sind (Satz 2). (2) Unangemessen ist danach im Allgemeinen eine rechtliche Gestaltung, die verständige Parteien in Anbetracht des wirtschaftlichen Sachverhalts, insbesondere des erstrebten wirtschaftlichen Ziels, als unpassend nicht wählen. Allein das Motiv, Steuern zu sparen, macht eine Gestaltung allerdings nicht unangemessen (BFH, Urteile vom 29. September 2021, I R 40/17, BStBl II 2023, 127; vom 9. Juni 2021, I R 52/17, BFH/NV 2022, 210). Da es im Bestreben der Rechtsordnung liegt, für alle wirtschaftlichen Vorgänge möglichst einfache Rechtsgestaltungen zur Verfügung zu stellen, ist in der Regel der einfachste rechtliche Weg der angemessene. Unangemessene Rechtsgestaltungen sind hingegen umständlich, kompliziert, schwerfällig, gekünstelt u.Ä. (BFH, Urteile vom 9. Juni 2021, I R 52/17, BFH/NV 2022, 210; vom 23. Oktober 1996, I R 55/95, BStBl II 1998, 90). (3) Ein Gestaltungsmissbrauch i.S. des § 42 AO kann insbesondere dann vorliegen, wenn die gewählte Gestaltung von vornherein nur kurzfristig angelegt war (z.B. BFH, Urteil vom 18. Dezember 1968, III R 71/68, BStBl II 1969, 232, betreffend die Entnahme und Wiedereinlage von Betriebsmitteln) oder in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung durch eine gegenläufige Gestaltung kompensiert wird (z.B. BFH, Urteil vom 14. Januar 2003, IX R 5/00, BStBl II 2003, 509, betreffend eine "Überkreuzvermietung") und sich deshalb im Ergebnis lediglich als formale Maßnahme erweist (BFH, Urteil vom 12. Juli 2012, I R 23/11, BFHE 238, 344). (4) Das Schleswig-Holsteinische FG hat in einer mit dem hiesigen Fall vergleichbaren Konstellation einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts im Sinne von § 42 AO bejaht. Der jeweils gleichzeitige Abschluss der Darlehensverträge und der Addenda sei als einander widersprechend und gegenläufig anzusehen und die Einlagen über die Gewährung eines Darlehens mit anschließendem Verzicht auf die Rückzahlungsforderung seien als dicht aufeinanderfolgende, minutiös ineinandergreifende und präzise choreografierte, komplizierte und umständliche Rechtsakte zu werten; bei wirtschaftlicher Betrachtung seien die Gewinnausschüttungen jeweils als Einlagenrückgewähr anzusehen. Aus § 42 AO sei folglich abzuleiten, dass die "künstlich" erzeugten steuerlichen Verluste der dortigen Klägerin durch Teilwertabschreibung (2011) und Veräußerung der Anteile an der luxemburgischen Gesellschaft (2012) zu versagen seien; die als Einlagenrückgewähr zu beurteilenden Gewinnausschüttungen seien nicht als Dividenden zu behandeln (Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil vom 10. Februar 2021, 5 K 199/18, EFG 2021, 1648). (5) Der BFH hat im Revisionsverfahren gegen dieses Urteil offengelassen, ob dem Schleswig-Holsteinischen FG in Bezug auf die Versagung der steuerlichen Wirkungen der Teilwertabschreibung bzw. der Anteilsveräußerung gefolgt werden könne. Jedenfalls sei das Urteil insoweit zutreffend, als bzgl. der Gewinnausschüttung das Schachtelprivileg des Art. 20 Abs. 2 Satz 3 i.V.m. Satz 1 DBA-Luxemburg 1958/2009 verwehrt sei, weil es sich bei der zwischengeschalteten S.à r.l. um eine wirtschaftlich weitestgehend funktionslose und nicht am allgemeinen Marktgeschehen teilnehmende, ausschließlich mit dem Zweck der Erlangung des steuerlichen Vorteils des abkommensrechtlichen Schachtelprivilegs gegründete und unterhaltene "Basisgesellschaft" gehandelt habe (BFH, Urteil vom 18. Dezember 2024, I R 12-13/21, DB 2025, 1388). bb) (1) Der erkennende Senat ist nicht hinreichend davon überzeugt, dass es sich bei der A1 ebenfalls um eine wirtschaftlich weitestgehend funktionslose und nicht am allgemeinen Marktgeschehen teilnehmende "Basisgesellschaft" handelt. Zwar wurde sie offenkundig vorrangig mit dem Zweck gegründet, über die beiden Investitionen in die GROI-Produkte Abschreibungsvolumen zu schaffen, und hat später keine vergleichbaren Investitionen mehr getätigt. Andererseits ist sie nach wie vor existent, ihr Eigenkapital hatte nach den von der Klägerin eingereichten Bilanzen in den Jahren nach 2013 eine wechselnde Höhe, was auf eine wirtschaftliche Tätigkeit hindeutet, wenn diese auch nur einen geringen Umfang gehabt haben mag, und als Geschäftsführer fungierte nach dem unbestrittenen Vortrag der Klägerin ein ausgewiesener Kapitalmarktexperte. (2) Sofern die Parteien des Erlassvertrages dessen Rechtsfolgen entgegen der Überzeugung des Gerichts (s. oben 2. b. bb.) tatsächlich gewollt haben sollten, folgt der erkennende Senat dem Schleswig-Holsteinischen FG darin, dass ein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 AO vorliegt, sieht aber, etwas anders als das Schleswig-Holsteinische FG, die Rechtsfolge nicht darin, dass der Vorgang als Einlage und nachfolgende Einlagenrückgewähr zu werten ist, sondern als Darlehensgewährung und -rückzahlung, die keine Auswirkung auf den Buchwert der Beteiligung an der A1 hatte, wobei dies kein entscheidungserheblicher Unterschied ist. (3) Dass eine missbräuchliche Gestaltung i.S. des § 42 AO vorliegt, ergibt sich aus folgenden Umständen: (a) Das Gesamtgeschehen war auf Kurzfristigkeit angelegt. Die relevanten Verträge und Investitionen wurden innerhalb von drei Monaten durchgeführt. (b) Sowohl die A2-GmbH als auch die A1 wurden erkennbar für die Durchführung dieser Gestaltung gegründet. Weder die A2-GmbH noch die A1 haben später davon unabhängige wirtschaftliche Aktivitäten in relevanter Höhe entfaltet. (c) Der Rahmendarlehensvertrag vom ... September / ... Oktober 2013 einerseits und das Addendum vom selben Tag, in dem vereinbart wurde, dass das Darlehen den wirtschaftlichen Charakter einer Eigenkapitalüberlassung erhalten solle, sowie der Erlassvertrag vom ... November 2013 andererseits sind inhaltlich widersprüchlich. Wenn es, wie die Klägerin zur Erläuterung dieses Vorgehens behauptet und als wahr unterstellt werden kann, sodass eine Beweiserhebung diesbezüglich nicht erforderlich ist, nach luxemburgischen Recht schwierig und kostspielig gewesen wäre, von vornherein Eigenkapital zu gewähren, hätte man es bei der Fremdkapitalgewährung belassen können. Einen nachvollziehbaren Grund dafür, auf die Darlehensrückzahlung zu verzichten, konnten weder die Klägerin noch der Zeuge J nennen. Wie oben dargelegt (unter 2. b. bb. (5)), kann kein wirtschaftlich begründetes Interesse daran bestanden haben, die A1 mit Eigen- statt mit Fremdkapital auszustatten, sondern muss im Gegenteil ein erhebliches Interesse der A2-GmbH, der Alleingesellschafterin der A1, an einer umgehenden Rückzahlung der überlassenen Beträge bestanden haben. Dass statt der Darlehensrückgewähr auf den Rückzahlungsanspruch verzichtet und in derselben Höhe und in unmittelbarer zeitlicher Folge eine Gewinnausschüttung der A1 an die A2-GmbH beschlossen wurde, ist daher ein umständlicher, komplizierter und gekünstelter Weg. (d) Die in die Form einer Gewinnausschüttung gekleidete Rückzahlung wurde bewusst unterjährig geleistet, um die Regelung in § 27 Abs. 8 Satz 9 KStG zu nutzen und so gerade keine nicht steuerbare Einlagenrückgewähr vorzunehmen, die den Buchwert der Beteiligung an der A1 gemindert hätte. (e) Dass der gesamte Vorgang allein der Steuerersparnis dienen sollte, wird ferner daran deutlich, dass die von der A1 getätigten Investitionen nicht lukrativ waren, sondern jeweils einen Verlust verursachten, weil die Rückzahlungen jeweils niedriger waren als die investierten Tranchen von je ... €. Auch wenn mit Investitionen in Kapitalanlagen häufig ein Risiko verbunden ist und diese Ergebnisse nicht absehbar waren, ist zu berücksichtigen, dass sich die Renditen der GROI-Produkte auf maximal 1,7 bzw. 1,8 % p.a. belaufen konnten und sich bei der jeweils knapp einmonatigen Laufzeit der Anlagen somit selbst im besten Fall die mit der Gründung und Unterhaltung der A2-GmbH und der A1, die beide keine wesentlichen weiteren Aktivitäten entfaltet haben, verbundenen Kosten kaum hätten erwirtschaften lassen. (f) Besonders deutlich wird der rein steuerliche Hintergrund der Gestaltung daran, dass insgesamt ein Abschreibungsvolumen von ... € geschaffen werden sollte, obwohl die A2-GmbH ihrerseits nur ... € finanziert und aufgewandt, diesen Betrag aber zweimal unmittelbar hintereinander "durchgeschleust" hat. Zunächst hat die A2-GmbH einen Betrag von ... € als Darlehen bei der M AG aufgenommen und ihrerseits (darlehensweise) an die A1 weitergeleitet, die ihn in das GROI-Produkt investiert hat. Nach Rückzahlung dieser Investition wurde der - nun etwas geringere - Betrag von der A1 an die A2-GmbH gezahlt, aber nicht bereits in der Form einer Gewinnausschüttung, sondern wiederum als Darlehen der A1, wie die Klägerin vorgetragen hat, wobei der Darlehensvertrag nicht vorliegt. Mit dieser Zahlung tilgte die A2-GmbH ihr Darlehen bei der M AG, nahm aber offenbar unmittelbar danach wieder ... € auf, um den zweiten Vorgang zu starten. Als am ... Dezember 2013 die Gewinnausschüttung der A1 an die A2-GmbH in Höhe von ... € beschlossen wurde, wurde die zweite Rückzahlung vom 9. Dezember 2013 als Erfüllung dieser Verpflichtung bezeichnet und im Übrigen die Aufrechnung mit dem Darlehensanspruch der A1 gegenüber der A2-GmbH erklärt. Wenn der ersten Rückzahlung tatsächlich ein Darlehen der A1 an die A2-GmbH zugrunde gelegen haben sollte, ist jedoch nicht erklärlich, aus welchem Grunde in der Aufrechnungsvereinbarung vom ... / ... Dezember 2013 davon die Rede ist, dass die A2-GmbH der A1 "gemäß Rahmendarlehensvertrag vom ...09. / ...10.2013 aus der Tranche vom 04.11.2013" einen Betrag von rund ... € schulden sollte. Der Zeuge J konnte dies auf Nachfrage nicht erläutern. Möglicherweise war die Gestaltung so kompliziert, dass die Beteiligten selbst den Überblick verloren haben. Jedenfalls aber ist es wirtschaftlich nicht nachvollziehbar, warum die A1 mit der ersten Rückzahlung nicht sogleich das Darlehen gemäß Rahmendarlehensvertrag anteilig getilgt hat, statt dieses Darlehen offen zu lassen und ihrerseits der A2-GmbH ein Darlehen in etwa derselben Höhe zu gewähren. Diese gegenläufige Gestaltung erweist sich, vergleichbar mit einer Überkreuzvermietung, als lediglich formale Maßnahme. (4) Die Klägerin hat für die gewählte Gestaltung (Darlehensgewährung, Verzicht und unterjährige Gewinnausschüttung in Höhe der Darlehensforderung) keine relevanten außersteuerlichen Gründe nachgewiesen. Die beiden jeweils kurzfristigen Investitionen der Darlehensvaluta in Kapitalanlageprodukte mit niedriger Gewinnerwartung und einem Verlustrisiko, das sich nachfolgend realisiert hat, genügen als wirtschaftlicher Hintergrund von vornherein nicht. Dass das Gesellschafterdarlehen von Anfang an nicht dazu gedient hat, die A1 mit Kapital auszustatten, damit diese auf dem allgemeinen Markt aktiv werden kann, ergibt sich aus dem Umstand, dass die kurzfristige Rückleitung der Darlehensvaluta an die Klägerin in Form der Ausschüttung des sich aus dem Darlehensverzicht ergebenden außerordentlichen Ertrags von Anfang an in dieser Form geplant gewesen ist und das Darlehenskapital folglich nie tatsächlich für Investitionen der A1 auf dem Kapitalmarkt vorgesehen war (vgl. BFH, Urteil vom 18. Dezember 2024, I R 12-13/21, BFH/NV 2025, 930, für die insoweit gleiche Konstellation). Dem gesamten Vorgang lag allein das steuerliche Ziel zugrunde, ein Abschreibungsvolumen nur "auf dem Papier" ohne tatsächlichen Aufwand zu produzieren, wie sich auch aus der Zeugenaussage des J ergibt. Er bekundete, dass es das Ziel der A2-GmbH gewesen sei, die Beteiligung an der A1 möglichst wertvoll zu machen und sie anschließend zu veräußern. Da die A1 das ihr angeblich zur Verfügung gestellte Eigenkapital aber kurze Zeit später insgesamt wieder ausgeschüttet hat, kann mit dem Wert dieser Beteiligung nur der steuerliche Buchwert und nicht der Marktwert gemeint gewesen sei. Vor allem erklärte der Zeuge auf die Frage nach dem Hintergrund des Erlasses der Darlehensrückforderung und der anschließenden Gewinnausschüttung, dies habe rechtliche Gründe gehabt. Aufgrund einer steuerlichen Beratung und nach einem "Flurgespräch" mit dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin habe er das so gestaltet. Nach alledem ist die Konstruktion der Gewährung eines Gesellschafterdarlehens, bei dem zeitgleich vertraglich festgelegt wird, dass der darlehensgebende Gesellschafter alsbald auf die Rückzahlung verzichten wird, wobei außerdem aber geplant ist, dass die Darlehensbeträge sogleich nach dem Verzicht in Form einer Ausschüttung des auf diese Weise - ohne realwirtschaftlichen Hintergrund rein technisch - erzeugten außerordentlichen Ertrags wieder an den Darlehensgeber zurückfließen, als in sich widersprüchliches, umständliches, gekünsteltes und rein steuerlich motiviertes Hin- und Herzahlen zu beurteilen (vgl. BFH, Urteil vom 18. Dezember 2024, I R 12-13/21, BFH/NV 2025, 930). (5) Die Klägerin weist zwar zutreffender Weise darauf hin, dass in der Ausstattung einer Gesellschaft mit Eigen- statt mit Fremdkapital kein Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des (Steuer-)Rechts liegen kann, zumal das Steuerrecht die Verwendung von Eigenkapital begünstigt, während es die Verwendung von Fremdkapital in bestimmten Fällen sanktioniert (vgl. §§ 4 Abs. 4a, 4h EStG, § 8a KStG und § 8 Nr. 1 Buchst. a des Gewerbesteuergesetzes -GewStG-, BFH, Urteil vom 20. Juli 2018, IX R 5/15, BStBl II 2019, 194). Im Streitfall hat sich die Klägerin aber für die - aus ihrer Sicht wirtschaftlich allein sinnvolle - Ausstattung der A1 mit Fremd- statt mit Eigenkapital entschieden und anschließend ohne wirtschaftlichen Grund statt der Darlehensrückzahlung eine ungewöhnliche und umständliche Gestaltung gewählt, indem sie die Forderung erlassen und stattdessen eine unterjährige Gewinnausschüttung in derselben Höhe veranlasst hat. (6) Ebenso wenig trägt der Hinweis der Klägerin auf die Zulässigkeit des sog. Schütt-aus-Hol-zurück- und des sog. Leg-ein-Hol-zurück-Verfahrens sowie der Anteilsrotation zur Mobilisierung von Körperschaftsteuerguthaben oder Verlustpotentialen (vgl. hierzu BFH, Urteil vom 28. Juni 2006, I R 97/05, BFHE 214, 276, m.w.N.). Diese Gestaltungen dienen der Nutzung eines vorhandenen Steuerguthabens oder tatsächlich wirtschaftlich erzielter Verluste und damit von Vorteilen, die, anders als die künstlich erzeugte Teilwertabschreibung im Streitfall, im Steuersystem angelegt sind. (7) Ob die grundsätzlich zulasten der Steuerpflichtigen wirkende Regelung des § 27 Abs. 1 i.V.m. Abs. 8 Satz 9 KStG auch zugunsten des Steuerpflichtigen genutzt werden kann, indem durch die unterjährige Rückgewähr einer Einlage Abschreibungsvolumen geschaffen wird, obwohl die (fingierte) Gewinnausschüttung steuerfrei ist, und ob dieser Vorteil gesetzlich vorgesehen wäre, wie die Klägerin meint, kann offenbleiben. Denn das ist jedenfalls dann nicht möglich, wenn es sich, wie hier, bei der Leistung der Einlage und ihrer unterjährigen Rückgewähr um eine insgesamt gekünstelte und unangemessene Gestaltung ohne beachtlichen wirtschaftlichen Grund handelt. c) Die Rechtsfolgen des § 42 Abs. 1 Satz 3 AO werden nicht gemäß § 42 Abs. 1 Satz 2 AO durch eine vorrangige Anwendung einer einzelsteuergesetzlichen Missbrauchsvermeidungsnorm verdrängt. Als spezialgesetzliche Norm kommt hier entgegen der Auffassung der Klägerin nicht § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG in Betracht, weil die missbräuchliche Gestaltung bereits auf der Ebene der A2-GmbH vorliegt und nicht in den späteren Einbringungen der Beteiligung zu sehen ist, mit denen der Steuervorteil nur weitergereicht wurde, dafür aber die Regelung des § 15b EStG, die über § 8 Abs. 1 KStG auch für Körperschaften gilt. aa) (1) Unterfällt ein Sachverhalt einer Regelung i.S. des § 42 Abs. 1 Satz 2 AO, bestimmen sich die Rechtsfolgen allein nach dieser Vorschrift. Einzelsteuergesetzliche Vorschriften zur Verhinderung von Steuerumgehungen, die tatbestandlich nicht einschlägig sind, schließen die Anwendung des § 42 AO hingegen nicht aus. Jedoch sind bei der Prüfung des Vorliegens eines Missbrauchs i.S. des § 42 Abs. 2 AO diejenigen Wertungen des Gesetzgebers, die den von ihm geschaffenen einzelsteuergesetzlichen Vorschriften zur Verhinderung von Steuerumgehungen zugrunde liegen, zu berücksichtigen (BFH, Urteile vom 7. Februar 2024, I R 8/19, BFH/NV 2024, 759; vom 23. April 2021, IX R 8/20, BStBl II 2021, 743; vom 15. März 2021, I R 1/18, BB 2021, 2337, für § 15b EStG). (2) Gemäß § 15b Abs. 1 EStG dürfen Verluste im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d EStG abgezogen werden (Satz 1). Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Wirtschaftsjahren aus derselben Einkunftsquelle erzielt (Satz 2). Ein Steuerstundungsmodell liegt vor, wenn aufgrund einer modellhaften Gestaltung steuerliche Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen (§ 15b Abs. 2 Satz 1 EStG). Der nach § 15b Abs. 1 EStG nicht ausgleichsfähige Verlust ist nach den Maßgaben des § 15b Abs. 4 EStG jährlich gesondert festzustellen. Wenn nicht von vornherein ausgeschlossen ist, dass eine bestimmte Gestaltung die Voraussetzungen des § 15b EStG erfüllt, ist hierüber im Verfahren der gesonderten Feststellung nach § 15b Abs. 4 EStG - ggf. durch Erlass eines sogenannten Negativ-Bescheids - zu entscheiden (BFH, Urteil vom 7. Februar 2018, X R 10/16, BStBl II 2018, 630). Adressat des Bescheides ist der Steuerpflichtige, der die Einkünfte aus der als Steuerstundungsmodell qualifizierten Einkunftsquelle als Anleger / Investor erzielt (Wacker in Schmidt, EStG, 44. Aufl., § 15b Rn. 22, 50). (3) Der Einsatz einer modellhaften Gestaltung zur Erzielung negativer Einkünfte i.S. des § 15b Abs. 2 Satz 1 EStG ist nicht bereits dann gegeben, wenn der Steuerpflichtige eine (in Fachkreisen) bekannte Gestaltungsidee mit dem Ziel der Verlusterzielung und -verrechnung aufgreift und selbst umsetzt. Hinzutreten muss gemäß § 15b Abs. 2 Satz 2 EStG vielmehr, dass dem Steuerpflichtigen aufgrund eines vorgefertigten Konzepts die Möglichkeit einer Verlusterzielung und -verrechnung in der Anfangsphase der Investition geboten werden soll. Das vorgefertigte Konzept muss nach dem Wortlaut des § 15b Abs. 2 Satz 2 EStG von einer vom Steuerpflichtigen verschiedenen Person (dem Anbieter / Initiator) erstellt worden sein, denn nur dann kann dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit "geboten" werden, zumindest in der Anfangsphase der Investition Verluste mit übrigen Einkünften zu verrechnen (BFH, Urteil vom 6. Februar 2014, IV R 59/10, BStBl II 2014, 465). Ein Konzept ist danach vorgefertigt, wenn der Anwender es vorfindet und zumindest die wesentlichen Grundlagen für ein geplantes Vorhaben einsetzen kann und nicht erst selbst die Strategien und Maßnahmen zur Umsetzung seines Vorhabens entwickeln muss (BFH, Urteil vom 17. Januar 2017, VIII R 7/13, BStBl II 2017, 700). Charakteristisch für das Vorliegen eines vorgefertigten Konzepts ist die Passivität des Investors / Anlegers bei der Entwicklung der Geschäftsidee, der Vertragsgestaltung und Umsetzung (BFH, Urteil vom 16. März 2023, VIII R 10/19, BStBl II 2023, 817). Demnach liegt eine modellhafte Gestaltung i.S. des § 15b EStG vor, wenn eine von einem Anbieter/Initiator abstrakt entwickelte Investitionskonzeption für Interessierte am Markt zur Verfügung steht, auf die der Investor / Anleger "nur" noch zugreifen muss, nicht hingegen, wenn der Investor / Anleger eine von ihm selbst oder dem in seinem Auftrag - nicht aber im Auftrag eines Anbieters / Initiators - tätigen Berater entwickelte oder modifizierte und individuell angepasste Investition umsetzt (BFH, Urteil vom 17. Januar 2017, VIII R 7/13, BStBl II 2017, 700). (4) Zwar zeigen die vom Schleswig-Holsteinischen FG (Urteil vom 10. Februar 2021, 5 K 199/18, EFG 2021, 1648, nachfolgend BFH, Urteil vom 18. Dezember 2024, I R 12-13/21, BFH/NV 2025, 930) und vom FG Hamburg (Urteil vom 30. Juni 2022, 6 K 182/20, EFG 2022, 1868) entschiedenen Fälle, dass es sich bei der vorliegenden Gestaltung nicht um einen Einzelfall handelte, sondern offenbar um ein in der Praxis bekanntes Konzept zur Steuerersparnis. Doch haben sich die A2-GmbH bzw. der Zeuge J als deren Geschäftsführer im Streitfall nicht passiv verhalten, sondern die maßgeblichen Verträge selbst und individuell gestaltet, abgeschlossen und durchgeführt. Es ist nicht vorgetragen oder vom Zeugen J bekundet worden und ergibt sich auch nicht aus den vorliegenden Akten, dass es einen Anbieter / Initiator gegeben hätte, der die Steuergestaltungsidee bereits selbst umgesetzt und ein Konzept vorgefertigt hätte. Ein (positiver oder negativer) Feststellungsbescheid nach § 15b Abs. 4 EStG ist nicht ergangen und der Erlass wäre gegenüber der A2-GmbH als der Anlegerin auch nicht möglich, weil sie die Teilwertabschreibung auf die Beteiligung an der A1 nicht geltend gemacht und daher aus der Anlage keinen feststellungsfähigen Verlust erzielt hat. Unabhängig davon käme der Erlass eines derartigen Bescheides ihr gegenüber wegen Eintritts der Feststellungsverjährung und wegen ihres Erlöschens nicht in Betracht. bb) Im Streitfall ergibt sich auch kein Wertungswiderspruch zwischen der Nichtanerkennung der den Buchwert der Beteiligung an der A1 erhöhenden Einlage zu der Entscheidung des Gesetzgebers, Verluste im Zusammenhang mit Steuerstundungsmodellen (nur) unter den in § 15b EStG genannten Voraussetzungen zu sanktionieren. Denn während § 15 b EStG im Zusammenhang mit der als Steuerstundungsmodell gekennzeichneten Einkunftsquelle die Verrechnung tatsächlich erzielter Verluste beschränken soll (Wacker in Schmidt, EStG, 44. Aufl. 2025, § 15b EStG Rn. 21), soll durch die Anwendung des § 42 AO im Streitfall die steuerliche Berücksichtigung eines künstlich erzeugten Buchverlustes verhindert werden. Davon abgesehen kann die Wertung des § 15b EStG die Anwendung des § 42 AO auf der Ebene der Klägerin aber auch deshalb nicht ausschließen, weil die Klägerin nicht Anlegerin des möglichen Steuerstundungsmodells war. d) Die gewählte, unangemessene Gestaltung führt bei der Klägerin bzw. ihren Gesellschaftern im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil in Form der geltend gemachten Teilwertabschreibung auf den durch die missbräuchliche Gestaltung erhöhten Buchwert der Beteiligung an der A1. aa) (1) Der gesetzlich nicht vorgesehene Steuervorteil muss beim Steuerpflichtigen (eigennütziger Steuervorteil) oder einem Dritten (fremdnütziger Steuervorteil) eintreten (§ 42 Abs. 2 Satz 1 AO). In der Literatur wird für den zweiten Fall vertreten, dass es sich nicht um einen beliebigen Dritten handeln dürfe, sondern dass in verfassungskonformer Auslegung der Vorschrift eine gewisse Nähebeziehung zwischen dem Steuerpflichtigen und dem Dritten bestehen müsse (Ratschow in Klein, AO, 18. Aufl. 2024, § 42 Rn. 66; Stöber in Gosch, AO/FGO, § 42 AO Rn 78, Stand März 2021; Drüen in Tipke/Kruse, AO/FGO, § 42 AO Rn. 63, Stand September 2022; für ein "Leerlaufen" der Regelung insgesamt Desens FR 2014, 265; Wendt, DStJG, Bd. 33 (2010), 117). Eine derartige Nähebeziehung soll nach Auffassung der Finanzverwaltung insbesondere dann anzunehmen sein, wenn der Dritte Angehöriger des Steuerpflichtigen oder persönlich oder wirtschaftlich mit ihm verbunden ist, vergleichbar mit einer nahestehenden Person bei einer verdeckten Gewinnausschüttung oder i.S. des § 1 Abs. 2 AStG (Anwendungserlass zur AO -AEAO- zu § 42 Abschnitt 2.3). (2) Nach der zur verdeckten Gewinnausschüttung ergangenen Rechtsprechung reicht zur Begründung eines Näheverhältnisses jede Beziehung zwischen einem Gesellschafter und dem Dritten aus, die den Schluss zulässt, das Gesellschaftsverhältnis habe die Vorteilszuwendung der Kapitalgesellschaft an den Dritten beeinflusst. Derartige Beziehungen können familienrechtlicher, gesellschaftsrechtlicher, schuldrechtlicher oder auch rein tatsächlicher Art sein (BFH, Beschluss vom 13. Juli 2021, I R 16/18, BStBl II 2022, 119, m.w.N.). (3) Unabhängig davon treffen die Folgen eines Missbrauchs von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts aber denjenigen, der sich einer Gestaltungslage bedient, durch die das Steuergesetz umgangen wird. Ein Steuerpflichtiger bedient sich einer den wirtschaftlichen Vorgängen unangemessenen Gestaltung nicht nur, wenn er sie selbst geschaffen hat, sondern auch, wenn er sie fortführt (BFH, Beschluss vom 23. Februar 1989, V B 60/88, BStBl II 1989, 396, für den Eintritt in ein Zwischenmietverhältnis; FG Düsseldorf, Urteil vom 6. September 2006, 4 K 6867/04 Erb, EFG 2006, 1844, für den Erben; Fischer in Hübschmann/Hepp/Spitaler, AO/FGO, § 42 AO Rn. 260, Stand November 2022). bb) Vorliegend besteht zwischen der A2-GmbH, die die missbräuchliche Gestaltung durchgeführt hat, und den Gesellschaftern der Klägerin, denen der Vorteil hieraus in Form der Teilwertabschreibung zugutekommen soll, ein derartiges Näheverhältnis, sodass nicht entschieden werden muss, ob dies im Rahmen des § 42 AO überhaupt erforderlich ist. Denn D und E waren sowohl Gesellschafter der Klägerin als auch der P-KG, die ihrerseits gemeinsam mit der A2-GmbH an der N-KG beteiligt war. Die A2-GmbH hat die mit der durch die missbräuchliche Gestaltung entstandenen stillen Last verbundene Beteiligung an der A1 in die N-KG eingebracht und den steuerlichen Vorteil über die Realteilung der N-KG ihrer Mitgesellschafterin, der P-KG, verschafft, die ihn ihrerseits auf die Klägerin übertragen hat. Allein die willentliche Verschaffung eines steuerlichen Vorteils in zweistelliger Millionenhöhe lässt den Schluss auf eine Nähebeziehung zu; die Gesellschafter der Klägerin sind keine beliebigen Dritten, die zufällig in den Genuss des steuerlichen Vorteils gekommen wären, sondern dieser Vorteil wurde bewusst (und vermutlich entgeltlich, s. hierzu unten 4. c.) an sie weitergereicht. Durch den Erwerb der mit einer stillen Last behafteten Beteiligung an der A1 hat die Klägerin die den wirtschaftlichen Vorgängen unangemessene Gestaltung, die die Entstehung dieser stillen Last bewirkt hat, als Sonderrechtsnachfolgerin jedenfalls fortgeführt. e) Entgegen der Auffassung der Klägerin führt die Anwendung des § 42 AO nicht zu einem Verstoß gegen Unionsrecht. aa) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ist eine betrügerische oder missbräuchliche Berufung auf das Unionsrecht nicht erlaubt. Die Anwendung des Unionsrechts kann danach nicht so weit gehen, dass die missbräuchlichen Praktiken von Wirtschaftsteilnehmern gedeckt werden (EuGH, Urteil vom 22. November 2017, C-251/16, HFR 2018, 80, m.w.N.). Der EuGH nimmt einen Missbrauch bei einer rein künstlichen, jeder wirtschaftlichen Realität baren Gestaltung an, deren einziger Zweck ist, die Steuer zu umgehen, die normalerweise auf die durch Tätigkeiten im Inland erzielten Gewinne zu zahlen ist (EuGH, Urteile vom 26. Februar 2019, C-116/16 u.a., T Danmark und Y Denmark Aps, IStR 2019, 266; vom 3. Oktober 2013, C-282/12, Itelcar, Rn. 34, IStR 2013, 871; vom 13. März 2007, C-524/04, Test Claimants in the Thin Cap Group Litigation, IStR 2007, 249). bb) Vorliegend richtet sich der Missbrauchsvorwurf nicht gegen die Ausnutzung der unionsrechtlichen Niederlassungsfreiheit durch die Errichtung der in einem anderen EU-Mitgliedstaat ansässige A1 und die Inanspruchnahme des DBA-Schachtelprivilegs, sondern gegen den (scheinbaren) Verzicht auf die Darlehensrückzahlung und die anschließende unterjährige Eigenkapitalrückgewähr unter Ausnutzung der Regelung des § 27 Abs. 8 KStG, sodass die unionsrechtliche Missbrauchsrechtsprechung nicht zur Anwendung gelangt. Dessen ungeachtet handelt es sich bei den genannten Vorgängen aus den dargelegten Gründen um eine rein künstliche Gestaltung, deren Zweck allein die Steuerersparnis ist. 4. Auch wenn der Buchwert der Beteiligung an der A1 bei der A2-GmbH entgegen dem Vorstehenden durch die streitgegenständlichen Vorgänge auf ... € erhöht worden wäre, stünde nicht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Einbringung der Beteiligung durch die A2-GmbH in das Betriebsvermögen der N-KG gemäß § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 i.V.m. Satz 1, 1. Halbsatz 1 EStG zu Buchwerten erfolgt wäre. Dann wäre aber auch eine Fortführung dieses Buchwertes bei der Klägerin als Voraussetzung für die geltend gemachte Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert nicht möglich. a) Nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG sind Einlagen grundsätzlich mit dem Teilwert für den Zeitpunkt der Zuführung anzusetzen. Nach § 6 Abs. 5 Satz 1 EStG ist bei Überführung eines einzelnen Wirtschaftsguts von einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen aber der Buchwert anzusetzen, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist. Gemäß § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 EStG gilt Satz 1 u.a. entsprechend, soweit ein Wirtschaftsgut unentgeltlich oder gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten aus einem Betriebsvermögen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft übertragen wird. Das gilt gemäß § 8 Abs. 1 KStG auch für eine an einer Personengesellschaft mitunternehmerisch beteiligte Kapitalgesellschaft (BFH, Urteil vom 31. Juli 2013, I R 44/12, BStBl II 2015, 450). Die Erbringung einer Gegenleistung, die nicht in der Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten besteht, führt zu einer Entgeltlichkeit des Vorgangs und somit dazu, dass der Veräußerer nach den allgemeinen Regeln einen Veräußerungserlös erzielt und der Erwerber das Wirtschaftsgut mit den Anschaffungskosten anzusetzen hat (Kulosa in Schmidt, EStG, 44. Aufl. 2025, § 6 Rn. 782 f.). b) Auch hinsichtlich der Einbringung der Beteiligung an der A1 in die N-KG geht der erkennende Senat aus den oben (unter 1. b. und c.) genannten Gründen nicht davon aus, dass die Beteiligung Teil des Betriebsvermögens der N-KG geworden ist. Dass die N-KG überhaupt je eine wirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt hätte, der die Beteiligung hätte dienen können, ist nicht ersichtlich. Weder der Zeuge J noch der Geschäftsführer der Komplementärin der Klägerin, der auch Gesellschafter der an der N-KG beteiligten P-KG war, konnten hierzu Angaben machen und weitere Zeugen konnte die Klägerin erklärtermaßen nicht benennen. Ersichtlich sollte die Beteiligung allein der beabsichtigten Steuerersparnis und damit privaten und nicht betrieblichen Zwecken dienen. c) Die A2-GmbH hat die Beteiligung an der A1 aus ihrem Betriebsvermögen in das Gesamthandsvermögen der N-KG eingebracht, indem der handelsbilanzielle Wert auf dem gesamthänderisch gebundenen Rücklagenkonto gebucht wurde. In dem Vertrag vom ... Dezember 2013 über die Abtretung des Geschäftsanteils wurde zwar vereinbart, dass die A2-GmbH keine Gegenleistung erhalten solle. Jedoch ist bei lebensnaher Betrachtung durchaus davon auszugehen, dass die A2-GmbH (oder J als begünstigter Dritter) hierfür ein Entgelt erhalten hat. Denn mit den mit der Beteiligung nach der Vorstellung der Vertragsparteien verbundenen stillen Lasten war ein erheblicher Steuervorteil verbunden, der den Verkehrswert der Beteiligung an der A1 deutlich über deren handelsbilanziellen Wert gesteigert haben muss (weshalb die von der Klägerin geltend gemachte Abschreibung bis auf den handelsbilanziellen Wert von ... € in voller Höhe ohnehin nicht gerechtfertigt wäre). Dass die A2-GmbH bzw. J den Gesellschaftern der P-KG diesen Vorteil, dessen Entstehung mit Kosten für die Verträge, die Investitionen und die Gründung der A1 verbunden war, ohne Zahlung eines Entgelts hätte verschaffen sollen, ist nicht glaubhaft. Der Zeuge J hat in seiner Vernehmung - wenn auch nur sehr vage - von einem Kaufpreis für die Beteiligung an der A1 gesprochen. Eine weitere Aufklärung der Frage, ob, in welcher Form, an wen und in welcher Höhe ein Entgelt geflossen ist, ist dem Senat allerdings nicht möglich. Die Frage der Entgeltlichkeit der Einbringung kann mangels Entscheidungserheblichkeit aber offenbleiben. 5. Auch wenn der Buchwert der Beteiligung an der A1 durch die streitgegenständlichen Vorgänge bei der A2-GmbH auf den Betrag von ... € erhöht und die Beteiligung zu diesem Buchwert in die N-KG eingebracht und im Wege der Realteilung der N-KG ebenfalls zum Buchwert (§ 16 Abs. 3 Satz 2 EStG) auf die P-KG übergegangen und anschließend wiederum zum Buchwert in die Klägerin eingelegt worden wäre, wäre eine Teilwertabschreibung bei ihr nicht möglich. a) aa) Wie dargelegt, ist für ein Wirtschaftsgut, das unentgeltlich oder gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten aus einem Betriebsvermögen eines Mitunternehmers in das Gesamthandsvermögen einer Mitunternehmerschaft übertragen wird, nach § 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 i.V.m. Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 EStG der Buchwert anzusetzen, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist. Wird allerdings das nach Satz 3 übertragene Wirtschaftsgut innerhalb einer Sperrfrist veräußert oder entnommen, so ist nach § 6 Abs. 5 Satz 4 Halbsatz 1 EStG rückwirkend auf den Zeitpunkt der Übertragung der Teilwert anzusetzen, es sei denn, die bis zur Übertragung entstandenen stillen Reserven sind durch Erstellung einer Ergänzungsbilanz dem übertragenden Gesellschafter zugeordnet worden; nach Halbsatz 2 der Vorschrift endet diese Sperrfrist drei Jahre nach Abgabe der Steuererklärung des Übertragenden für den Veranlagungszeitraum, in dem die in Satz 3 bezeichnete Übertragung erfolgt ist. bb) In der Rechtsprechung noch nicht ausdrücklich geklärt ist, ob diese Bestimmung auch für die Übertragung von Wirtschaftsgütern mit stillen Lasten gilt, bei denen also - wie hier nach Auffassung der Klägerin - der Teilwert niedriger ist als der Buchwert, obwohl in § 6 Abs. 5 Satz 1 und Satz 4 EStG nur von stillen Reserven die Rede ist (befürwortend Pitzal, DStR 2016, 2831; von Glasenapp, BB 2016, 1010; Kulosa in Schmidt, EStG, 44. Aufl. 2025, § 6 Rn. 765; Schindler in Kirchhof/Seer, 24. Aufl. 2025, § 6 EStG Rn. 212; wohl auch Wendt, FR 2016, 808; ebenso BFH, Urteil vom 16. Dezember 2015, IV R 18/12, BStBl II 2016, 346, für § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes -StEntlG- 1999/2000/2002 vom 24. März 1999, BGBl I 1999, 402). Da der BFH im Urteil vom 31. Juli 2013 (I R 44/12, BStBl II 2015, 450) in Bezug auf § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG auch von Verlusten aus der Veräußerung oder Entnahme der übertragenen Wirtschaftsgüter spricht, ist davon auszugehen, dass er diese Auffassung teilt. b) Im Streitfall kann offenbleiben, ob die Voraussetzungen des § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 i.V.m. Satz 1, 1. Halbsatz EStG erfüllt sind oder nicht. aa) Lagen die Voraussetzungen des § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 i.V.m. Satz 1, 1. Halbsatz EStG nicht vor, weil die Vorschrift entgegen der o.g. und auch hier vertretenen Auffassung auf Wirtschaftsgüter mit stillen Lasten keine Anwendung findet oder eine Unentgeltlichkeit nicht gegeben wäre (s. hierzu 4. c.), so war die Beteiligung an der A1 bei der Klägerin sogleich mit dem Teilwert anzusetzen (§ 6 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG) und eine Abschreibung von einem höheren Buchwert auf den Teilwert nicht möglich. Die stillen Lasten wären dann bei der P-KG aufzudecken gewesen. bb) Aber auch wenn die Tatbestandsvoraussetzungen des § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 i.V.m. Satz 1, 1. Halbsatz EStG gegeben wären, schiede eine Teilwertabschreibung aus. Denn die Bestimmung wäre bei ihrer entsprechenden Anwendung auf Wirtschaftsgüter mit stillen Lasten dahingehend auszulegen, dass eine Wahlrechtsausübung zugunsten einer Teilwertabschreibung im Wirtschaftsjahr der Einbringung des Wirtschaftsgutes wegen der in diesem Zeitpunkt vorhandenen stillen Lasten ausgeschlossen ist, wenn diese nicht durch Erstellung einer Ergänzungsbilanz dem übertragenden Gesellschafter zugeordnet wurden. (1) Zum einen ist bei Vorliegen dieser Voraussetzungen bei der Übertragung des Wirtschaftsgutes in das Gesamthandsvermögen der Mitunternehmerschaft zwingend der bisherige steuerliche Buchwert anzusetzen (BFH, Urteil vom 31. Juli 2013, I R 44/12, BStBl II 2015, 450; Schindler in Kirchhof/Seer, EStG, 23. Aufl. 2024, § 6 Rn. 217); es besteht kein Wahlrecht, das Wirtschaftsgut stattdessen mit dem Teilwert zu bilanzieren und die stillen Reserven aufzudecken (Pitzal, DStR 2016, 2831). Entsprechendes muss in Bezug auf Wirtschaftsgüter mit stillen Lasten gelten. Auch wenn bzgl. der Durchführung einer Teilwertabschreibung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG grundsätzlich ein Wahlrecht besteht (s. oben 1. a. bb.), muss sie ausgeschlossen sein, wenn zwingend eine Buchwertfortführung angeordnet ist. Hätte die Mitunternehmerschaft die Möglichkeit, gleich in der Bilanz auf den Schluss des Wirtschaftsjahres der Übertragung des Wirtschaftsgutes in ihr Gesamthandsvermögen statt des Buchwertes den Teilwert anzusetzen, würde die zwingend angeordnete Buchwertfortführung konterkariert und wäre obsolet. Etwas Anderes könnte allenfalls für eine nach der Einlage eingetretene Minderung des Teilwertes gelten. (2) Zum anderen soll die Sperrfristregelung in § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG nach der Gesetzesbegründung sicherstellen, dass die Übertragung des Wirtschaftsgutes trotz des Rechtsträgerwechsels nur zum Zwecke der Unternehmensumstrukturierung begünstigt wird und missbräuchliche Vermögenstransfers mit dem Ziel einer nachfolgenden Veräußerung ausgeschlossen werden. Wird das Subjektsteuerprinzip durch Erstellung einer Ergänzungsbilanz sichergestellt, kann auf die Wahrung einer Behaltefrist verzichtet werden (BT-Drucks. 14/6882, S32 f.; BFH, Urteile vom 31. Juli 2013, I R 44/12, BStBl II 2015, 450; vom 2. August 2012, IV R 41/11, BStBl II 2019, 715). Um in entsprechender Weise (erst recht) zu verhindern, dass die buchwertneutrale Übertragung von Wirtschaftsgütern dazu genutzt wird, stille Lasten (d.h. ein steuerwirksames Abschreibungsvolumen) auf andere Steuersubjekte zu übertragen, ist die Sperrfristregelung in § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG auch bei Wirtschaftsgütern mit stillen Lasten anzuwenden, wenn man diese in den grundsätzlichen Anwendungsbereich des § 6 Abs. 5 EStG einbezieht (Pitzal, DStR 2016, 2831). Der auch in dieser Regelung zum Ausdruck kommende Wille des Gesetzgebers schließt es aus, ein Wirtschaftsgut mit stillen Lasten und damit die Möglichkeit zur steuerlichen Verlustnutzung von einem Steuerpflichtigen auf eine Mitunternehmerschaft und dort (auch) auf die anderen Mitunternehmer zu übertragen und ihnen dadurch die Verlustnutzung ohne Einhaltung der Sperrfrist sofort zu ermöglichen. Dies wäre jedoch das Ergebnis im vorliegenden Fall, wenn, wie die Klägerin meint, die zwingende Buchwertfortführung nur für den Zeitpunkt der Übertragung der Beteiligung an der A1 gälte und unmittelbar anschließend wegen der bereits vorhandenen Minderung des Teilwerts eine Abschreibung auf den niedrigeren Teilwert vorgenommen werden könnte, die v.a. den anderen Mitunternehmern D und E zugutekäme, weil die stille Last nicht durch Erstellung einer Ergänzungsbilanz der P-KG zugeordnet wurde. II. 1. Die Gesellschafter der Klägerin waren nicht notwendig beizuladen. a) Nach § 60 Abs. 3 Satz 1 FGO sind Dritte beizuladen, die an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann (notwendige Beiladung). Nicht beizuladen sind allerdings Mitberechtigte, die nach § 48 FGO nicht klagebefugt sind (§ 60 Abs. 3 Satz 2 FGO). Klagebefugt nach § 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO ist, soweit es sich um eine Frage handelt, die einen Beteiligten persönlich angeht, jeder, der durch die Feststellungen über die Frage berührt wird. Nicht ausreichend ist hierfür, dass die festgestellten Besteuerungsgrundlagen Bedeutung für die Besteuerung des Gesellschafters haben. Kennzeichnend für die persönlichen Streitfragen i.S. von § 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO ist vielmehr, dass sie nicht dem Bereich der gemeinschaftlichen Einkunftserzielung, sondern der eigenen Sphäre des Gesellschafters zugeordnet sind (BFH, Urteil vom 23. Januar 2020, IV R 48/16, BFH/NV 2020, 695). Dementsprechend ist der einzelne Mitunternehmer hinsichtlich der Feststellung eines Ergänzungsbilanzgewinns nach § 48 Abs. 1 Nr. 5 FGO nur klagebefugt, wenn der Streit über den festgestellten Ergänzungsbilanzgewinn allein auf Gründen beruht, die der eigenen Sphäre des Mitunternehmers zugeordnet sind, und nicht bereits dann, wenn eine die Höhe des Gesamthandsvermögens betreffende Frage streitig ist, die sich zwangsläufig auch auf den Ergänzungsbilanzgewinn des einzelnen Mitunternehmers auswirkt (BFH, Urteil vom 16. Dezember 2021, IV R 7/19, BStBl II 2023, 378; FG Hamburg, Urteil vom 27. Februar 2025, 5 K 159/24, juris). b) Vorliegend ist streitig, ob eine Teilwertabschreibung auf ein Wirtschaftsgut des Gesamthandsvermögens vorzunehmen ist, die sich zwangsläufig auch auf die Ergänzungsbilanzgewinne der Mitunternehmer D, E und P-KG auswirkt, und nicht eine Frage aus deren jeweils eigener Sphäre. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. 3. Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 FGO liegen nicht vor. Auf die höchstrichterlich noch nicht geklärte Frage, ob und mit welcher Rechtsfolge § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 i.V.m. Satz 1, 1. Halbsatz EStG auf die Übertragung von Wirtschaftsgütern mit stillen Lasten möglich ist, kommt es nicht in entscheidungserheblicher Weise an. Streitig ist, ob die Einkünfte der Gesellschafter der Klägerin aus den Ergänzungsbilanzen um Teilwertabschreibungen auf die Beteiligung der Klägerin an der A ... S.à r.l. (im Folgenden: A1) zu mindern sind. Die Klägerin wurde am ... 1991 gegründet (eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRA xxx) und erwarb mit Vertrag vom ... 1990 das Grundstück X-Straße in B. Gegenstand des Unternehmens war nach dem Gesellschaftsvertrag vom ... 1995 die ... in B. Komplementärin der Klägerin und allein zur Geschäftsführung berechtigt und verpflichtet war die C ... GmbH. Als Kommanditisten beteiligt waren zu Beginn des Streitjahres 2019 D zu 2/3 und Dr. E (im Folgenden: E) zu 1/3. Im Streitjahr 2019 veräußerte die Klägerin ihr zum 31. Dezember 2018 als Umlaufvermögen bilanziertes gesamtes Grundvermögen. Die A ... S.à r.l. (A1) ist eine Kapitalgesellschaft luxemburgischen Rechts mit Sitz in F und wurde am ... 2012 gegründet (eingetragen im Registre de Commerce et des Sociétés des Amtsgerichts ... unter B xxx). Gegenstand ihres Unternehmens ist der ... Alleinige Gesellschafterin der A1 war zunächst die am ... 2012 mit Sitz in G gegründete A2 ... GmbH (A2-GmbH; eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts H unter HRB xxx), deren Alleingesellschafter und -geschäftsführer J war. Geschäftsgegenstand der A2-GmbH war zunächst das ... und ab dem 21. Dezember 2012 der ... Die A2-GmbH wurde am ... 2021 auf die am ... 2017 gegründete K UG (haftungsbeschränkt) mit Sitz in Hamburg verschmolzen (eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRB xxx), deren Geschäftsführer ebenfalls J war. Die K UG (haftungsbeschränkt) wurde in 2021 aufgelöst und ihr Erlöschen wurde am ... 2023 im Handelsregister eingetragen. Zwischen der A2-GmbH als Darlehensgeberin und der A1 als Darlehensnehmerin wurde am ... September / ... Oktober 2013 ein Rahmendarlehensvertrag geschlossen. Danach stellte die A2-GmbH der A1 ein unbefristetes Darlehen in Höhe von bis zu ... € mit jederzeitiger Kündigungsmöglichkeit zu einem Zinssatz von 0,8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Monats-LIBOR zur Verfügung. Des Weiteren war Folgendes vereinbart: 4. Der Darlehensnehmer verwendet die abgerufenen Darlehenstranchen unter Beachtung der vom Darlehensgeber in seiner Funktion als Gesellschafter gesetzten Rahmenvorgaben. 5. Der Darlehensnehmer haftet nicht für den Erfolg der Kapitalanlagen über sein Nettovermögen hinaus. In seiner Funktion als Gesellschafter stellt der Darlehensgeber zudem sicher, dass der Darlehensnehmer auch gegenüber Dritten seinen gegenwärtigen und absehbaren Verpflichtungen nachkommen kann. In einem Addendum vom ... September / ... Oktober 2013 zu dem Rahmenvertrag vereinbarten die Vertragsparteien Folgendes: Ziel der beabsichtigten Kapitalüberlassung ist es, dem Darlehensnehmer langfristig Kapital für rentierliche Kapitalanlagen zur Verfügung zu stellen. Zu diesem Zweck war ursprünglich mündlich vereinbart/zugesagt worden, das Kapital in Form von Eigenkapital zur Verfügung zu stellen. Aus verschiedenen Gründen soll das Kapital jedoch zunächst in Form eines Darlehens zur Verfügung gestellt werden. Um den wirtschaftlichen Charakter der Kapitalüberlassung als Eigenkapital zu gewährleisten, vereinbaren die Parteien ergänzend/abändernd was folgt: 1. Der Darlehensgeber verzichtet unwiderruflich auf sein Kündigungsrecht nach § 2 des Rahmendarlehensvertrages. 2. Der Darlehensgeber sichert dem Darlehensnehmer zu, zeitnah auf die Darlehens- und auch auf die bis dahin aufgelaufene Zinsforderung zu verzichten. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Rahmendarlehensvertrages und des Addendums Bezug genommen (...). Die A1 schloss am ... September / ... Oktober 2013 einen Rahmentreuhandvertrag mit der L GmbH. Danach sollte die L-GmbH das von ihr bei der M AG unterhaltene Depot fortan treuhänderisch für die A1 führen und nach deren Weisung Kapitalanlagen tätigen. Am 2. Oktober 2013 überwies die A2-GmbH in Erfüllung des Rahmendarlehensvertrages einen Betrag von ... € auf das Konto der L-GmbH bei der M AG. Zur Finanzierung dieser Zahlung hatte die A2-GmbH ihrerseits ein Darlehen bei der M AG aufgenommen. Die A1 investierte am 8. Oktober 2013 einen Betrag von ... € in ein Guaranteed Return on Investment (GROI)-Produkt der M AG mit einer Rendite von maximal 1,7 % p.a. und einer Laufzeit von 27 Tagen. Am 4. November 2013 wurde aus dieser Kapitalanlage eine Rückzahlung auf das Treuhandkonto in Höhe von ... € geleistet. Diesen Betrag überwies die A1 anschließend an die A2-GmbH, wobei dieser Zahlung nach dem Vortrag der Klägerin eine Darlehensgewährung durch die A1 an die A2-GmbH zugrunde gelegen haben soll, die es der A2-GmbH habe ermöglichen sollen, ihre Verbindlichkeit gegenüber der M AG zu tilgen und den Zinslauf zu stoppen. Am 8. November 2013 überwies die A2-GmbH in Erfüllung des Rahmendarlehensvertrages wiederum ... € auf das Konto der L-GmbH bei der M AG. Dieser Betrag wurde von der A1 in ein GROI-Produkt mit einer Rendite von maximal 1,8 % p.a. und einer Laufzeit von 27 Tagen investiert. Am 9. Dezember 2013 wurde ein Betrag in Höhe von ... € auf das Konto der L-GmbH zurückgezahlt; von dort wurden ... € am selben Tag an die A2-GmbH überwiesen. Mit Vertrag vom ... November 2013 erließ die A2-GmbH der A1 die Darlehensschuld in Höhe des ausgezahlten Betrages von insgesamt ... €. Am ... Dezember 2013 beschloss die Gesellschafterversammlung der A1, am 9. Dezember 2013 eine Ausschüttung aus dem Bilanzgewinn der Zwischenbilanz vom 21. November 2013 in Höhe von ... € vorzunehmen. In der Bilanz der A1 zum 31. Dezember 2013 wurden ein Ergebnis des Geschäftsjahres in Höhe von ... €, eine Vorabdividende in Höhe von ... € und ein Eigenkapital in Höhe von ... € ausgewiesen. In einer als Aufrechnungserklärung bezeichneten Vereinbarung zwischen der A2-GmbH und der A1 vom ... / ... Dezember 2013, betragsmäßig korrigiert durch einen Nachtrag vom ... Dezember / ... Januar 2014, wurde Folgendes geregelt: Mit Gesellschafterbeschluss vom ... Dezember 2013 wurde eine Ausschüttung aus dem Bilanzgewinn in Höhe von ... Euro beschlossen. Diese Forderung konnte nur in Höhe von ... Euro per Banküberweisung beglichen werden, sodass eine offene Forderung in Höhe von ... Euro verbleibt. Daher beschließen die Parteien was folgt: Gemäß Rahmendarlehensvertrag vom ... / ... 2013 schuldet die [A2-GmbH] der [A1] aus der Tranche vom 04.11.2013 einen Betrag in Höhe von ... Euro sowie einen Betrag aus Zinsen in Höhe ... Euro, zusammen also ... Euro. Beide Parteien beschließen, die Forderungen gegeneinander aufzurechnen. Es verbleibt nach Verrechnung eine Forderung der [A2-GmbH] gegenüber der [A1] in Höhe von ... Euro, welche bis zum 31.12.2013 zu begleichen ist. Mit einem Nachtrag vom .../... Dezember 2013 zu dem Rahmendarlehensvertrag wurde ergänzend geregelt, dass die zum Ende eines Jahres fälligen, jedoch noch nicht gezahlten Zinsen jeweils ab dem Beginn des Folgejahres mit verzinst werden sollten. Am 1. Juli 2014 überwies die A1 einen Betrag von ... € an die A2-GmbH. Die A2-GmbH gab die Körperschaftsteuererklärung für 2013 am 11. Dezember 2014 beim Finanzamt H ab, das die Dividende der A1 in Höhe von ... € als nach Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) steuerfrei behandelte und die Körperschaftsteuer für 2013 mit Bescheid vom 28. Dezember 2016 auf ... € festsetzte. Mit Gesellschaftsvertrag vom ... 2012 wurde die N ... UG (haftungsbeschränkt) & Co. KG (im Folgenden: N-KG) gegründet und am ... 2012 in das Handelsregister des Amtsgerichts O (unter HRA ... xxx) eingetragen. Unternehmensgegenstand war der ... Komplementärin der N-KG war die N ... UG (haftungsbeschränkt; N-UG) und einzige Kommanditistin (100 %) zunächst die am ... 1992 unter anderer Firma gegründete P ... mbH & Co. KG (im Folgenden: P-KG; eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hamburg unter HRA xxx). Komplementärin der P-KG war die P ... mbH, Kommanditisten waren D, E, R, S, T und U. Unternehmensgegenstand der P-KG war nach dem Gesellschaftsvertrag in der Fassung vom ... Dezember 2012 das ... Nach Übertragung eines Teil-Kommanditanteils von 25 % an der N-KG durch die P-KG auf die A2-GmbH wurde diese am ... 2013 als weitere Kommanditistin der N-KG ins Handelsregister eingetragen. Mit Gesellschafterbeschluss vom ... November / ... Dezember / ... Dezember 2013 verpflichteten sich die P-KG zur Leistung einer Einlage in Höhe von ... € und die A2-GmbH zur Leistung einer Einlage von ... € in die N-KG "zur zukünftigen Durchführung von Kapitalanlagegeschäften auf gemeinsamer Rechnung". Die A2-GmbH sollte ihre Einlageverpflichtung durch die Übertragung sämtlicher Geschäftsanteile an der A1 auf die N-KG erbringen. In Erfüllung dieser Verpflichtung vereinbarten die A2-GmbH und die N-KG mit Vertrag vom ... Dezember 2013 die Abtretung des Geschäftsanteils an der A1 an die N-KG, wofür die N-KG nach § 3 des Vertrages keine Gegenleistung schulden sollte. In der steuerlichen Übertragungsbilanz auf den 18. Dezember 2013 der A2-GmbH war die Beteiligung an der A1 im Umlaufvermögen mit einem Wert von ... € aktiviert. In der Gewinn- und Verlustrechnung der A2-GmbH für 2013 waren Erträge aus Beteiligungen in Höhe von ... € ausgewiesen und im Verzeichnis über die abweichende Wahlrechtsausübung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) wurde angegeben, dass die Beteiligung an der A1 am 5. April 2013 für ... € angeschafft worden sei und dass nachträgliche Anschaffungskosten in Höhe von ... € angefallen seien. Eine Teilwertabschreibung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 EStG sei nicht vorgenommen worden. In der Handelsbilanz der N-KG zum 31. Dezember 2013 wurde die Beteiligung an der A1 in Höhe von ... € aktiviert, in der Steuerbilanz mit einem Wert von ... €. Den Differenzbetrag in Höhe von ... € zwischen dem Handelsbilanzwert und der Einlageverpflichtung der A2-GmbH in Höhe von ... € überwies die A2-GmbH der N-KG am 20. Februar 2014. Die Gegenbuchungen wurden auf dem gesamthänderisch geführten Rücklagenkonto vorgenommen. In den Verzeichnissen über die abweichende Wahlrechtsausübung nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG wies die N-KG die Beteiligung an der A1 bis einschließlich 2017 jeweils aus. Mit Beschluss und Vereinbarung vom ... Mai 2018 vereinbarten die Gesellschafterinnen der N-KG deren Beendigung zum 30. Juni 2018 und die Auseinandersetzung im Wege der Realteilung. Die P-KG erhielt dabei die Beteiligung an der A1 zum steuerbilanziellen Buchwert in Höhe von ... € und die A2-GmbH die einzige weitere Beteiligung der N-KG an der V ... mit einem Steuerbilanzwert von ... €. Ausgleichszahlungen sollten nicht geleistet werden. Die A2-GmbH und die P-KG verpflichteten sich jeweils zur Buchwertfortführung. Zum 31. Dezember 2018 nahm die P-KG ausweislich des Verzeichnisses über die abweichende Wahlrechtsausübung gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG eine Teilwertabschreibung auf die Beteiligung an der A1 in Höhe von ... € auf ... € vor. Mit Vertrag ... Februar 2019 veräußerte D einen Anteil von 0,067 % an der Klägerin an die P-KG und E einen Anteil von 0,033 %, so dass die P-KG im Ergebnis zu 0,1 % an der Klägerin beteiligt war (Kommanditeinlage: ... €), D zu 66,6 % (Kommanditeinlage: ... €) und E zu 33,3 % (Kommanditeinlage: ... €). Am ... Februar 2019 beschloss die Gesellschafterversammlung der Klägerin die Einlage der Beteiligung an der A1 durch die P-KG in das Gesamthandsvermögen der Klägerin zum Buchwert gemäß Handelsbilanz von ... €. Die Gegenbuchung sollte zu ... € auf dem bei der Klägerin für die P-KG geführten variablen Kapitalkonto (Kapitalkonto II) und zu ... € auf dem dadurch erstmals geführten gesamthänderisch gebundenen Rücklagenkonto der Klägerin vorgenommen werden. Den steuerbilanziellen Mehrbuchwert in Höhe von (... € - ... € =) ... € wies die Klägerin in den Ergänzungsbilanzen der Kommanditisten zum 31. Dezember 2019 in folgender Höhe aus: D ... € E ... € P-KG ... € In der Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für das Streitjahr 2019 erklärte die Klägerin einen steuerlichen Gesamtgewinn in Höhe von ... €. Mit Schreiben vom 28. Mai 2021 erläuterte sie, dass die Einlage der Beteiligung an der A1 nach der Veräußerung sämtlichen Grundvermögens durch sie, die Klägerin, der beabsichtigten zukünftigen Tätigkeit als Zwischenholding für in- und ausländische Beteiligungen habe dienen sollen. Das Ergebnis des Geschäftsjahres 2013 der A1 sei nahezu vollständig vorab ausgeschüttet worden, sodass das handelsrechtliche Eigenkapital zum 31. Dezember 2013 nur noch ca. ... € betragen habe. Stille Reserven könnten gemäß § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG auch auf einen anderen Steuerpflichtigen übergehen. Von dem Wahlrecht, die stillen Lasten in den Ergänzungsbilanzen vollständig der übertragenden Gesellschafterin, der P-KG, zuzuordnen, sei kein Gebrauch gemacht worden. Da kein besonderes Verzeichnis nach § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG geführt worden sei, seien abweichend von der eingereichten Erklärung Teilwertabschreibungen auf die Beteiligung an der A1 vorzunehmen; das Wahlrecht nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG könne nicht abweichend von der Handelsbilanz ausgeübt werden. Dort sei die Beteiligung an der A1 zum 31. Dezember 2019 mit ... € erfasst worden. Dieser niedrigere Teilwert sei auch in der (die Ergänzungsbilanzen umfassenden) Steuerbilanz zu erfassen. Eine dauernde Wertminderung der Beteiligung sei eingetreten, da das Eigenkapital in den Bilanzen der A1 für 2014 bis 2020 zwischen ... und ... € betragen und es keine stillen Reserven gegeben habe. Ab 2019 habe die A1 den Handel mit Wertpapieren wieder aufgenommen. In 2019 habe der Teilwert der Beteiligung ca. ... € betragen und in 2020 -... €. Es sei nicht beabsichtigt, das Volumen des Wertpapierhandels zu erweitern. Der Beklagte erließ am 19. Juli 2021 unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2019, in dem er Einkünfte der Klägerin aus Gewerbebetrieb in Höhe von insgesamt ... € und darin enthaltene Einkünfte aus Ergänzungsbilanzen in Höhe von -... € feststellte und nach der Beteiligungsquote auf die Gesellschafter verteilte (D: -... €; E: -... €; P-KG: -... €), wobei er die geltend gemachten Teilwertabschreibungen nicht berücksichtigte. Zur Begründung gab der Beklagte an, dass es sich um einen Sachverhalt mit Auslandsbezug handele und die Klägerin eine erhöhte Mitwirkungspflicht treffe. Sie habe die tatsächliche Zahlung der Anschaffungskosten und den späteren Wertverlust der Beteiligung an der A1 jedoch nicht nachgewiesen. Außerdem sei bei erklärten Anschaffungskosten von über ... € ein Gutachten über den Wert der Beteiligung inklusive Prognose zumutbar und zwingend notwendig. Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 17. August 2021 Einspruch ein und beantragte die Berücksichtigung der Teilwertabschreibungen aufgrund des Teileinkünfteverfahrens in Höhe von ... €. Sie trug vor, dass keine erhöhte Mitwirkungspflicht bestehe, weil die Anschaffungskosten von einem inländischen Steuerpflichtigen, der A2-GmbH, getragen worden seien. Für die Anschaffungskosten entscheidend sei nur der in der Steuerbilanz der P-KG zum 31. Dezember 2018 ausgewiesene Buchwert der Beteiligung. Da der niedrigere Teilwert nicht streitig sei, sei der Wertverlust zu berücksichtigen. Die A2-GmbH habe auf die Darlehensrückforderung verzichtet, da von vornherein die Hingabe von Eigenkapital geplant gewesen sei, sodass nach deutschem Steuerrecht eine verdeckte Einlage vorliege, die zu nachträglichen Anschaffungskosten führe. Ein Bewertungsgutachten sei nicht erforderlich, weil das Vermögen der A1 vornehmlich aus einem Wertpapierdepot bestehe. Unterlagen von Dritten, hier der A2-GmbH, könnten nicht beschafft werden. Mit Prüfungsanordnung vom 2. August 2023 ordnete der Beklagte eine Außenprüfung bei der Klägerin für die Jahre 2017 bis 2019 an. Mit Bescheiden vom 3. Januar 2024 zog der Beklagte D, E und die P-KG zum Verfahren hinzu. Mit Einspruchsentscheidung vom 28. Februar 2024 wies der Beklagte den Einspruch als unbegründet zurück. Der Vorbehalt der Nachprüfung blieb bestehen. Der Beklagte führte zur Begründung aus, dass, soweit eine vollumfängliche Sachverhaltsaufklärung - u.a. durch Vorlage der Handels- und Steuerbilanzen der A2-GmbH für 2012 und 2013 - nach dem Vortrag der Klägerin nicht möglich sei, weil es sich um Sachverhalte dritter Personen handele, dies zu ihren Lasten gehe. Darüber hinaus stelle sich die rechtliche Gestaltung der Darlehensvergabe mit anschließendem Verzicht auf die Darlehensforderungen und unmittelbar folgender Gewinnausschüttung in 2013 als Missbrauch rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten nach § 42 AO dar. Dabei sei auch die sog. Gesamtplanrechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) zu beachten. Vorliegend seien die erklärten Teilwertabschreibungen in 2019 Teil des Gesamtplans, einen gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil zu erlangen, ohne dass wirtschaftliche oder sonst beachtliche außersteuerliche Gründe vorlägen. Die gewählte Gestaltung werde in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung durch eine gegenläufige Gestaltung kompensiert und erscheine umständlich und widersprüchlich, weshalb die gewählte Gestaltung in ihrer Gesamtbetrachtung unangemessen sei (vgl. für eine parallele Konstellation Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht -FG-, Urteil vom 10. Februar 2021, 5 K 199/18, EFG 2021, 1648). Dies ergebe sich aus folgenden Umständen: - Sämtliche Kommanditisten der Klägerin hätten seit 2013 Einfluss auf das Ziel des Gesamtplans - die Teilwertabschreibungen - nehmen können, weil D und E an der P-KG beteiligt (gewesen) seien und die P-KG mit der A2-GmbH Kommanditistin der N-KG gewesen sei. - Der Darlehensvertrag vom ... September / ... Oktober 2013 sei bereits am ... September / ... Oktober 2013 durch ein Addendum geändert worden. Danach sei erkennbar, dass tatsächlich kein Darlehensvertrag gewollt gewesen sei. Die Darlehensvergabe mit anschließendem Verzicht sei im Verhältnis zur Hingabe von Eigenkapital kompliziert und umständlich. - Der Darlehensvertrag nebst Addendum und Aufrechnungserklärung sei nicht vereinbarungsgemäß durchgeführt worden. So sei die erste Darlehenstranche am 2. Oktober 2013 und damit vor Unterzeichnung des Rahmendarlehensvertrages und des Rahmentreuhandvertrages auf das Treuhandtransaktionskonto gezahlt worden. Außerdem sei die nach der Aufrechnung verbleibende Restzahlung nicht wie vereinbart zum 31. Dezember 2013, sondern erst am 2. Juli 2014 überwiesen worden. - Die vertragliche Gestaltung werde in ihrer wirtschaftlichen Auswirkung durch die gegenläufige Gewinnausschüttung kompensiert. Hierbei handele es sich lediglich um eine künstliche Vermögensmehrung, weil die A1 ihr Vermögen nicht tatsächlich am Markt gesteigert habe, sondern nur aufgrund der verdeckten Einlage zur Ausschüttung in der Lage gewesen sei. Die Gewinnausschüttung sei daher als Einlagenrückgewähr zu qualifizieren; letztlich sei nur Geld im Kreis bewegt worden. Ein wirtschaftlicher Verlust sei lediglich auf dem Papier entstanden, weil die aus der verdeckten Einlage resultierenden erhöhten Anschaffungskosten die Gesellschafter der A1 und in der Folge auch die Klägerin und ihre Kommanditisten nicht belastet hätten. - Die unterjährige Einlagenrückgewähr werde als (fiktive) Gewinnausschüttung nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG besteuert. Dabei blieben die durch die verdeckte Einlage erzeugten Anschaffungskosten bestehen. Die auf diese Weise künstlich konstruierte Dividende sei geplant herbeigeführt worden. Inwieweit die Dividende aufgrund der Einbindung der A1 nach dem DBA-Schachtelprivileg bei der A2-GmbH als steuerfrei behandelt worden sei, habe die Klägerin nicht erläutert und belegt. - Das Ziel der Hingabe von Eigenkapital sei durch den Verzicht auf die Darlehensforderungen erreicht, aber innerhalb kürzester Zeit durch die Gewinnausschüttung zunichtegemacht worden. Inwiefern der Gesamtplan auf die Hingabe von Eigenkapital ausgerichtet gewesen sei, sei nicht ersichtlich. Ein wirtschaftlich vernünftiger Zweck liege somit nicht vor. - In 2018 habe die P-KG bereits eine Teilwertabschreibung in Höhe von ... € auf die Beteiligung an der A1 durchgeführt. Ob bei der Ausübung dieses Wahlrechts in 2018 der Ansatz eines Zwischenwertes zulässig gewesen sei, gehe aus dem Gesetzeswortlaut nicht hervor. Durch die nur teilweise Ausübung des Wahlrechts könnten künstlich Verluste gezielt auf unterschiedlichen Ebenen und in unterschiedlichen Veranlagungszeiträumen generiert werden, um entstandene Gewinne zu kompensieren. Da die Klägerin in 2019 ihr sämtliches Vorratsvermögen veräußert habe, könnte der damit erzielte Gewinn durch den künstlichen Verlust bei Anerkennung der Gestaltung größtenteils kompensiert werden. Der Steueranspruch entstehe nach § 42 Abs. 1 Satz 3 AO aber so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entstanden wäre. Eine Kapitaleinlage mit anschließender Kapitalrückführung hätte steuerneutral erfolgen können. Die bewusst unterjährige Gewinnausschüttung sei tatsächlich als steuerneutrale Einlagenrückgewähr i.S. des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) zu werten. Die Teilwertabschreibungen auf die künstlich erzeugten Anschaffungskosten seien zu versagen. Die Klägerin hat am 20. März 2024 Klage erhoben. Am 17. Juni 2025 hat der Beklagte infolge der bei der Klägerin durchgeführten Außenprüfung einen wegen hier nicht streitiger Fragen geänderten Feststellungsbescheid für 2019 erlassen (festgestellte Einkünfte aus Gewerbebetrieb: ... €; Einkünfte aus Ergänzungsbilanzen: -... €; laufende Einkünfte, die unter §§ 3 Nr. 40, 3c Abs. 2 EStG fallen: 0 €). Die Klägerin trägt vor, dass sie entgegen der Auffassung des Beklagten nicht gemäß § 90 Abs. 2 AO verpflichtet sei, die Handels- und Steuerbilanzen der A2-GmbH zum 31. Dezember 2012 und 2013 vorzulegen. Diese Bilanzen dienten nicht der Aufklärung eines Vorgangs außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes. Der Nachweis des Buchwertes sei nicht deshalb erforderlich, weil es sich um einen Sachverhalt mit Auslandsbezug handele; wäre die A1 eine inländische GmbH, ergäbe sich kein Unterschied. Zudem sei die Vorlage der Bilanzen nicht geeignet, den Buchwert der Beteiligung an der A1 nachzuweisen. In der Bilanz für 2012 seien die streitgegenständlichen Vorgänge noch nicht berücksichtigt worden und Ende 2013 habe die Beteiligung nicht mehr zum Betriebsvermögen der A2-GmbH gehört. Dessen ungeachtet wäre eine Teilwertabschreibung unterjährig nicht möglich gewesen, sondern nur zum Jahresende. Ferner sei die Beschaffung der Bilanzen durch sie, die Klägerin, unverhältnismäßig, weil der Beklagte selbst die Möglichkeit habe und auch verpflichtet sei, alle zugänglichen Erkenntnisquellen auszuschöpfen, also auch die Bilanzen über das zuständige Finanzamt anzufordern. Demgegenüber sei es ihr, der Klägerin, nicht möglich, die Bilanzen einer dritten Person zu beschaffen, zumal die A2-GmbH bereits liquidiert sei. Dass der steuerbilanzielle Buchwert der Beteiligung unmittelbar vor der Übertragung auf die N-KG ... € betragen habe bzw. haben müsse, habe sie, die Klägerin, mit allen ihr zugänglichen Informationen und Nachweisen belegt. Erläuterungen zur steuerlichen Behandlung des streitgegenständlichen Vorgangs auf der Ebene der A2-GmbH könne sie, die Klägerin, nicht geben und sie seien auch nicht erforderlich, da die Behandlung als steuerpflichtig oder steuerfrei keinen Einfluss auf den Buchwert der Beteiligung habe. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass die Gewinnausschüttung auf Ebene der A2-GmbH nach § 8b Abs. 9 KStG zu fünf Prozent steuerpflichtig gewesen sei, was durch das DBA-Schachtelprivileg nicht aufgehoben worden wäre (vgl. BFH, Urteil vom 22. September 2016, I R 29/15, BFH/NV 2017, 324). Soweit der Beklagte ihr, der Klägerin, vorwerfe, nicht begründet zu haben, warum die Teilwertabschreibung in den Vorjahren nicht vorgenommen worden sei, übersehe er, dass die Ausübung steuerlicher Wahlrechte keiner Begründung bedürfe und auch keinen Gestaltungsmissbrauch begründen könne. Die vom Beklagten bemühte Rechtsfigur des Gesamtplans habe im deutschen Steuerrecht keine eigene Rechtsgrundlage. Vielmehr sei im Einzelfall zu prüfen, ob die Voraussetzungen eines Gestaltungsmissbrauchs nach § 42 AO vorlägen. Die Einlage und die nachfolgende Gewinnausschüttung seien gesellschaftsrechtlich übliche Rechtsakte und auch in einer steuerrechtlichen Gesamtbewertung nicht zu beanstanden. Ein "Plan in Einzelakten" sei nicht rechtsmissbräuchlich. Dies gelte umso mehr, als die zeitliche Nähe zwischen Einlage und Gewinnausschüttung durch das getätigte Geschäft und die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen - die Fremdfinanzierung auf Ebene der A2-GmbH und die Investition in ein Kapitalanlageprodukt mit begrenzter Laufzeit auf Ebene der A1 - wirtschaftlich begründet gewesen sei. Der hohe bilanzielle Buchwert der Beteiligung an der A1 resultiere im Wesentlichen aus der (verdeckten) Einlage der A2-GmbH in die A1 in Höhe von ... € vom 14. November 2013. Dieser Betrag sei auf Ebene der A1 von deren Geschäftsführer, einem ausgewiesenen Kapitalmarktexperten, in ein Kapitalanlageprodukt investiert worden, was der wirtschaftliche Grund für die Einlage gewesen sei. Der erheblich geringere gemeine Wert im Zeitpunkt der Übertragung der Beteiligung auf die N-KG sei auf die am ... Dezember 2013 beschlossene Gewinnausschüttung in derselben Höhe zurückzuführen. Bei der Teilwertabschreibung handele es sich keineswegs um einen gesetzlich nicht vorgesehenen und "erschlichenen" Steuervorteil. Ursächlich für diesen Steuervorteil seien nämlich die Regelungen in § 27 Abs. 1 und Abs. 8 Satz 9 KStG, wonach eine bei wirtschaftlicher Betrachtung steuerneutrale Einlagenrückgewähr bei Unterjährigkeit und im Falle einer ausländischen Tochterkapitalgesellschaft in eine steuerwirksame Gewinnausschüttung umqualifiziert werde. Dies gehe auf ein Urteil des BFH (vom 30. Januar 2013, I R 35/11, BStBl II 2013, 560) zurück und sei von der Finanzverwaltung auch genau so gewollt, weil hierdurch auf der Ebene des Gesellschafters eine Gewinnausschüttung zu versteuern sei, obwohl wirtschaftlich kein Gewinn entstanden sei. Die logische Konsequenz dieser Umqualifizierung sei eine nachfolgende steuerwirksame Teilwertabschreibung bzw. ein steuerwirksames geringeres Veräußerungsergebnis, was dem Gesetzgeber bewusst gewesen sein müsse. Auch müsse er es zumindest dulden, dass der Ertrag durch die Gewinnausschüttung und der Aufwand aufgrund der Teilwertabschreibung bzw. des geringeren Veräußerungsgewinns in unterschiedlichen Veranlagungszeiträumen anfallen könnten. Dementsprechend habe der BFH bereits entschieden, dass eine ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung nicht missbräuchlich sein könne (vgl. Urteil vom 28. Juni 2006, I R 97/05, BFH/NV 2006, 2207). Anders als in der Einspruchsentscheidung dargestellt, könne eine Beherrschung der Vorgänge auf Ebene der A2-GmbH durch D und E nicht angenommen werden, weil sie an dieser Gesellschaft überhaupt nicht und an der P-KG nicht mehrheitlich beteiligt gewesen seien. Bei der Ausstattung der A2-GmbH mit Eigen- statt mit Fremdkapital handele es sich nicht um eine unangemessene Gestaltung i.S. des § 42 AO. Denn es stehe dem Gesellschafter frei, ob er seine Tochtergesellschaft mit Eigen- oder mit Fremdkapital ausstatte, zumal das Steuerrecht die Verwendung von Fremdkapital in bestimmten Fällen sanktioniere (BFH, Urteil vom 20. Juli 2018, IX R 5/15, BStBl II 2019, 194). Auch verbiete es sich, eine Art der Finanzierung zugrunde zu legen, die der Steuerpflichtige tatsächlich nicht gewählt habe. Wenn ein gesellschaftsrechtlich zulässiger Vorgang in einer bestimmten Konstellation zu einem Steuervorteil führe, handele es sich um eine Gesetzeslücke, die über § 42 AO nicht geschlossen werden dürfe. Das Motiv, Steuern zu sparen, sei unschädlich. Im Ergebnis sei die Frage der Missbräuchlichkeit der gewählten rechtlichen Gestaltung in Form eines Darlehens nebst Forderungsverzicht und Gewinnausschüttung auch unerheblich, da die unmittelbare Eigenkapitaleinlage als vermeintlich angemessene Gestaltung nach § 27 Abs. 2 und Abs. 8 Satz 9 KStG zu denselben Steuerfolgen geführt hätte. Ungeachtet dessen habe es für die gewählte Gestaltung durchaus wirtschaftliche Gründe gegeben. Denn eine direkte Einzahlung in die Kapitalrücklage einer luxemburgischen S.à r.l. sei nur mit einer Stammkapitalerhöhung möglich, was einer notariellen Beurkundung bedurft hätte und sehr zeitaufwändig und kostspielig gewesen wäre. Die Kurzfristigkeit der Transaktionen führe ebenso wenig zur Annahme eines Gestaltungsmissbrauchs. Es entspreche vielmehr dem Willen des Gesetzgebers, eine kurzfristige bzw. unterjährige Einlagenrückgewähr steuerlich als Gewinnausschüttung zu behandeln. Im Übrigen wäre dies auch bei einer Einlagenrückgewähr erst im Folgejahr nicht anders zu beurteilen gewesen. Gegen einen Gestaltungsmissbrauch spreche des Weiteren, dass es sich bei der unterjährigen Einlagenrückgewähr nicht um eine rechtliche Gestaltung, sondern um ein wirtschaftliches Verhalten handele, das grundsätzlich nicht auf seine Angemessenheit hin zu beurteilen sei. Dies entspreche der Rechtsprechung des BFH zum sog. "Schütt-aus-Hol-zurück-Verfahren", wonach es nicht zu beanstanden sei, wenn Beteiligungserträge zum Zweck der Anrechnung von Körperschaftsteuerguthaben oder zur Nutzung von Verlustpotentialen erwirtschaftet würden. Ebenso bleibe es dem Steuerpflichtigen unbenommen, Kapitalanteile zum Zweck einer kurzfristigen Gewinnausschüttung zu erwerben (BFH, Urteil vom 28. Juni 2006, I R 97/05, BFH/NV 2006, 2207). Darüber hinaus sei § 42 AO wegen des Vorrangs der Spezialregelung in § 6 Abs. 5 Satz 4 EStG nicht anwendbar. Entscheidendes Moment für die Nutzung der Teilwertabschreibungen durch sie, die Klägerin, sei die Übertragung der Beteiligung an der A1 auf die N-KG und die damit verbundene Überführung in den Einflussbereich von D und E. Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen der speziellen Missbrauchsvorschrift erfüllt seien, dürfe die Wertung des Gesetzgebers nicht durch die Anwendung des § 42 AO unterlaufen werden. Ein Missbrauch solle nach dem Willen des Gesetzgebers nur dann vorliegen, wenn die übertragenen stillen Reserven - anders als im vorliegenden Fall - innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren realisiert würden. Es sei Aufgabe des Gesetzgebers, verbleibende Rechtsfolgenlücken zu schließen. Da sie, die Klägerin, nicht gegen eine vom Gesetzgeber vorgegebene Wertung verstoße, sondern lediglich von einer ihr durch das Gesetz eingeräumten Möglichkeit Gebrauch mache, bedürfe es keiner weiteren außersteuerlichen Motive, die im Streitfall allerdings auch vorlägen. Selbst wenn darin, dass die A2-GmbH sechs Jahre vor den streitgegenständlichen Teilwertabschreibungen eine Einlage in die A1 geleistet und kurze Zeit später eine Gewinnausschüttung erhalten habe, eine missbräuchliche Gestaltung zu sehen wäre, hätte dies im Rahmen der Veranlagung der A2-GmbH durch das für sie zuständige Finanzamt geklärt werden müssen. Nach § 42 AO könne die unangemessene Gestaltung eines Steuerpflichtigen nicht bei einem Dritten die entsprechenden Rechtsfolgen auslösen; dies sei nur innerhalb eines bestehenden Steuerschuldverhältnisses möglich. Außerdem genüge es für die Anwendung des § 42 AO nicht, dass der Vorteil bei einem beliebigen Dritten eintrete, sondern es müsse sich um eine Person handeln, zu der ein gewisses Näheverhältnis bestehe (nach § 15 AO oder § 1 Abs. 2 des Außensteuergesetzes -AStG-), das es rechtfertige, dem Steuerpflichtigen den Vorteil zuzurechnen. Vorliegend handele es sich bei ihr, der Klägerin, und der A2-GmbH jedoch nicht um nahestehende Personen, sodass die Rechtsfolgen des § 42 AO nicht bei ihr, der Klägerin, eintreten könnten. Schließlich verstieße die Einordnung der Einlage in eine EU-Kapitalgesellschaft und die spätere Rückgewähr dieser Einlage als Gestaltungsmissbrauch gegen die unionsrechtliche Niederlassungsfreiheit. Die Kapitalausstattung einer EU-Tochtergesellschaft sei, ebenso wie die Gewinnausschüttung, ein von dieser Freiheit geschützter Realakt. In diesem Zusammenhang sei auch zweifelhaft, ob § 42 AO in grenzüberschreitenden Sachverhalten überhaupt neben dem unionsrechtlichen Missbrauchsbegriff anwendbar sei. Danach würden nur rein künstliche, jeder wirtschaftlichen Realität bare Gestaltungen, die allein dem Zweck dienten, einen Steuervorteil zu erlangen, missbilligt. Werde, wie hier, ein Steuervorteil durch die Ausübung legitimer Wahlrechte im Rahmen einer echten wirtschaftlichen Tätigkeit erreicht, scheide ein Missbrauchsvorwurf von vornherein aus. Nach alledem sei die rechtliche Gestaltung in Form der Eigenkapitalausstattung nebst späterer Gewinnausschüttung unter keinem Blickwinkel als unangemessen zu werten und es fehle an der Erschleichung eines gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteils. Zudem rechtfertigten beachtliche wirtschaftliche Gründe die gewählte Gestaltung und die vom Beklagten als angemessene Gestaltung beurteilte direkte Zuführung zur Kapitalrücklage der A1 führte zum selben steuerlichen Ergebnis wie der vermeintlich unangemessene Weg über die Darlehenshingabe nebst Forderungsverzicht. Zumindest für das Jahr der Gewinnausschüttung entspreche es der Auffassung der Finanzverwaltung und des BFH, dass eine (auch) ausschüttungsbedingte Teilwertabschreibung nach § 3c EStG einer Schachteldividende nicht zugeordnet werden könne, da sie die Beteiligung selbst betreffe. Im Übrigen sei § 3c Abs. 1 EStG bereits nach § 8b Abs. 9 i.V.m. Abs. 5 Satz 2 KStG nicht anwendbar. Bei der Einbringung der Beteiligung an der A1 in die N-KG und sie, die Klägerin, seien die stillen Lasten nicht aufgedeckt worden, denn § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG finde nach der Rechtsprechung des BFH auch auf Wirtschaftsgüter mit stillen Lasten Anwendung (vgl. BFH, Urteile vom 16. Dezember 2015, IV R 18/12, BStBl II 2016, 346; vom 31. Juli 2013, I R 44/12, BStBl II 2015, 450). Auch seien die Teilwertabschreibungen trotz der zwingenden Buchwertfortführung im Streitjahr, dem Jahr der Einbringung, zulässig. Der Zwang zur Buchwertfortführung beziehe sich allein auf den Übertragungszeitpunkt, während sich die Frage der Teilwertabschreibung am Abschlussstichtag stelle. Da nach den vorliegenden Übertragungsverträgen von der N-KG und von ihr, der Klägerin, keine Gegenleistungen für die Einbringung der Beteiligung an der A1 gewährt worden seien, sei von einer Unentgeltlichkeit auszugehen. Darüber hinaus sei die Beteiligung an der A1 auch Betriebsvermögen bei der N-KG und bei ihr, der Klägerin, geworden. Die Beteiligung sei unstreitig in das Gesamthandsvermögen übertragen worden und sie, die Klägerin, und die N-KG seien jeweils gewerblich geprägt gewesen, sodass die Beteiligung jeweils sogar notwendiges Betriebsvermögen geworden sei. Die Klägerin beantragt, den Bescheid für 2019 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen vom 17. Juni 2025 dahingehend zu ändern, dass die Einkünfte aus Gewerbebetrieb insgesamt um ... € und die Einkünfte aus Ergänzungsbilanzen der Mitunternehmer um folgende Beträge niedriger festgestellt werden: D ... € E ... € P-KG ... € und dass in den Einkünften enthaltene laufende Einkünfte, die unter §§ 3 Nr. 40, 3c EStG fallen, in Höhe von ... € festgestellt werden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte nimmt zur Begründung auf die Einspruchsentscheidung Bezug und trägt ergänzend vor, dass aufgrund der engen zeitlichen Abläufe im Jahr 2013 um Darlehensgewährung, -verzicht, Ausschüttung des Gewinns und Einlage der ausländischen Beteiligung in die N-KG, des hierdurch bewirkten hohen Verlustausgleichs- bzw. Abschreibungsvolumens, der Einflussmöglichkeiten der hieraus am Ende profitierenden Personen seit 2013 sowie der Tatsache, dass bei der Betrachtung der Gesamtinvestition kein steuerlicher Überschuss erzielt worden sei, wenn die Steuerersparnis außen vor gelassen werde, von einem Gestaltungsmissbrauch nach § 42 AO ausgegangen werden müsse. Dies habe der BFH in einem vergleichbaren Fall bestätigt (BFH, Urteil vom 18. Dezember 2024, I R 12-13/21, BFH/NV 2025, 930). Das Gericht hat im Erörterungstermin am 5. September 2024 Beweis erhoben durch Zeugenvernehmung des J. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und auch im Übrigen wird auf die Sitzungsniederschrift dieses Termins sowie auf die Sitzungsniederschriften des weiteren Erörterungstermins vom 18. Februar 2025 und der mündlichen Verhandlung vom 11. September 2025 Bezug genommen. ...