Urteil
IX R 13/14
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
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Leitsätze
Einnahmen aus außerhalb der Veräußerungsfrist getätigten Finanztermingeschäften i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG a.F. sind einkommensteuerrechtlich mit Blick auf § 23 Abs. 2 Satz 1 EStG nicht schon deshalb den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuzurechnen, weil die den Einnahmen zu Grunde liegenden Geschäfte ursprünglich der Absicherung des Risikos steigender Zinsen im Zusammenhang mit der Finanzierung von Anschaffungskosten fremdvermieteter Immobilienobjekte dienten.
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 16. April 2014 1 K 3451/12 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Entscheidungsgründe
Einnahmen aus außerhalb der Veräußerungsfrist getätigten Finanztermingeschäften i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG a.F. sind einkommensteuerrechtlich mit Blick auf § 23 Abs. 2 Satz 1 EStG nicht schon deshalb den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuzurechnen, weil die den Einnahmen zu Grunde liegenden Geschäfte ursprünglich der Absicherung des Risikos steigender Zinsen im Zusammenhang mit der Finanzierung von Anschaffungskosten fremdvermieteter Immobilienobjekte dienten. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 16. April 2014 1 K 3451/12 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen. II. Die Revision ist unbegründet und nach § 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zurückzuweisen. Das FG ist zu Recht davon ausgegangen, dass die der Klägerin zugeflossenen Ausgleichszahlungen nicht deren Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuzurechnen sind. 1. Zu den privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 22 Nr. 2 EStG zählen auch Termingeschäfte, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt, sofern der Zeitraum zwischen Erwerb und Beendigung des Rechts auf einen Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil nicht mehr als ein Jahr beträgt (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG a.F.). Der Begriff des Termingeschäfts folgt den Regelungen des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG); Termingeschäfte in diesem Sinne sind nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 WpHG in der im Streitjahr geltenden Fassung u.a. Festgeschäfte oder Optionsgeschäfte, die zeitlich verzögert zu erfüllen sind und deren Wert sich unmittelbar oder mittelbar vom Preis oder Maß eines bestimmten Basiswertes ableitet. Zutreffend ist das FG davon ausgegangen, dass es sich bei den im Streitfall maßgeblichen Zinsswaps um Termingeschäfte im Sinne dieser Begriffsdefinition handelt (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 20. August 2014 X R 13/12, BFHE 246, 462, Deutsches Steuerrecht 2014, 2277, m.w.N.), die nach der im Streitjahr maßgeblichen Rechtslage unter den Tatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG a.F. fielen. Ein Zinsswap ist begrifflich eine Vertragsvereinbarung zwischen zwei Parteien über den regelmäßigen Austausch variabler und fixer Zinszahlungen über einen vereinbarten Nominalbetrag für eine bestimmte Laufzeit. Entsprechend der Definition des § 2 Abs. 2 Nr. 1 WpHG liegt darin ein zeitlich verzögert zu erfüllendes Festgeschäft, dessen Wert von der auf den jeweiligen Nominalbetrag geschuldeten Zinshöhe ableitet wird. Die der Klägerin im Streitjahr zugeflossenen Ausgleichszahlungen sind gleichwohl nicht nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG a.F. steuerbar, da der Zeitraum zwischen Erwerb und Beendigung des Rechts auf einen Differenzausgleich mehr als ein Jahr betrug. 2. Die Ausgleichszahlungen gehören auch nicht zu den Einkünften der Klägerin aus Vermietung und Verpachtung. Zwar sind Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG a.F. den Einkünften aus anderen Einkunftsarten zuzurechnen, soweit sie zu diesen gehören (§ 23 Abs. 2 Satz 1 EStG). Indes erfüllen die Termingeschäfte, um die es im Streitfall geht, nicht (auch) den Tatbestand der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i.S. des § 21 Abs. 1 Satz 1 EStG und stehen mit dieser Einkunftsart auch nicht in einem wirtschaftlichen Zusammenhang. a) Der im Streitfall steuerrechtlich zu beurteilende veräußerungsähnliche Vorgang ‑‑die Beendigung des Rechts auf einen Differenzausgleich‑‑ ist gegenüber einer durch § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erfassten Nutzungsüberlassung (vgl. BFH-Urteil vom 6. September 2006 IX R 13/05, BFH/NV 2007, 406) abzugrenzen. Im Gegensatz zu dem von § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG erfassten ‑‑und als "Vermietung und Verpachtung" umschriebenen‑‑ zeitlich begrenzten Überlassen zur Nutzung steht der in § 23 EStG geregelte Veräußerungsvorgang, der als Verfügung auf den Bestand eines Rechts unmittelbar einwirkt. So führt die Veräußerung eines ursprünglich im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung genutzten Wirtschaftsguts des Privatvermögens nicht zu Einkünften i.S. des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG, sondern stellt einen nicht einkommensteuerbaren Vorgang in der Vermögenssphäre dar, sofern nicht die Voraussetzungen der §§ 22 Nr. 2, 23 EStG vorliegen (BFH-Urteil vom 27. Juli 2004 IX R 44/01, BFH/NV 2005, 188, m.w.N.). Denn der erforderliche wirtschaftliche Zusammenhang mit den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist nicht gegeben, soweit ein Geldzufluss allein oder ganz überwiegend durch die Veräußerung eines zum Privatvermögen gehörenden Wirtschaftsguts veranlasst ist. Diese Differenzierung ist systemtragend und beschreibt die Grenze zwischen nicht steuerbarer Vermögenssubstanz und steuerbarer Vermögensnutzung. Vor diesem Hintergrund schließen sich die Regelungen des § 21 und des § 23 gegenseitig aus (Drüen, in: Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, EStG, § 21 Rz B 31; s.a. Blümich/Heuermann, § 21 EStG Rz 108). Etwas anderes folgt auch nicht aus der Rechtsprechung des BFH zur Abgrenzung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und der Einkünfte aus Kapitalvermögen (vgl. BFH-Urteile vom 9. November 1982 VIII R 188/79, BFHE 137, 300, BStBl II 1983, 172, und VIII R 198/81, BFHE 137, 304, BStBl II 1983, 297, und vom 8. Dezember 1992 VIII R 78/89, BFHE 169, 442, BStBl II 1993, 301, jeweils zu Guthabenzinsen aus Bausparverträgen als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung; vom 8. Februar 1983 VIII R 163/81, BFHE 138, 202, BStBl II 1983, 355, zu Abschlussgebühren für Bausparverträge als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung; krit. hierzu Mellinghoff in Kirchhof, EStG, 13. Aufl., § 21 Rz 83). Denn diese Rechtsprechung ist zur Konkurrenzvorschrift des § 20 Abs. 3 EStG a.F. ergangen und mithin im Streitfall schon gar nicht einschlägig. b) Im Streitfall waren die der Klägerin zugeflossenen Ausgleichszahlungen kein Entgelt für eine nach § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG steuerbare Nutzungsüberlassung, sondern allein durch die Beendigung des ‑‑mit den Zinsswaps vertraglich erworbenen‑‑ Rechts auf einen Differenzausgleich veranlasst. Die Ausübung des mit der vereinbarten "break-clause" verbundenen Sonderkündigungsrechts durch die Klägerin stellt eine Verfügung über den Bestand des Rechts dar, die von Gesetzes wegen einer Veräußerung gleichgestellt ist und unter den Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG a.F. der Besteuerung unterliegt. Der Senat kann offenlassen, ob ein vormals bestehender wirtschaftlicher Zusammenhang, der etwa in der Verknüpfung einer Immobilienfinanzierung mit einem Finanztermingeschäft erblickt werden könnte, stets ausreicht, um (laufende) Einnahmen aus solchen Geschäften den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung zuzuordnen. Insbesondere braucht nicht entschieden werden, ob, wovon das FA ausgeht, eine Vorfälligkeitsentschädigung, welche für eine vorzeitige Vertragserfüllung geleistet werden muss, in einem derartigen wirtschaftlichen Zusammenhang mit Einkünften i.S. des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG stehen kann. Denn im Streitfall lag ein solcher wirtschaftlicher Zusammenhang, wie das FG zutreffend ausgeführt hat, jedenfalls in dem Zeitpunkt nicht mehr vor, als die Klägerin die inhaltliche Verknüpfung von Immobilienfinanzierung und Zinsabsicherung gelöst und das Recht auf einen Differenzausgleich beendet hat. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken