Urteil
1 K 3451/12
FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Einnahmen aus der vorzeitigen Auflösung von Zinsswaps gehören nicht zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, wenn der Swap bei Beendigung nicht mehr der Absicherung des Darlehens dient.
• Laufende Zahlungen aus Zinsswaps können als Werbungskosten bzw. negative Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung gelten, sofern ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang mit den Darlehensverträgen besteht.
• Abschlusszahlungen bei Auflösung eines Zinsswaps sind nicht automatisch als Abfindung künftiger Zinszahlungen zu qualifizieren; maßgeblich sind die wirtschaftliche Funktion des Swaps zum Zeitpunkt der Beendigung und die Laufzeitkriterien des § 23 EStG a.F.
Entscheidungsgründe
Auflösungszahlungen aus Zinsswaps sind keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung • Einnahmen aus der vorzeitigen Auflösung von Zinsswaps gehören nicht zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, wenn der Swap bei Beendigung nicht mehr der Absicherung des Darlehens dient. • Laufende Zahlungen aus Zinsswaps können als Werbungskosten bzw. negative Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung gelten, sofern ein enger wirtschaftlicher Zusammenhang mit den Darlehensverträgen besteht. • Abschlusszahlungen bei Auflösung eines Zinsswaps sind nicht automatisch als Abfindung künftiger Zinszahlungen zu qualifizieren; maßgeblich sind die wirtschaftliche Funktion des Swaps zum Zeitpunkt der Beendigung und die Laufzeitkriterien des § 23 EStG a.F. Die Klägerin (GbR) erzielt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und finanzierte Mietobjekte durch mehrere Bankdarlehen mit variablen Zinsen. Zur Zinsabsicherung schloss sie 2005 fünf Zinsswap-Verträge mit den finanzierenden Banken ab; Laufzeiten, Kapitalbeträge und Zinstermine der Swaps waren auf die Darlehen abgestimmt. Die Klägerin behandelte laufende Zahlungen aus den Swaps als Werbungskosten bzw. Einnahmen bei den Vermietungseinkünften. 2007 löste sie die Swaps vorzeitig gegen Ausgleichszahlungen zugunsten der Klägerin in Höhe von insgesamt 2.306.000 EUR auf, die Darlehensverträge blieben bestehen. Das Finanzamt erfasste diese Ausgleichszahlungen im Feststellungsbescheid 2007 als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung; die Klägerin hielt dem entgegen, die Zahlungen lägen auf privater Vermögensebene bzw. seien nicht mit Vermietungseinkünften verbunden. Die Klägerin klagte gegen die Feststellung. • Rechtliche Einordnung: Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung werden nach § 21 EStG gebildet; Termingeschäfte konnten im Streitjahr nach § 23 Abs.1 Nr.4 EStG a.F. (Spekulationsfrist) zu privaten Veräußerungsgeschäften zählen. • Wirtschaftlicher Zusammenhang laufender Zahlungen: Laufende Zahlungen (Differenzausgleich) aus den Zinsswaps stehen unstreitig in wirtschaftlichem Zusammenhang mit den Finanzierungsdarlehen und waren als Werbungskosten bzw. negative Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften zu behandeln. • Trennung bei Auflösung: Mit der Auflösung des Zinsswaps endet dessen Funktion als Absicherungsinstrument gegenüber dem fortbestehenden Darlehen; damit entfällt der wirtschaftliche Zusammenhang, der die Einordnung als Vermietungseinnahme begründen könnte. • Kein Abfindungscharakter: Die Berechnung der Ausgleichszahlung erfolgte durch Saldo der Barwerte der fixen und variablen Zinsverpflichtungen; der künftig zu erwartende variable Zins war ungewiss, sodass die Zahlung nicht als Abfindung künftiger Zinszahlungen zu qualifizieren ist. • Spekulationskomponente: Die Klägerin nutzte die Swaps sowohl zur Absicherung als auch spekulativ; war der variable Zinssatz höher, entstanden laufende Zahlungen und die Möglichkeit, durch vorzeitige Auflösung einen Gewinn zu realisieren. • Keine Besteuerung nach § 23 EStG a.F.: Die Swaps und der Zeitraum zwischen Abschluss und Beendigung überschritten ein Jahr, sodass die Ausgleichszahlungen nicht unter die einjährige Spekulationsregel des § 23 Abs.1 Nr.4 EStG a.F. fallen. • Verfahrensrechtliches: Das Gericht änderte den Feststellungsbescheid und gab Kosten dem Beklagten; die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Klage ist erfolgreich: Der Feststellungsbescheid wurde dahin abzuändern, dass die Ausgleichszahlungen aus der vorzeitigen Beendigung der Zinsswaps nicht zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung gehören. Laufende Zahlungen aus Zinsswaps können zwar als Werbungskosten bzw. negative Werbungskosten zu den Vermietungseinkünften zählen, doch endet dieser wirtschaftliche Zusammenhang mit der Auflösung des Swaps, sodass Abschlusszahlungen nicht als Vermietungseinnahmen zu erfassen sind. Die Ausgleichszahlungen sind auch nicht als Abfindungen künftiger Zinszahlungen zu qualifizieren und fallen wegen überschrittener Jahresfrist nicht unter die Regelung privater Veräußerungsgeschäfte des § 23 EStG a.F. Das Finanzamt trägt die Verfahrenskosten; Revision wurde zugelassen.