Urteil
VII R 35/12
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Steuerentlastung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG setzt voraus, dass das Energieerzeugnis gleichzeitig zu Heizzwecken und zu anderen Zwecken als Heiz- oder Kraftstoff verwendet wird ("dual use").
• Für die Annahme eines zweierlei Verwendungszwecks genügt, dass die Verbrennungsprodukte des Energieerzeugnisses für den Abschluss des Produktionsprozesses erforderlich sind; eine Vorrang- oder Wesentlichkeitsregel lässt sich weder der EnergieStG noch der EnergieStRL entnehmen.
• Der Begriff "gleichzeitig" ist richtlinienkonform so auszulegen, dass nicht zwingend streng zeitgleiche Verwendung erforderlich ist; maßgeblich ist die Verwendung im Rahmen eines einheitlichen industriellen Prozesses.
• Leitsätzliche Einschränkungen früherer BFH-Entscheidungen sind im Lichte des EuGH-Urteils C-426/12 (ZfZ 2014, 308) zu modifizieren; es kommt auf die Erforderlichkeit der Verbrennungsprodukte für den Produktionsabschluss an.
Entscheidungsgründe
Dual‑use beim Energiesteuerrecht: Verbrennungsprodukte erforderlich für Produktionsabschluss • Eine Steuerentlastung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG setzt voraus, dass das Energieerzeugnis gleichzeitig zu Heizzwecken und zu anderen Zwecken als Heiz- oder Kraftstoff verwendet wird ("dual use"). • Für die Annahme eines zweierlei Verwendungszwecks genügt, dass die Verbrennungsprodukte des Energieerzeugnisses für den Abschluss des Produktionsprozesses erforderlich sind; eine Vorrang- oder Wesentlichkeitsregel lässt sich weder der EnergieStG noch der EnergieStRL entnehmen. • Der Begriff "gleichzeitig" ist richtlinienkonform so auszulegen, dass nicht zwingend streng zeitgleiche Verwendung erforderlich ist; maßgeblich ist die Verwendung im Rahmen eines einheitlichen industriellen Prozesses. • Leitsätzliche Einschränkungen früherer BFH-Entscheidungen sind im Lichte des EuGH-Urteils C-426/12 (ZfZ 2014, 308) zu modifizieren; es kommt auf die Erforderlichkeit der Verbrennungsprodukte für den Produktionsabschluss an. Die Klägerin betreibt die Herstellung von Phosphaten und beantragte für drei Produktionsprozesse (Reaktor, Drehrohr, Schmelzofen) für Oktober–Dezember 2008 eine Energiesteuerentlastung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG. In den Prozessen erhält eine alkalische Phosphatlösung direkten Kontakt mit Erdgasflamme und Verbrennungsgasen; dadurch erfolgt Kondensation zu Phosphatprodukten und Neutralisation der Restlauge durch CO2 aus den Verbrennungsgasen. Das Hauptzollamt lehnte den Antrag ab, weil das Erdgas vermeintlich lediglich verheizt werde und keine gleichzeitige stoffliche Verwendung als Roh-, Grund- oder Hilfsstoff vorliege. Das Finanzgericht hob die Ablehnung auf und gewährte die Entlastung. Das Hauptzollamt legte Revision ein mit dem Vorwurf, die thermische Nutzung trete eindeutig in den Vordergrund; der EuGH habe jedoch in einer späteren Entscheidung Kriterien entwickelt. Der BFH setzte sich mit EuGH‑Rechtsprechung auseinander und entschied zugunsten der Klägerin. • § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG verlangt einen "zweierlei Verwendungszweck" (gleichzeitig zu Heizzwecken und zu anderen Zwecken). • Der Begriff des Verheizens umfasst das Verbrennen zur Erzeugung thermischer Energie; vorliegend dient das Erdgas der Erzeugung prozessnotwendiger Temperaturen, somit liegt Verheizen vor. • Nach richtlinienkonformer Auslegung (Art. 2 Abs. 4 Buchst. b EnergieStRL) genügt für einen zweierlei Verwendungszweck, dass das Energieerzeugnis oder dessen Verbrennungsprodukte für den Abschluss des Produktionsprozesses erforderlich sind; es ist keine Rangfolge oder ein zusätzliches Wesentlichkeitskriterium aus Regelungen oder der Richtlinie ableitbar. • Das EuGH‑Urteil in der Rechtssache C-426/12 (ZfZ 2014, 308) betont die Erforderlichkeit der Verbrennungsprodukte für die Prozessfertigstellung und erlaubt eine Modifizierung früherer, strengeren BFH‑Formulierungen. • Damit kommt es nicht auf eine stoffliche Identität des Energieerzeugnisses mit dem Endprodukt an; auch Katalyse‑ oder Reaktionsbeteiligungen, die nicht in das Endprodukt eingehen, können ausreichen. • "Gleichzeitig" ist nicht streng als zeitgleich zu verstehen; entscheidend ist die Verwendung im Rahmen eines einheitlichen industriellen Prozesses oder Verfahrens. • Vor dem Hintergrund des Normzwecks und der historischen Rechtsentwicklung ist § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d als Auffangtatbestand zu verstehen, der solche Verwendungen erfassen soll, die nicht bereits anderweitig begünstigt sind. • Die Feststellungen des Finanzgerichts, dass die Verbrennungsprodukte (insbesondere aus dem Erdgas stammender Kohlenstoff/CO2) für die Neutralisation und damit für den Abschluss des Produktionsprozesses erforderlich sind, rechtfertigen die Gewährung der Steuerentlastung. • Eine weitere Aussetzung des Verfahrens zur Vorlage an den EuGH war nicht erforderlich, da die EuGH‑Rechtsprechung die Auslegung eindeutig macht. Die Revision des Hauptzollamts wurde zurückgewiesen; das Urteil des Finanzgerichts, die Energiesteuerentlastung nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d EnergieStG zu gewähren, ist bundesrechtskonform. Der BFH stellt klar, dass für einen "zweierlei Verwendungszweck" nicht erforderlich ist, dass die thermische Nutzung in den Hintergrund tritt oder die Verbrennungsprodukte mengenmäßig wesentlich sind. Maßgeblich ist, ob das Energieerzeugnis oder seine Verbrennungsprodukte für den Abschluss des Produktionsprozesses erforderlich sind; dies ist vorliegend vom Finanzgericht festgestellt und gegeben. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt das Hauptzollamt.