Urteil
XI R 12/14
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Änderungsbescheide, die nach dem Urteil des Finanzgerichts erlassen wurden, machen das Urteil unanwendbar, wenn sie Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden sind.
• Wurden dem Einspruch durch einen Abhilfebescheid vollständig stattgegeben und hatte dies die Wirkung einer Steuerfestsetzung mit Zustimmung der Finanzbehörde, ist eine anschließende Einspruchsentscheidung, die zum Nachteil des Einspruchsführers abweicht, unzulässig.
• Ergibt sich aus einem nach Erlass des angefochtenen Urteils ergangenen Änderungsbescheid ein neuer Streitpunkt oder sind tatsächliche Fragen ungeklärt, kann der BFH die Sache zur erneuten Verhandlung an das Finanzgericht zurückverweisen.
Entscheidungsgründe
Aufhebung und Zurückverweisung bei nachträglichen Änderungsbescheiden • Änderungsbescheide, die nach dem Urteil des Finanzgerichts erlassen wurden, machen das Urteil unanwendbar, wenn sie Gegenstand des Revisionsverfahrens geworden sind. • Wurden dem Einspruch durch einen Abhilfebescheid vollständig stattgegeben und hatte dies die Wirkung einer Steuerfestsetzung mit Zustimmung der Finanzbehörde, ist eine anschließende Einspruchsentscheidung, die zum Nachteil des Einspruchsführers abweicht, unzulässig. • Ergibt sich aus einem nach Erlass des angefochtenen Urteils ergangenen Änderungsbescheid ein neuer Streitpunkt oder sind tatsächliche Fragen ungeklärt, kann der BFH die Sache zur erneuten Verhandlung an das Finanzgericht zurückverweisen. Die Klägerin ist Organträgerin einer inländischen GmbH, die an die britische X Ltd. im Mai/Juni 2008 20.000 Mobiltelefone lieferte. Die X Ltd. trat mit britischer USt-IdNr. auf und sollte die Ware in die Vereinigten Arabischen Emirate (Dubai) weiterveräußern; 5.000 Geräte gelangten ins Vereinigte Königreich, 15.000 wurden nach Dubai verbracht. Die O-GmbH stellte eine Rechnung ohne Umsatzsteuer aus; die Klägerin erklärte die Lieferung in der Umsatzsteuervoranmeldung und Jahreserklärung 2008 als steuerfrei. Das Finanzamt änderte in der Folge die Steuerfestsetzung und hob die Steuerfreiheit für 15.000 Geräte auf. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Während des Revisionsverfahrens erließ das Finanzamt weitere Änderungsbescheide, die Gegenstand der Revision wurden. Die Klägerin rügt insbesondere, die Warenbewegung sei der Lieferung der O-GmbH zuzuordnen bzw. als Reihengeschäft zu behandeln. • Aufhebung der Vorentscheidung aus verfahrensrechtlichen Gründen, weil nach Erlass des FG-Urteils der zugrundeliegende Umsatzsteuerbescheid durch Änderungsbescheide ersetzt wurde und diese nach § 68 Satz 1, § 121 Satz 1 FGO Gegenstand der Revision sind. • Der BFH kann nach § 127 FGO zurückverweisen, wenn durch den Änderungsbescheid neue Streitpunkte entstanden sind oder tatsächliche Fragen ungeklärt bleiben; hiervon ist der Senat nach Aktenlage aus prozessökonomischen Gründen Gebrauch gemacht. • Vorabbefund: Hätte die Revision vor Erlass der Änderungsbescheide stattgefunden, wäre sie aus verfahrensrechtlichen Gründen erfolgreich gewesen, weil das Finanzamt der Umsatzsteuererklärung der Klägerin am 26.03.2010 zugestimmt und damit dem Einspruch durch Abhilfebescheid vollständig stattgegeben hatte. • Rechtsfolge der vollständigen Abhilfe: Durch die Zustimmung zur Steueranmeldung entfaltet die Anmeldung die Wirkung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung; ein nachfolgendes Einspruchsverfahren ist mangels Beschwer unzulässig, und eine nachteilige Änderung durch Einspruchsentscheidung ist nicht zulässig. • Das Finanzamt erließ dennoch am 22.09.2010 eine Einspruchsentscheidung, die die Steuer zuungunsten der Klägerin erhöhte; diese Entscheidung wäre vor Erlass der späteren Änderungsbescheide aufzuheben gewesen. • Weil die Änderungsbescheide nachträglich neuen Streitstoff und unklare Feststellungen der Betriebsprüfung betrafen, verweist der BFH die Sache nach § 127 FGO an das Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück. • Übertragung der Kostenentscheidung an das Finanzgericht gemäß § 143 Abs. 2 FGO. Der BFH hebt das Urteil des Finanzgerichts auf und verweist die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht Münster. Begründend führt der Senat aus, dass nach Ergehen des FG-Urteils vom Finanzamt Änderungsbescheide erlassen wurden, die nun Gegenstand der Revision sind, wodurch das frühere Urteil auf nicht mehr existierende Bescheide gestützt war und demzufolge nicht bestehen kann. Ferner stellt der Senat fest, dass dem Einspruch der Klägerin zuvor durch Zustimmung des Finanzamts zur Steuererklärung vollumfänglich abgeholfen worden war, wodurch die anschließende Einspruchsentscheidung, die die Steuer zuungunsten der Klägerin erhöhte, unzulässig gewesen wäre. Da die nachfolgenden Änderungsbescheide neue Streitfragen und unaufgeklärte tatsächliche Feststellungen enthalten, ist eine Zurückverweisung gemäß § 127 FGO gerechtfertigt. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens wird dem Finanzgericht übertragen.