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Urteil

IV R 48/11

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die atypisch stille Gesellschaft ist steuerlich als Mitunternehmerschaft selbstständiges Subjekt der Gewinnerzielung und der Einkünfteermittlung. • Feststellungsbescheide nach §§ 179, 180 AO sind Grundlagenbescheide; eine umgekehrte Bindungswirkung von Folgebescheiden (z. B. Körperschaftsteuerbescheid der GmbH) auf den Feststellungsbescheid ist gesetzlich nicht vorgesehen. • Die Revisionsbegründung des Finanzamts genügte den Anforderungen des § 120 Abs. 3 FGO, wenn sie klar die behaupteten Rechtsverletzungen und die beanstandeten Normen (insbesondere §§ 175, 179, 180, 182 AO) benennt. • Ist die erstinstanzliche Entscheidung zu den maßgeblichen Rechtsgrundsätzen unrichtig und die Sache nicht spruchreif, ist das Urteil aufzuheben und zur anderweitigen Verhandlung an das Finanzgericht zurückzuverweisen.
Entscheidungsgründe
Keine Bindungswirkung von Folgebescheid auf Feststellungsbescheid bei atypisch stiller Gesellschaft • Die atypisch stille Gesellschaft ist steuerlich als Mitunternehmerschaft selbstständiges Subjekt der Gewinnerzielung und der Einkünfteermittlung. • Feststellungsbescheide nach §§ 179, 180 AO sind Grundlagenbescheide; eine umgekehrte Bindungswirkung von Folgebescheiden (z. B. Körperschaftsteuerbescheid der GmbH) auf den Feststellungsbescheid ist gesetzlich nicht vorgesehen. • Die Revisionsbegründung des Finanzamts genügte den Anforderungen des § 120 Abs. 3 FGO, wenn sie klar die behaupteten Rechtsverletzungen und die beanstandeten Normen (insbesondere §§ 175, 179, 180, 182 AO) benennt. • Ist die erstinstanzliche Entscheidung zu den maßgeblichen Rechtsgrundsätzen unrichtig und die Sache nicht spruchreif, ist das Urteil aufzuheben und zur anderweitigen Verhandlung an das Finanzgericht zurückzuverweisen. M schloss mit der A-GmbH Ende 1994/Anfang 1995 Verträge über eine stille und dann atypisch stille Beteiligung. M brachte Darlehensansprüche als Einlage ein. Die A-GmbH geriet 1996 in Konkurs. M reichte für 1995 eine Feststellungserklärung ein; das Finanzamt lehnte ab, wurde aber durch ein Urteil 2003 zur Erteilung eines Feststellungsbescheids verpflichtet. Das Finanzamt änderte später körperschaftsteuerliche Verlustfeststellungen der A-GmbH; es erließ Änderungen 2002 und 2003, adressiert an den Liquidator. Schließlich erließ das Finanzamt 2004 einen Feststellungsbescheid für die atypisch stille Gesellschaft, gegen den M Einspruch einlegte. Das Finanzgericht gab M überwiegend statt. Das Finanzamt legte Revision ein und rügte insbesondere die Annahme einer Bindungswirkung der körperschaftsteuerlichen Festsetzungen auf die gesonderte und einheitliche Feststellung. • Zulässigkeit und Fortgang: Das Verfahren war durch den Tod des M nicht unterbrochen, da seine Prozessbevollmächtigten die Vertretung fortführten (§§ 155 FGO, 239 ZPO). • Revisionsbegründung: Die Revisionsbegründung des Finanzamts erfüllte die Darlegungspflichten des § 120 Abs. 3 Nr. 2 FGO, weil sie die behaupteten Rechtsverletzungen und die beanspruchten Normen (insbesondere §§ 179 f., 175, 180, 182 AO) ausreichend bezeichnete. • Rechtslage zur atypisch stillen Gesellschaft: Nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG und ständiger BFH-Rechtsprechung ist die atypisch stille Gesellschaft als Mitunternehmerschaft selbstständiges Subjekt der Gewinnerzielung und der Einkünfteermittlung. Ihre gemeinschaftlichen Einkünfte sind verfahrensrechtlich nach § 179 Abs. 2 Satz 2, § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO gesondert und einheitlich festzustellen. • Bindungswirkung der Bescheide: Der Feststellungsbescheid ist Grundlagenbescheid im Sinne des § 182 AO und bindend für die hiervon betroffenen Steuerbescheide; eine umgekehrte Bindungswirkung vom Folgebescheid (z. B. Körperschaftsteuerbescheid der GmbH) zum Feststellungsbescheid sieht das Gesetz nicht vor. Das Finanzgericht hat irrtümlich dem Folgebescheid Einfluss auf den Grundlagenbescheid zugemessen. • Zurückverweisung: Das FG ist von falschen Grundsätzen ausgegangen und hat die Einkünfte des M aus der atypisch stillen Beteiligung nicht hinreichend geprüft. Die Sache ist nicht spruchreif, weil auch noch die Frage zu klären ist, in welchem Umfang M seine Einlageverpflichtung erfüllt hat; daher ist Zurückverweisung an den Vollsenat des FG geboten. • Verfahrensübertragung: Der BFH übertrug die weitere Entscheidung an den zuständigen Vollsenat des Finanzgerichts wegen der tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten der Sache (§ 126 Abs. 3 FGO). Die Revision des Finanzamts war erfolgreich; das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 19.04.2010 (6 K 139/06) wurde aufgehoben und die Sache an den zuständigen Vollsenat des Finanzgerichts zurückverwiesen. Begründet wurde dies damit, dass das FG unzutreffende Rechtsgrundsätze zur Bindungswirkung zwischen Feststellungs- und Folgefestsetzungen angewendet und nicht hinreichend die Einkünfte der atypisch stillen Gesellschaft sowie die Erfüllung der Einlageverpflichtung des M geprüft hat. Der BFH stellt klar, dass die atypisch stille Gesellschaft selbst Subjekt der Einkünfteermittlung ist und Feststellungsbescheide als Grundlagenbescheide Vorrang vor Folgebescheiden haben; eine umgekehrte Bindungswirkung besteht nicht. Der Vollsenat des FG hat nunmehr die Feststellungsfragen und die Prüfung der Einlageerfüllung neu zu entscheiden; die Kosten des Revisionsverfahrens wurden dem Vollsenat zur Entscheidung übertragen.