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Urteil

6 K 139/06

FG BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Vorliegen einer atypisch stillen Beteiligung besteht steuerrechtlich eine Mitunternehmerschaft nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG; Gewinn und Verlust sind im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung (§§ 179, 180 AO) aufzuteilen. • Für die steuerliche Ermittlung des Gewinns/Verlusts der atypisch stillen Gesellschaft ist die Bilanz des Geschäftsinhabers (hier der GmbH) maßgeblich; eine eigene Steuerbilanz der stillen Gesellschaft besteht nicht (§ 4 Abs. 1 EStG, § 5 EStG). • Ein nach § 173 AO ergangener Änderungsbescheid ist nur wirksam, wenn sein Zugang an den Adressaten nachgewiesen ist; gelingt dem Finanzamt dieser Nachweis nicht, bleibt der zuvor bekannt gegebene Bescheid maßgeblich. • Zur Feststellung des Verlustanteils ist die vom Finanzgericht festgestellte Einlagehöhe der stillen Beteiligung (4.945.000 DM) zugrunde zu legen; erst im Folgejahr geleistete Zahlungen (z. B. Vergleichszahlung 1998) sind nicht im Streitjahr zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Feststellung von Verlusten einer atypisch stillen Gesellschaft und Wirksamkeit geänderter Bescheide • Bei Vorliegen einer atypisch stillen Beteiligung besteht steuerrechtlich eine Mitunternehmerschaft nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG; Gewinn und Verlust sind im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung (§§ 179, 180 AO) aufzuteilen. • Für die steuerliche Ermittlung des Gewinns/Verlusts der atypisch stillen Gesellschaft ist die Bilanz des Geschäftsinhabers (hier der GmbH) maßgeblich; eine eigene Steuerbilanz der stillen Gesellschaft besteht nicht (§ 4 Abs. 1 EStG, § 5 EStG). • Ein nach § 173 AO ergangener Änderungsbescheid ist nur wirksam, wenn sein Zugang an den Adressaten nachgewiesen ist; gelingt dem Finanzamt dieser Nachweis nicht, bleibt der zuvor bekannt gegebene Bescheid maßgeblich. • Zur Feststellung des Verlustanteils ist die vom Finanzgericht festgestellte Einlagehöhe der stillen Beteiligung (4.945.000 DM) zugrunde zu legen; erst im Folgejahr geleistete Zahlungen (z. B. Vergleichszahlung 1998) sind nicht im Streitjahr zu berücksichtigen. Der Kläger war Steuerberater und später atypisch stiller Gesellschafter der Z GmbH. Ende 1994/Anfang 1995 leistete er Darlehen, die später in eine atypisch stille Beteiligung umgewandelt wurden; der Stand der Einlage zum 31.12.1995 gab er mit 4.945.000 DM an. Die Z GmbH geriet in die Insolvenz; ein Vergleich 1998 führte zu einer Teilbereinigung. Das Finanzamt setzte im Wege der Feststellung für 1995 einen geringeren Verlust an, weil es auf einen Änderungsbescheid von 04.04.2003 abstellte, dessen Bekanntgabe strittig war, und die zum Jahresende 1994 geleisteten Zahlungen als nicht als Einlage anerkennen wollte. Der Kläger begehrte die Anerkennung des Verlustanteils aus der Feststellungserklärung; das Finanzgericht hat Akten aus einem vorangegangenen Verfahren hinzugezogen und verhandelte Belege sowie Aussagen, insbesondere zur Zugangsfiktion und zur Einlagehöhe. • Rechtliche Einstufung: Eine atypisch stille Beteiligung begründet steuerlich eine Mitunternehmerschaft (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG) und unterfällt der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung (§§ 179, 180 AO); handels- und steuerrechtlich bleibt aber die Bilanz des Geschäftsinhabers maßgeblich (§ 4 Abs. 1 EStG, § 5 EStG). • Bekanntgabe und Wirksamkeit von Bescheiden: Das FA musste den Zugang des Änderungsbescheids vom 04.04.2003 nach § 122 Abs. 2 AO nachweisen. Der Kläger konnte darlegen, dass der Liquidator den Bescheid nicht erhalten habe; das FA erbrachte den Zugangsnachweis nicht. Deshalb ist der Änderungsbescheid nicht wirksam bekannt gegeben worden und kann nicht Grundlage des Feststellungsbescheids sein. • Maßgeblicher Bescheid: Wegen des fehlenden Nachweises des Zugangs des Änderungsbescheids bleibt der Körperschaftsteuerbescheid vom 21.03.2002, der den durch die Betriebsprüfung ermittelten Verlust ausweist, für die Feststellung maßgeblich. • Einlagehöhe: Die Höhe der Einlage zum 31.12.1995 (4.945.000 DM) war zwischen den Parteien nicht in tatsächlicher Höhe bestritten und wurde auch von Gerichten (LG, OLG) in anderen Verfahren als erbracht angesehen; allein aus der Zahlungsvorgänge Ende Dezember 1994 folgt nicht zwingend ein Rückfluss oder fehlende Einlage. Die im Vergleich 1998 geleisteten 62.500 DM sind nicht im Streitjahr zu berücksichtigen. • Folgen für Feststellung: Aufgrund der oben genannten Feststellungen ist der Verlust der GmbH gemäß dem Bescheid vom 21.03.2002 bei der gesonderten und einheitlichen Feststellung zugrunde zu legen; für den Kläger gilt die festgestellte Beteiligungsquote und die Anwendung des § 15a EStG. • Verfahrenskosten und Nebenentscheidungen: Die Kosten hat das beklagte Finanzamt zu tragen; die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wurde für notwendig erklärt; Revision wurde nicht zugelassen (§§ 136, 139 Abs.3 Satz3, 115 Abs.2 FGO). Die Klage war im Wesentlichen erfolgreich. Das Gericht hat den Feststellungsbescheid für 1995 in der Fassung vom 04.04.2003 insofern aufgehoben, als dessen Wirksamkeit nicht nachgewiesen werden konnte, und das Finanzamt verpflichtet, die geänderte Steuerfestsetzung unter Zugrundelegung des Körperschaftsteuerbescheids vom 21.03.2002 neu zu berechnen. Maßgeblich ist demnach der durch die Betriebsprüfung festgestellte Verlust und die vom Kläger geltend gemachte Einlagehöhe von 4.945.000 DM zum 31.12.1995; Folge ist die Anerkennung des sich hieraus ergebenden Verlustanteils beim Kläger unter Berücksichtigung von § 15a EStG. Die Kosten des Verfahrens trägt das Finanzamt; die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren wurde als notwendig erklärt und die Revision nicht zugelassen.