Beschluss
V S 19/14
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Vollziehung eines Umsatzsteuerbescheids ist ganz oder teilweise auszusetzen, wenn bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen.
• Der Vorsteuerabzug kann versagt werden, wenn die in Rechnungen angegebene Anschrift des leistenden Unternehmers lediglich ein Scheinsitz ohne tatsächliche Geschäftstätigkeit ist.
• Bei unklarer Rechtsprechung zur Wirkung einer fehlerhaften Rechnungsanschrift ist die Aussetzung der Vollziehung zu gewähren, soweit die Frage im Revisionsverfahren zu klären ist.
• Die Aussetzung der Vollziehung kann ohne Sicherheitsleistung erfolgen, wenn der Steuerpflichtige glaubhaft macht, dass er keine Sicherheit leisten kann und dadurch eine unbillige Härte einträte.
Entscheidungsgründe
Teilweise Aussetzung der Vollziehung wegen ernstlicher Zweifel am Vorsteuerabzug • Die Vollziehung eines Umsatzsteuerbescheids ist ganz oder teilweise auszusetzen, wenn bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit bestehen. • Der Vorsteuerabzug kann versagt werden, wenn die in Rechnungen angegebene Anschrift des leistenden Unternehmers lediglich ein Scheinsitz ohne tatsächliche Geschäftstätigkeit ist. • Bei unklarer Rechtsprechung zur Wirkung einer fehlerhaften Rechnungsanschrift ist die Aussetzung der Vollziehung zu gewähren, soweit die Frage im Revisionsverfahren zu klären ist. • Die Aussetzung der Vollziehung kann ohne Sicherheitsleistung erfolgen, wenn der Steuerpflichtige glaubhaft macht, dass er keine Sicherheit leisten kann und dadurch eine unbillige Härte einträte. Die Antragstellerin, eine GmbH, handelte 2007/2008 mit Kraftfahrzeugen. Bei Umsatzsteuer-Sonderprüfungen stellte die Finanzverwaltung fest, dass angeblich innergemeinschaftliche Lieferungen an eine spanische Firma nicht nach Spanien verbracht worden seien und Vorsteuerbeträge aus Rechnungen der D GmbH nicht abzugsfähig seien, weil D nur einen Scheinsitz gehabt haben soll. Das Finanzamt erließ geänderte Umsatzsteuerbescheide für 2007 und 2008 und setzte die Vollziehung zunächst teilweise aus; die Antragstellerin klagte und legte Revision ein. Das Finanzgericht wies die Klage ab und verneinte den Vorsteuerabzug sowie die Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen wegen fehlender Nachweise. Die Antragstellerin beantragte im Revisionsverfahren die Aussetzung der Vollziehung der Bescheide bis zur abschließenden Entscheidung und legte dar, sie könne keine Sicherheiten leisten. Das Finanzamt lehnte ab und beantragte ggf. Sicherheitsleistung. • Zuständigkeit: Der BFH ist nach §69 FGO als Gericht der Hauptsache zuständig, da Revision eingelegt wurde. • Ernstliche Zweifel: Nach §69 Abs.3, Abs.2 FGO sind ernstliche Zweifel bei summarischer Prüfung dann gegeben, wenn gewichtige Gründe für Unentschiedenheit in Rechts- oder Tatfragen vorliegen. • Vorsteuerabzug aus Rechnungen der D: Grundsatzlich reicht eine Anschrift ohne tatsächliche Geschäftsaktivität nicht aus; bei GmbHs mit umfangreichem KFZ-Handel ist ein Briefkastensitz regelmäßig unzureichend. • Unklarheit der Rechtslage: Es besteht Unsicherheit, ob Vertrauensschutz nach EuGH-Recht in Fällen fehlerhafter Rechnungsangaben den Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigen kann; unterschiedliche Entscheidungen der Finanzgerichte zeigen die offene Rechtsfrage. • Folgerung: Wegen dieser ungeklärten Rechtslage sind insofern ernstliche Zweifel gegeben und die Aussetzung der Vollziehung in dem im Tenor genannten Umfang zu gewähren, damit die Rechtsfragen im Revisionsverfahren geklärt werden können. • Steuerfreiheit innergemeinschaftlicher Lieferungen: Die Voraussetzungen nach §4 Nr.1 Buchst. b, §6a UStG sowie den Nachweisregelungen (§§17a ff. UStDV) sind nicht erfüllt, weil der Bestimmungsort der Fahrzeuge nicht belegmäßig nachgewiesen ist. • Sicherheitsleistung: Das Interesse an Vermeidung von Steuerausfällen rechtfertigt grundsätzlich Sicherheiten; jedoch darf die Anordnung nicht zu unbilliger Härte führen. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, keine Sicherheit leisten zu können, sodass von einer Sicherheitsleistung abgesehen wurde. • Kosten: Die Kostenentscheidung folgt aus §136 Abs.1, §143 Abs.1 FGO. Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der Umsatzsteuerbescheide 2007 und 2008 ist teilweise erfolgreich. Konkret wurde die Vollziehung des Bescheids 2007 bis zu einem Teilbetrag von 86.130,67 € und des Bescheids 2008 bis zu einem Teilbetrag von 708.850,16 € bis zum rechtskräftigen Abschluss des Revisionsverfahrens V R 23/14 ohne Sicherheitsleistung ausgesetzt. Begründet wurde dies mit ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Bescheide insoweit, als der Vorsteuerabzug aus Rechnungen der D versagt wurde, weil die Frage der Wirkung einer fehlerhaften bzw. scheinhaften Rechnungsanschrift rechtlich nicht eindeutig geklärt ist. Soweit die Bescheide die Nichtsteuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen betreffen, bestehen hingegen keine ernstlichen Zweifel; diese aufenthalts- und belegmäßigen Nachweispflichten wurden nicht erfüllt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin zu zwei Dritteln und der Antragsgegner zu einem Drittel.