Beschluss
III B 41/14
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Beschwerdegründe die Darlegungsanforderungen des §116 Abs.3 Satz3 FGO nicht erfüllen.
• Ein Billigkeitsgesichtspunkt im Hinblick auf aufgerechnetes Arbeitslosengeld II kann nur im gesonderten Billigkeitsverfahren nach §227 AO geprüft werden, nicht im Verfahren über die Rechtmäßigkeit eines Aufhebungsbescheids.
• Die bloße Rüge illoyaler Rechtsausübung durch die Familienkasse begründet ohne substantiierten Zulassungsgrund keinen Anspruch auf Zulassung der Revision.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde gegen Aufhebung von Kindergeld unzulässig • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn die Beschwerdegründe die Darlegungsanforderungen des §116 Abs.3 Satz3 FGO nicht erfüllen. • Ein Billigkeitsgesichtspunkt im Hinblick auf aufgerechnetes Arbeitslosengeld II kann nur im gesonderten Billigkeitsverfahren nach §227 AO geprüft werden, nicht im Verfahren über die Rechtmäßigkeit eines Aufhebungsbescheids. • Die bloße Rüge illoyaler Rechtsausübung durch die Familienkasse begründet ohne substantiierten Zulassungsgrund keinen Anspruch auf Zulassung der Revision. Die Klägerin bezog Kindergeld für ihren Sohn M. Die Familienkasse hob die Kindergeldfestsetzung für mehrere Zeiträume ab Januar 2011 auf, weil M nicht mehr in Ausbildung gewesen sein soll. Nach teilweisem Erfolg des Einspruchs blieb die Klage vor dem Finanzgericht ohne Erfolg; das FG stellte fest, M habe keinen Ausbildungsplatz gesucht, und verneinte einen Ausschluss der Rückforderung nach Treu und Glauben. Die Klägerin rügte, die Familienkasse habe trotz Information über das Ende der Ausbildung weitergezahlt, das Kindergeld sei auf den ALG II-Bezug von M angerechnet worden, weshalb eine Rückforderung unbillig bzw. illoyal sei, und beantragte die Zulassung der Revision. • Die Beschwerde erfüllt nicht die Darlegungsanforderungen des §116 Abs.3 Satz3 FGO; deshalb ist sie unzulässig (§116 Abs.5 FGO). • Fragen der Billigkeit im Zusammenhang mit auf andere Transferleistungen (z.B. ALG II) angerechnetem, zu Unrecht bezogenem Kindergeld können nach §227 AO behandelt werden; das FG musste eine solche Billigkeitsentscheidung nicht prüfen, weil sie nicht Gegenstand der Klage war. • Die Rüge, das FG habe Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt oder das rechtliche Gehör verletzt, ist unbeachtlich, soweit sie auf die Anrechnung des Kindergeldes auf ALG II abstellt, da dies nur für ein Billigkeitsverfahren relevant wäre. • Die Behauptung illoyaler Rechtsausübung durch die Familienkasse ist ohne Darlegung eines in §115 Abs.2 Nr.2 FGO genannten Zulassungsgrundsowie ohne substantiierte Darstellung nicht geeignet, die Revision zuzulassen. • Kostenentscheidung beruht auf §143 Abs.1 und §135 Abs.2 FGO; weitere Begründung unterbleibt gemäß §116 Abs.5 Satz2 FGO. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird als unzulässig verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Darlegungsanforderungen für die Zulassung der Revision nicht erfüllt; insoweit sind ihre Ausführungen zu Billigkeit und Anrechnung auf ALG II für das vorliegende Verfahren nicht entscheidungserheblich, weil ein Billigkeitsersuchen nach §227 AO gesondert zu prüfen wäre. Eine Rüge illoyaler Rechtsausübung genügte ohne substantiierten Zulassungsgrund nicht zur Begründung der Beschwerde. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.