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Urteil

5 K 329/19

Finanzgericht des Landes Sachsen-Anhalt 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:FGST:2024:0305.5K329.19.00
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Leitsätze
1. Ein Kind, dass seine Berufsausbildung zwecks Betreuung des eigenen Kindes im Rahmen der Elternzeit unterbricht, befindet sich in dieser Zeit nicht in Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG (vgl. BFH-Urteil vom 15.07.2003 - VIII R 47/02).(Rn.32) 2. Hebt die Familienkasse die Festsetzung von Kindergeld unter Hinweis auf § 70 Abs. 2 EStG auf und fordert sie das bereits zur Auszahlung gebrachte Kindergeld zurück, so wird die Rechtmäßigkeit des Rückforderungsbescheides der Familienkasse nicht dadurch berührt, dass das von der Antragstellerin zu Unrecht bezogene Kindergeld auf Sozialhilfeleistungen angerechnet worden war und der Sozialhilfeträger (hier: das Jobcenter) möglicherweise dazu bereit wäre, an die Familienkasse eine Erstattung zu leisten (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28.05.2009 - III B 129/08 und vom 23.02.2015 - III B 41/14).(Rn.54)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Kind, dass seine Berufsausbildung zwecks Betreuung des eigenen Kindes im Rahmen der Elternzeit unterbricht, befindet sich in dieser Zeit nicht in Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG (vgl. BFH-Urteil vom 15.07.2003 - VIII R 47/02).(Rn.32) 2. Hebt die Familienkasse die Festsetzung von Kindergeld unter Hinweis auf § 70 Abs. 2 EStG auf und fordert sie das bereits zur Auszahlung gebrachte Kindergeld zurück, so wird die Rechtmäßigkeit des Rückforderungsbescheides der Familienkasse nicht dadurch berührt, dass das von der Antragstellerin zu Unrecht bezogene Kindergeld auf Sozialhilfeleistungen angerechnet worden war und der Sozialhilfeträger (hier: das Jobcenter) möglicherweise dazu bereit wäre, an die Familienkasse eine Erstattung zu leisten (vgl. BFH-Beschlüsse vom 28.05.2009 - III B 129/08 und vom 23.02.2015 - III B 41/14).(Rn.54) Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Über die Klage entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, denn der Senat hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 17. November 2023 auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. I. Die Klage ist zulässig. Die Beklagte hat zu Recht von ihrem ursprünglich erhobenen Einwand Abstand genommen, dass die Klage verspätet erhoben worden sei. Nach § 47 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) beträgt die Frist zur Erhebung der Anfechtungsklage einen Monat. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung. Der Zeitpunkt der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung berechnet sich im Regelfall gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO). Danach gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, bei einer Übermittlung im Inland als am dritten Tage nach der Aufgabe zur Post bekannt gegeben. Nach dem Absendevermerk, der auf der Aktenausfertigung der Einspruchsentscheidung angebracht ist, erfolgte die Aufgabe zur Post am 28. Februar 2019. Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der 03. März 2019 ein Sonntag ist, würde die Einspruchsentscheidung hiernach als am Montag, dem 04. März 2019 bekannt gegeben gelten. Die Klagefrist wäre mithin am 04. April 2019 abgelaufen und die am 08. April 2019 erhobene Klage deshalb verspätet. Die Zugangsvermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO ist im Streitfall jedoch nicht maßgebend. Die Zugangsvermutung des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO ist nämlich schon dann widerlegt, wenn ein beauftragtes Postdienstleistungsunternehmen zur Beförderung von Postsendungen einen anderen Postdienstleister einschaltet und nicht feststeht, dass es dadurch nicht zu Verzögerungen kommt [so ausdrücklich: BFH, Beschluss vom 07. Mai 2019 – III B 59/18 – BFH/NV 2019, S. 897]. Da diese Situation im Streitfall gegeben erscheint, kann der Zeitpunkt der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung nicht unter Heranziehung der Drei-Tages-Fiktion des § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO bestimmt werden. Ein späterer Zugang erscheint möglich – insbesondere ein Zugang „erst“ am 08. März 2019 – mit der Folge, dass die Nichteinhaltung der Klagefrist nicht feststellbar ist. Die Klage ist deshalb zulässig. II. Die Klage ist unbegründet. Der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 06. November 2018 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 27. Februar 2019 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 100 Abs. 1 FGO). 1. Rechtsgrundlage der Entscheidung der Familienkasse, die Festsetzung des Kindergeldes für die Monate Dezember 2017 bis Juli 2018 aufzuheben, ist § 70 Abs. 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Soweit in den Verhältnissen, die für den Anspruch auf Kindergeld erheblich sind, Änderungen eintreten, ist die Festsetzung des Kindergeldes gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 EStG mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben oder zu ändern. Zwischen den Beteiligten besteht Übereinstimmung darin, dass die Tochter der Klägerin bis in den Monat November 2017 hinein die Voraussetzungen für die Festsetzung von Kindergeld erfüllte. Fehler sind insoweit auch nicht ersichtlich. Diese Situation hat sich im Sinne von § 70 Abs. 2 Satz 1 EStG dadurch geändert, dass die Tochter der Klägerin im Monat Dezember 2017 und den Folgemonaten bis einschließlich Juli 2018 nicht mehr die (Anspruchs-) Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG erfüllte. a. Für die Tochter der Klägerin bestand nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG schon deshalb kein Anspruch auf Kindergeld, weil arbeitssuchende Kinder nach dieser Bestimmung nur bis zur Vollendung ihres 21. Lebensjahres berücksichtigt werden können. Die Tochter der Antragstellerin vollendete im Dezember 2017 bereits ihr 23. Lebensjahr. b. Ein Anspruch auf Kindergeld bestand auch nicht nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG, denn nach Aktenlage hat die Tochter der Klägerin im Zusammenhang mit der Geburt ihres Kindes ihre Ausbildung im Juli 2017 abgebrochen. Unter Berücksichtigung (Anrechnung) der Mutterschutzfrist bis zum 18. November 2017 befand sich die Tochter der Klägerin damit ab Dezember 2017 nicht mehr im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2a EStG in einer Berufsausbildung. Die von der Tochter der Klägerin – nach Aktenlage – augenscheinlich nach Ablauf der Mutterschutzfrist in Anspruch genommene Elternzeit vermag ebenfalls keinen Anspruch auf Kindergeld zu begründen. Ein Kind, dass seine Berufsausbildung zwecks Betreuung des eigenen Kindes im Rahmen der Elternzeit unterbricht, befindet sich in dieser Zeit nicht in Berufsausbildung [so ausdrücklich: BFH, Urteil vom 15. Juli 2003 – VIII R 47/02 – BStBl. II 2003, S. 848]. c. Die Tochter der Klägerin war nach den Kundendaten der Berufsberatung in den Monaten Dezember 2017 bis Juli 2018 nicht bei der Berufsberatung als Ausbildungsplatzsuchende registriert. Ebenso wenig sind Anhaltspunkte dafür ersichtlich oder vorgetragen, dass die Tochter der Klägerin in den genannten Monaten nach einem Ausbildungsplatz gesucht haben könnte. Die Klägerin hat zwar im Einspruchsverfahren pauschal behauptet, ihre Tochter sei während der Elternzeit ausbildungsplatzsuchend gewesen; entsprechende Nachweise könnten beim Jobcenter registriert worden sein. Die daraufhin von der Beklagten nochmals überprüften Kundendaten der Arbeitsverwaltung bestätigen diese Behauptung jedoch nicht, denn danach hatte die Tochter der Klägerin letztmalig am 18. Mai 2012 Kontakt zur Berufsberatung und sich – erst nach der Elternzeit – im September 2018 lediglich arbeits- nicht aber ausbildungsplatzsuchend gemeldet. Mit diesem Ergebnis steht im Übrigen im Einklang, dass die Klägerin ihre Klage auch nicht auf § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c EStG stützt, sondern (allein) auf den nunmehr behaupteten Erstattungsanspruch der Familienkasse gegen das Jobcenter, auf den noch einzugehen ist. Der im gerichtlichen Verfahren angeführte Einwand der Klägerin, sie gehe davon aus, dass auch das Jobcenter die Voraussetzungen zur Kindergeldgewährung kenne, weshalb davon auszugehen sei, dass die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kindergeld erfüllt seien, nämlich in Gestalt von Vermittlungsbemühungen des Jobcenters V., führt in diesem Zusammenhang im Übrigen ebenfalls nicht weiter. Die von der Klägerin vermuteten Vermittlungsbemühungen haben gerade nicht stattgefunden, denn hierzu ist in einem Vermerk vom 14. Juni 2018, der sich in den Kundendaten der Arbeitsverwaltung findet, ausgeführt, dass sich die Tochter der Klägerin seit September 2017 nicht mehr in Ausbildung, sondern bis September 2018 in Elternzeit befinde. Die Ausbildung werde nach dem Ende der Elternzeit nicht fortgesetzt; die Tochter der Klägerin habe vielmehr erklärt, dass sie nach Ende der Elternzeit lieber arbeiten wolle und ggf. an einer beruflichen Weiterbildung interessiert sei. Angesichts dieser Interessenbekundung der Tochter der Klägerin erscheint es nur folgerichtig, dass in dem sog. Lebenslauf, der sich in den Kundendaten der Arbeitsverwaltung findet, für den Streitzeitraum „nur“ Elternzeit vermerkt ist und keine Vermittlungsbemühungen dokumentiert wurden bzw. werden konnten. Ein Anspruch auf Kindergeld nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2c EStG ist daher nicht erkennbar. Ein Anwendungsfall des § 32 Abs. 4 Satz Nr. 2b EStG (Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten) oder des § 32 Abs. 4 Satz Nr. 2d EStG (freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr) oder des § 32 Abs. 4 Satz Nr. 3 EStG (Behinderung) ist ersichtlich nicht gegeben. d. Soweit die Klägerin der angefochtenen Entscheidung entgegenhält, die Familienkasse müsse ihre Rückforderung im Wege des Erstattungsanspruches beim Jobcenter geltend machen, stellt sie die Aufhebung der Festsetzung des Kindergeldes letztlich gar nicht in Frage, sondern lediglich den daraus resultierenden – noch zu erörternden – Rückforderungsanspruch. Damit steht im Ergebnis fest, dass die Entscheidung der Beklagten, die Festsetzung des Kindergeldes für die Monate Dezember 2017 bis Juli 2018 aufzuheben, nach § 70 Abs. 2 Satz 1 EStG rechtmäßig ist. 2. Rechtsgrundlage der Entscheidung der Familienkasse, das für die Monate Dezember 2017 bis Juli 2018 ausgezahlte Kindergeld von der Klägerin zurückzufordern, ist § 37 Abs. 2 AO. Ist eine Steuervergütung ohne rechtlichen Grund gezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist (d.h. die Familienkasse), nach § 37 Abs. 2 Satz 1 AO an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrages. Dies gilt nach § 37 Abs. 2 Satz 2 AO auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung später wegfällt. Die genannte Regelung ist auch für das Kindergeld maßgebend, da es nach § 31 Satz 3 EStG als Steuervergütung zur Auszahlung gebracht wird. a. Der Rechtsgrund für die in Bezug auf die Monate Dezember 2017 bis Juli 2018 bewirkte Auszahlung des Kindergeldes ist im Sinne der genannten Bestimmung entfallen, weil – wie bereits dargelegt – ein Anspruch auf Kindergeld nicht bestand und die den genannten Zeitraum betreffende Kindergeldfestsetzung in rechtmäßiger Weise von der Beklagten aufgehoben wurde. b. Die Klägerin vermag der Rückforderung nicht mit Erfolg entgegenzuhalten, dass die Familienkasse sich hinsichtlich der im Streit stehenden Rückforderung auf einen Erstattungsanspruch der Beklagten gegen das Jobcenter verweisen lassen müsse. (a) Der Einwand der Klägerin kann schon deshalb keinen Erfolg haben, weil es keine Rechtsgrundlage gibt, die der Familienkasse die Möglichkeit bieten könnte, das Jobcenter auf Erstattung des im Streit stehenden Rückforderungsbetrages in Anspruch zu nehmen. Es trifft zwar zu, dass sich die Leistungen des Jobcenters an die Tochter der Klägerin durch die Anrechnung des Kindergeldes vermindert haben dürften, so dass sich unter diesem Blickwinkel für das Jobcenter eine „Ersparnis“ errechnen lässt. Eine Vorschrift, nach der das Jobcenter verpflichtet werden könnte, diese ersparten Aufwendungen im Wege der Erstattung an einen anderen Leistungsträger – hier: die Beklagte – auszukehren, gibt es jedoch nicht. Soweit die Klägerin mit ihrem Einwand möglicherweise die Erstattungsregelungen der §§ 102 ff. des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – (SGB X) in den Blick genommen hat, die den Kostenausgleich zwischen den verschiedenen Trägern von Sozialleistungen regeln, kann hierauf kein Erstattungsanspruch der Beklagten gestützt werden. Zunächst ist zu beachten, dass die genannten Vorschriften gemäß § 1 Abs. 1 SGB X ausschließlich für Behörden gelten, die Verwaltungstätigkeiten im Zusammenhang mit Aufgaben und Leistungen nach den verschiedenen Büchern das Sozialgesetzbuches ausüben. Schon hieraus erschließt sich, dass die Beklagte sich nicht auf die §§ 102 ff. SGB X berufen kann, denn das Kindergeld wird nicht nach dem Sozialgesetzbuch, sondern nach den Bestimmungen des Einkommensteuergesetzes gezahlt. Dementsprechend ist die Beklagte auch kein Träger von Sozialleistungen im Sinne des § 1 Abs. 1 SGB X; sie wird vielmehr nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 AO als Finanzbehörde tätig. Die Anwendung der genannten Ausgleichsregelungen im Sozialgesetzbuch käme daher nur in Betracht, wenn das Einkommensteuergesetz eine dahingehende Anordnung oder Verweisung enthalten würde. Dies ist jedoch nicht der Fall. Nach § 74 Abs. 2 EStG gelten für Erstattungsansprüche der Träger von Sozialleistungen gegen die Familienkasse die §§ 102 - 109, 111 - 113 SGB X entsprechend. Dies gilt aber nach dem eindeutigen Wortlaut des § 74 Abs. 2 EStG nicht auch umgekehrt zu Gunsten der Familienkasse (gegen einen Träger von Sozialleistungen) [ebenso: FG Düsseldorf, Urteil vom 12. März 1999 – 18 K 9470/97 Kg – EFG 1999, S. 613 (615); Reuß, in: Bordewin/Brandt, EStG, Stand: Februar 2024, § 74 EStG RdNr. 53a; Avvento, in: Kirchhof/Seer, EStG, 22. Auflage, Köln 2023, § 74 EStG Kommentierung B RdNr. 4; Bauhaus, in: Korn, EStG, Stand: Dezember 2023, § 74 EStG RdNr. 15; Helmke/Bauer, Familienleistungsausgleich, Stand: November 2023, § 74 EStG RdNr. 31]. Die Beklagte hat zwar durch die Leistung des Kindergeldes letztlich den Sozialleistungsträger vor entsprechenden Sozialleistungen bewahrt, die die Tochter der Klägerin im Falle einer zutreffenden Kindergeldfestsetzung hätte beanspruchen können und die sie jetzt, da vergangene Zeiträume betroffen sind, wohl nicht mehr nachfordern kann. Für eine – erst recht vorrangige – Inanspruchnahme des Sozialhilfeträgers durch die Familienkasse fehlt aber die Rechtsgrundlage [so schon: FG Düsseldorf, Urteil vom 12. März 1999 – 18 K 9470/97 Kg – EFG 1999, S. 613 (615)]. (b) Selbst wenn man zu Gunsten der Klägerin davon ausgehen wollte, dass ein Erstattungsanspruch der Familienkasse gegen das Jobcenter bestehen könnte und das Jobcenter möglicherweise auch bereit wäre, diesen Erstattungsanspruch zu erfüllen, könnte dies gleichwohl der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Die Rechtmäßigkeit eines Rückforderungsbescheides der Familienkasse wird nicht dadurch berührt, dass ein Sozialhilfeträger – wie hier das Jobcenter – möglicherweise dazu bereit ist, an die Familienkasse eine Erstattung zu leisten, weil das zu Unrecht bezogene Kindergeld auf die Sozialhilfeleistungen angerechnet worden ist [so ausdrücklich: BFH, Beschluss vom 28. Mai 2009 – III B 129/08 – juris (RdNr. 4); vgl. auch: BFH, Beschluss vom 23. Februar 2015 – III B 41/14 – BFH/NV 2015, S. 658 (RdNr. 5)]. Die Klägerin kann deshalb dem angefochtenen Rückforderungsbescheid den - von ihr behaupteten - Erstattungsanspruch der Familienkasse allenfalls dann entgegenhalten, wenn feststünde, dass die Familienkasse von dem Jobcenter eine Erstattung erhalten hat und damit hinsichtlich der Rückforderung Erfüllung eingetreten ist. Dafür ist jedoch nichts ersichtlich. Damit steht im Ergebnis fest, dass die Klägerin mit ihrem Einwand, die Familienkasse müsse sich wegen der Rückforderung - zumindest vorrangig - an das Jobcenter wenden, nicht durchdringen kann. (c) Eine andere rechtliche Bewertung lässt sich schließlich auch nicht aus der von der Klägerin im Rahmen der Einspruchsbegründung vorgetragenen Argumentation ableiten, dass ihre Tochter im Rahmen ihrer Vorsprachen beim Jobcenter nicht darauf hingewiesen worden sei, dass der Bezug des Kindergeldes möglicherweise unrechtmäßig sei; hierzu sei die Behörde jedoch verpflichtet gewesen; die Fehlberatung müsse sich das Jobcenter zurechnen lassen. Selbst wenn die Argumentation der Klägerin in tatsächlicher Hinsicht zuträfe und ebenso ihre rechtliche Bewertung, dass es beim Jobcenter zu einem Fehler gekommen sei, den es sich zurechnen lassen müsse, hätte dies keine Auswirkungen auf das Streitverhältnis, da kein Fehler der Beklagten erkennbar ist. Auch ist nicht erkennbar, dass und weshalb sich die Beklagte einen Fehler des Jobcenters V. als eigenes Versäumnis zurechnen lassen müsste. Erst Recht erschließt sich hieraus nicht, dass und weshalb die Beklagte einen Anspruch gegen das Jobcenter haben sollte, ihr das überzahlte Kindergeld zu erstatten. Die Klägerin ist deshalb hinsichtlich der behaupteten Versäumnisse des Jobcenters V. an das Jobcenter zu verweisen. Auf die im Streit stehenden Bescheide vom 06. November 2018 und vom 27. Februar 2019 hat dieser Vorgang keinen Einfluss. (d) Sollte die Klägerin mit ihrem Einwand, die Familienkasse müsse sich wegen der Erstattung des überzahlten Kindergeldes an das Jobcenter halten, hingegen sinngemäß den im Rahmen des Einspruchs bereits beantragten Erlass der Rückforderung aus Billigkeitsgründen begründen wollen, kann hierüber nicht im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreites entschieden werden, weil die Beklagte über den Erlass der Rückforderung aus Billigkeitsgründen gar nicht – jedenfalls nicht in den angefochtenen Bescheiden vom 06. November 2018 und vom 27. Februar 2019 – entschieden hat. (Streit-) Gegenstand des vorliegenden Verfahrens 5 K 329/19 ist die Entscheidung der Beklagten über die Aufhebung der Festsetzung von Kindergeld und die daraus resultierende Rückforderung, also eine Entscheidung, die im Rahmen des Festsetzungsverfahrens getroffen wurde, das in den §§ 155 ff. AO geregelt ist. Der von der Klägerin begehrte Erlass nach § 227 AO ist im Unterschied dazu Teil des in den §§ 218 ff. AO geregelten Erhebungsverfahrens. Hierzu sind in den angefochtenen Bescheiden keine Entscheidungen getroffen worden, weshalb das Erhebungsverfahren bzw. die darin zu treffenden oder unterlassenen Entscheidungen auch nicht der gerichtlichen Inhaltskontrolle unterliegen. Diesem verfahrensrechtlichen Unterschied folgend hat die Beklagte die Klägerin im Übrigen nach dem Erhalt des Einspruchsschreibens vom 27. November 2018 mit dem Bescheid über die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung vom 20. Dezember 2018 unter Bezugnahme auf die dem Bescheid vom 06. November 2018 beigegebenen Erläuterungen und Hinweise darauf hingewiesen, dass begründete Stundungsanträge an die Agentur für Arbeit U – Inkasso-Service – zu richten seien. Parallel dazu hat die beklagte Familienkasse zudem der Agentur für Arbeit U – Inkasso-Service – den Einspruchsschriftsatz vom 27. November 2018 und den Bescheid vom 20. Dezember 2018 zur weiteren Veranlassung übermittelt. Entsprechendes gilt für den mit Schriftsatz vom 28. Februar 2024 wiederholten Antrag auf Erlass der Erstattungsforderung. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 FGO. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Klage gegen die Rückforderung von Kindergeld für ihre am xx. Dezember 1994 geborene Tochter für die Monate Dezember 2017 bis Juli 2018 in Höhe von 1.550,00 Euro. Nachdem die Tochter der Klägerin geheiratet hatte, hob die Familienkasse die Festsetzung des Kindergeldes mit Bescheid vom 11. Juli 2018 mit Wirkung ab August 2018 auf. Mit Schreiben vom 06. September 2018 forderte die Familienkasse von der Klägerin Nachweise zur Ausbildung und zur Entbindung der Tochter. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2018 forderte die Familienkasse (nochmals) Nachweise zum Ausbildungsende an, worauf die Kopie eines Kündigungsschreibens der . . . [Berufsschule] . . . vom 22. August 2017 zur Akte gereicht wurde. Aus der Akte der Familienkasse ergibt sich ferner, dass die Mutterschutzfrist für die Tochter der Klägerin am 18. November 2017 endete. Mit Bescheid vom 06. November 2018 hob die Familienkasse die Festsetzung des Kindergeldes für die Monate Dezember 2017 bis Juli 2018 unter Hinweis auf § 70 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes auf und forderte das für den genannten Zeitraum bereits zur Auszahlung gebrachte Kindergeld von der Klägerin zurück. Die Klägerin erhob mit anwaltlichem Schriftsatz vom 27. November 2018 Einspruch. Zur Begründung führte sie an, ihre Tochter sei während der Elternzeit ausbildungssuchend gewesen. Zugleich beantragte sie den Erlass der Rückforderung, da das Kindergeld bei den SGB-II-Leistungen für ihre Tochter berücksichtigt worden sei. Mit Einspruchsentscheidung vom 27. Februar 2019 wies die Familienkasse den Einspruch als unbegründet zurück. Die an den Prozessbevollmächtigten der Klägerin adressierte Einspruchsentscheidung wurde nach dem Absendevermerk, der auf der Aktenausfertigung des Bescheides angebracht ist, am 28. Februar 2019 versandt. Die Klägerin hat am 08. April 2019 Klage erhoben. Der Klageschrift ist eine Kopie der Einspruchsentscheidung beigefügt; auf der ersten Seite ist ein Eingangsstempel der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten angebracht mit dem (Eingangs-) Datum „08. Mrz. 2019.“ Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Klage vor, das Jobcenter habe bei der Bemessung der ihrer Tochter gewährten Leistungen Kindergeldzahlungen anspruchsmindernd zur Anrechnung gebracht. Aus ihrer Sicht hätte die Familienkasse deshalb eine Erstattungsforderung als in Vorleistung gegangener Sozialleistungsträger gegenüber dem Jobcenter im Hinblick auf die Zahlung des Kindergeldes geltend machen können und müssen. Die Klägerin beantragt, den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 06. November 2018 und die hierzu ergangene Einspruchsentscheidung vom 27. Februar 2019 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Familienkasse vertrat zunächst die Auffassung, dass die Klage unzulässig sei. Die Einspruchsentscheidung gelte gemäß § 122 der Abgabenordnung als an dem dritten Tage nach der Aufgabe zur Post bekanntgegeben. Hiernach sei die einmonatige Klagefrist versäumt worden. Auf Nachfrage des Senates, welcher Dienstleister mit der Postbeförderung beauftragt gewesen sei, teilte die Familienkasse mit, die Einspruchsentscheidung sei zunächst von dem privaten Briefdienstleister P. in S. befördert worden. Dieser habe die Briefsendung an die Deutsche Post zum Weitertransport über die Landesgrenze übergeben. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin erklärte hierzu unter Beifügung einer eidesstattlichen Versicherung seiner Kanzleimitarbeiterin, eingehende Post werde täglich abgearbeitet; ebenso erfolge täglich die Notierung ggf. zu beachtender Fristen. Der auf der Einspruchsentscheidung angebrachte Eingangsstempel der Kanzlei dokumentiere deshalb den Zeitpunkt des Zugangs. Die Familienkasse erklärte sodann, dass sie an ihrer Auffassung nicht festhalte, dass die Klagefrist versäumt sei. In der Sache vertritt die Familienkasse die Auffassung, dass ein Anspruch auf Kindergeld nicht bestehe, weil das Kind nicht bei der Berufsberatung als ausbildungsplatzsuchend registriert gewesen sei und auch keine eigenen Bemühungen um einen Ausbildungsplatz dargelegt habe. Der Aufhebung der Festsetzung bzw. Rückforderung des ausgezahlten Kindergeldes lasse sich ein möglicher Erstattungsanspruch der Familienkasse gegen das Jobcenter nicht entgegenhalten; insoweit werde auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofes [BFH, Beschluss vom 28. Mai 2009 – III B 129/08 – juris] hingewiesen. Dem Senat haben bei der Entscheidung die Verwaltungsvorgänge der Beklagten einschließlich der Einspruchsheftung vorgelegen.