Urteil
VII R 1/14
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
4mal zitiert
6Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. NV: Im Rahmen der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer aufgrund des Beitreibungsersuchens künftig zu erwartenden Vollstreckung kann das FG die Vollstreckung wegen des Fehlens eines der Formvorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 1 EG-BeitrG entsprechenden Zahlungsbescheids in amtlicher Ausfertigung oder beglaubigter Kopie für unzulässig erklären, aber - klarstellend - ergänzen, dass dies nur solange gilt, bis der Mangel beseitigt ist . 2. NV: Die in Art. 12 Abs. 1 bis 3 der Richtlinien 76/308/EWG bzw. 2008/55/EG festgelegte Kompetenzverteilung zwischen den Mitgliedstaaten erlaubt es dem ersuchten FA und dem angerufenen FG nicht, die materielle Richtigkeit der Forderung und die Vollstreckbarkeit des Vollstreckungstitels zu prüfen . 3. NV: Die Wirksamkeit der Bekanntgabe eines Zahlungsbescheids der die Beitreibung ersuchenden Behörde ist dann nicht von der ersuchten Behörde zu prüfen, wenn die ersuchende Behörde eine Direktzustellung an den Kläger vorgenommen hat .
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 27. November 2013 2 K 44/12 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Entscheidungsgründe
1. NV: Im Rahmen der Feststellung der Rechtswidrigkeit einer aufgrund des Beitreibungsersuchens künftig zu erwartenden Vollstreckung kann das FG die Vollstreckung wegen des Fehlens eines der Formvorschrift des § 4 Abs. 1 Nr. 1 EG-BeitrG entsprechenden Zahlungsbescheids in amtlicher Ausfertigung oder beglaubigter Kopie für unzulässig erklären, aber - klarstellend - ergänzen, dass dies nur solange gilt, bis der Mangel beseitigt ist . 2. NV: Die in Art. 12 Abs. 1 bis 3 der Richtlinien 76/308/EWG bzw. 2008/55/EG festgelegte Kompetenzverteilung zwischen den Mitgliedstaaten erlaubt es dem ersuchten FA und dem angerufenen FG nicht, die materielle Richtigkeit der Forderung und die Vollstreckbarkeit des Vollstreckungstitels zu prüfen . 3. NV: Die Wirksamkeit der Bekanntgabe eines Zahlungsbescheids der die Beitreibung ersuchenden Behörde ist dann nicht von der ersuchten Behörde zu prüfen, wenn die ersuchende Behörde eine Direktzustellung an den Kläger vorgenommen hat . Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 27. November 2013 2 K 44/12 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen. II. Die Revision ist unbegründet. Das Urteil des FG entspricht dem Bundesrecht (§ 118 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). 1. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Tenorierung des FG, dass die Vollstreckung aus dem Beitreibungsersuchen der Tschechischen Republik vom 10. November 2008 so lange unzulässig ist, bis die ersuchende Behörde den Vollstreckungstitel in einer gesetzlich zulässigen Form vorlegt, nicht zu beanstanden. Das FG hat ‑‑vom Kläger unbeanstandet und in Anlehnung an die Senatsentscheidung vom 11. Dezember 2012 VII R 69/11 (BFH/NV 2013, 739)‑‑ sein Rechtsschutzbegehren als Feststellungsklage gewertet, weil im Rahmen dieser Klage sämtliche vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen geprüft werden konnten, während der ursprüngliche auf Anfechtung der Ablehnung des Vollstreckungsaufschubs gerichtete Antrag zu kurz gegriffen habe und die zur Überprüfung gestellten Rechtshandlungen ‑‑das Beitreibungsersuchen, die Vollstreckungsankündigung und Zahlungsaufforderung sowie die Beauftragung des Vollziehungsbeamten‑‑ keine Verwaltungsakte seien, die im Wege der Anfechtungsklage hätten beseitigt werden können. Im Rahmen der Feststellung der Rechtswidrigkeit der aufgrund des Beitreibungsersuchens künftig zu erwartenden Vollstreckung begegnet es keinen Bedenken, wenn das FG die Vollstreckung wegen des unstreitigen Fehlens einer Vollstreckungsvoraussetzung, nämlich eines der Formvorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EG-BeitrG entsprechenden Zahlungsbescheids vom 21. Dezember 2007 in amtlicher Ausfertigung oder beglaubigter Kopie, für unzulässig erklärt, aber klarstellend ergänzt, dass dies nur so lange gilt, bis der Mangel beseitigt ist. Worin ein nicht hinzunehmender Schwebezustand, wie ihn der Kläger beanstandet, bestehen soll, ist nicht nachvollziehbar. Der Kläger übersieht, dass mangels bislang ergriffener Vollstreckungsmaßnahmen noch kein Eingriff in seine Rechtsposition vorliegt, der für unzulässig hätte erklärt werden können und müssen, sondern dem Feststellungsinteresse durch die Bezeichnung der fehlenden Vollstreckungsvoraussetzung Rechnung getragen ist. Da dieser Mangel durch Nachreichen des Zahlungsbescheids in der gesetzlich gebotenen Form zu beheben ist, besteht kein schützenswertes Interesse an einem vollständig neuen Beitreibungsersuchen. 2. Auch im Übrigen greifen die Einwendungen des Klägers gegen die Entscheidung des FG nicht durch. a) Das FG hat in nicht zu beanstandender Weise festgestellt, dass die vom tschechischen Finanzamt ersuchte Vollstreckung eine Forderung betrifft, die nach dem EG-BeitrG im Wege der Amtshilfe beigetrieben werden kann. Es hat zutreffend darauf hingewiesen, dass das EG-BeitrG nach der Senatsrechtsprechung auf alle Forderungen im Zusammenhang mit ‑‑unter anderem‑‑ Einkommensteuern Anwendung finde, insbesondere auch auf (Säumnis-)Zuschläge (Urteil des Bundesfinanzhofs vom 21. Juli 2009 VII R 52/08, BFHE 226, 102, BStBl II 2010, 51). Der Senat teilt auch die Würdigung des FG, dass die Forderung keine ‑‑vom EG-BeitrG nicht erfasste‑‑ Sanktion mit strafrechtlichem Charakter darstellt, auch wenn im Beitreibungsersuchen von "Geldstrafe" die Rede ist und der im tschechischen Zahlungsbescheid verwendete Begriff in der wörtlichen deutschen Übersetzung "Geldstrafe" bedeuten mag. Denn nach den Feststellungen des FG handelt es sich um eine durch die Verwaltungsbehörde in Abhängigkeit vom Zahlungsverzug der Hauptschuld festgesetzte Nebenforderung, also einer solchen, die den Säumniszuschlägen der deutschen Abgabenordnung entspricht. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die überzeugenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen. b) Auch die übrigen Einwände des Klägers gegen das FG-Urteil greifen nicht durch. Der Senat folgt der Auffassung des FG, dass - die vermeintlich unwirksame Bekanntgabe des Zahlungsbescheids an den Kläger (wegen fehlender Übersetzung in die deutsche Sprache), - die vom Kläger behauptete Anfechtung dieses Bescheids, - eine angeblich getroffene Stundungs- bzw. Erlassvereinbarung mit der tschechischen Steuerbehörde und - der Einwand der Forderungsverjährung wegen der in Art. 12 Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 76/308/EWG des Rates vom 15. März 1976 über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Zusammenhang mit Maßnahmen, die Bestandteil des Finanzierungssystems des Europäischen Ausrichtungs- und Garantiefonds für die Landwirtschaft sind, sowie von Abschöpfungen und Zöllen (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 73/18) bzw. der Richtlinie 2008/55/EG des Rates vom 26. Mai 2008 über die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Abgaben, Zölle, Steuern und sonstige Maßnahmen (Amtsblatt der Europäischen Union -ABlEU- Nr. L 150/28) festgelegten Kompetenzverteilung zwischen den Mitgliedstaaten grundsätzlich nicht vom ersuchten FA und nicht vom FG zu prüfen sind. Nach der Rechtsprechung des Senats und des Gerichtshofs der Europäischen Union -EuGH- (Urteil vom 3. November 2010 VII R 21/10, BFHE 231, 500, BStBl II 2011, 401; EuGH-Urteil vom 14. Januar 2010 C 233/08, Kyrian, Slg. 2010, I 177), erlaubt es diese Kompetenzverteilung der ersuchten Behörde, hier also dem FA, grundsätzlich nicht, die materielle Richtigkeit der Forderung und die Vollstreckbarkeit des Vollstreckungstitels zu überprüfen. Demgemäß obliegt auch die Überprüfung der Wirksamkeit oder Ordnungsgemäßheit der Bekanntgabe bzw. Zustellung des Vollstreckungstitels der Behörde, die die Bekanntgabe bzw. Zustellung vorgenommen hat. Hat die um Beitreibung ersuchende Behörde nicht auf das Zustellungsverfahren nach der Richtlinie zurückgegriffen, sondern ‑‑wie im Streitfall‑‑ den Vollstreckungstitel auf dem Postweg per Einschreiben mit Rückschein zugestellt, so hat grundsätzlich diese Behörde die Bekanntgabe nach Maßgabe der dortigen Rechtsvorschriften zu überprüfen (so jetzt auch klarstellend Art. 14 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom 16. März 2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen (ABlEU Nr. L 84/1), welche dem seit 1. Januar 2012 in Kraft getretenen EU-BeitrG zugrunde liegt). Ein Ausnahmefall, der sich bei einer Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung durch die Befolgung des Beitreibungsersuchens in Deutschland ergäbe, liegt nicht vor. Im Hinblick auf die eingehenden und in Anwendung der EuGH-Rechtsprechung (Kyrian in Slg. 2010, I-177) zutreffenden Ausführungen des FG erübrigt sich eine weitere Auseinandersetzung mit dem klägerischen Vorbringen. Zwar beruft sich die Revision für ihre Auffassung, der Zahlungsbescheid hätte in deutscher Sprache bekanntgegeben werden müssen, auf das genannte EuGH-Urteil. Der Kläger hat sich jedoch in keiner Weise mit den zutreffenden Darlegungen des FG auseinandergesetzt, wonach sich der vorliegende Fall von dem des EuGH dadurch unterscheidet, dass hier ‑‑anders als in jenem EuGH-Fall‑‑ von der ersuchenden tschechischen Behörde eine Direktzustellung an den Kläger vorgenommen worden ist, deren Wirksamkeit sich nach tschechischem Recht beurteilt und deshalb der Überprüfung durch die ersuchte Behörde entzogen ist. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken