Beschluss
10 K 2448/21
VG Karlsruhe 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGKARLS:2021:1227.10K2448.21.00
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Leitsätze
1. Im Bereich der sozialen Sicherheit werden vollstreckbare Entscheidungen von Gerichten und Behörden aus anderen EU-Mitgliedsstaaten oder der Schweiz über die Einziehung von Beiträgen zur Sozialversicherung auf Antrag der zuständigen Behörde dieses Staates in Deutschland unmittelbar anerkannt und nach deutschem Vollstreckungsrecht vollstreckt.(Rn.25)
2. Die deutschen Gerichte sind international zuständig, um über Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der einzelnen, von deutschen Behörden veranlassten oder getroffenen Vollstreckungsmaßnahmen zu entscheiden. Hingegen haben die Gerichte des Landes, in dem der Vollstreckungstitel erlassen wurde, die internationale Zuständigkeit inne, um über Einwendungen gegen die titulierte Forderung oder den Vollstreckungstitel zu entscheiden. (Rn.30)
(Rn.34)
3. Soweit ein in Deutschland zu vollstreckender Beitragsbescheid einer ausländischen Rentenkasse die von einem Rechtsanwalt zu zahlenden Beiträge zur Altersvorsorge betrifft, ist in Deutschland für deren Vollstreckung das jeweilige Rechtsanwaltsversorgungswerk zuständig. Für Einwendungen gegen Vollstreckungsmaßnahmen des
Rechtsanwaltsversorgungswerks ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.(Rn.32)
4. Ein deutsches Gericht, das über die Rechtmäßigkeit der Art und Weise der Zwangsvollstreckung aus einem ausländischen Vollstreckungstitel zu entscheiden hat, ist mangels internationaler Zuständigkeit nicht befugt, zu überprüfen, ob der Vollstreckungstitel als solcher rechtmäßig erlassen oder rechtmäßig zugestellt wurde. Ausnahmsweise haben deutsche Gerichte eine Evidenzkontrolle der Rechtmäßigkeit des Vollstreckungstitels und seiner Zustellung durchzuführen, wenn der Vollstreckungsschuldner auf substantiierte Weise solche Tatsachen geltend macht, die einen Verstoß gegen den ordre public möglich erscheinen lassen.(Rn.58)
(Rn.67)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Der Streitwert wird auf 39.674,64 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Im Bereich der sozialen Sicherheit werden vollstreckbare Entscheidungen von Gerichten und Behörden aus anderen EU-Mitgliedsstaaten oder der Schweiz über die Einziehung von Beiträgen zur Sozialversicherung auf Antrag der zuständigen Behörde dieses Staates in Deutschland unmittelbar anerkannt und nach deutschem Vollstreckungsrecht vollstreckt.(Rn.25) 2. Die deutschen Gerichte sind international zuständig, um über Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der einzelnen, von deutschen Behörden veranlassten oder getroffenen Vollstreckungsmaßnahmen zu entscheiden. Hingegen haben die Gerichte des Landes, in dem der Vollstreckungstitel erlassen wurde, die internationale Zuständigkeit inne, um über Einwendungen gegen die titulierte Forderung oder den Vollstreckungstitel zu entscheiden. (Rn.30) (Rn.34) 3. Soweit ein in Deutschland zu vollstreckender Beitragsbescheid einer ausländischen Rentenkasse die von einem Rechtsanwalt zu zahlenden Beiträge zur Altersvorsorge betrifft, ist in Deutschland für deren Vollstreckung das jeweilige Rechtsanwaltsversorgungswerk zuständig. Für Einwendungen gegen Vollstreckungsmaßnahmen des Rechtsanwaltsversorgungswerks ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.(Rn.32) 4. Ein deutsches Gericht, das über die Rechtmäßigkeit der Art und Weise der Zwangsvollstreckung aus einem ausländischen Vollstreckungstitel zu entscheiden hat, ist mangels internationaler Zuständigkeit nicht befugt, zu überprüfen, ob der Vollstreckungstitel als solcher rechtmäßig erlassen oder rechtmäßig zugestellt wurde. Ausnahmsweise haben deutsche Gerichte eine Evidenzkontrolle der Rechtmäßigkeit des Vollstreckungstitels und seiner Zustellung durchzuführen, wenn der Vollstreckungsschuldner auf substantiierte Weise solche Tatsachen geltend macht, die einen Verstoß gegen den ordre public möglich erscheinen lassen.(Rn.58) (Rn.67) Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 39.674,64 € festgesetzt. I. Der Antragsteller begehrt, die Zwangsvollstreckung, welche das ... (im Folgenden: Versorgungswerk) für die Antragsgegnerin gegen ihn betreibt, für unzulässig zu erklären. Der Antragsteller ist in ... niedergelassener Rechtsanwalt. Er war zeitweise als Rechtsanwalt in der Schweiz tätig. Am 19.09.2012 erließ die Antragsgegnerin zwei Beitragsbescheide über Versorgungsbeiträge, einen für das Jahr 2009 (Zeitraum 01.11.2009 – 31.12.2009) sowie einen weiteren für das Jahr 2010 (Zeitraum 01.01.2010 – 31.12.2010). Für das Jahr 2009 setzte sie einen Betrag von CHF 4187,70 und für das Jahr 2010 einen Betrag von CHF 33442,80 fest. Gegen diese Bescheide legte der Antragsteller „Einsprache" ein. Weiter wendete er sich mittels Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Beitragsverfügungen und den Einspracheentscheid der Beklagten vor dem Kantonsgericht Luzern und beantragte dort die Aufhebung der Beitragsbescheide. Das Kantonsgericht Luzern erließ hierauf das Urteil vom 17.03.2014, Az. S 13 228. In dem Tenor heißt es: „Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird teilweise gutgeheißen. Der Einspracheentscheid vom 22.03.2012 wird dahingehend abgeändert, dass die Dauer der Beitragspflicht betreffend das Jahr 2010 auf die Periode vom 01. Januar bis 12. Dezember 2010 festgesetzt wird. Die Sache wird an die Ausgleichskasse zur Neufestsetzung der Beiträge für das Jahr 2010 im Sinn der Erwägungen zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen." In den Gründen des Urteils des Kantonsgerichts Luzern unter Ziffer 6 heißt es: „Allerdings ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer per 12. Dezember 2010 endgültig die Schweiz verlassen hat. Er wurde für die Steuerperiode 2010 denn auch nur für den Zeitraum vom 01. Januar bis 12. Dezember erfasst. Entsprechend ist mit der Aufgabe der Erwerbstätigkeit in der Schweiz auch die Beitragspflicht als Selbstständigerwerbender auf die Periode vom 01. Januar bis 12. Dezember 2010 zu beschränken. Die Bemessungsgrundlage, das beitragspflichtige Einkommen von gerundet Fr. 342.600, bleibt unverändert. Die angefochtene Beitragsverfügung für die Periode vom 1. Januar bis 31. Dezember 2010 wird aufgehoben und die Sache an die Ausgleichskasse zur Neufestsetzung des Beitrags im Sinn der Erwägungen zurückgewiesen. Dies führt hinsichtlich der Beitragsdauer zur teilweisen Gutheißung der Beschwerde, im Übrigen wird sie abgewiesen." Gegen dieses Urteil des Kantonsgerichtes legte der Antragsteller Beschwerde zu dem Bundesgericht der Schweiz ein. Das Schweizerische Bundesgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 24.11.2014 zurück (Az. 9C 301/2014). Zum Sachverhalt führte das Bundesgericht der Schweiz aus: „Das Kantongericht Luzern hieß die gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde teilweise gut und beschränkte die Dauer der Beitragspflicht für das Jahr 2010 auf die Zeit vom 01. Januar bis zum 12. Dezember 2010." Eine erneute Festsetzung der Beiträge für das Jahr 2010 erfolgte in der Folgezeit nicht. Erstmals mit Schreiben vom 30.06.2015 wandte sich die Antragsgegnerin an die ... und beantragte „aufgrund des Sozialversicherungsabkommens zwischen Deutschland und der Schweiz", den ausstehenden Betrag von CHF 41.057,05 bei dem Antragsteller einzuverlangen. Dem Schreiben waren ausweislich der dortigen Ausführungen unter anderem die Kopien der Beitragsbescheide aus dem Jahr 2009 und 2010, eine Kopie des Einspracheentscheides vom 22.03.2013, Kopien der ergangenen Urteile betreffend die Beitragsbescheide aus der Schweiz sowie das Formular „EU-Formular R017 Beitreibungsersuchen" beigefügt. Die Deutsche Rentenversicherung gab das Ersuchen zuständigkeitshalber an die Arbeitsgemeinschaft Berufsständischer Versorgungseinrichtungen e.V. weiter. Diese leitete das Ersuchen weiter an das Versorgungswerk. Dieses forderte mit Schreiben vom 02.12.2015 den Antragsteller unter Verweis auf das Beitreibungsersuchen zur Zahlung auf. Eine solche erfolgte nicht. Mit Schreiben vom 21.07.2016 wandte sich das Versorgungswerk an das Amtsgericht Baden-Baden und erteilte Vollstreckungsauftrag. Die Zwangsvollstreckung scheiterte, weil keine beglaubigte Abschrift des Vollstreckungstitels vorgelegt worden war. Nach Vorlage einer beglaubigten Abschrift des Urteils des Bundesgerichts der Schweiz vom 24.11.2014 betreffend die Beitragsbescheide beantragte das Versorgungswerk im Mai 2019 die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung aus dem Vollstreckungsauftrag. Die Zwangsvollstreckung scheiterte erneut, weil der Gerichtsvollzieher den Kläger nicht in dessen Geschäftsräumen anzutreffen vermochte. Mit Schreiben vom 23.09.2019 übersandte das Versorgungswerk einen weiteren „Vollstreckungsauftrag im Rahmen des Beitreibungsersuchens nach Artikel 78 der Verordnung (EG) 987/2009“ an die Verteilerstelle für Gerichtsvollzieheraufträge beim Amtsgericht Baden-Baden. Es erteilte den Auftrag, eine Gesamtforderung i.H.v. 39.674,64 € bei dem Antragsteller einzuziehen. Zugleich wurde beantragt, den Antragsteller für den Fall, dass er keine Zahlungen leisten sollte, zur Abgabe einer Vermögensauskunft zu laden. Sofern der Antragsteller einen zur Abgabe der Vermögensauskunft bestimmten Termin nicht wahrnehme, wurde zudem, Haftbefehl gegen den Antragsteller zu erlassen. Der Vollstreckungsauftrag enthielt zudem folgenden Zusatz: „Dieses Vollstreckungsersuchen wollen Sie nach Beendigung Ihrer Tätigkeit unbedingt wieder an uns zurückgeben, weil es für uns den Schuldtitel darstellt.“ Mit Schriftsatz vom 04.11.2019, bei Gericht eingegangen am 06.11.2019, wandte sich der Antragsteller an das Landgericht Baden-Baden. Er ist der Auffassung, eine Zwangsvollstreckung müsse unterbleiben, weil das Urteil des Kantonsgerichtes Luzern inhaltlich falsch sei. Weiter fehle es an einem wirksamen Vollstreckungstitel. Ein solcher sei ihm jedenfalls nicht zugestellt worden. Ersichtlich habe das Kantonsgericht Luzern den Beitragsbescheid für das Jahr 2010 aufgehoben und zur Neufestsetzung zurück an die Beklagte verwiesen, was in der Folge jedoch nicht geschehen sei. Das Versorgungswerk habe die Zwangsvollstreckung eingeleitet, ohne dass ein Vollstreckungstitel vorgelegen habe. Die Ausgleichskasse Luzern habe durch Erteilung des Vollstreckungsauftrags an das Versorgungswerk im Wege der „Selbsttitulierung" einen Titel geschaffen. Weiter habe die Zwangsvollstreckung auch deshalb zu unterbleiben, weil in jedem Falle Verjährung nach dem schweizerischen Recht eingetreten sei. Zudem habe das von der ... an das Versorgungswerk übermittelte Beitreibungsersuchen nicht den sich aus den Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft über die Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit entsprochen, insoweit als die Antragsgegnerin dem Versorgungswerk mit dem Beitreibungsersuchen keine amtliche Ausfertigung oder beglaubigte Kopie des Vollstreckungstitels aus der Schweiz übergeben habe. Des Weiteren sei die Umrechnung der in den Beitragsbescheiden der Ausgleichskasse Luzern festgesetzten Beiträge von CHF in Euro unrichtig erfolgt. Auch verstoße die durch das Versorgungswerk angestrengte Zwangsvollstreckung gegen den Grundsatz der Gewaltenteilung. Es liege darüber hinaus ein Grund für die Versagung der Vollstreckung vor, weil der Titel, aus dem vollstreckt werden soll, gegen die öffentliche Ordnung verstoße. Die Vollstreckung des Titels führe nämlich dazu, dass den Kläger eine doppelte Beitragspflicht treffe. Er habe für den den beiden Beitragsbescheiden der Antragsgegnerin unterliegenden Zeitraum auch bei dem Versorgungswerk Beiträge bezahlt. Das Landgericht Baden-Baden führte am 16.03.2021 eine mündliche Verhandlung durch. Durch Beschluss 11.05.2021 erklärte es den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig und verwies den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Karlsruhe. Zur Begründung führte es aus, der Verwaltungsrechtsweg sei eröffnet. Der Antragsteller habe eine Vollstreckungsabwehrklage erhoben und wende sich zudem gegen die von dem Versorgungswerk betriebene Zwangsvollstreckung mit dem Argument, dass es bereits an einem vollstreckbaren Titel fehle, weil die Beitragsbescheide der Ausgleichskasse Luzern aufgehoben worden seien. Soweit das Versorgungswerk nach seiner Satzung Beiträge durch Bescheid festsetzt und Forderungen nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz vollstrecke, handele es hoheitlich. Nichts anderes gelte im vorliegenden Fall, in dem das Versorgungswerk für einen ausländischen Hoheitsträger ausstehende Forderungen beitreibe. Der Antragsteller beantragt, im Wege der einstweiligen Anordnung die Zwangsvollstreckung aus dem durch das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg für die Beklagte zum Schuldtitel erklärten Vollstreckungsauftrag vom 23.09.2019 mit dem Az. ... bis zur Entscheidung über die Hauptsache einstweilen einzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzuweisen. Die erhobenen Anträge seien bereits unzulässig, insoweit als sie sich auf eine „Zwangsvollstreckung aus dem durch das Versorgungswerk zum Schuldtitel erklärten Vollstreckungsauftrag“ beziehen. Denn tatsächlich erfolge die Vollstreckung aus dem Urteil des Kantonsgericht Luzern vom 17.03.2014 in Verbindung mit den beiden Beitragsbescheiden der Antragsgegnerin. Die Vollstreckung der vorliegenden öffentlich-rechtlichen Titel richte sich nach der unionsrechtlichen Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit und der Verordnung zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung selbiger Verordnung. Nach diesen Vorschriften finde das Recht des ersuchten Staates auf die Vollstreckung Anwendung. Vollstreckungstiteln aus anderen Mitgliedsstaaten seien unmittelbar anzuerkennen und gälten als vollstreckbar. Ein zusätzliches Exequaturverfahren, also die Erklärung des ausländischen Vollstreckungstitels als vollstreckbar, sei nicht durchzuführen. Daher sei die durch das Versorgungswerk betriebene Vollstreckung aus dem übermittelten schweizerischen Titel im Ergebnis in aller Konsequenz wie die Vollstreckung aus einem vergleichbaren deutschen Titel zu behandeln. Der Antragsteller habe keine im Wege der Vollstreckungsgegenklage zulässigerweise zu erhebenden Einwendungen gegen die titulierte Forderung erhoben. Denn der Antragsteller habe ausschließlich Einwände erhoben, die er bereits im gerichtlichen Erkenntnisverfahren vor den Schweizerischen Gerichten habe geltend machen können und welche er auch tatsächlich vorgebracht habe. Diese Einwendungen seien nun aber ausgeschlossen. Mit Schreiben vom 05.03.2020 teilte die Antragsgegnerin mit, dass der schweizerische Titel für die Beitragsforderung rechtskräftig sei, da es sich um ein Urteil des höchsten Gerichts in der Schweiz, des Bundesgerichts, handele. Wenn eine Streitsache bis zum höchsten Gericht gezogen und beurteilt werde, so könnte die Verwaltung in Hinblick auf diese Forderung keine weiteren Titel mehr auflegen oder geltend machen. Das Kantonsgericht Luzern habe festgehalten, dass die Versicherungsperiode nicht bis zum 31.12.2010 zu bemessen gewesen sei, sondern nur bis zum Wegzug des Selbständigerwerbenden am 12.12.2010. Am maßgebenden Einkommen, welches der angefochtenen Beitragsverfügung zugrunde lag, habe sich dadurch jedoch nichts geändert. Das Bundesgericht habe vor Erlass einer neuen Beitragsverfügung mit Beschränkung der Beitragsperiode über das vorinstanzliche Urteil entschieden und in den Erwägungen festgehalten, dass die Veranlagung mit dem in der Schweiz steuerbaren Einkommen von insgesamt 342.664 CHR korrekt gewesen sei. So stehe auch zwischen den Beteiligten fest, dass die Grundlage zur Beitragsfestsetzung, nämlich das eben bezifferte Einkommen des Antragstellers aus selbständiger Erwerbstätigkeit in der Schweiz, korrekt sei. Wie lange der Selbständigerwerbende in der Schweiz im Beitragsjahr gearbeitet hatte (die Abmeldung ins Ausland erfolge fast am Jahresende) spiele überhaupt keine Rolle, da im entsprechenden Beitragsjahr das Einkommen der Beitragsbemessung zugrunde zu legen sei. Insofern habe sich an der Forderung überhaupt nichts geändert. Eine neue Beitragsverfügung über eine Einschränkung des Bemessungszeitraums bis 12.12.2010 gebe es nicht. Eine untermonatliche Beendigung sei nach Schweizer Recht und Weisung der Aufsichtsstelle Bundesamt für Sozialversicherung BSV nicht vorgesehen, da die Beitragstabellen ebenfalls jeweils auf monatliche, quartalsweise oder jährliche Beiträge ausgelegt seien. Weiter sei es so, dass sich das Erwerbseinkommen des Beitragsjahres (2010) selbst bei einem Austritt des Antragstellers am 12.12.2010 nicht ändern würde, da die Steuerverwaltung der Sozialversicherung das Einkommen der effektiven Erwerbsperiode, also in diesem Fall vom 01.01.2010 bis 12.12.2010, melde. Mit Schreiben vom 19.06.2020 hat das Versorgungswerk die Gerichtsvollzieherin ... darum gebeten, das Vollstreckungsverfahren mit Hinblick auf das anhängige Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorläufig einzustellen und die Zwangsvollstreckungsunterlagen zurückzugeben. II. Der sachdienlich ausgelegte Antrag des Antragstellers, die von dem Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg betriebene Zwangsvollstreckung aus den Beitragsbescheiden der Antragsgegnerin vom 19.09.2012 bis zur Entscheidung in der Hauptsache einstweilen einzustellen, ist zulässig, aber unbegründet. A. Der Antrag ist zulässig. 1. Statthafte Antragsart ist § 123 Abs. 1 VwGO. Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei den Beitragsbescheiden der Antragsgegnerin vom 19.09.2012 für die Jahre 2009 und 2010, aus denen unter anderem die Zwangsvollstreckung betrieben wird, um (ausländische) Verwaltungsakte handelt und insoweit vorrangig Rechtsschutz gemäß § 80 Abs. 5 i.V.m. § 123 Abs. 5 VwGO zu gewähren sein könnte. Denn diese Bescheide sind durch das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts in Bestandskraft erwachsen. In der Hauptsache ist die Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung gem. § 167 Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. § 766 Abs. 1 ZPO die richtige Antragsart und nicht etwa die Vollstreckungsabwehrklage gem. § 167 Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. § 767 ZPO. Dies folgt aus einer interessengerechten Auslegung des Begehrens des Antragstellers (§§ 88, 122 VwGO). a. Der Antragsteller wendet sich gegen die Zwangsvollstreckung, welche das Versorgungswerk auf Ersuchen der Antragsgegnerin auf Grundlage eines nach schweizerischem Recht erlassenen Vollstreckungstitels im Bereich der „Alters- und Hinterlassenenversicherung“ (entspricht der Alters- und Hinterbliebenenrente nach deutschem Recht) gegen den Antragsteller in Deutschland betreibt. (i.) Rechtsgrundlage für die länderübergreifende Vollstreckung ist daher zum einen die Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (im Folgenden: Grundverordnung) und zum anderen die auf Grundlage Art. 89 Grundverordnung erlassene Verordnung (EG) Nr. 987/2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (im Folgenden: Durchführungsverordnung). Der persönliche und der sachliche Anwendungsbereich der Grund- und der Durchführungsverordnung sind eröffnet. Der Antragsteller unterfällt nach Art. 2 Abs. 1 Grundverordnung als deutscher Staatsangehöriger und mithin Angehöriger eines Mitgliedsstaates mit in Baden-Baden und damit in einem Mitgliedsstaat belegenen Wohnort dem persönlichen Geltungsbereich der Verordnungen. Die Rentenversicherung als hier streitige Leistung fällt gem. Art. 3 Abs. 1 lit. d Grundverordnung in deren sachlichen Anwendungsbereich. Auch für die Behörden der Schweiz und die schweizerischen Staatsangehörigen entfalten die Grund- und die Durchführungsverordnung gem. Art. 8 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit i.V.m. dessen Anhang II, Abschnitt A Wirkung. Die Verordnungen sind gemäß Art. 288 Abs. 2 AEUV allgemein verbindlich und gelten in jedem Mitgliedstaat und der Schweiz unmittelbar, ohne dass es eines innerstaatlichen Umsetzungsaktes bedarf (vgl. EuGH, Urt. v. 15.07.1964 – RS 6/64 Costa./. E.N.E.L. – juris). Beide Verordnungen stehen gleichrangig nebeneinander (NK-EuSozR/Bernhard Spiegel, 7. Aufl. 2018, VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 89 Rn. 1). Die Grundverordnung regelt das Zusammenspiel der sozialen Sicherungssysteme in den Mitgliedsstaaten und soll es Unionsbürgern und ihnen gleichgestellten Personen ermöglichen, das unionsrechtlich verbürgte Recht der Freizügigkeit ohne Nachteile in Hinblick auf ihre soziale Absicherung auszuüben. Die Vorschriften der Grundverordnung bestimmen unter anderem, in welchem Mitgliedsstaat Unionsbürger danach Beiträge zu gesetzlichen Pflichtversicherungen zu leisten haben bzw. leistungsberechtigt sind. Nach Art. 84 Abs. 1 der Grundverordnung können Beiträge, die einem Träger eines Mitgliedstaats geschuldet werden, in einem anderen Mitgliedstaat nach den Verfahren eingezogen werden, die für die Einziehung der dem entsprechenden Träger des letzteren Mitgliedstaats geschuldeten Beiträge gelten. Der Rechtsgrund für Beitrags- und Rückforderungsansprüche ist somit dem Recht des beitragsberechtigten Trägers zu entnehmen, das Verfahren der Vollstreckung gem. Art. 84 Abs. 2 S. 1 Grundverordnung jedoch dem Recht des Wohnsitzstaates des Beitragsschuldners (vgl. jurisPK-SGB I, 3. Aufl., 05.10.2018, Art. 84 VO (EG) 883/2004, Rn. 3). Die Bestimmungen der Durchführungsverordnung ergänzen die Regelungen der Grundverordnung und treffen zudem in Art. 75 ff Bestimmungen zur grenzüberschreitenden Beitreibung geschuldeter Beiträge zu sozialen Sicherungssystemen. Nach Art. 81 Abs. 3 Durchführungsverordnung sind Rechtsbehelfe, mit denen die Rechtswidrigkeit einzelner Vollstreckungshandlungen geltend gemacht wird, bei der zuständigen Behörde des ersuchten Mitgliedstaats nach den dort geltenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften einzulegen. Wendet sich der Vollstreckungsschuldner hingegen gegen die Forderung oder den Vollstreckungstitel selbst, so hat er nach Art. 81 Abs. 1 S. 1 Durchführungsverordnung bei den zuständigen Behörden des ersuchenden Mitgliedstaats die nach dem in jenem Staat geltenden Recht zu Verfügung stehenden Rechtsbehelfe einzulegen (vgl. auch Erwägungsgrund 20 der Durchführungsverordnung; vgl. BeckOK SozR/, 62. Ed. 1.6.2021, VO (EG) 883/2004 Art. 84 Rn. 9). Einwendungen gegen die titulierte Forderung können im Rahmen des im ersuchten Mitgliedsstaat geführten Vollstreckungsverfahren nicht geltend gemacht werden (vgl. FG Münster, Beschl. v. 03.09.2020 – 11 V 1665/20 AO – juris, Rn. 29; KassKomm, 115. EL Juli 2021, VO (EG) 883/2004 Art. 84 Rn. 7; NK-EuSozR, 7. Aufl. 2018, VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 84 Rn. 42). Nach Art. 81 Grundverordnung können fristgebundene Rechtsbehelfe auch bei den Behörden des ersuchten Mitgliedsstaats fristwahrend erhoben werden; sie werden an die zuständige Behörde des ersuchenden Mitgliedsstaates übermittelt. b. Nach dem Vorangehenden ist der Antrag des Antragstellers ausgehend von dessen Vorbringen und dem sich daraus ergebenden Rechtsschutzziel (Antragsbegehren) dahin auszulegen, dass der Antragsteller in der Hauptsache sowohl eine Erinnerung gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung i.S.d. § 167 Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. § 766 Abs. 1 ZPO erhoben hat, als auch eine Vollstreckungsabwehrklage i.S.d. § 167 Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m § 767 ZPO. Denn er hat einerseits Einwendungen gegen die Art und Weise der Zwangsvollstreckung erhoben, so etwa sein Einwand, dass ihm der Vollstreckungstitel nicht zugestellt worden sei und dass das Versorgungswerk eine unzulässige Selbsttitulierung vorgenommen habe. Zudem wendet er sich mit Einwendungen gegen die titulierte Forderung – etwa mit dem Argument, dass es durch die Beitragspflicht in der Schweiz zu einer unzulässigen Doppelbelastung käme. Auch hat der Antragsteller in seiner Antragsbegründung ausdrücklich erklärt, dass er eine „Vollstreckungsgegenklage“ erheben wolle. Diese Einwendung ist nach Art. 81 Abs. 1 Durchführungsverordnung nur nach schweizerischem Recht und mittels eines der Vollstreckungsabwehrklage gleichenden Rechtsbehelf geltend zu machen. Einzig für die Erinnerung i.S.d. § 167 Abs. 1 S. 1 VwGO, § 766 Abs. 1 ZPO, durch welche die Rechtmäßigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen, die von den Behörden des ersuchten Mitgliedsstaates – hier der Gerichtsvollzieher beim Amtsgericht Baden-Baden – vorgenommen wurden, überprüft werden, ist das Verwaltungsgericht Karlsruhe gem. Art. 81 Abs. 3 Durchführungsverordnung international zuständig. Soweit der Antragsteller sich gegen die titulierte Forderung als solche wendet, ist das Verwaltungsgericht Karlsruhe nach Art. 81 Abs. 1 Durchführungsverordnung für die Entscheidung nicht zuständig. Insoweit war das Verfahren abzutrennen und der Rechtsstreit nach Art. 2 Abs. 3 Durchführungsverordnung an den nach der Durchführungsverordnung bezeichneten Träger, und somit nach Art. 81 Abs. 1 S. 1 Durchführungsordnung an die zuständige Behörde der Schweiz, weiterzuleiten. Denn Art. 2 Abs. 3 Durchführungsverordnung sieht vor, dass der Träger eines Mitgliedsstaats für den Fall, dass eine Person bei diesem irrtümlich Informationen, Dokumente oder Anträge eingereicht hat, die betreffenden Informationen, Dokumente oder Anträge ohne Verzug an den nach der Durchführungsverordnung bezeichneten Träger des zuständigen Mitgliedsstaates weiterzuleiten und dabei das Datum anzugeben hat, an dem sie ursprünglich eingereicht wurden (S. 1). Dieses Datum ist für den letztgenannten Träger maßgeblich (S. 2). Die Träger eines Mitgliedstaats können jedoch weder haftbar gemacht werden noch kann ihre Untätigkeit, die auf die verspätete Übermittlung der Informationen, Dokumente oder Anträge von Trägern anderer Mitgliedstaaten zurückzuführen ist, als Entscheidung betrachtet werden (S. 3). Ebenso bestimmt Art. 81 Grundverordnung, dass Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe, die gemäß den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats innerhalb einer bestimmten Frist bei einer Behörde, einem Träger oder einem Gericht dieses Mitgliedstaats einzureichen sind, innerhalb der gleichen Frist bei einer entsprechenden Behörde, einem entsprechenden Träger oder einem entsprechenden Gericht eines anderen Mitgliedstaats eingereicht werden können (S. 1). In diesem Fall übermitteln die in Anspruch genommenen Behörden, Träger oder Gerichte diese Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe entweder unmittelbar oder durch Einschaltung der zuständigen Behörden der beteiligten Mitgliedstaaten unverzüglich der zuständigen Behörde, dem zuständigen Träger oder dem zuständigen Gericht des ersten Mitgliedstaats (S. 2). Der Tag, an dem diese Anträge, Erklärungen oder Rechtsbehelfe bei einer Behörde, einem Träger oder einem Gericht des zweiten Mitgliedstaats eingegangen sind, gilt als Tag des Eingangs bei der zuständigen Behörde, dem zuständigen Träger oder dem zuständigen Gericht (S. 3). Nach diesen Maßgaben war der Rechtsstreit, soweit der Antragsteller sich mit seinen Einwendungen gegen die titulierte Forderung und den Vollstreckungstitel wendet, an die zuständigen Schweizerischen Behörden zu verweisen. Der Antragsteller hat auch bereits (hilfsweise) beantragt, den Rechtsstreit an das zuständige Gericht der Schweiz zu verweisen (vgl. Protokoll der mündlichen Verhandlung des Landgerichts Baden-Baden am 16.03.2021, Gerichtsakte S. 158). c. Unschädlich ist, dass der Antragsteller sich mit seinem Antrag gegen die „Zwangsvollstreckung aus dem durch das Versorgungswerk der Rechtsanwälte in Baden-Württemberg für die Beklagte zum Schuldtitel erklärten Vollstreckungsauftrag vom 23.09.2019 zu Az. ... “ wendet. Auch wenn der Vollstreckungsauftrag nicht den eigentlichen Vollstreckungstitel darstellt, sondern die Beitragsbescheide der Ausgleichskasse Luzern vom 19.09.2012, so ergibt sich aus dem Antrag des Antragstellers doch hinreichend deutlich i.S.d. § 82 Abs. 1 S. 1, S. 2 VwGO, gegen welche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen er sich wendet. Die Falschbezeichnung ist insbesondere vor dem Hintergrund unschädlich, als das Versorgungswerk selbst einen Beitrag hierzu gesetzt hat. Denn der der Verteilerstelle für Gerichtsvollzieheraufträge beim Amtsgericht Baden-Baden übermittelte „Vollstreckungsauftrag“ des Versorgungswerks vom 23.09.2019 enthielt einen Zusatz, wonach der Vollstreckungsauftrag für das Versorgungswerk den Schuldtitel darstelle. Wie das Versorgungswerk mitgeteilt hat, sei dieser Zusatz im Vollstreckungsauftrag lediglich enthalten gewesen, weil es sich um einen Vordruck gehandelt habe, der auch bei der Vollstreckung inländischer Vollstreckungstitel zur Anwendung komme. Tatsächlich stellten aber die Bescheide der Ausgleichskasse Luzern vom 19.09.2012 die Vollstreckungstitel dar. 2. Das Verwaltungsgericht Karlsruhe ist zuständig. Die internationale Zuständigkeit ist gegeben, weil entsprechend Art. 81 Abs. 3 Durchführungsverordnung deutsches Recht Anwendung findet. Das Verwaltungsgericht ist als Vollstreckungsgericht i.S.d. § 167 Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. § 766 Abs. 1 S. 1 ZPO i.V.m. § 167 Abs. 1 S. 2 VwGO auch instanziell zuständig. Nach § 167 Abs. 1 S. 2 VwGO ist Vollstreckungsgericht das Gericht des ersten Rechtszugs. Schließlich ist auch die örtliche Zuständigkeit gegeben. Als Vollstreckungsgericht ist nach § 167 Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. § 764 Abs. 2 ZPO das Gericht anzusehen, in dessen Bezirk das Vollstreckungsverfahren stattfinden soll oder stattgefunden hat. Sowohl der Wohnsitz als auch der Kanzleisitz des Antragstellers liegen im Gerichtsbezirk des Verwaltungsgerichts Karlsruhe. 3. Der Antragsteller ist erinnerungsbefugt. Der Erinnerungsführer muss befugt sein, die gerügte Verletzung des Vollstreckungsverfahrensrechts geltend zu machen. Das ist derjenige, der den Schutz der verletzten Norm für sich in Anspruch nehmen kann (BeckOK ZPO, 42. Ed. 1.9.2021, ZPO § 766 Rn. 17). Der Vollstreckungsschuldner ist durch jede gegen ihn gerichtete Vollstreckungsmaßnahme sowie durch den Kostenansatz des Gerichtsvollziehers betroffen. Er kann deshalb prinzipiell jede Verletzung von Verfahrensrecht rügen. Danach ist der Antragsteller erinnerungsbefugt, denn er ist Vollstreckungsschuldner und wendet sich gegen die Verletzung von Verfahrensrecht. 4. Der Antragsteller weist das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis auf. Das Rechtsschutzinteresse besteht grundsätzlich ab Beginn der Zwangsvollstreckung und fehlt, wenn die konkrete Vollstreckungsmaßnahme beendet ist. Hier hat die Zwangsvollstreckung durch die Übersendung des Vollstreckungsauftrags vom 23.09.2019 durch das Versorgungswerk begonnen. Auch wenn das Versorgungswerk mit Schreiben vom 19.06.2020 an die Gerichtsvollzieherin ... darum gebeten hat, das Vollstreckungsverfahren mit Hinblick auf das anhängige Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vorläufig einzustellen und die Zwangsvollstreckungsunterlagen zurückzugeben, so besteht doch das Rechtsschutzbedürfnis fort, weil diese Erklärung jederzeit widerrufen werden kann. 4. Der Antrag richtet sich gegen den richtigen Antragsgegner. Erinnerungsgegner ist der Vollstreckungsgläubiger (BeckOK ZPO, 42. Ed. 1.9.2021, ZPO § 766 Rn. 35), hier also die Ausgleichskasse Luzern. Insbesondere ist nicht das Versorgungswerk Vollstreckungsgläubiger. Denn Inhaberin der titulierten Beitragsforderungen ist weiterhin die Ausgleichskasse Luzern. Dafür, dass diese ihre Forderungen an das Versorgungswerk abgetreten haben könnte, ist nichts ersichtlich (vgl. dazu auch Engelhardt/App/Schlatmann/Schlatmann, 12. Aufl. 2021, EUBeitrG § 9 Rn. 2 zu § 9 EUBeitrG). Vielmehr wird das Versorgungswerk lediglich im Wege der Amtshilfe für die Ausgleichskasse Luzern tätig (vgl. jurisPK-SGB I 3. Aufl., Art. 84 VO (EG) 883/2004, Rn. 1). Nach Art. 80 Abs. 1 Durchführungsverordnung hat das Versorgungswerk den gesamten von ihr beigetriebenen Betrag der Forderung an das Ausgleichswerk Luzern zu überweisen. B. Der Antrag ist unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 S. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte (sog. Sicherungsanordnung). Einstweilige Anordnungen sind nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint (sog. Regelungsanordnung). Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 129 Abs. 2 ZPO hat der Antragsteller das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen. Zudem darf durch die Regelungsanordnung die Hauptsache nicht auf unzulässige Weise vorweggenommen werden. Ausgehend hiervor ist der Antrag des Antragstellers nach der im vorläufigen Rechtsschutz gebotenen summarischen Prüfung unbegründet. 1. Der im Rahmen des § 123 Abs. 1 VwGO erforderliche Anordnungsgrund ist gegeben. Dieser liegt vor, wenn die begehrte Regelung notwendig ist, um von dem Antragsteller wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn die Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint, § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO. Eine Notwendigkeit in diesem Sinne besteht, wenn die Interessen des Antragstellers an der Regelung eines vorläufigen Zustandes die Belange des Antragsgegners an der einstweiligen Beibehaltung des bisherigen Zustandes überwiegen (Schoch/Schneider/Bier/Schoch, 37. EL Juli 2019, VwGO § 123 Rn. 82). Eine solche besondere Eilbedürftigkeit ist hier zu bejahen. Insbesondere ist auch nicht etwa deswegen von einer fehlenden Eilbedürftigkeit auszugehen, weil das Versorgungswerk mit Schreiben an die Gerichtsvollzieherin ... vom 19.06.2020 „mit Hinblick auf das laufende Verfahren vor dem Landgericht Baden-Baden, Az. ... weiterhin um vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung und um Rückgabe der Zwangsvollstreckungsunterlagen“ gebeten hat. Denn damit hat das Versorgungswerk als Vertreterin der Antragsgegnerin lediglich zu erkennen gegeben, dass sie wegen des Antrag auf Eilrechtsschutz und bis zu einer Entscheidung über selbigen von einer weiteren Vollstreckung absieht. Zudem stünde es der Antragsgegnerin frei, diese Erklärung jederzeit zu widerrufen. Das Interesse des Antragstellers daran, von weiteren Vollstreckungsmaßnahmen verschont zu bleiben, überwiegt das Interesse der Antragsgegnerin an einer zügigen Fortsetzung der Vollstreckung vor Entscheidung über den Rechtsstreit in der Hauptsache. 2. Jedoch steht dem Antragsteller ein Anordnungsanspruch nicht zu. Nach vorläufiger Auffassung des Gerichts sind die bisherigen Vollstreckungsversuche rechtmäßig durchgeführt worden. Die Vollstreckungserinnerung i.S.d. § 167 Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. § 766 Abs. 1 ZPO ist begründet, wenn eine Verfahrensvorschrift des Vollstreckungsrechts verletzt, wenn also die Vollstreckungsmaßnahme durch den Gerichtsvollzieher verfahrensfehlerhaft ist. Maßgeblich ist, ob sämtliche Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorlagen und ob die Vollstreckung ordnungsgemäß ohne die Verletzung von Verfahrensvorschriften durchgeführt worden ist. Die Vollstreckungsmaßnahme ist rechtmäßig erfolgt, wenn die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen (Antrag beim zuständigen Vollstreckungsorgan, Titel, Klausel, Zustellung) sowie die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen vorlagen (Musielak/Voit, 18. Aufl. 2021, ZPO § 766 Rn. 21). Die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen ergeben sich vorliegend aus den Vorgaben von Art. 84 Grundverordnung und Art. 78-83 Durchführungsverordnung. Entscheidungserheblicher Zeitpunkt ist der Zeitpunkt der Erinnerungsentscheidung (Musielak/Voit, 18. Aufl. 2021, ZPO § 766 Rn. 23). a. Die Zuständigkeit deutscher Vollstreckungsbehörden für die Durchsetzung der dem Beitreibungsersuchen der Antragsgegnerin zugrundeliegenden Forderungen ist gegeben nach Art. 84 Abs. 2 S. 1 Grundverordnung. Danach werden vollstreckbare Entscheidungen der Gerichte und Behörden über die Einziehung von Beiträgen, Zinsen und allen sonstigen Kosten gemäß den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats auf Antrag des zuständigen Trägers in einem anderen Mitgliedstaat innerhalb der Grenzen und nach Maßgabe der in diesem Mitgliedstaat für ähnliche Entscheidungen geltenden Rechtsvorschriften und anderen Verfahren anerkannt und vollstreckt. Danach sind die deutschen Vollstreckungsbehörden für die Vollstreckung der Beitragsbescheide der Antragsgegnerin vom 19.09.2012 nach deutschem Vollstreckungsrecht zuständig. 2. Das erforderliche Rechtsschutzinteresse der Antragsgegnerin als Vollstreckungsgläubigerin besteht. Denn der Antragsteller hat die durch die Beitragsbescheide vom 19.09.2012 titulierte Forderung der Antragsgegnerin bislang nicht beglichen und ist nicht gewillt, sie zu begleichen. Insbesondere hat der Antragsteller auch auf die schriftlichen Zahlungsaufforderungen des Versorgungswerks vom 02.12.2015 und vom 18.04.2016 nicht reagiert. 3. Der erforderliche Antrag der Antragsgegnerin als Vollstreckungsgläubigerin ist gegeben. Nach § 167 Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. § 753 Abs. 1 a.E. ZPO wird die Zwangsvollstreckung im Auftrag des Gläubigers durchgeführt. Einen solchen Auftrag stellt der an die Verteilerstelle für Gerichtsvollzieheraufträge beim Amtsgericht Baden-Baden übermittelte „Vollstreckungsauftrag“ des Versorgungswerks vom 23.09.2019 dar. 4. Die bislang tätig gewordenen Gerichtsvollzieher sind zuständiges Vollstreckungsorgan. Nach § 167 Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. § 753 Abs. 1 ZPO sind Gerichtsvollzieher für die Durchführung der Zwangsvollstreckung zuständig, soweit sie nicht den Gerichten zugewiesen ist. Wird wie hier die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen betrieben, ist der Gerichtsvollzieher zuständig für die Vollstreckung in körperliche Sachen (§§ 808 ff ZPO). 5. Es liegt ein rechtskräftiger und damit vollstreckbarer Vollstreckungstitel vor. a. Die Zwangsvollstreckung setzt nach § 167 Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. § 704, § 794 ZPO einen Vollstreckungstitel voraus. Nach § 704 ZPO zählen hierzu rechtskräftige (deutsche) Endurteile. Zudem werden nach Art. 84 Abs. 2 S. 1 Grundverordnung i.V.m. Art. 79 Abs. 1 Durchführungsverordnung werden ausländische Vollstreckungstitel für die Beitreibung der Forderung unmittelbar anerkannt und automatisch wie ein Titel für die Vollstreckung einer Forderung des Mitgliedstaats der ersuchten Partei behandelt (sog. Äquivalenzprinzip der internationalen Beitreibungshilfe). Nach Art. 81 Abs. 4 Durchführungsverordnung gilt auch die Entscheidung eines ordentlichen Gerichts oder Verwaltungsgerichts des ersuchenden Staates, durch welches über eine Anfechtung der Forderung oder des im ersuchenden Staat ausgestellten Vollstreckungstitels entschieden wurde, im ersuchten Staat als Vollstreckungstitel i.S.d. Art. 78 Durchführungsverordnung, sofern sie zugunsten der ersuchenden Partei ausfällt und die Beitreibung der Forderung im ersuchenden Mitgliedstaat ermöglicht. Als Vollstreckungstitel gilt also auch eine gerichtliche Entscheidung, die eine erste Entscheidung des ersuchenden Trägers bestätigt (Fuchs, Europäisches Sozialrecht, 7. Auflage 2018, VO (EG) Nr. 883/2004, Artikel 84, Rn. 39). Diese Vorschrift findet auch in Deutschland unmittelbare Anwendung, ohne dass ein gesondertes Verfahren zur Vollstreckbarerklärung des ausländischen Vollstreckungstitels (sog. Exequaturverfahren), welches nach Art. 84 Abs. 2 S. 2 Grundverordnung, Art. 79 Abs. 2 Durchführungsordnung möglich ist, erforderlich wäre (jurisPK-SGB I 3. Aufl., Art. 84 VO (EG) 883/2004, Rn. 85). b. Ein vollstreckbarer Vollstreckungstitel liegt vor in Gestalt der Beitragsbescheide der Antragsgegnerin vom 19.09.2012. Diese sind bestandskräftig geworden. Zwar hat der Antragsteller Rechtsbehelfe – Einsprache, Verwaltungsgerichtsbeschwerde zum Kantonsgericht Luzern und Beschwerde zum Schweizerischen Bundesgerichts – gegen die Beitragsbescheide erhoben. Jedoch hat das Schweizerische Bundesgericht seine Beschwerde mit Urteil vom 24.11.2014 abgewiesen. Ausweislich des Beitreibungsersuchens der Antragsgegnerin vom 30.06.2015 sind die Beitragsbescheide vom 19.09.2012 seit 25.11.2014 vollstreckbar (vgl. Ziffer 11.4.3.). Dem Einwand des Antragstellers, es hätte einer erneuten Festsetzung der Beiträge durch die Antragsgegnerin bedurft, nachdem das Kantonsgericht Luzern in seinem Urteil vom 17.03.2014 zurückverwiesen hatte, könnte das Verwaltungsgericht selbst dann nicht nachgehen, wenn es diesen Einwand für stichhaltig hielte, wogegen vorliegend aber der Umstand sprechen dürfte, dass das Urteil des Kantonsgericht Luzern durch das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 24.11.2014 inhaltlich überholt wurde und damit nicht in Rechtskraft erwachsen ist (siehe dazu noch unten unter Ziffer 9.). c. Zudem fehlt es dem Verwaltungsgericht jedenfalls an der (internationalen) Zuständigkeit, zu überprüfen, ob die schweizerischen Behörden und Gerichte das schweizerische Recht auf rechtmäßige Weise angewendet haben. Ausweislich der Kompetenzverteilung in Art. 81 Abs. 1, Abs. 3 Durchführungsverordnungen – welche auch Art. 14 Abs. 1, Abs. 2 der Richtlinie 2010/24/EU über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen (im Folgenden: Beitreibungsrichtlinie) und deren nationalen Umsetzungsvorschriften § 13 Abs. 1 S. 1, S. 2 EUBeitrG zugrunde liegt, weswegen hier auch auf dazu ergangene Rechtsprechung Bezug genommen wird (vgl. jurisPK-SGB I, 3. Aufl., 05.10.2018, Art. 84 VO (EG) 883/2004, Rn. 14) – sind Einwendungen gegen die Forderung und den Vollstreckungstitel ausschließlich im ersuchenden Staat einzulegen und durch die dortigen Gerichte zu prüfen. Diese Kompetenzverteilung erlaubt es den Behörden und Gerichten im ersuchten Mitgliedsstaat grundsätzlich nicht, die materielle Richtigkeit der beizutreibenden Forderung und die Vollstreckbarkeit des Vollstreckungstitels zu überprüfen (EuGH, Urt. v. 14.01.2010 – C-233/08 Milan Kyrian/Celní úřad Tábor – EuZW 2010, 146, Rn. 34 ff zur früheren EU-Beitreibungsrichtlinie 76/308 in der durch die Richtlinie 2001/44 geänderten Fassung; BVerfG, Beschl. v. 23.05.2019 – 1 BvR 1724/18 – juris, Rn. 27; BFH, Urt. v. 03.11.2010 – VII R 21/10 – juris, Rn. 76; BFH, Urt. v. 24.02.2015 – VII R 1/14 – juris, Rn. 21). Dem liegt zugrunde, dass die Gerichte des ersuchten Mitgliedstaats hinsichtlich der einfachrechtlichen Voraussetzungen der Besteuerung im ersuchenden Mitgliedstaat grundsätzlich weder mit der Sachverhaltsaufklärung noch mit den gegebenenfalls komplexen ausländischen steuerrechtlichen Rechtsvorschriften befasst werden sollen (BVerfG, Beschl. v. 23.05.2019 – 1 BvR 1724/18 – juris, Rn. 26; FG Köln, Urt. v. 30.09.2015 – 14 K 2097/13 – juris, Rn. 49). Zudem kommt den deutschen Gerichten nicht die Befugnis zu, (unmittelbar) über ausländisches öffentliches Recht zu urteilen. Definitionsgemäß ist das öffentliche Recht das Amtsrecht des Staates. Bedient sich der Staat dieses Sonderrechtes, wird er i.d.R. hoheitlich i.S.d. Völkerrechts tätig. Nach den Grundsätzen der Staatenimmunität darf inländische Gerichtsgewalt über den fremden Staat in solchen Fällen nicht ausgeübt werden (Schoch/Schneider, Verwaltungsgerichtsordnung: VwGO, 41. EL Juli 2021, Vorbem. § 40, Rn. 65). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht nur, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beitreibung der Forderung gegen den sogenannten ordre public-Vorbehalt verstoßen könnte, wenn also die Vollstreckung in einem nicht mehr hinnehmbaren Gegensatz zu grundlegenden Prinzipien der Rechtsordnung des ersuchten Staates stehen würde (EuGH, Urt. v. 14.01.2010 – C-233/08 Milan Kyrian/Celní úřad Tábor – EuZW 2010, 146, Rn. 34 ff zur früheren EU-Beitreibungsrichtlinie; BVerfG, Beschl. v. 23.05.2019 – 1 BvR 1724/18 – juris, Rn. 28; BFH, Urt. v. 03.11.2010 – VII R 21/10 – juris, Rn. 76; FG München, Urt. v. 30.01.2020 – 10 K 1105/17 – DStRE 2020, 1198, Rn. 50; jurisPK-SGB I, 3. Aufl., 05.10.2018, Art. 84 VO (EG) 883/2004, Rn. 94; Seer, Internationale Beitreibungshilfe - Rechtsgrundlagen und Rechtsschutz, IWB 2017, 595, 606; vgl. Engelhardt/App/Schlatmann, 12. Aufl. 2021, EUBeitrG § 14 Rn. 1; a.A. FG Münster, Beschl. v. 03.09.2020 – 11 V 1665/20 AO – juris, Rn. 33). Dabei ist die Prüfung seitens der ersuchten Behörden nicht auf die formelle Ordnungsmäßigkeit des Ersuchens beschränkt ist, sondern umfasst eine materiell-rechtliche Evidenzprüfung (EuGH, Urt. v. 16.05.2017 – C-682/15, Berlioz Investment Fund – juris, Rn. 82, Rn. 86; Seer, Internationale Beitreibungshilfe - Rechtsgrundlagen und Rechtsschutz, IWB 2017, 595). Ein Verstoß gegen den ordre public-Vorbehalt ist gem. Art. 6 EGBGB gegeben, wenn die Anwendung ausländischen Rechts zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts, insbesondere mit den Grundrechten, offensichtlich unvereinbar ist. In diesem Sinne kann es etwa ganz offensichtlich an der Vollstreckbarkeit mangeln, wenn der zu vollstreckende Titel dem Betroffenen durch den ersuchenden Staat noch gar nicht oder mit mangelhafter Rechtsbehelfsbelehrung zugestellt worden ist beziehungsweise der Schuldner von der beizutreibenden Forderung überhaupt keine Kenntnis erlangt hat (vgl. BVerfG, Beschl. v. 23.05.2019 – 1 BvR 1724/18 – juris, Rn. 34; Seer, Internationale Beitreibungshilfe - Rechtsgrundlagen und Rechtsschutz, IWB 2017, 595, a.A. FG Münster, Beschl. v. 03.09.2020 – 11 V 1665/20 AO – juris, Rn. 33). Die Behörden und Gerichte des ersuchten Staates sind zu einer eingehenden Prüfung, ob Verstöße gegen den ordre public gegeben sind, verpflichtet, wenn der Vollstreckungsschuldner substantiiert besondere Umstände vorgetragen hat, die einen Verstoß gegen den ordre public zumindest möglich erscheinen lassen (BFH, Urt. v. 03.11.2010 − VII R 21/10 – NJW 2011, 2158). Im Übrigen verlangt der unionsrechtliche Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten von jedem Mitgliedstaat, dass er – abgesehen von außergewöhnlichen Umständen – davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten. Wird keine offensichtliche Verletzung einer in der Rechtsordnung des Vollstreckungsstaats als wesentlich geltenden Rechtsnorm oder eines dort als grundlegend anerkannten Rechts dargetan, prüft die ersuchte Behörde die materielle Richtigkeit der Forderung und die Vollstreckbarkeit des Vollstreckungstitels nicht (BFH, Beschl. v. 30.07.2020 – VII B 73/20 – juris, Rn. 79). 6. Der Erteilung einer Vollstreckungsklausel bedurfte es nicht. Grundsätzlich wird die Zwangsvollstreckung nach § 167 Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. § 724 Abs. 1 ZPO auf Grund einer mit der Vollstreckungsklausel versehenen Ausfertigung des Urteils (vollstreckbare Ausfertigung) durchgeführt. Jedoch findet nach § 167 Abs. 1 S. 1 VwGO § 1112 ZPO aus einem Titel, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union vollstreckbar ist, die Zwangsvollstreckung im Inland statt, ohne dass es einer Vollstreckungsklausel bedarf. Hintergrund ist, dass die EU-Rechtsakte zur Vollstreckung von Vollstreckungstiteln anderer Mitgliedsstaaten ausreichend formelle Voraussetzungen schaffen, anhand derer die Vollstreckbarkeit des Titels verifiziert werden kann (vgl. MüKoZPO, 6. Aufl. 2022, ZPO § 1112 Rn. 1). 7. Der Vollstreckungstitel wurde dem Antragsteller ordnungsgemäß zugestellt. § 167 Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. § 750 Abs. 1 ZPO setzen voraus, dass dem Vollstreckungsschuldner der Vollstreckungstitel vor Beginn oder jedenfalls zeitgleich mit Beginn der Vollstreckung zugestellt wird. Laut Beitreibungsersuchen vom 30.06.2015 wurden die Beitragsbescheide der Antragsgegnerin vom 19.09.2012 dem Antragsteller am 19.09.2012 zugestellt. Wann das Urteil des Kantonsgericht Luzern vom 17.03.2014 und das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 24.11.2014 dem Antragsteller jeweils zugestellt wurden, ergibt sich aus diesem Beitreibungsersuchen zwar nicht. Jedoch hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, dass ihre Beitragsbescheide vom 19.09.2012 seit dem 25.11.2014 vollstreckbar sind. Zudem hat der Antragsteller auch nicht geltend gemacht, dass ihm diese Urteile nicht zugestellt worden seien. Vielmehr beruft er sich darauf, dass das Kantonsgericht Luzern den Einsprachebescheid abgeändert und die Sache zur Neufestsetzung der Beiträge für das Jahr 2010 an die Antragsgegnerin zurückgewiesen habe, ihm jedoch ein derartiger Abänderungsbescheid niemals zugestellt worden sei. Ein solcher Abänderungsbescheid existiert unstreitig auch nicht, sodass insofern ein Zustellungsmangel jedenfalls nicht vorliegen kann. Im Übrigen kommt dem Verwaltungsgericht wiederum keine Kompetenz zu, zu überprüfen, ob die Zustellung des Vollstreckungstitels auch in der Sache rechtmäßig und entsprechend der Vorgaben des schweizerischen Rechts erfolgt ist (s.o.). 8. Die besonderen Vollstreckungsvoraussetzungen aus Art. 84 Grundverordnung und Art. 78-83 Durchführungsverordnung liegen ebenfalls vor. a. Das Beitreibungsersuchen der Antragsgegnerin vom 30.06.2015 entspricht den Anforderungen aus Art. 84 Abs. 2 S. 1 Grundverordnung, Art. 78 Durchführungsverordnung Nach Art. 84 Abs. 2 S. 1 Grundverordnung setzt die Einleitung der Beitreibung in einem anderen Mitgliedsstaat einen Antrag des Staates, dessen Träger Forderungsinhaber ist, voraus. Art. 78 Durchführungsverordnung stellt formelle Voraussetzungen auf, denen dieses Beitreibungsersuchen genügen muss. (i.) Nach Art. 78 Abs. 1 Durchführungsverordnung ist zunächst erforderlich, dass dem Ersuchen eine amtliche Ausfertigung oder eine beglaubigte Kopie des Vollstreckungstitels beigefügt wird. Zwar war dem erstmals am 13.05.2015 an das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung übermittelten Beitreibungsersuchen der Antragsgegnerin keine beglaubigte Kopie der Vollstreckungstitel beigefügt. Vielmehr lagen lediglich einfache Kopien der Beitragsverfügungen vom 19.09.2012 sowie eine einfache Kopie des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts vom 24.11.2014 bei (vgl. GAS 213). Eine beglaubigte Kopie des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts 24.11.2014 übersandte die Antragsgegnerin jedoch mit Schreiben vom 26.04.2019 an das Versorgungswerk (vgl. GAS 277), sodass seit diesem Zeitpunkt die Voraussetzung des Art. 78 Abs. 1 Durchführungsverordnung erfüllt ist. Weil in diesem Urteil auf die Bescheide der Antragsgegnerin vom 19.09.2012 Bezug genommen wird und deren Rechtmäßigkeit bestätigt wurde, genügt die Vorlage der beglaubigten Abschrift des Urteils den Anforderungen des Art. 78 Abs. 1 Durchführungsverordnung, auch wenn das Urteil – mangels vollstreckbaren Inhalts des Tenors – nicht selbst den Vollstreckungstitel darstellt. (ii.) Das Beitreibungsersuchen enthält die nach Art. 78 Abs. 3, Abs. 4 Durchführungsverordnung erforderlichen Angaben. Im Beitreibungsersuchen der Antragsgegnerin vom 30.06.2015 finden sich wie gem. Art. 78 Abs. 3 lit. a Durchführungsverordnung erforderlich Angaben zur Identifikation des Vollstreckungsschuldners (vgl. Ziffer 6 und 7 des Beitreibungsersuchens). Wie nach Art. 78 Abs. 3 lit. b Durchführungsverordnung geboten, erteilte die Antragsgegnerin Informationen zur Identifizierung der ersuchenden Partei (vgl. Angaben zum absendenden Träger). Entsprechend Art. 78 Abs. 3 lit. c Durchführungsverordnung nahm die Antragsgegnerin unter Ziffer 11.4 Bezug auf den in der Schweiz ausgestellten Vollstreckungstitel. Sie bezeichnete die Verwaltungsakte und die Urteile des Kantonsgerichts Luzern und des Schweizerischen Bundesgerichts unter Ziffer 11.4.5. Gemäß Art. 78 Abs. 3 lit. d Durchführungsverordnung machte die Antragsgegnerin Angaben zur Art und Höhe der Forderung unter Ziffer 4, Ziffer 11 und Ziffer 12. Sie teilte mit, dass es sich um eine Forderung in Bezug auf geschuldete Beiträge zur Rentenversicherung handele, dass diese für den Zeitraum zwischen 01.11.2009 und 31.12.2010 geschuldet werden und in welcher Höhe die Forderung besteht. Wie nach Art. 78 Abs. 3 lit. e Durchführungsverordnung erforderlich bezeichnete die Antragsgegnerin den Tag, an dem der Vollstreckungstitel dem Vollstreckungsschuldner zugestellt wurde (Ziffer 11.4.2). Wie von Art. 78 Abs. 3 lit. f Durchführungsverordnung vorausgesetzt teilte die Antragsgegnerin zudem das Datum des Tages mit, ab dem die Beitreibung nach schweizerischem Recht ausgeführt werden kann (laut Ziffer 11.4.3 war dies seit dem 25.11.2014 der Fall). Auch hat die Antragsgegnerin eine Erklärung nach Art. 78 Abs. 4, Abs. 2 lit. a Durchführungsverordnung abgegeben darüber, dass die zu vollstreckende Forderung und der Vollstreckungstitel in der Schweiz nicht angefochten wurde. Unter Ziffer 3.1 des Beitreibungsersuchens erklärte die Antragsgegnerin, dass das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vollstreckbar sei und gem. Art. 81 Abs. 4 Durchführungsverordnung als Vollstreckungstitel gelte. Zwar unterließ die Antragsgegnerin im Beitreibungsersuchen vom 30.06.2015 die Erklärung i.S.d. Art. 78 Abs. 4, Abs. 2 lit. b Durchführungsverordnung darüber, dass in der Schweiz bereits ein geeignetes Beitreibungsverfahren durchgeführt worden sei und dass die getroffenen Maßnahmen nicht zu einer vollständigen Befriedigung der Forderung geführt hätten (vgl. Ziffer 3.1). Jedoch ist eine derartige Erklärung in einem Schreiben der Antragsgegnerin an das Versorgungswerk vom 12.04.2019 enthalten. Eine Erklärung nach Art. 78 Abs. 2, Abs. 4 lit. c Durchführungsverordnung darüber, dass die Verjährungsfrist nach innerstaatlichem, schweizerischem Recht noch nicht abgelaufen sei, enthielt Ziffer 11.4.4 des Beitreibungsersuchens. b. Die Pflicht der deutschen Behörden zur Vollstreckung der Forderungen der Antragsgegnerin entsprechend ihres Beitreibungsersuchens ist nicht nach Art. 82 Abs. 1 Durchführungsverordnung ausgeschlossen. Der Antragsteller hat weder glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2, § 294 Abs. 1 ZPO), noch ist sonst ersichtlich, dass er durch die Beitreibung der Forderung in ernste wirtschaftliche oder soziale Schwierigkeiten geraten würde (Art. 82 Abs. 1 lit. a Durchführungsverordnung). Die Voraussetzungen des Ausschlussgrundes nach Art. 82 Abs. 1 lit b Durchführungsverordnung liegen ebenfalls nicht vor. Denn zwischen dem Zeitpunkt der Unanfechtbarkeit des Vollstreckungstitels am 24.11.2014 und der Übermittelung des Beitreibungsersuchens am 30.06.2015 liegen weniger als fünf Jahre. c. Die zu vollstreckende Forderung ist auf korrekte Weise von der Währung des ersuchenden Staates in die Währung des ersuchten Staates umgerechnet worden, Art. 80 Abs. 1 S. 1, Art. 90 Durchführungsverordnung. Nach Art. 80 Abs. 1 S. 1 Durchführungsverordnung erfolgt die Beitreibung in der Währung des Mitgliedstaats der ersuchten Partei. Gemäß Art. 90 S. 1 Durchführungsverordnung gilt als Wechselkurs zweier Währungen der von der Europäischen Zentralbank veröffentlichte Referenzwechselkurs. Die Verwaltungskommission bestimmt nach Art. 90 S. 1 Durchführungsverordnung den Bezugszeitpunkt für die Festlegung des Wechselkurses. Diese Bestimmung ist durch Ziffer 3 lit. a des Beschlusses Nr. H7 über den Bezugszeitpunkt für die Festlegung der Umrechnungskurse gemäß Artikel 90 der Verordnung (EG) Nr. 987/2009 der Verwaltungskommission für die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit vom 25.06.2015 erfolgt. Danach ist bei Beitreibungsersuchen der Arbeitstag maßgeblich, der dem Tag unmittelbar vorausgeht, an dem die ersuchende Partei das erste Beitreibungsersuchen abgesandt hat (vgl. NK-EuSozR, 7. Aufl. 2018, VO (EG) Nr. 883/2004 Art. 84 Rn. 40). Maßgeblich ist also der 29.06.2015, ein Montag und damit Arbeitstag. Ausweislich des Referenzwechselkurses der Europäischen Zentralbank lag der Wechselkurs EUR zu CHF am 29.06.2015 bei 1,0376. Diesen Wert hat die Antragsgegnerin ihrer Umrechnung ausweislich des Anhangs zu ihrem Beitreibungsersuchen auch zugrunde gelegt. 9. Die Vollstreckung des schweizerischen Vollstreckungstitels verstößt nicht gegen den ordre public. Der Antragsteller hat Umstände, die dafür sprächen, dass die Durchführung der Vollstreckung aus dem Vollstreckungstitel bestehend aus den Beitragsbescheiden der Antragsgegnerin vom 19.09.2012 dem deutschen ordre public zuwiderlaufen würde, nicht substantiiert dargetan, sodass das Gericht nicht veranlasst ist, eine materiell-rechtliche (Evidenz-)Kontrolle der Rechtmäßigkeit des Vollstreckungstitels nach schweizerischem Recht vorzunehmen oder die Zustellung des Vollstreckungstitels entsprechend der schweizerischen Zustellungsvorschriften in Zweifel zu ziehen. Soweit der Antragsteller Einwendungen gegen die titulierte Forderung geltend macht und hier insbesondere vorbringt, die schweizerischen Gerichte seien zu Unrecht davon ausgegangen, dass er zwischen 2009 und 2010 seinen Wohnsitz in der Schweiz gehabt habe, und dass die Festsetzung von Beiträgen zur schweizerischen Rentenversicherung gegen das Verbot der Doppelbelastung verstießen, so sind diese Einwendungen gem. Art. 81 Abs. 1 Durchführungsverordnung im Rahmen von nach schweizerischem Recht bestehenden Rechtsbehelfen bei den zuständigen schweizerischen Behörden vorzubringen. Die von den schweizerischen Behörden und Gerichten getroffene Feststellung, dass der Antragsteller in den Jahren 2009 und 2010 seinen hauptsächlichen Aufenthalt und damit seinen Wohnsitz in der Schweiz hatte, stellt sich nicht als willkürlich dar. Vielmehr haben das Kantonsgericht Luzern und das Schweizerische Bundesgericht sich in ihren Urteilen ausführlich mit den Kriterien, welche zur Bestimmung des Wohnorts zu verwenden sind, auseinandergesetzt und auf nachvollziehbare Weise zueinander ins Verhältnis gebracht. Auch inwieweit ein Verstoß gegen das Doppelbelastungsverbot gegeben sein könnte, ist nicht dargetan. Die Schweizerischen Gerichte haben vielmehr ausführlich dargetan, dass aufgrund des Umstands, dass die Deutsche Rentenversicherung mit Schreiben vom 27.04.2012 ihre Erklärung „E 101“ über die „vorübergehende“ Tätigkeit eines Selbstständigen in einem anderen Mitgliedsstaat vom 17.12.2007 mit Wirkung zum 01.11.2009 widerrufen hat, eine Neubestimmung des tatsächlichen Wohnorts des Antragstellers für den Zeitraum ab dem 01.11.2009 nötig wurde und entsprechend auch die Beitragspflicht neu zu beurteilen war (Kantonsgericht Luzern, Urt. v. 17.03.2014, Ziff. 5.4.1 ff). Falls der Antragsteller für die Jahre 2009 und 2010 tatsächlich auch Beiträge an das Versorgungswerk gezahlt haben sollte, so könnte er – wie auch das Kantonsgericht Luzern im Urteil vom 17.03.2014 unter Ziffer 5.7 ausgeführt hat – etwaige aus heutiger Sicht zu Unrecht an das deutsche Versorgungswerk abgeführte Beiträge zurückfordern, um einer Doppelbelastung zu entgehen. Soweit der Antragsteller sich darauf beruft, die Vollstreckung aus den Beitragsbescheiden der Antragsgegnerin vom 19.09.2012 laufe der öffentlichen Ordnung i.S.d. Art. 6 EGBGB zuwider, weil ihm ein den Beitragszeitraum für das Jahr 2010 bis zum 12.12.2009 beschränkender Änderungsbescheid der Antragsgegnerin niemals zugegangen sei, veranlasst dies das Verwaltungsgericht ebenfalls nicht zu einer eingehenderen Prüfung. Denn ein derartiger Abänderungsbescheid existiert unstreitig gar nicht, sodass ein Zustellungsmangel insoweit nicht in Betracht kommt. Sofern der Antragsteller mit seinem Vorbringen zugleich geltend machen sollte, dass wegen der unterbliebenen Neufestsetzung seines Beitrags für das Jahr 2010 schon gar kein Vollstreckungstitel vorliege und die Antragsgegnerin oder das Versorgungswerk eine unzulässige Selbsttitulierung vorgenommen hätten, folgt dem das Verwaltungsgericht ebenfalls nicht. Ein Vollstreckungstitel liegt vor in dem Beitragsbescheid der Antragsgegnerin vom 19.09.2012 für das Jahr 2010. Soweit das Kantonsgericht Luzern mit Urteil vom 17.03.2014 „die Sache […] an die Ausgleichskasse zur Neufestsetzung der Beiträge für das Jahr 2010 im Sinn der Erwägungen zurückgewiesen“ hatte, so ist diese Zurückweisung nicht rechtskräftig und damit nicht verbindlich geworden. Denn der Antragsteller selbst hat gegen dieses Urteil Beschwerde eingelegt. Seinen Antrag, die Beitragsverfügungen der Antragsgegnerin vom 19.09.2012 aufzuheben, hat das Schweizerische Bundesgericht vollumfänglich abgewiesen. Gegenstand der Prüfungen des Schweizerischen Bundesgerichts war die Frage, ob die Beitragsbescheide der Antragsgegnerin vom 19.09.2012 Bundesrecht oder Staatsvertragsrecht verletzen (vgl. Urt. v. 24.11.2014, Ziff. C, Ziff. 4.6). Indem das Schweizerische Bundesgericht dies verneint und entsprechend die Beschwerde des Antragstellers vollumfänglich abgewiesen hat, ist die durch das Urteil des Kantonsgericht Luzern ausgesprochene teilweise Zurückverweisung inhaltlich überholt. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. IV. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. § 52 Abs. 3 S. 1 GKG i.V.m. Ziffer 1.5 S. 2 des Streitwertkatalogs (vorläufiger Rechtsschutz, Vorwegnahme der Hauptsache) des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013.