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Urteil

VII R 27/14

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Nach Insolvenzeröffnung aus der Insolvenzmasse geleistete Einkommensteuervorauszahlungen sind nur mit Masseverbindlichkeiten anzurechnen. • Ein Erstattungsanspruch aus nach Eröffnung geleisteten Vorauszahlungen entsteht bereits mit der Entrichtung unter der aufschiebenden Bedingung der endgültigen Überzahlung. • Das Aufrechnungsverbot des § 96 Abs.1 Nr.1 InsO verhindert die einseitige Verrechnung durch das Finanzamt gegenüber vor Eröffnung entstandenen Insolvenzforderungen. • Ein sich ergebender Vorauszahlungsüberschuss begründet einen eigenen Rückzahlungsanspruch der Insolvenzmasse nach § 36 Abs.4 Satz 2 EStG.
Entscheidungsgründe
Erstattung von nach Insolvenzeröffnung geleisteten Einkommensteuervorauszahlungen • Nach Insolvenzeröffnung aus der Insolvenzmasse geleistete Einkommensteuervorauszahlungen sind nur mit Masseverbindlichkeiten anzurechnen. • Ein Erstattungsanspruch aus nach Eröffnung geleisteten Vorauszahlungen entsteht bereits mit der Entrichtung unter der aufschiebenden Bedingung der endgültigen Überzahlung. • Das Aufrechnungsverbot des § 96 Abs.1 Nr.1 InsO verhindert die einseitige Verrechnung durch das Finanzamt gegenüber vor Eröffnung entstandenen Insolvenzforderungen. • Ein sich ergebender Vorauszahlungsüberschuss begründet einen eigenen Rückzahlungsanspruch der Insolvenzmasse nach § 36 Abs.4 Satz 2 EStG. Der Insolvenzverwalter des Schuldners A beantragt Erstattung von 2007 geleisteten Einkommensteuervorauszahlungen. Nach Insolvenzeröffnung wurden für 2007 Vorauszahlungen in Höhe von insgesamt 32.570,72 € (ESt) und 1.673,96 € (SolZ) geleistet. Das Finanzamt setzte die Jahressteuer 2007 fest und rechnete Vorauszahlungen teilweise an. Das Finanzgericht gab dem Verwalter teilweise Recht und erkannte eine Erstattung in geringerer Höhe. Der Kläger rügte, die nach Eröffnung geleisteten Vorauszahlungen stammten aus der Insolvenzmasse und dürften nach dem Aufrechnungsverbot des § 96 Abs.1 Nr.1 InsO nicht mit vor Eröffnung entstandenen Steuerforderungen verrechnet werden. Das Finanzamt hielt dagegen, ein Erstattungsanspruch entstehe erst mit der Festsetzung der Jahressteuer und Verrechnung sei geboten. • Feststellungen: Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurden Vorauszahlungen in Höhe von 32.570,72 € (ESt) und 1.673,96 € (SolZ) aus der Insolvenzmasse geleistet; die Jahressteuerschuld für 2007 beträgt 41.711 € (ESt) und 2.180,25 € (SolZ); vor Eröffnung begründete Steuerforderungen belaufen sich auf 23.444,69 € (ESt) und 1.173,19 € (SolZ). • Rechtliche Einordnung der Vorauszahlungen: Nach § 35 Abs.1 InsO gehört auch Erwerb nach Eröffnung zur Masse; daher sind die nach Eröffnung geleisteten Vorauszahlungen der Insolvenzmasse zuzurechnen. • Entstehung des Erstattungsanspruchs: Der Anspruch auf Erstattung aus überzahlten Vorauszahlungen entsteht mit der Entrichtung unter der aufschiebenden Bedingung, dass am Ende des Veranlagungszeitraums eine Überzahlung vorliegt; somit sind Erstattungsansprüche, die kraft Entrichtung nach Eröffnung entstanden sind, Masseansprüche (§ 36 Abs.4 Satz 2 EStG). • Anrechnungsbeschränkung: § 36 Abs.2 Nr.1 EStG gestattet Anrechnung von Vorauszahlungen nur auf solche Steuerschulden, die dem gleichen insolvenzrechtlichen Vermögensbereich angehören; eine Anrechnung auf vor Eröffnung entstandene Insolvenzforderungen würde die Gleichbehandlung der Insolvenzgläubiger verletzen und ist daher ausgeschlossen. • Aufrechnungsverbot: Das FA kann den aus der Masse entstandenen Rückzahlungsanspruch nicht mit vor Eröffnung begründeten Steuerforderungen des Finanzamts aufrechnen, weil § 96 Abs.1 Nr.1 InsO dies untersagt. • Rechtsfolge und Betrag: Dem Kläger steht zusätzlich zu dem vom FG zugesprochenen Betrag der Resterstattungsanspruch in Höhe von 13.332,57 € (ESt) und 668,42 € (SolZ) zu; insgesamt sind 14.000,99 € zurückzuzahlen. Der Revision wurde stattgegeben; das Urteil des Finanzgerichts und der Abrechnungsbescheid sind insoweit zu ändern, dass dem Kläger die Einkommensteuervorauszahlungen 2007 in Höhe von insgesamt 14.000,99 € (13.332,57 € ESt und 668,42 € SolZ) zu erstatten sind. Die nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens geleisteten Vorauszahlungen stammen aus der Insolvenzmasse und begründen einen Rückzahlungsanspruch der Masse nach § 36 Abs.4 Satz 2 EStG; dieser Anspruch ist nicht mit vor Eröffnung entstandenen Steuerforderungen des Finanzamts aufrechenbar wegen des Aufrechnungsverbots des § 96 Abs.1 Nr.1 InsO. Die Kosten des Verfahrens trägt das Finanzamt.