Urteil
XI R 15/14
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Reihengeschäften ist die innergemeinschaftliche Warenbewegung grundsätzlich der ersten Lieferung zuzuordnen; die gesetzliche Vermutung des § 3 Abs. 6 Satz 6 UStG ist unionsrechtskonform und dient der praktikablen Zuordnung.
• Die Vermutung des § 3 Abs. 6 Satz 6 Halbsatz 1 UStG kann durch den Nachweis widerlegt werden, dass der Zwischenkaufmann die Waren als Lieferer befördert oder versendet hat; dafür ist eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls erforderlich (vgl. EuGH VSTR).
• Fehlen gesicherte Feststellungen zum Zeitpunkt der Übertragung der Verfügungsmacht auf den Letzterwerber, ist die Warenbewegung der ersten Lieferung zuzuordnen; verbleibende Zweifel begünstigen den leistenden Unternehmer.
• Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 Buchst. b i.V.m. § 6a UStG sind nachzuweisen; Buch- und Belegnachweise nach §§ 17a, 17c UStDV sind maßgeblich.
• Vertrauensschutz (z. B. auf Grundlage des Verwaltungskontakts oder behördlicher Hinweise) ist gesondert nach § 6a Abs. 4 UStG zu prüfen und kann Besteuerungsfolgen andersherum auslösen.
Entscheidungsgründe
Zuordnung der innergemeinschaftlichen Warenbewegung bei Reihengeschäften; Bedeutung der Vermutungsregel des § 3 Abs. 6 Satz 6 UStG • Bei Reihengeschäften ist die innergemeinschaftliche Warenbewegung grundsätzlich der ersten Lieferung zuzuordnen; die gesetzliche Vermutung des § 3 Abs. 6 Satz 6 UStG ist unionsrechtskonform und dient der praktikablen Zuordnung. • Die Vermutung des § 3 Abs. 6 Satz 6 Halbsatz 1 UStG kann durch den Nachweis widerlegt werden, dass der Zwischenkaufmann die Waren als Lieferer befördert oder versendet hat; dafür ist eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls erforderlich (vgl. EuGH VSTR). • Fehlen gesicherte Feststellungen zum Zeitpunkt der Übertragung der Verfügungsmacht auf den Letzterwerber, ist die Warenbewegung der ersten Lieferung zuzuordnen; verbleibende Zweifel begünstigen den leistenden Unternehmer. • Voraussetzungen der Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 1 Buchst. b i.V.m. § 6a UStG sind nachzuweisen; Buch- und Belegnachweise nach §§ 17a, 17c UStDV sind maßgeblich. • Vertrauensschutz (z. B. auf Grundlage des Verwaltungskontakts oder behördlicher Hinweise) ist gesondert nach § 6a Abs. 4 UStG zu prüfen und kann Besteuerungsfolgen andersherum auslösen. Die A-GmbH (Lieferer) lieferte im Dezember 1998 zwei Maschinen an die in den USA ansässige B mit fester Niederlassung in Portugal. B gab an, die Maschinen an die finnische C-Ltd. weiterverkauft zu haben und übermittelte deren USt-IdNr., die A überprüfte. Die Maschinen wurden von einer von B beauftragten Spedition abgeholt und nach Finnland verschifft. A stellte B eine Rechnung ohne deutsche Umsatzsteuer aus und vermerkte die USt-IdNr. der C-Ltd. Das Finanzamt änderte später die Umsatzsteuerfestsetzung und behandelte die Lieferung als steuerpflichtig mit der Begründung, B sei Abnehmerin der ersten Lieferung gewesen. Das FG gab im zweiten Rechtsgang der Klage statt, weil es nicht feststellen konnte, dass die Verfügungsmacht bereits vor dem Versand auf C übergegangen war. Der BFH hat die Revision des Finanzamts zurückgewiesen. • Rechtliche Grundlage: Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchst. b i.V.m. § 6a UStG) setzt u.a. Beförderung/Versendung in einen anderen Mitgliedstaat, Unternehmereigenschaft des Abnehmers und dortige Erwerbsbesteuerung voraus. • Nach § 6a Abs. 3 Satz 1 UStG obliegt dem Unternehmer der Nachweis der Voraussetzungen; Belegnachweis (§ 17a UStDV) und Buchnachweis (§ 17c UStDV) sind einschlägig. • Bei Reihengeschäften gilt nach § 3 Abs. 6 Satz 5 UStG, dass die Warenbewegung einer der beteiligten Lieferungen zuzuordnen ist; § 3 Abs. 6 Satz 6 UStG enthält die Vermutung, dass sie der ersten Lieferung zuzurechnen ist; diese Vermutung ist unionsrechtskonform und kann unter den vom BFH und EuGH entwickelten Voraussetzungen widerlegt werden. • Der Gegenbeweis setzt eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls voraus, insbesondere ob und wann dem Letzterwerber die tatsächliche Verfügungsmacht (wie ein Eigentümer) übertragen wurde; eine bloße Mitteilung des Weiterverkaufs genügt hierfür nicht zwingend (EuGH VSTR). • Wenn das Tatsachengerüst unklar bleibt und das Finanzamt keinen tragfähigen Gegenbeweis liefert, ist nach § 3 Abs. 6 Satz 6 Halbsatz 1 UStG die Warenbewegung der ersten Lieferung zuzuordnen. • Das FG hat zutreffend festgestellt, dass keine ausreichenden Unterlagen oder Verträge vorgelegt wurden und dass die Klägerin alle ihr zumutbaren Maßnahmen zur Feststellung der Identifikationsnummer getroffen hat; deshalb war die Steuerbefreiung zu belassen. • Vertrauensschutz und mögliche Prüfungs- oder Meldehinweise sind gesondert nach § 6a Abs. 4 UStG zu prüfen; das ändert am Ergebnis des vorliegenden Falles nichts. • Prozessrechtlich bindet die tatrichterliche Würdigung des FG den Senat, weil keine Revisionsrügen gegen die Feststellungen erhoben wurden. Die Revision des Finanzamts wird als unbegründet zurückgewiesen; das Urteil des Finanzgerichts bleibt bestehen. Die Lieferung der A-GmbH an B ist im Ergebnis als innergemeinschaftliche Lieferung zu behandeln, weil das Finanzamt den erforderlichen Gegenbeweis, dass die Warenbewegung der Lieferung der B an C zuzuordnen sei, nicht ausreichend geführt hat. Das FG hat zutreffend die tatsächlichen Umstände gewürdigt und festgestellt, dass keine verlässlichen Belege über die vorzeitige Übertragung der Verfügungsmacht auf C vorliegen. Die gesetzliche Vermutung des § 3 Abs. 6 Satz 6 UStG zugunsten der ersten Lieferung greift daher; verbleibende Zweifel begünstigen die Klägerin. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.