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Urteil

XI R 9/23

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

ECLI:DE:BFH:2024:U.111224.XIR9.23.0
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Leitsätze
Die Lieferung einer Waschkommode, die sich aus einer (ohne Recht zum Vorsteuerabzug von einer Privatperson erworbenen) Kommode und aus (mit Recht zum Vorsteuerabzug erworbenen) Sanitärgegenständen (Waschbecken, Armaturen et cetera) zusammensetzt, unterliegt nicht der Differenzbesteuerung, weil der Liefergegenstand teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt hat (Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union Bawaria Motors vom 19.07.2012 - C-160/11, EU:C:2012:492).
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 29.03.2023 - 4 K 77/22 aufgehoben. Die Sache wird an das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.
Entscheidungsgründe
Die Lieferung einer Waschkommode, die sich aus einer (ohne Recht zum Vorsteuerabzug von einer Privatperson erworbenen) Kommode und aus (mit Recht zum Vorsteuerabzug erworbenen) Sanitärgegenständen (Waschbecken, Armaturen et cetera) zusammensetzt, unterliegt nicht der Differenzbesteuerung, weil der Liefergegenstand teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt hat (Anschluss an das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union Bawaria Motors vom 19.07.2012 - C-160/11, EU:C:2012:492). Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 29.03.2023 - 4 K 77/22 aufgehoben. Die Sache wird an das Schleswig-Holsteinische Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen. II. Die Revision ist aus anderen als vom FA geltend gemachten Gründen begründet; sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das FG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung ‑‑FGO‑‑). Das FG hat zu Unrecht stillschweigend angenommen, dass die Voraussetzungen des § 25a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 UStG erfüllt sind. 1. Die Anwendung der Differenzbesteuerung ist nach § 25a Abs. 1 Nr. 2 UStG nur möglich, wenn die Gegenstände an den Wiederverkäufer im Gemeinschaftsgebiet geliefert wurden (Satz 1) und für diese Lieferung Umsatzsteuer nicht geschuldet oder nach § 19 Abs. 1 UStG nicht erhoben (Satz 2 Buchst. a) oder die Differenzbesteuerung vorgenommen wurde (Satz 2 Buchst. b). 2. Diese Voraussetzungen liegen ‑‑was das FG nicht beachtet hat‑‑ im Streitfall nicht vor. Die Vorentscheidung ist deshalb aufzuheben. a) Das FG hat angenommen, dass es sich bei der Lieferung der aufgearbeiteten Kommoden nebst Keramikaufsatz und Zubehör ungeachtet der getrennten Rechnungsstellung steuerlich um einen einheitlichen Umsatz handelt. Die Lieferung der aufgearbeiteten Kommode stelle die Hauptleistung und die getrennt berechnete Lieferung des Keramikaufsatzes nebst Zubehör die Nebenleistung dar. Auch unter Zugrundelegung eines einheitlichen Verkaufsumsatzes beziehungsweise Verkaufsgegenstands seien die Voraussetzungen eines Wiederverkaufs der antiken Waschkommoden im Sinne des § 25a UStG gegeben. Es reiche aus, dass aus der Perspektive des Verbrauchers der bearbeitete Gebrauchtgegenstand das neu zusammengesetzte Gesamtprodukt in prägender Weise bestimme und das entscheidende Kaufmotiv bilde. b) Ausgehend von dieser Auffassung liegen für das neu zusammengesetzte Gesamtprodukt als Liefergegenstand die Voraussetzungen des § 25a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 UStG (und des Art. 314 MwStSystRL) nicht vor. aa) Die Klägerin hat die Waschbeckenaufsätze, die aus Sicht des FG in dem zusammengesetzten Gesamtprodukt als einzigem Liefergegenstand aufgegangen sind, als Neuware mit Recht zum Vorsteuerabzug erworben. Für den einzigen Liefergegenstand (das neu zusammengesetzte Gesamtprodukt) besteht daher im Hinblick auf den Waschbeckenaufsatz ein anteiliges Recht zum Vorsteuerabzug. bb) Besteht für den Gegenstand der Lieferung ein anteiliges Recht zum Vorsteuerabzug, ist ‑‑was das FG nicht beachtet hat‑‑ nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) die Anwendung der Differenzbesteuerung ausgeschlossen (vgl. EuGH-Urteil Bawaria Motors vom 19.07.2012 - C-160/11, EU:C:2012:492). Daher ist, wenn man mit dem FG davon ausgeht, dass die Waschkommoden Gebrauchtgegenstände sind, eine Anwendung der Differenzbesteuerung nicht möglich. 3. Die Sache ist nicht spruchreif. Der Senat kann die Beurteilung, ob die Klägerin an die Kunden eine Kommode und ein Waschbecken geliefert und anschließend den Zusammenbau als selbständige Umsätze ausgeführt oder einen einzigen bearbeiteten Gegenstand ("Waschtisch") geliefert hat, aufgrund der bisher vom FG festgestellten Tatsachen nicht selbst vornehmen. a) Das FG hat nicht untersucht, ob die Klägerin an die Kunden eine bearbeitete Sache geliefert hat oder ob die Klägerin zunächst mehrere Gegenstände geliefert und sodann eine sonstige Leistung erbracht hat (vgl. dazu z.B. Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 31.01.1963 - V 157/60 U, BFHE 76, 544, BStBl III 1963, 198 - Zerlegung von Lokomotiven; vom 20.10.1966 - V 169/63, BFHE 87, 283, BStBl III 1967, 159 - Lieferung von geräuchertem Speck; vom 30.09.1999 - V R 77/98, BFHE 190, 231, BStBl II 2000, 14 - Ölwechsel; vom 09.06.2005 - V R 50/02, BFHE 210, 182, BStBl II 2006, 98 - orthopädische Zurichtung von Konfektionsschuhen; s.a. § 3 Abs. 4 UStG). Der gemeinsame Erwerb mehrerer Gegenstände, die jeder für sich genommen einen eigenen Zweck haben, führt in der Regel zum Vorliegen selbständiger Lieferungen (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 03.04.2013 - V B 125/12, BFHE 240, 447, BStBl II 2013, 973, Rz 15). Auch haben weder das FA noch das FG tatsächlich festgestellt, welchen konkreten Inhalt die vertraglichen Vereinbarungen der Klägerin mit ihren Kunden hatten, obwohl sich der Inhalt der Leistung nach dem oder den zugrunde liegenden Rechtsverhältnissen bestimmt (vgl. BFH-Urteile vom 22.07.2010 - V R 14/09, BFHE 231, 273, BStBl II 2012, 428, Rz 15 f.; vom 25.02.2015 - XI R 15/14, BFHE 249, 343, BStBl II 2023, 514, Rz 68; vom 18.01.2024 - V R 4/22, BFH/NV 2024, 1033, Rz 16). Aus Sicht des Senats erscheinen mehrere Alternativen möglich. So kann zum Beispiel ein Kunde den Auf- oder Zusammenbau von Möbeln, die er in einem Möbelhaus zerlegt erworben hat, selbst übernehmen, vom leistenden Unternehmer durchführen oder von Dritten vornehmen lassen oder er kann ein bereits zusammengebautes Möbelstück erwerben. Der Senat kann daher auf Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen nicht entscheiden, ob das FG zu Recht von der Lieferung eines einzigen, vor der Lieferung an die Kunden bereits bearbeiteten Gegenstands ausgegangen ist oder ob die Klägerin zunächst mehrere Gegenstände geliefert und anschließend eine sonstige Leistung erbracht hat. b) Nachdem die Klägerin diese tatsächliche Würdigung in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat angegriffen und das FA erwidert hat, dass auch Fälle mit einheitlicher Rechnungsstellung existieren, verweist der Senat den Rechtsstreit insoweit zur Nachholung weiterer Feststellungen an das FG zurück. c) Sonstige Rechtsfehler der angefochtenen Bescheide sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere hat die Klägerin den Vorsteuerabzug aus den an sie von anderen Unternehmern gelieferten neuen Waschbecken nach Aktenlage vorgenommen. Das FG hat aber Gelegenheit, auch dies im zweiten Rechtsgang zu prüfen. 4. Die mündliche Verhandlung ist nicht wiederzueröffnen. a) Nach § 121 Satz 1, § 93 Abs. 3 Satz 2 FGO hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob eine bereits geschlossene mündliche Verhandlung wiedereröffnet wird. Das Ermessen ist allerdings auf null reduziert, wenn durch die Ablehnung der Wiedereröffnung wesentliche Prozessgrundsätze verletzt würden, zum Beispiel, weil anderenfalls der Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör verletzt oder die Sachaufklärung unzureichend ist (z.B. BFH-Urteile vom 28.06.2017 - XI R 12/15, BFHE 258, 532, Rz 76 bis 78; vom 08.08.2024 - IV R 1/20, BFH/NV 2024, 1456, Rz 16). b) Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 02.01.2025 beim BFH eingegangene Schriftsatz der Klägerin gibt zu einer Wiedereröffnung keine Veranlassung; denn der Senat vermag auch unter Berücksichtigung der darin enthaltenen Ausführungen zu keinem anderen Ergebnis zu gelangen. Die Klägerin berücksichtigt (auch) in diesem Schreiben nicht, dass die Waschbecken, die sie von anderen Steuerpflichtigen mit Recht zum Vorsteuerabzug erworben hat, ein nicht unbedeutender Teil des (nach Auffassung des FG einheitlichen) Liefergegenstands sind. Daher liegen ‑‑anders als die Klägerin erneut vorbringt‑‑ die Voraussetzungen des § 25a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 UStG, Art. 314 Buchst. a MwStSystRL insoweit nicht vor. 5. Die Übertragung der Kostenentscheidung auf das FG folgt aus § 143 Abs. 2 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken