Urteil
III R 54/13
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
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Leitsätze
Die Übergangszeit gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG beginnt mit Abschluss des unmittelbar vorangegangenen Ausbildungsabschnittes oder Dienstes, auch wenn das Kind zu diesem Zeitpunkt das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. Mai 2013 8 K 8130/12 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Entscheidungsgründe
Die Übergangszeit gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG beginnt mit Abschluss des unmittelbar vorangegangenen Ausbildungsabschnittes oder Dienstes, auch wenn das Kind zu diesem Zeitpunkt das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. Mai 2013 8 K 8130/12 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. II. Die Revision ist zulässig, aber unbegründet und ist daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 FGO). 1. Die Revision ist zulässig. Die Klägerin hat zwar zunächst sowohl die Frist zur Einlegung der Revision (§ 120 Abs. 1 Satz 1 FGO) als auch die Frist zur Begründung der Revision (§ 120 Abs. 2 Satz 1 FGO) versäumt. Nach ordnungsgemäßer Einlegung und Begründung der Revision ist der Klägerin insofern aber Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 56 FGO). Die Fristversäumnis war unverschuldet, da die Klägerin wegen Mittellosigkeit nicht zur fristgerechten Einlegung und Begründung durch einen postulationsfähigen Vertreter in der Lage war und innerhalb der Revisionsfrist einen ordnungsgemäßen und vollständigen Antrag auf PKH gestellt hat (vgl. Senatsbeschluss vom 18. Mai 2005 III B 55/05, BFH/NV 2005, 1616). Nach Bewilligung der PKH hat die Klägerin die Revision fristgerecht (§ 56 Abs. 2 Satz 1 FGO) eingelegt und begründet. 2. Die Revision ist unbegründet. Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG berücksichtigt, wenn es sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes i.S. des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d EStG liegt. a) Das FG hat zu Recht entschieden, dass der Sohn der Klägerin nicht wegen einer Übergangszeit gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG zu berücksichtigen ist. Bei Überschreiten der Übergangszeit kommt eine Begünstigung auch nicht für die ersten vier Monate in Betracht (Urteil des Bundesfinanzhofs ‑‑BFH‑‑ vom 15. Juli 2003 VIII R 78/99, BFHE 203, 90, BStBl II 2003, 841, unter II.4.a; Senatsurteile vom 22. Dezember 2011 III R 5/07, BFHE 236, 137, BStBl II 2012, 678, Rz 15, und III R 41/07, BFHE 236, 144, BStBl II 2012, 681, Rz 21). Die Übergangszeit beginnt mit Abschluss des unmittelbar vorangegangenen Ausbildungsabschnittes oder Dienstes, auch wenn das Kind zu diesem Zeitpunkt das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. aa) Dies legt schon der Wortlaut der Vorschrift nahe (a.A. Schmidt/Loschelder, EStG, 34. Aufl., § 32 Rz 30). § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG enthält weder ausdrücklich noch dem Sinn nach eine Beschränkung auf Übergangszeiten nach Vollendung des 18. Lebensjahres. Die Norm setzt zwar voraus, dass die Übergangszeit nach Vollendung des 18. Lebensjahres andauert, schließt aber gerade nicht aus, dass sie bereits davor begonnen hat. Sie geht von einer einheitlichen Übergangszeit aus und enthält keine Hinweise auf eine Aufteilung in eine Zeit vor und eine Zeit nach Vollendung des 18. Lebensjahres. bb) Es entspricht auch dem Zweck der Regelung, die Zeit vor Vollendung des 18. Lebensjahres zur Übergangszeit zu zählen. Die Gesetzessystematik steht dem nicht entgegen (a.A. Schmidt/ Loschelder, a.a.O.). (1) Die Regelung in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG stellt gegenüber § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG eine vereinfachende Auffangvorschrift dar. Bei einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten von nicht mehr als vier Monaten geht der Gesetzgeber typisierend davon aus, dass ein Kind gehindert ist, seine Ausbildung zu einem früheren Zeitpunkt fortzusetzen (Senatsurteil vom 27. Januar 2011 III R 57/10, BFH/NV 2011, 1316, Rz 12). Für die Möglichkeit zur Neuorientierung bzw. Fortsetzung der Ausbildung ist es regelmäßig unerheblich, ob das Kind bei Abschluss des der Übergangszeit unmittelbar vorausgehenden Ausbildungsabschnittes oder Dienstes das 18. Lebensjahr schon vollendet hat oder demnächst vollenden wird. (2) Die Beschränkung der Übergangszeit gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG wird gerechtfertigt durch die typisierende Annahme, dass volljährige gesunde Kinder, die längere Übergangszeiten zu überbrücken haben, während dieser Zeit eine Erwerbstätigkeit (ggf. Aushilfstätigkeit) aufnehmen und sich gegenüber ihren Eltern nicht mehr in einer Unterhaltssituation befinden (Senatsurteile in BFHE 236, 137, BStBl II 2012, 678, Rz 29, und in BFHE 236, 144, BStBl II 2012, 681, Rz 33). Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres werden Kinder auch in Übergangszeiten unabhängig von § 32 Abs. 4 EStG schon gemäß § 32 Abs. 3 EStG berücksichtigt. Von Kindern, die während der Übergangszeit das 18. Lebensjahr vollenden, kann nach Ablauf der Übergangszeit die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in gleicher Weise erwartet werden wie von einem von Anfang an volljährigen Kind. b) Der Sohn der Klägerin ist auch nicht nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG zu berücksichtigen. Nach der ständigen Rechtsprechung des BFH ist dafür erforderlich, dass das Kind sich ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht (Senatsurteil vom 9. Februar 2012 III R 68/10, BFHE 236, 421, BStBl II 2012, 686, Rz 20, m.w.N.). Ein ernsthaftes Bemühen um einen Ausbildungsplatz innerhalb der Bundeswehr ist nach den Feststellungen des FG zu verneinen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken