OffeneUrteileSuche
Urteil

III R 41/07

BFH, Entscheidung vom

31mal zitiert
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

31 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei Überschreitung der gesetzlich geregelten Viermonats-Übergangszeit zwischen Ausbildungsabschnitt und Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes besteht kein Anspruch auf Kindergeld nach § 32 Abs.4 Satz1 Nr.2 Buchst. b EStG. • Die Ableistung des gesetzlichen Wehrdienstes stellt keine Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs.4 Satz1 Nr.2 Buchst. a EStG dar. • Eine analoge Anwendung der §§ 32 Abs.4 Satz1 Nr.2 Buchst. b oder c EStG auf längere, nicht vorhersehbare Übergangszeiten ist wegen fehlender planwidriger Regelungslücke ausgeschlossen; eine Regelungslücke ist Aufgabe des Gesetzgebers. • Im finanzgerichtlichen Verfahren kann nur über Zeiträume entschieden werden, die durch den Verwaltungsakt (Ablehnungs- oder Aufhebungsbescheid) bis zur Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung geregelt worden sind.
Entscheidungsgründe
Keine Kindergeldberücksichtigung bei Überschreitung der Viermonats-Übergangszeit • Bei Überschreitung der gesetzlich geregelten Viermonats-Übergangszeit zwischen Ausbildungsabschnitt und Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes besteht kein Anspruch auf Kindergeld nach § 32 Abs.4 Satz1 Nr.2 Buchst. b EStG. • Die Ableistung des gesetzlichen Wehrdienstes stellt keine Berufsausbildung i.S. des § 32 Abs.4 Satz1 Nr.2 Buchst. a EStG dar. • Eine analoge Anwendung der §§ 32 Abs.4 Satz1 Nr.2 Buchst. b oder c EStG auf längere, nicht vorhersehbare Übergangszeiten ist wegen fehlender planwidriger Regelungslücke ausgeschlossen; eine Regelungslücke ist Aufgabe des Gesetzgebers. • Im finanzgerichtlichen Verfahren kann nur über Zeiträume entschieden werden, die durch den Verwaltungsakt (Ablehnungs- oder Aufhebungsbescheid) bis zur Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung geregelt worden sind. Der Kläger begehrt Kindergeld für seinen Sohn, der im Juni 2005 das Abitur ablegte. Der Sohn arbeitete von Januar bis Dezember 2005 geringfügig in der physiotherapeutischen Praxis der Mutter und war ab 7. Oktober 2005 als arbeitsuchend gemeldet; ein Einberufungsbescheid zum 1. Januar 2006 lag vor. Die Familienkasse lehnte den auf 30.9.2005 datierten Kindergeldantrag mit Bescheid vom 29.10.2005 ab; der Einspruch wurde zurückgewiesen. Das FG wies die Klage ab, weil die Tätigkeit in der Praxis keine Berufsausbildung sei, die Übergangszeit von Juli bis Dezember 2005 (sechs Monate) die gesetzliche Viermonatsfrist überschreite und der Wehrdienst keine Berufsausbildung darstelle. Der Kläger rügte außerdem Verfahrensmängel und eine Regelungslücke in § 32 Abs.4 EStG; das BMF trat dem Verfahren bei. • Rechtliche Grundlagen sind § 32 Abs.4 Satz1 Nr.1 und Nr.2 EStG sowie die einschlägige BFH-Rechtsprechung. • § 32 Abs.4 Satz1 Nr.1 EStG scheidet aus, weil der Sohn bei Meldung als Arbeitsuchender bereits älter als 21 Jahre war. • Zur Berufsausbildung (§ 32 Abs.4 Satz1 Nr.2 Buchst. a EStG): Berufsausbildung verlangt ernsthafte und nachhaltige Vorbereitung auf ein Berufsziel; Praktika können Ausbildung sein, wenn der Ausbildungscharakter überwiegt. Das FG hat festgestellt, dass die Tätigkeit in der Praxis überwiegend Hilfs- und Erwerbscharakter hatte; diese würdigung ist revisionsrechtlich bindend. • Der gesetzliche Wehrdienst ist nach ständiger BFH-Rechtsprechung keine Berufsausbildung; daher scheidet Buchst. a für den Wehrdienst aus. • Übergangszeit (§ 32 Abs.4 Satz1 Nr.2 Buchst. b EStG): Die Vorschrift gewährt nur eine Übergangszeit von höchstens vier Monaten; bei Überschreitung (hier sechs Monate) entfällt die Begünstigung auch nicht anteilig für die ersten vier Monate. • Analogie/Regelungslücke: Eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes liegt nicht vor; der Gesetzgeber hat bewusst die Viermonatsregelung gesetzt und die Behandlung des Pflichtdienstes eigenständig geregelt; Lücken sind vom Gesetzgeber zu schließen. • Verfassungsrechtliche Bedenken werden verneint; die typisierende Regelung des Gesetzgebers ist mit dem Gleichheitssatz vereinbar und entspricht dem unterhaltsrechtlichen Grundsatz der Eigenverantwortung Volljähriger. • Verfahrensfragen: Für Zeiträume nach der Bekanntgabe der Einspruchsentscheidung kann vor den Finanzgerichten nur geklagt werden, wenn der Verwaltungsakt diese Zeiträume geregelt hat; hier war dies nicht der Fall, sodass die Klage ab Februar 2006 unzulässig ist. • Der Vortrag zur Verletzung der Sachaufklärungspflicht wurde nicht rechtzeitig gerügt, sodass ein Verfahrensmangel nicht gegeben ist. Die Revision des Klägers wurde als unbegründet zurückgewiesen. Es besteht kein Anspruch auf Kindergeld für die Monate Juli 2005 bis Januar 2006, weil die Tätigkeit in der Praxis keinen Ausbildungscharakter hatte, die gesetzliche Viermonats-Übergangsfrist vor Einberufung zum Wehrdienst überschritten wurde und der Wehrdienst selbst keine Berufsausbildung darstellt (§ 32 Abs.4 EStG). Für die Zeit ab Februar 2006 ist die Klage unzulässig, weil der angefochtene Verwaltungsakt die streitigen Zeiträume nicht geregelt hat; insoweit fehlt die Klagebefugnis. Der Kläger verliert daher in der Sache; eine Regelungslücke oder ein verfassungsrechtlicher Verstoß begründen keinen anderen Ausgang. Hinsichtlich möglicher noch offener Festsetzungsfragen wurden Verjährungs- und Ablaufhemmungsregeln erläutert, Festsetzungsverjährung ist für 2006 noch nicht eingetreten.